TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/15 C2 305873-1/2008

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Veröffentlicht am 15.10.2008
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Spruch

C2 305873-1/2008/20E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des M.S., geb. 00.00.1974, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2006, FZ. 03 21.016-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung von M.S. vom 28.09.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2006, FZ. 03 21.016-BAI, betreffend den Spruchteil I. wird abgewiesen gemäß § 7 AsylG.

 

II. Der Berufung von M.S. vom 28.09.2006 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.09.2006, Zahl: 03 21.016-BAI wird stattgegeben und gemäß § 8 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBI. I Nr. 75/1997, (FrG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.S. nach Afghanistan nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG wird M.S. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2009 erteilt.

 

IV. Spruchteil III. des bekämpften Bescheides vom 07.09.2006, FZ. 03 21.016-BAI, wird ersatzlos behoben

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr berufende Partei hat am 14.7.2003 einen Asylantrag gestellt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der berufenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 7.9.2006, erlassen am 18.9.2006, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei nach Afghanistan zulässig sei. Die berufende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Mit am 28.9.2006 bei der Behörde eingebrachter Berufung wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid berufen. Der Berufungswerber rügte in seiner Berufung, dass die Ermittlungen der österreichischen Botschaft in Islamabad im falschen Dorf geschehen seien, zumal es mehrere D. gäbe. Aus diesem Grund beantragte die berufende Partei ein weiteres Sachverständigengutachten. Weiters habe das Bundesasylamt das von der berufenden Partei vorgelegte Ergebnis seiner psychologischen Untersuchung ignoriert. Als auch sei der afghanische Staat nicht in der Lage, die berufende Partei vor jenen Personen zu schützen, die ihn infolge Blutrache zur Verantwortung ziehen wollen.

 

Vom entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes wurde noch in seiner Funktion als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates am 21.9.2007 und in der Funktion als Richter des Asylgerichtshofes am 12.8.2008 jeweils eine mündliche Verhandlung unter Beziehung eines Dolmetschers abgehalten.

 

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

 

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, September 2007

 

Karte Afghanistan

 

Schweizer Eidgenossenschaft, Focus, Zur Aktuellen Lage, Oktober 2006

 

Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Dezember 2006

 

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2007

 

U.S. Department of State, Afghanistan, Country Report on Human Rights Practices, März 2007

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Februar 2007

 

Amnesty International, Afghanistan, 2007

 

Amnesty international Deutschland, Todesstrafe nicht abgeschafft, 1.01. bis 31.12.2006

 

UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes - Aktualisierte Analyse der Situation in Afghanistan und der Erwägung zum Internationalen Schutz, September 2007

 

Restricted, Afghanistan Security Situatin relating to Complementary Forms of Protection, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Consideration, Juni 2005

 

Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, September 2007

 

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

 

Vier Teilnahmebestätigungen des Vereins "Begegnung - Arcobaleno" zum Zweck der Bestätigung der Teilnahme der berufenden Partei an den Deutschkursen "Deutsch für AusländerInnen - Stufe I - IV" (siehe Verwaltungsakt Anlage I - IV)

 

Ein Internetauszug zum Thema "Afghanistan: Mord um Blutrache zu entgehen" (siehe Verwaltungsakt Anlage V)

 

Eine Sachverhalts-Feststellung der Österreichischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, zum Zweck der Überprüfung der von der berufenden Partei angegebenen Daten

 

Das Gutachten des Univ. Prof. Dr. P. - Facharzt für Psychiatrie und Neurologie - hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der berufenden Partei

 

Die Zeugeneinvernahme des Herrn M.N., geb. 00.00.1950, ausgewiesen mit RP des BM Linz

 

Ein Sprachanalysetest und das daraus resultierende Gutachten des Bundesamtes für Migration BFM zur Abklärung der Herkunft der berufenden Partei

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

 

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

Die berufende Partei ist volljährig und afghanischer Staatsangehöriger.

 

Der Berufungswerber hat zu seinem Namen und Geburtsdatum ungleiche Angaben gemacht (bei der Asylantragsstellung in Österreich gab die berufende Partei zu seiner Identität an: "D.E., geb. 1976", gegenüber den britischen Behörden gab er hinsichtlich seiner Identität an: "M.S., geb. 00.00.1974"), er erbrachte keine Nachweise zu seiner Identität wie Dokumente, Ausweise, Reisepass oder dergleichen. Die von der berufenden Partei angegebenen Daten konnten seitens der österreichischen Botschaft in Islamabad nicht verifiziert werden und selbst das Ergebnis des Sprachanalysetest führte zu einem anderen - als von der berufenden Partei vorgebrachten - Ergebnis.

 

Die Identität der berufenden Partei konnte daher nicht abschließend geklärt werden.

 

Die Staatsangehörigkeit des Berufungswerbers steht jedoch auf Grund seiner Angaben und seinem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest. Aufgrund der Feststellung - dass der Berufungswerber afghanischer Staatangehöriger ist - erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf das Vorbringen zu seiner afghanischen Staatsangehörigkeit in der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 4.9.2008.

 

Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der Berufungswerber angehört.

 

Dies ergibt sich aus den oben angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei. Insoweit der Berufungswerber angegeben hat einer Gruppe anzugehören, die im Herkunftsstaat verfolgt wird oder werden soll, siehe iii. und iv.

 

Die berufende Partei hat weder eine Verfolgung wegen ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe noch eine Verfolgung durch Privatpersonen glaubhaft gemacht.

 

Die berufende Partei brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.12.2005 vor, dass sein Vater zur kommunistischen Zeit ein Offizier im Innenministerium gewesen und seine Familie unter der Macht der Mudjaheddin im Gefängnis war. Nach dem Sturz der Mudjaheddin kamen die Taliban an die Macht und boten seiner Familie an freizukommen, sofern sie mit ihnen zusammenarbeiten würden. Damit sei sein Vater einverstanden gewesen. Sein Onkel und sein Bruder seien Kämpfer bei den Taliban und sein Vater war Berater der Taliban gewesen und habe für diese Werbung gemacht. Er hätte neue Kämpfer gegen die Nordallianz angeworben. Ab 1998 sei die berufende Partei den Taliban beigetreten und ab Mai 2000 habe er dann die Aufgaben seines Vaters übernommen. Viele von den Leuten, die er angeworben hätte, seien im Krieg gefallen und die Angehörigen der Gefallenen hätten ihn dafür verantwortlich gemacht. Die Leute in seinem Dorf hätten gesagt, dass sie sich an ihm rächen müssen, weil er für den Tod ihrer Angehörigen verantwortlich gewesen sei. Es habe einen Vorfall gegeben, wo eine alte Frau eine Axt nach dem Vater der berufenden Partei geworfen habe. Seine Familie konnte kaum noch aus dem Haus gehen. Er habe dann bis November 2001 für die Taliban gearbeitet. Im November 2001 nahm die Nordallianz D. ein und zerstörte das Haus der berufenden Partei. Die Kämpfer vergewaltigten seine Schwester und seine Schwägerin, seinen Vater nahmen sie fest. Die berufende Partei und sein Vater wurden ins Gefängnis gebracht und von einem hochrangigen Mann der Nordallianz zu den Taliban befragt. Nachdem er nichts darüber wusste, wurde er auch geschlagen. Nach ca. 36 Stunden im Gefängnis sei der Berufungswerber von seinem Vater getrennt und in ein anderes Gefängnis in der Nähe von Kabul gebracht worden, wo er drei Wochen immer wieder dasselbe gefragt und misshandelt worden sei. Mitte April 2003 sei in der Nacht ein Wärter zu ihm gekommen und brachte ihn aus dem Gefängnis zu dem Onkel der berufenden Partei, welcher bereits etwa 10 Minuten entfernt im Auto auf ihn wartete. Sein Onkel hätte ihn gegen Schmiergeldzahlung frei bekommen. Nach zwei tägigem Aufenthalt in D. sei die berufende Partei aus Afghanistan geflohen.

 

Zu diesem Vorbringen hat bereits das Bundesasylamt - anhand einer umfassend ausgeführten Darstellung der durchgeführten Ermittlungen der österreichischen Botschaft in Islamabad - folgendes festgestellt:

 

"Die durchgeführte Botschaftsanfrage ergab jedoch, dass eine Familie M., die zum Stamm der Ahmadsai gehört, in keinem der Orte mit dem Namen D. ansässig ist und auch in keinem dieser Orte bekannt ist. Es konnte nicht bestätigt werden, dass das Haus der Familie M. im November 2001 bei der Invasion der Nordallianz zerstört wurde. Weiters konnte nicht bestätigt werden, dass der Vater des ASt. M.G. während der Kommunistenzeit ein Offizier im Innenministerium war. Auch die Behauptung des ASt., dass er und sein Vater zwischen 1998 und 2001 Kämpfer für die Taliban angeworben hätten, konnte von niemanden bestätigt werden. Aus diesem Grund konnte auch nicht bestätigt werden, dass sich die Dorfbewohner deswegen am ASt. rächen wollten. Letztlich ergab sich nicht der geringste Beweis dafür, dass Angehörige der M. Familie verfolgt oder von der Nordallianz gesucht werden. Einzig und allein die Aussage, dass Maulvi Taha Gouverneur von Paktia war und Hakim Tanai sein Nachfolger ist, konnte verifiziert werden.

 

Letztlich war der ASt. auch bei der ergänzenden Einvernahme in der Außenstelle Linz am 14.07.2006 nicht im Stande seinen Heimatort anhand von Karten genau zu lokalisieren. Auch das deutet darauf hin, dass die Angaben des ASt. zu seiner Person und zum Flucht vorbringen nicht den Tatsachen entsprachen und somit absolut unglaubwürdig waren. Daraus ergibt sich weiters, dass auch die Rückkehrbefürchtungen des ASt. absolut unglaubwürdig waren."

 

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Berufungswerber vor dem Bundesasylamt (Einvernahme, am 7.12.2005) als Fluchtgrund angegeben hat, dass sein Vater zur kommunistischen Zeit ein Offizier im Innenministerium gewesen wäre und die Familie daher politische Probleme bekommen habe. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab die berufende Partei jedoch an, dass die Familie einen Konflikt mit einem Mann Namens A.T. gehabt hätte, der seinem Vater, wie dieser noch in der Regierung war, viele Probleme gemacht hätte. Deswegen habe der Berufungswerber auch mit seiner Mutter damals das Dorf D. verlassen. Auf die Frage, woher der Konflikt mit A.T. komme, brachte der Berufungswerber vor, dass dieser Konflikt schon sehr lange bestünde, er den Grund dafür aber nicht kenne. Diese Feindschaft gründe noch aus der Zeit seines Urgroßvaters, wahrscheinlich seinen Menschen getötet worden.

 

Festgestellt wird, dass die beiden Fluchtvorbringen sich völlig voneinander unterscheiden, zumal die erste Verfolgung auf die Position des Vaters in der Regierung abstellt und gänzlich politischen Charakter aufweist und die später vorgebrachte Verfolgung, sich auf einen Konflikt aus Urgroßvaters Zeiten stützt, wobei der Grund des Konfliktes nicht bekannt ist und von einem einzelnen Mann - nämlich A.T. - ausgeht.

 

Zu diesem Punkt wurde in der abschließenden Stellungnahme vom 4.9.2008 vorgebracht, dass nicht nur der Vater im Innenministerium tätig gewesen war, sondern auch sein ältester Bruder Offizier im Verteidigungsministerium gewesen sein solle, als auch drei Onkeln seien ebenfalls für den kommunistischen Staat/das Militär bzw. die VDPA tätig gewesen; einer namens M. habe für die Zentrale Militärschule gearbeitet, ein weiterer Onkel Namens I. sei Kommandant einer Einheit der Nationalgarde gewesen und der dritte namens K. war politischer Aktivist für die VDPA und sei ermordet worden.

 

Hierzu wird einerseits festgehalten, dass sämtliche Angaben weder in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch in einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom Berufungswerber vorgebracht wurden, sohin die Tätigkeiten der Familienangehörigen (bis auf die Tätigkeit des eigenen Vaters) auch niemals als Fluchgrund angegeben wurden. Daher konnten diese - teils völlig neuen Angaben - auch keine Berücksichtigung finden, vor allem auch darum, weil es sich hierbei um eine eindeutige Steigerung des einst vorgebrachten Fluchtvorbringens handelt und sohin unglaubwürdig ist. Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass sämtlich Mitglieder derart hohe Positionen bekleidet hätten und daher die berufende Partei in Afghanistan Blutrache zu befürchten hätte, ist nicht nachvollziehbar, wie die noch lebenden Familienangehörigen in Afghanistan problemlos leben können, und lediglich die berufende Partei, die selbst - unter dem kommunistischen Regime - gar keine Position bekleidet hat, weil sie noch zu jung war, als einzige nun Verfolgung infolge Blutrache zu befürchten hätte. Darüber hinaus brachte die berufende Partei - in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 7.12.2005 - auf die Frage, wie der Onkel und die anderen Familienangehörigen offensichtlich problemlos leben können, wenn die Familie so gehasst werde, vor, "Der Onkel ist der Bruder meiner Mutter, er gehört nicht zu unserer Familie. Auch mein Schwager gehört nicht zu unserer Familie. Sie gehören zu ihren eigenen Familien ..." Selbst an dieser Aussage ist klar erkennbar, dass nicht eine ehemalig bekleidete Position in der Regierung Grund für eine behauptete Verfolgung ist, sondern viel mehr kann daraus geschlossen werden, dass eine derartige Verfolgung gar nicht vorliegt.

 

Weiters hat der Berufungswerber vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe und im Zuge dieser Tätigkeit, Werbung für die Taliban gemacht und Leute ("Kämpfer") angeworben hätte.

 

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte der Berufungswerber vor, dass sein Vater gepredigt habe und für die Taliban Spenden gesammelt hätte. Erst auf Nachfragen, ob er noch andere Dinge für die Taliban erledigt habe, gab der Berufungswerber an, "Die Propaganda-Aufgabe hatte er auch, er sollte die Leute überzeugen, ihre Kinder an die Front zu schicken." Der Berufungswerber gab an, dass sein Vater die Leute jedoch niemals gezwungen hätte an die Front zu gehen. Auf den Vorhalt, dass der Berufungswerber in seiner Aussage vor den britischen Behörden angegeben hätte, dass sein Vater die Bevölkerung schon gezwungen hätte, mit den Taliban zu kämpfen, rechtfertigte sich der Berufungswerber damit, dass sein Vater von den Taliban unterdrückt worden sei, und diese von ihm gefordert hätten in einem bestimmten Dorf die Leute zu rekrutieren. Erst als sein Vater keinen Freiwilligen gefunden hätte, hätten die Taliban diese Leute selbst gezwungen. Nicht jedoch sein Vater.

 

Festgestellt wird, dass die Tätigkeit des Vaters bei den Taliban erst auf Nachfragen seitens des Richters des Asylgerichtshofes annähernd in Übereinstimmung mit den Angaben vor dem Bundesasylamt gebracht werden konnten, als auch, dass es einen entscheidenden Unterschied - vor allem im Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch die Bevölkerung - macht, ob nun sein Vater die Leute zwangsrekrutiert hat oder nicht. Zumal diesbezüglich völlig divergierende Aussagen zu diesem Punkt vorgebracht wurden und selbst auf Vorhalt dieses Widerspruches der Berufungswerber weiterhin an seinem jetzigen Vorbringen - in Widerspruch zu den gemachten Aussagen vor den britischen Behörden - festgehalten hat, ist dieses gänzlich unglaubwürdig.

 

Keinesfalls nachvollzogen werden kann auch das Vorbringen des Berufungswerbers zu dem "Angriff des A.T. im Jahre 2001".

 

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Berufungswerber vor, dass 2001 seine Schwester und seine Schwägerin von den Männern des A.T. vergewaltigt worden sind.

 

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte der Berufungswerber in zeitlich chronologischer Reihenfolge folgendes vor:

 

Als die Taliban in Afghanistan besiegt wurden, sei nach 6 Tagen A.T. in sein Haus gekommen, habe seinen Vater und den Berufungswerber festgenommen und sie wurden von den Männern des A.T. geschlagen. Weiters habe A.T. die Kleider der Frau des Berufungswerbers zerrissen, das Haus verbrannt und alle rausgeschmissen. Die Frauen wären zu einer anderen Familie gegangen. Auf Nachfragen, was mit seiner Schwester und seiner Schwägerin passiert ist, gab der Berufungswerber an, diese seien im Gefängnis gewesen, obwohl sie zu einer anderen Familie gehörten und kein Problem mit A.T. hatten. Auf Nachfragen von wem die beiden Frauen vergewaltigt wurden, gab der Berufungswerber an, dass - wegen der eigenen Auseinandersetzungen - er nicht wüsste was passiert sei. Dann gab er an, dass nicht seine Schwägerin sondern seine Frau vergewaltigt worden sei. Auf den Vorhalt, warum er vor dem Bundesasylamt explizit angegeben hätte, dass die Frauen vergewaltigt worden seien obwohl er jetzt angibt, eigentlich nicht zu wissen was passiert sei, antwortete der Berufungswerber, "Ich denke, dass es so geschehen ist, aber ich habe es nicht mit eigenen Augen gesehen."

 

Etwas später in derselben Verhandlung brachte der Berufungswerber auf die Frage - warum für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr bestünde - vor, "es ist in Afghanistan ganz klar, wenn eine Frau von jemanden vergewaltigt wird, dass der Vergewaltiger nicht einfach leben kann. Und der Vergewaltiger weiß genau, dass er von mir irgendwann getötet wird und deswegen wollen diese Leute uns jetzt zuerst vernichten". Auf die anschießende Frage, wer der Vergewaltiger sei, antwortete der Berufungswerber,

"A.T.".

 

Auf Vorhalt des Richters, dass der Berufungswerber kurz vorher angegeben hätte, den Vergewaltiger nicht selbst gesehen zu haben und vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass die Männer des A.T. die Frauen vergewaltigt hätten, wieso kann der Vergewaltiger nun A.T. persönlich sein, rechtfertigte sich der Berufungswerber damit, dass A.T. es ihm selbst gesagt hätte.

 

Festgestellt wird, dass die Angaben nicht nur völlig widersprüchlich sind, sondern teilweise - infolge Nachfragen - auch gar keinen Sinn mehr ergeben und man das Gefühl hatte, der Berufungswerber hat infolge der tiefer gehenden Befragung gänzlich den Überblick über seine Geschichte verloren.

 

In der Stellungnahme vom 4.9.2008 wurde auf etwa zwei Seiten dargestellt, welche Ehrenverletzung eine Vergewaltigung in Afghanistan darstellt, als auch welche massiven Folgen daran geknüpft seien. Geht nun der Asylgerichtshof davon aus, dass - wie eigens dargestellt - die Erhaltung der Ehre als oberstes Prinzip in Afghanistan gelte. Folgender Auszug wurde u.a. angeführt:

"Wichtigstes Symbol für die Ehre der Familie und des (Ehe-) Mannes ist die Frau. Es ist daher die höchste Pflicht eines Mannes, die Ehre seiner Familie zu bewahren, indem er die Würde und Unantastbarkeit seiner Frau schützt und verteidigt." weiters wurde angeführt "(...) zu erwarten [ist] (...), dass die männlichen Mitglieder aus der Familie des Mädchens sofort zur Blutrache streiten und den der Unzucht bezichtigten Mann umbringen" (siehe Stellungnahme vom 4.9.2008, S 11). Nicht nachvollziehbar ist, wie der Erhalter der Ehre (in diesem Fall der Berufungswerber) nicht in der Lage sein kann, klare oder zumindest übereinstimmende Angaben über die Vergewaltigung an sich, die Opfer der Vergewaltigung oder den Vergewaltiger selbst, machen zu können. Aus den eigens zitierten Auszügen der Stellungnahme geht klar hervor, dass "der zur Unzucht bezichtigte Mann umgebracht werden muss". Zumal die berufende Partei nicht abschließend angeben konnte, wer der Vergewaltiger seiner Ehefrau war, ist auch nicht erkennbar, gegen wen nun Blutrache geübt werden hätte sollen. Auf Vorhalt, warum der Vergewaltiger "ausgetauscht" wurde, brachte der Berufungswerber vor, "Ich kann so etwas in Anwesenheit anderer Leute nicht sagen." Hierzu wird festgehalten, dass der Berufungswerber diese Angaben - wer nun der Vergewaltiger seiner Ehefrau sei - in der Verhandlung am 12.8.2008 dennoch "vor anderen Leuten" vorgebracht hat und er dies eher als Vorwand für seine Widersprüche zu rechtfertigen versuchte. Wäre dieses Schamgefühl echt und tatsächlich so stark bzw. von derart tiefer Bedeutung hinsichtlich seiner Ehre, dass er aufgrund dessen, in 3 vorangehenden Einvernahmen/Verhandlungen, falsche Aussagen getroffen hat, hätte er wohl auch in der letzten Verhandlung stand gehalten.

 

Zu dem Widerspruch, dass der Berufungswerber zuerst die Männer des A.T. als Vergewaltiger, dann A.T. selbst und zuletzt den Neffen von A.T. angab, brachte der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 4.9.2008 als Rechtfertigung vor, dass es in Afghanistan keinen Unterschied macht, ob A.T. selbst oder dessen Neffe seine Frau vergewaltigt hat, zumal Angehörige der Familie T. mit T. gleichgesetzt würden und darüber hinaus wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass dem Berufungswerber mangels Schuldbildung nicht klar war, genaue Differenzierungen vornehmen zu müssen.

 

Hiezu wird festgestellt, dass zwar der Widerspruch zu A.T. und seinem Neffen versucht wurde zu erklären, nicht aber konnte dargelegt werden, warum er auch angegeben hat, dass die Männer des A.T. seine Frau vergewaltigt hätten. Diese sind der Familie des A.T. nicht zuzuordnen. Darüber hinaus ist dieses Vorbringen bereits ein Widerspruch in sich selbst, zumal angegeben wird, dass der Berufungswerber einerseits aufgrund seiner mangelnden Schulbildung nicht zwischen den Vergewaltigern differenzieren konnte und andererseits aber gar kein Grund bestünde zu differenzieren, zumal es sich um die gleiche Familie handelt. Offen ist nun daher, wäre der Berufungswerber "gebildeter", hätte er dann zwischen diesen beiden Personen differenziert oder, zumal es sich "um dieselbe Familie" handelt, nun doch nicht.

 

Abschließend wird festgehalten, dass dem widersprüchlichen Vorbringen und dem angegebenen Schamgefühl - aus den dargestellten Gründen - kein Glauben geschenkt werden kann, sondern viel mehr davon auszugehen ist, dass die berufende Partei den Überblick über sein Fluchtvorbringen verloren hat.

 

Verstärkt wurde dieser Eindruck auch noch dadurch, dass der Berufungswerber gegen Ende der Verhandlung - auf die Frage, warum seine Familie verfolgt werden sollte, zumal er selbst angegeben hat, dass weder sein Vater noch sein Onkel oder Bruder jemanden getötet oder schwer geschädigt hätten - angab, dass es in seinem Dorf eine Person Namens "S." gebe, der fünf Familienmitglieder verloren hätte, weil sie mit seinem Bruder nach Kabul gegangen wären. Als auch, seien in der letzten Zeit des Najibullah-Regimes zwei weitere Leute aus seiner Familie getötet worden als auch drei von den Gegnern.

 

Auf Vorhalt des Richters, dass sowohl "S." als auch die Tötung von Personen während des Najibullah-Regimes in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen zum 1. Mal erwähnt wurde, bracht der Berufungswerber vor, "Es war nicht die Zeit, das zu sagen, oder vielleicht war ich verwirrt. Später wurde daraus die private Feindschaft gemacht".

 

Diese Ungereimtheiten allein mit "seiner schweren Auffassungsgabe" und "seines schlechten psychischen Zustandes" rechtfertigen zu wollen - wie in der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 4.9.2008 vorgebracht wurde, kann der Asylgerichtshof nicht folgen, zumal eine mangelnde Bildung nicht alleine als Rechtfertigung für völlig unglaubwürdig vorgebrachte Angaben ausreichend dargelegt werden kann. Hinsichtlich des psychischen Zustandes wurde der Berufungswerber von dem med. Gutachter - auf den sich der Berufungswerber selbst in seiner Stellungnahme bezieht -, als aus psychiatrischer Sicht im gegenständlichen Fall fähig erachtet, die entsprechenden Angaben im Verfahren zu machen. "Die nunmehr beim Betroffenen fassbare psychiatrische Symptomatik ist nicht derart ausgeprägt, als dass der Betroffene nicht in der Lage wäre, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Der Betroffene ist aus psychiatrischer Sicht als verhandlungsfähig zu bezeichnen." (siehe Gutachten von Dr. P.).

 

Illustrierend wird auch dargestellt, dass weitere Widersprüche und Unklarheiten gegeben hat, die dem Berufungswerber zwar nicht explizit vorgehalten wurden, jedoch in der Gesamtschau das Bild abrunden. Insbesondere sei hiezu zu erwähnen, dass der Berufungswerber in der Verhandlung am 21.9.2007 auf die Frage - ob er jemals D. verlassen habe - angegeben hat, er sei selbst immer in D. gewesen und hat nie wo anders gewohnt. Jedoch in der Verhandlung am 12.8.2008 auf die gleiche Frage angab, im Bezirk U. gewohnt zu haben - im Dorf X.

 

Weiters gab er als Namen des Gouverneurs in Paktia unter dem Talibanregime einen anderen Namen an, als der Sachverständige vertrat und er kenne diese Person auch nicht.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers war widersprüchlich, divergierte sogar in den Verhandlungen selbst und war daher unglaubwürdig.

 

Die berufende Partei konnte daher weder eine Verfolgung durch staatliche Organe noch durch Privatpersonen glaubhaft machen.

 

Im Falle einer Verbringung der berufenden Partei in deren Herkunftsstaat droht dieser ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.

 

Die berufende Partei ist zwar physisch gesund, jedoch ergibt sich aus dem Gutachten des Univ. Prof. Dr. P. - Facharzt für Psychiatrie und Neurologie - , dass der Berufungswerber an einer Anpassungsstörung mit länger andauernder depressiver Reaktion leidet, die als behandlungspflichtig einzustufen ist. Die berufende Partei ist nach eigenen Aussagen mittellos, daher droht ihr aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung eine Versetzung in eine hoffnungslose bzw. unmenschliche Lage, woraus folgt, dass seine Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK als gefährdet einzustufen sind.

 

Darüber hinaus herrscht in Afghanistan Kriegszustand. Folglich würde eine Ausweisung des Berufungswerbers in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darstellen.

 

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der berufenden Partei, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat diese daher glaubhaft gemacht (siehe hiezu iii.).

 

Es besteht kein reales Risiko, dass die berufende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

 

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der berufenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die berufende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben.

 

II.

 

II.1.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte; dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Die berufende Partei brachte in ihrer Berufung vor, dass das Bundesasylamt die Vorbehalte der berufenden Partei gegen die Ermittlungen der österreichischen Botschaft in Islamabad ernst nehmen und weitergehende Ermittlungen anstellen hätte müssen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die österreichische Botschaft anhand - der vom Berufungswerber - angegebenen Daten ermittelt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Daten nicht mit dem Vorbringen der berufenden Partei in Einklang zu bringen sind. Dies lag jedoch nicht an einer fahrlässigen Ermittlung seitens der Botschaft (siehe Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft) sondern an den unzureichenden bzw. falschen Angaben der berufenden Partei. Wie bereits unter I.2.iii. ausführlich festgestellt wurde, hatte die berufende Partei die Möglichkeit in den Verhandlungen vor dem Asylgerichthof, seine Daten und Angaben zu seinem Fluchtvorbringen neuerlich vorbringen. Auch in diesen Verhandlungen konnte die berufende Partei seine Glaubwürdigkeit nicht nachweisen, sondern hat viel mehr durch völlig divergierende und widersprüchliche Angaben das Ermittlungsergebnis der österreichischen Botschaft bestätigt. Dem Berufungsvorbringen konnte sohin nicht gefolgt werden.

 

Die berufende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

 

Daher war die Berufung gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.2.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die berufende Partei in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden. Daher droht ihr im Herkunftsstaat durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die berufende Partei glaubhaft gemacht bzw. ist der Behörde bekannt.

 

Der Berufung Spruchpunkt II war daher statt zugeben.

 

II.3.: Zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1.i.v.ii.

 

Gemäß § 8 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen abgewiesen wurden, von jeder Asylbehörde - seit 01.07.2008 also in analoger Anwendung also auch vom Asylgerichtshof - eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist diese Aufenthaltsberechtigung bei der ersten Erteilung höchstens für ein Jahr zu erteilen. Aus Art. 24 Abs. 2 der RL 2004/83/EG, die bereits umzusetzen war und daher im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung zu berücksichtigen sein wird, ergibt sich, dass diese Aufenthaltsberechtigung für mindestens ein Jahr zu erteilen ist.

 

II.4.: Zur Berufung gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung, mit der ein Asylantrag abgewiesen und festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, mit einer Ausweisung zu verbinden. Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.

 

Da der Berufung gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides statt zu geben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

 

II.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Krieg
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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