TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/15 E11 316370-1/2008

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Veröffentlicht am 15.10.2008
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Spruch

E11 316.370-1/2008-7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. BIRNGRUBER über die Beschwerde des R.K., geb. am 00.00.1964, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2007, FZ. 07 03.419-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Armeniens, brachte am 07.04.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

 

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, er sei Viehzüchter gewesen und habe Probleme mit unbekannten Personen gehabt. Diese seien zu ihm gekommen, hätten ihn bedroht und geschlagen und ihm Tiere aus seiner Herde abgenommen, ohne dafür zu bezahlen; auch Geld sei von ihm erpresst worden.

 

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 20.11.2007, Zahl: 07 03.419-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde fälschlicherweise die unrichtige Behauptung aufgestellt hätte, der BF habe bezüglich des Vorfalles vom Jänner 2006 keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Richtig sei, dass er den Vorfall vom Jänner 2007 [richtig: 2006] nach zwei Wochen bei der Polizei angezeigt habe. Er habe insgesamt zweimal bei der Polizei Anzeige erstattet. Bezüglich der Anzeigen habe die Behörde falsche Feststellungen getroffen. Die Polizei habe trotz seiner Anzeigen nichts unternommen, weitere Anzeigen seien daher sinnlos gewesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden

Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

 

1. Mangelhafte Sachverhaltsermittlung

 

Das Bundesasylamt-Erstaufnahmestelle West hatte im vorliegenden Fall am 18.04.2007 an die Staatendokumentation eine Anfrage gerichtet und um Beantwortung einiger Fragen - im Zusammenhang mit der relevierten Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Jeziden in der Schule und im Alltag durch Angehörige der nicht jezidischen Bevölkerung und ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, mit der Zusatzfrage nach einem eventuell vorhandenen Meldesystem - ersucht. Eine Beantwortung dieser Fragen findet sich im gesamten Akt nicht. Zwar wurden umfangreiche Feststellungen zur Lage in Armenien getroffen und dem BF auch zur Kenntnis gebracht, diese Feststellungen lassen die oben angeführten Fragen aber offen. Im Bescheid wurde auch nicht dargelegt, warum ev. die angeführten Erhebungen entbehrlich seien.

 

Die ursprünglich vom BAA ins Auge gefassten Erhebungen wären aber zur umfassenden Klärung des Sachverhalts erforderlich gewesen; insbesondere wären Feststellungen darüber notwendig gewesen, ob im Falle einer Bedrohung durch dritte Personen (solche wurde hier ja vorgebracht) die getroffenen staatlichen Maßnahmen ausreichen, um das Eintreten von Nachteilen asylrelevanter Intensität hintanzuhalten.

 

Schließlich wurde die Motivation einer eventuellen Schutzverweigerung durch den Staat - der BF hatte vorgebracht, Anzeigen bei der Polizei hätten nichts gebracht - nicht hinterfragt, was allerdings zur abschließenden Beurteilung ebenso unumgänglich ist.

 

Die mangelhafte Sachverhaltsermittlung wird auch durch den Einwand des BF zu den vorgehaltenen Feststellungen deutlich (vgl. AS 219 - Seite 11 des Bescheides). Der BF wandte im Zuge der Einvernahme vom 08.11.2007 nach Konfrontation mit den Länderfeststellungen des BAA ein, dass er mit den Minderheitenfragen nicht einverstanden sei. In der Schule werde ihre Sprache nicht angeboten. Er höre dies zum ersten Mal, dass in verschiedenen Fächern ihre Sprache angeboten werde. Ihre Rechte als Jesiden würden nicht respektiert. Als Angehörige dieser Volksgruppe würden sie sowohl von Privatpersonen, als auch in der Schule von den Lehrern beschimpft bzw. nicht unterstützt. Damit bestätigte er das Vorbringen seiner Söhne, welches den Anlass für die Fragestellung an die Staatendokumentation bildete. Der hier dargestellte Einwand des BF wurde in der Beweiswürdigung mit keinem Wort erwähnt, bzw. dieser Aspekt (Diskriminierung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit) völlig übergangen.

 

Die Sachverhaltsermittlung des BAA ist auch noch aus einem weiteren Grund zu beanstanden. Der Asylgerichtshof musste feststellen, dass nach Vorhalt der Länderfeststellungen zum Herkunftsland des BF vier Familienmitglieder ( R.K., R.S., R.A. und R.M.) wortident die selbe Antwort (diese macht einen ganzen Absatz aus) gaben. Das Beschwerdegericht gelangt hier zur Ansicht, dass eine offensichtlich einmal gegebene Antwort mehrfach kopiert wurde. Dass alle Familienmitglieder die exakt wortgleiche Antwort geben, erscheint nicht möglich.

 

2. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist darüber hinaus unschlüssig.

 

Die Unglaubwürdigkeit des BF wurde in der Beweiswürdigung im Wesentlichen in mehreren Punkten damit begründet, es sei nicht nachvollziehbar und plausibel, dass der BF gravierende kriminelle Handlungen der ihn verfolgenden dritten Personen der Polizei nicht zur Anzeige gebracht hatte. Dazu ist zum einen anzumerken, dass der BF vorgebracht hatte, zweimal Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, diese Anzeigeerstattungen hätten aber nichts gebracht und zum anderen der jeweilige Länderhintergrund (siehe diesbezügliche Feststellungen über die Polizei) bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung mit einzubeziehen gewesen wäre (das ist vom BAA unterlassen worden), wodurch schon aus diesen beiden Gründen die vom BAA angezogene Unplausibilität einer nicht erfolgten Anzeigeerstattung erheblich relativiert wird.

 

Die Berufungsschrift rügt, das BAA habe die unrichtige Behauptung aufgestellt, er hätte bezüglich des Vorfalles vom Jänner 2006 keine Anzeige bei der Polizei erstattet und ist damit im Recht. Wie der Niederschrift über die Einvernahme vom 08.11.2007 zu entnehmen ist, hatte der BF angegeben, nach zwei Wochen in der Stadt H. Anzeige erstattet zu haben; diese sei auch protokolliert worden.

 

Im Berufungsschriftsatz hatte der BF weiter vorgebracht, die belangte Behörde habe ihm absolute Unglaubwürdigkeit vorgeworfen, weil es nicht nachvollziehbar sei bzw. jeder Logik widerspreche, dass er am Abend im Jänner 2006 zu den drei Personen, von denen er derart massiv bedroht worden sei, in deren Fahrzeug eingestiegen sei, um über den Fleischverkauf zu reden. Er habe aber damals keine andere Möglichkeit gehabt, er habe ins Auto steigen müssen. Er habe große Angst gehabt, dass ihn diese Personen vor den Augen seiner Kinder töten würden. Das sei der Grund gewesen, warum er ins Auto gestiegen sei. Er habe verhindern wollen, dass seine Kinder mit ansehen mussten, wie er ermordet werde. Diese Erklärung kann nicht von vornherein als völlig unplausibel erkannt werden, mag sie auch sehr unwahrscheinlich erscheinen.

 

Jedenfalls ist die vom BAA getätigte Beweiswürdigung - ohne auf die zahlreichen gravierenden Widersprüche in den verschiedenen Einvernahmen und die widersprüchlichen Angaben der übrigen Familienmitglieder zu denen des BF einzugehen - nicht geeignet für sich allein den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen, weil sie im vorhin angeführten Sinn (ohne Miteinbeziehung des jeweiligen Länderhintergrundes wird eine derartige Wertung spekulativ) unschlüssig ist.

 

3. Das Bundesasylamt hat es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, dem BF das Parteiengehör umfassend zu gewähren. Dem BF wurde nicht mitgeteilt, zu welchen entscheidungswesentlichen Feststellungen (hinsichtlich seines Fluchtvorbringens) das BAA gelangt sei; damit wurde ihm jener Sachverhalt nicht vollständig vorgehalten, von welchem das Bundesasylamt bei der Beurteilung des Falles ausgeht und hatte er diesbezüglich keine Möglichkeit sich dazu zu äußern.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

 

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

(....).

 

Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat.

 

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

[......]

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

 

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenbfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:

 

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

 

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

 

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66

(3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten Umfang nachzuholen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).

 

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnisses besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

 

In Entsprechung dieser Vorgaben wird das Bundesasylamt bei der Beweiswürdigung vorzugehen haben; selbstverständlich wird dabei der Aspekt der bislang völlig unberücksichtigt gelassenen Widersprüche mitzubeurteilen sein.

 

Zur Verletzung des Parteiengehörs wird auf folgenden Umstand hingewiesen:

 

Es hätte jedenfalls einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Dem BF wurden aber zu keiner Zeit die entsprechenden Feststellungen - zu seinem konkreten Fluchtvorbringen (was das BAA als Ergebnis der niederschriftlichen Einvernahmen ansieht) - vorgehalten.

 

Der BF hatte diesbezüglich auch keine Möglichkeit den dem Bescheid (und der darin vertretenen Rechtsauffassung) entgegenzutreten bzw. eine Gegenschrift einzubringen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die genannten mangelhaften Ermittlungen sowie die unschlüssige Beweiswürdigung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

 

Soweit im erstinstanzlichen Asylverfahren das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass die Gewährung des Parteiengehörs mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme des Berufungswerbers zur Folge hat, welche wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellen kann und von der Behörde amtswegig herbeizuschaffen sein wird.

 

Enthält - wie im gegenständlichen Fall - der Bescheid eine nicht auf den sonstigen Inhalt abgestimmte schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich auf ein mangelhaftes Verfahren fußen und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist. Hätte das Bundesasylamt die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erkannt, hätte es weitere Erhebungen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes getätigt, wozu auch eine weitere Befragung des BFs, bzw. eine Konfrontation des BFs mit dem Ergebnis der Erhebungen erforderlich gewesen wäre.

 

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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