TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/22 A14 250249-0/2008

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Spruch

A14 250.249-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin Frau Biondo über die Beschwerde des A. U., geb. 00.00.1979, Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, Schottengasse 3a/1/59 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2004, FZ. 04 09.914, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des A. U. wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von A. U. nach Nigeria zulässig ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wird A. U. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2004 nach seinem unrechtmäßigen Grenzübertritt einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).

 

Am 06.05.2004 sowie am 12.05.2004 fand jeweils vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt (Aktenseite 27-43 und 49-51 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes EAST-Ost [in der Folge:

AS-BAA]).

 

Das BAA wies mit Bescheid vom 17.05.2004, AZ. 04 09.914 persönlich zugestellt am 17.05.2004, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 BGBL I Nr. 76/1997ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (AS-BAA 53-99). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen..

 

2. Gegen den og. Bescheid des BAA richtet sich die dort fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 24.05.2004, in welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt werde und weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 57 FRG nicht zulässig sei, ihm in eventu eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr zu erteilen und Spruchteil III ersatzlos zu beheben..

 

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

 

4. Der Asylgerichtshof führte in der ggst. Rechtssache am 26.08.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Vertreter Florian Roschger, Deserteurs- und Flüchtlingsberatung teilnahmen.

 

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

I.2.1. Beweisaufnahme

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, EAST-Ost, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BAA vom 06.05.2004 und vom 12.05.2004 und die Berufung des Beschwerdeführers vom 24.05.2004;

 

Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof;

 

Einsichtnahme in die dem Verhandlungsprotokoll vom 26.08.2008 angeschlossenen im Sachverhalt zu Punkt I..2.2 lit b) angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

 

Einsichtnahme ihn die schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24.08.2008 und vom 08.09.2008 (Beilagen ./1 und ./2)

 

Einsichtnahme in die Heiratsurkunde vom 00.00.2006 (Beilage ./3)

 

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

 

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

 

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

 

1. Der Beschwerdeführer führt den Namen A. U., ist am 00.00.1979 in B., Nigeria geboren und Staatsangehöriger von Nigeria. Er gehört zur Volksgruppe der Hausa und ist Moslem.

 

2. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben aus Nigeria mittels Schiff aus und reiste am 05.05.2004 mit einem LKW kommend illegal in Österreich ein.

 

3. Der Beschwerdeführer ist seit 00.00.2006 mit A. E., geb. Baumgarten, röm-katholisch, österreichische Staatsbürgerin verheiratet. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und wird von seiner Frau erhalten.

 

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

I. Allgemein:

 

Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo-Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 b is 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)

 

Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee (3).

 

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP) überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)

 

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. ,. von 11.03.2008

 

(www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.hm)

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007

 

(www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4 von 29.10.2007 (www.international-displacement.org)

 

(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S.5-7, von 06.11.2007

 

(Generelle Menschenrechtslage: siehe Länderdoku - von wo bis wo??)

 

III. Innerstaatliche Fluchtalternative:

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.

 

In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)

 

(1) Dt. AA, S. 18.

 

IV. Situation der Rückkehrer:

 

Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)

 

Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)

 

Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer im Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.

 

(1) Dt. AA, S. 23-24.

 

(2) UK Home Office, Country Information Report, S. 179.

 

II.2. Religionsfreiheit - Problem Christen/Moslems

 

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Moslems in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Im Norden dominieren die Etnien der Hausa-Fulani und die Kanuri, welche sich größtenteils zum moslemischen Glauben bekennen. Die Angehörigen der beiden größten Konfessionen lebten in den letzten 50 Jahren auch im Norden (außer in Kaduna State) meistens friedlich nebeneinander und vermischten sich zunehmend durch interreligiöse Ehegemeinschaften. In den südlichen und östlichen Bundesstaaten leben hauptsächlich Christen (oft zugehörig zu den Yoruba und Igbo). Traditionelle (Natur-) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert. (4)

 

Die Regierung achtet prinzipiell darauf, die unterschiedlichen Konfessionen gleich zu behandeln und finanziert unter anderem Gotteshäuser und Wahlfahrten von sowohl Christen als auch Moslems. Dennoch werden bestimmte Glaubensausrichtungen in gewissen Bundesstaaten Nigerias - abhängig vom jeweiligen Bekenntnis der Mehrheit der Bewohner - von den dortigen Regierungen eindeutig favorisiert. Aus diesem Grund führte der neu gewählte Präsident Yar'Adua im Juni 2007 einen interreligiösen beratenden Ausschuss ein, in welchem hohe Repräsentanten sowohl von Moslems als auch von Christen repräsentiert sind. Dieser Ausschuss soll zukünftige Konflikte und Spannungen zwischen Angehörigen beider Religionen möglichst bereits im Vorfeld vermeiden. (4)

 

Die Verfassung bietet prinzipiell die Möglichkeit, die Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten entweder nach dem Common Law oder nach dem Customary Law einzurichten. Im Jänner 2000 führten die nördlichen zwölf Bundesstaaten (Sokoto, Kebbi, Niger, kano, Katsina, Kaduna, Jigawa, Yobe, Bauchi, Borno, Zamfara und Gombe) das Sharia-Strafrecht wieder ein, wodurch erstinstanzliche Sharia Gerichte somit auch strafrechtliche Befugnisse in unterschiedlichen Ausmaßen erhielten (von Folter bis zur Todesstrafe). Bisher ist seit der Einführung der Sharia Gesetzgebung ein Fall bekannt, bei dem die Todesstrafe (an einem Moslem) tatsächlich vollstreckt wurde. In Anbetracht der generellen Religionsfreiheit und als Gewährleistung des Rechtes ist das letztinstanzliche Rechtsmittel allerdings an das säkulare nigerianische Bundesberufungsgericht in Abuja zu richten. In der Realität wird dieser Instanzenzug aber zumeist von der lokalen Bevölkerung aus Unkenntnis und Tradition nicht ausgeschöpft. (1+2)

 

Christen unterliegen zwar generell der säkularen Gerichtsbarkeit und es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Sharia Gesetze an Christen anzuwenden; in einigen nördlichen Bundesstaaten wird aber dennoch eine unterschiedslose Anwendung der Sharia auf Moslems und Christen praktiziert. Dadurch kommt es naturgemäß auch bei Christen zu teilweise groben Einschnitten im öffentlichen Leben, wie etwa das Verbot des gemischten Schulunterrichts, Geschlechtertrennung in Bussen usw. In Kano wird öffentlicher Alkoholgenuss mit hohen Geld- und sogar Gefängnisstrafen sanktioniert. Es liegen allerdings keine Berichte vor, die eine entsprechende Bestrafung von Christen belegen würden. (2) Im Bundesstaat Kadina sind Christen systematischen Benachteiligungen z. B. beim Zugang zu öffentlichen Ämtern, sowie allgemein bei staatlichen Leistungen, ausgesetzt. (1)

 

Kritik an der Sharia Gesetzgebung wird zumeist als direkte Kritik am Islam verstanden. (3)

 

Andererseits wird berichtet, dass Christen sogar die Möglichkeit der Unterwerfung unter die Sharia Rechtssprechung eingeräumt wird, wenn die Anwendung des zivilen Rechts ein höheres Strafausmaß zu erwarten ließe. Ebenso haben auch nördliche Bundesstaaten Fonds eingerichtet, um christliche Wahlfahrten nach Jerusalem oder die Errichtung von Kirchen zu ermöglichen. (2)

 

In den Jahren 2001 bis 2004 kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in Plateau State und Kano State. 2001 forderten gewaltvolle Gefechte in Jos, der Hauptstadt von Plateau State, auf beiden Seiten mehr als 1000 Todesopfer. Ursprünglich handelte es sich um einen ethnischen Konflikt, der jedoch in eine Art Religionskrieg ausartete, so dass der damalige Präsident Obasanjo den Notstand ausrief. (3)

 

Am 11.05.2004 attackierten und verwüsteten in Kano Moslems Häuser und Kirchen von Christen, da diesen die Verantwortung für den Tod etlicher Moslems in Yelwa angelastet wurde. Das Einschreiten der Polizei forderte noch mehr Opfer, da sich die Sicherheitskräfte zum Teil aktiv an den Kämpfen beteiligten. (3)

 

Im Februar 2006 kam es im Zuge der Veröffentlichung der Mohammed Karikaturen im Norden und Südosten des Landes - Onitsha und Maiduguri (sowie in Enuga, Bauchi, Potiskum, Kotangora, Katsina und anderen) zu gewalttätigen, zumeist blutigen Protesten. Moslems und Christen attackierten einander wiederholt. Mehr als 900 Tote und Verletzte sowie enorme Sachschäden waren die Folge. Mehr als 100 Personen wurden verhaftet. (3)

 

Es ist aber nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit seitens der nigerianischen Regierung auszugehen. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich in wirtschaftlichen, sozialen und ethnischen Konflikten. (1+2)

 

(1) Dt. AA, S. 13-15 u. S. 21.

 

(2) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 12.

 

(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 42-50 u. S. 70-77.

 

(4) USDOS International Religious Freedom Report 2007, S.1-5.

 

III Haftbedingungen

 

Die Sicherheitskräfte sind ermächtigt, Personen ohne hinreichenden Tatverdacht festzunehmen. Obwohl das Gesetz eine genaue Reglementierung und Verfahrensvorschriften enthält, werden Personen über einen das Gesetz überschreitenden Zeitraum festgehalten, ohne ihnen den Grund ihrer Festnahme mitzuteilen, Angehörige werden zumeist nicht verständigt und es kommt vor, dass die Zahlung einer Kaution grundlos verweigert wird. (1)

 

Ein Hauptproblem stellen die lange Wartezeiten auf den eigentlichen Prozess dar sowie die damit einhergehende zu lange Untersuchungshaft - oft sogar länger als die mutmaßliche Höchststrafe. (1+2+3)

 

Folter sowie unmenschliche oder erniedrige Behandlung und Strafe sind von Gesetz und Verfassung zwar verboten; dennoch kommt es regelmäßig zu derartigen Vorkommnissen in nigerianischen Gefängnissen. Geständnisse werden teilweise durch Anwendung von Folter erzwungen. Die Methoden sind vielfältig: Von der Decke baumeln mit dem Kopf voran, Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug, Verweigerung von medizinischer Behandlung, Schüsse in die Füße, auspeitschen usw. (1)

 

Die Haftbedingungen und die Zustände in den Gefängnissen nehmen lebensbedrohende Ausmaße an. Die meisten Anstalten wurden vor 70 bis 80 Jahren errichtet und weisen extreme Mängel an den hygienischen Mindestausstattungen vor. Die Überbelegung auf Grund der generell viel zu langen Untersuchungshaft und die Engpässe an Medikamenten und ärztlicher Versorgung führen nicht selten zu epidemisch ausartenden Krankheiten (TBC, AIDS) innerhalb der Insassen. (1)

 

Frauen werden vor allem in ländlichen Gebieten zusammen mit männlichen Insassen gehalten. (1)

 

In Kaduna State zur Todesstrafe verurteilte Personen bleiben den ganzen Tag in ihrer Zelle eingesperrt und erhalten so gut wie keinen Besuch, da oft sehr hohe "Besuchsgebühren" verrechnet werden. (3)

 

2007 wurde keine Veränderung der Situation in den nigerianischen Gefängnissen konstatiert. (4)

 

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 4-7.

 

(2) Dt. AA, S.19 u. 22.

 

(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 51-56.

 

(4) AI, S. 5.

 

IV. Todesstrafe

 

Artikel 33 der Verfassung lässt die durch ein ordentliches Gericht verhängte Todesstrafe für bestimmte Tatbestände wie Mord, schwerer Raub, Hochverrat sowie Desertion zu. (1)

 

Obwohl seit 2002 offizielle Meldungen seitens der nigerianischen Regierung ausblieben, wurde 2006 in sieben Fällen die Todesstrafe durch Erhängung in Kaduna, Jos und Enugu vollstreckt. (2+3)

 

Ungefähr 500 Häftlinge sind zum Tode verurteilt. Es herrscht eine breite Zustimmung betreffend die Todesstrafe innerhalb des Landes, welche sowohl von zivilen Gerichten als auch von Sharia Gerichten verhängt werden kann. (3)

 

(1) Dt. AA, S.19.

 

(2) AI, S. 3.

 

(3) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 57.

 

Frauen unter der Scharia

 

Durch die 2000 und 2001 erfolgte vollständige Wiedereinführung der Scharia auch im strafrechtlichen Bereich in zwölf muslimisch geprägten nördlichen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) hat sich die Benachteiligung der Frauena uf Grund soziokultureller und religiöser Faktoren in der traditionell patriarchalisch ausgerichteten nigerianischen Gesellschaft weiter erheblich verstärkt.8

 

Eine der gravierendsten Veränderungen im Scharia-Recht war die Einführung der Todesstrafe für "Zina" (außerehelichen Geschlechtsverkehr), wenn der oder die Angeklagte verheiratet ist oder war.

 

In diesen Fällen wird der Eid eines Mannes, der angibt, keinen Geschlechtsverkehr mit der Frau gehabt zu haben, als ausreichender Beweis seiner Unschuld angesehen. Ein Gegenbeweis kann nur über vier unabhängige und ehrenhafte Augenzeugen geliefert werden, die die Beteiligung des Mannes an dem Geschlechtsverkehr bestätigen. Aus Mangel an solchen Zeugen bleiben sie in aller Regel straffrei. Frauen dagegen werden in dieser Rechtsprechung besonders diskriminiert und sind von diesem Strafrecht besonders betroffen, da bei ihnen meist allein die Schwangerschaft als Beweis für Zina angesehen wird. Dies geschah beispielsweise in den auch in der internationalen Presse bekannt gewordenen Fällen von Safiya Yakubu Husseini und Amina Lawal. Sie wurden beide in erster Instanz ohne amtliche Vertretung zum Tode durch Steinigung verurteilt, in den Berufungsverhandlungen mit Rechtsbeistand jedoch wegen Verfahrensgehlern im Prozess freigesprochen.

 

Bei nicht Verheirateten wird Zina "nur" als Unzucht mit 100 Peitschenhieben bestraft.9

 

Vielfach werden Frauen im täglichen Leben mit Hinweis auf die Scharia diskriminiert.

 

5 CEDAW/C/NGA/4-5(2003), S. 54

 

6 Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 06.05.2006, Az.:

508-516.80/3 NGA

 

7 Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 06.05.2006, Az.:

508-516.80/3 NGA

 

8 Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 06.05.2006, Az.:

508-516.80/3 NGA

 

9 1. Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 06.05.2006, Az.:

508-516.80/3 NGA

 

2. Amnesty International Deutschalnd, 28.05.2004:

Koordinationsgruppe Nigeria, Länderkurzinfo.

 

Internet:

 

 

<http.//www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/0/6ba99ddbafb1d14ac1257068004d10d7?Open

 

Document>

 

abgerufen

 

am 17.10.2008

 

Heirat nach verschiedenen Rechtssystemen

 

In Nigeria können Ehen nach drei Rechtssystemen geschlossen werden. Diese sind das islamische Recht (Maliki Rechtsschule), das Zivilrecht (Matrimonial Causes Act und Marriage Act31) und das Gewohnheitsrecht (Stammes- / traditionelles Recht). Während die nach Gesetzes- und Gewohnheitsrecht geschlossenen Ehen in ganz Nigeria als gesetzmäßig anerkannt sind, werden die nach islamischen Recht geschlossenen Ehen nur in Nordnigeria als gesetzmäßig anerkannt.32 Mosleme inNordnigeria heiraten nur sehr selten nach Gesetzesrecht, während dies in Südnigeria häufiger derFall ist. In ganz Nigeria - mit Ausnahme der Gebiete, wo regelmäßig nach islamischen Recht geheiratet wird - sind es im Allgemeinen die verschiedenen gewohnheitsrechtlichen Bestimmungen, die die persönlichen Angelegenheiten regeln - selbst wenn die Ehe nach Gesetzesrecht geschlossen wurde.33 Das Gewohnheitsrecht variiert dabei von Ethnie zu Ethnie, von Bundesstaat zu Bundesstaat und auch oft von Stadt zu Stadt.34

 

29 Federal Republic of Nigeria - Minister of Education, 2004:

National report presented to the 47th session of the International Conference on Education, Geneva, 8-11 September 2004, S. 54.

Internet:

<http://www.ibe.unesco.org/International/ICE47/English/Natreps/reports/nigeria.pdf> abgerufen am 26.07.2006

 

30 U.S. Department of State, 08.03.2006: 2005 Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria. Section 5

 

Discrimination, Societal Abuses, and Trafficking in Persons - Internet: <http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/

 

2005/61586.htm> abgerufen am 27.07.2006

 

31 CEDAW/C/NGA/4-5 (2003), S. 54

 

32 Center for Reproductive Rights, S. 83

 

33 The Danish Immigration Service, Januar 2005: Report on Human Rights Issues in Nigeria: Joint British-Danish

 

Fact-Finding Mission to Abuja and Lagos, Nigeria. 19 October to 2 November 2004 unter Berufung auf die

 

Frauenorganisation BOABAB. S. 68. Internet:

<http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/A12BB34C-56F3-

 

4745-9977-E6332D1DAAC0/0/Nigeria2005_web2.pdf> abgerufen am 20.10.2006. Im Folgenden zitiert: Joint

 

British-Danish Fact-Finding Mission to Abuja and Lagos, Nigeria mit Seitenangabe.

 

34 Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Auskunft v. 16.03.2006 m.w.N, Az.: NGA101045.E. Internet:

 

 

<http://www.irb-cisr.gc.ca/en/research/ndp/ref/?action=view&doc=nga101045e> abgerufen am 31.07.2006

 

Stellung als Ehefrau

 

Polygame Ehen sind sowohl bei einer Heirat nach islamischen Recht wie auch nach Gewohnheitsrecht möglich. Dabei kann der Ehemann nach islamischen Recht bis zu vier Frauen heiraten, während nach Gewohnheitsrecht keine Obergrenze besteht.35 Die Ehe nach Zivilrecht muss dagegen monogam geführt werden und bedarf der amtlichen Registrierung.

 

Die meisten gesetzlichen Rechte hat die Ehefrau bei einer Heirat nach Zivilrecht. Hier haben Mann und Frau hinsichtlich des Sorgerechts für die Kinder gleiche Rechte. Die Ehefrau kann den Ehemann auf ihr persönliches Eigentum verklagen. Ihr steht hinsichtlich ihres Ehemannes vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Bei einer Heirat nach Gewohnheitsrecht dagegen hat die Ehefrau gegenüber ihren Ehemann und den angeheirateten Verwandten die Stellung eines "Sklaven".36

 

Scheidung/Trennung

 

Die Scheidung wird bei einer nach Zivilrecht geschlossenen Ehe durch den Matrimonial Causes Act von 1970 geregelt. Sie ist möglich, wenn die Ehe unwiederbringlich zerbrochen ist, was beispielsweise der Fall ist bei gewollter und andauernder Weigerung des Vollzugs der Ehe, bei über zwei Jahre dauernden fehlenden Geschlechtsverkehrs, bei Ehebruch eines Partners, wenn der andere ein weiteres Zusammenleben für unzumutbar empfindet, bei Verlassen des Partners seit mindestens einem Jahr, bei mindestens einjähriger Trennung und Einverständnis des Partners bzw. bei zweijähriger Trennung sowie bei sexuellen Übergriffen wie Vergewaltigung.37 Die Scheidung nach Zivilrecht erfolgt in ganz Nigeria durch die High Courts mit Ausnahme des Bundesstaates Imo, wo die Magistrate's Courts hierfür zuständig sind.38

 

Laut U.S. Department of State, Bureau of Consular Affairs, sind bei einer nach islamischen Recht geschlossenen Ehe die islamischen Gerichte die einzigen Gerichte, die diese auflösen können.

 

Nach nigerianischen Recht haben Scheidungen durch traditionelle Herrscher sowie schriftliche und eidesstattliche Erklärungen der Scheidung keine Gültigkeit. 44

 

35 Center for Reproductive Rights, S. 83

 

36 CEDAW/C/NGA/4-5 (2003), S. 55

 

37 IRB, Auskunft v. 21.03.2006 m.w.N., Az.: NGA101047.E. Internet:

<http://www.irb-cisr.gc.ca/en/research/

 

ndp/ref/?action=view&doc=nga101047e> abgerufen am 28.07.2006

 

38 U.S. Department of State, Bureau of Consular Affairs, Nigeria:

Reciprocity Schedule, Stand: 08.12.2005. Internet:

 

 

<http://travel.state.gov/visa/reciprocity/Country%20Folder/N/Nigeria.htm> abgerufen am 31.07.2006

 

39 IRB, Auskunft v. 21.03.2006, Az.: NGA101047.E. Internet:

<http://www.irb-cisr.gc.ca/en/research/ndp/ref/?

 

action=view&doc=nga101047e> abgerufen am 28.07.2006

 

40 British-Danish Fact-Finding Mission to Abuja and Lagos, Nigeria, S. 70

 

41 IRB unter Verweis auf Vanguard, The Rights of Divorced/Separated Women in Nigeria v. 16.08.2004, Auskunft

 

v. 21.03.2006, Az.: NGA101047.E, Internet:

<http://www.irb-cisr.gc.ca/en/research/ndp/ref/?action=view&doc

 

=nga101047e> abgerufen am 28.07.2006

 

42 Center for Reproductive Rights, S. 83 m.w.N.

 

43 British-Danish Fact-Finding Mission to Abuja and Lagos, Nigeria, S. 71

 

44 U.S. Department of State - Bureau of Consular Affairs, 2005:

Nigeria: Reciprocity Schedule. Stand: 08.12.2005.

 

Internet:

<http://travel.state.gov/visa/reciprocity/Country%20Folder/N/Nigeria.htm> abgerufen am 31.07.2006

 

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

 

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch Ungebildete und Arme massiv. Diese können sich nicht von Beschuldigungen freikaufen. Eine angemessene Wahrung ihrer Rechte ist ihnen aufgrund fehlenden Geldes und fehlender Kenntnis nicht möglich.

 

Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in 12 nördlichen Bundesstaaten seit Januar 2000 erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (Verhängung sog. Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen). Der Scharia-Instanzenzug endet allerdings auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts in einem Bundesstaat. Gegen solche ist das Rechtsmittel zu dem (säkularen) nigerianischen Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft. Die rechtlich mögliche Überprüfung von Urteilen der Scharia-Gerichte dürfte allerdings von der lokalen Bevölkerung aus Tradition, Unkenntnis und gesellschaftlichen Konformitätsdruck häufig nicht ausgeschöpft werden. Das Scharia-Strafrecht gilt grundsätzlich nur für Muslime. Für Andersgläubige gilt das säkulare Strafrecht. 15

 

Die im Bundesstaat Kano tätige "Hisbah"-Polizei, die die Einhaltung der religiösen Vorschriften überwacht, wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Die "Hisbah"-Polizei hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt. Der Gouverneur des Bundesstaats Kano begründete dies damit, dass die "Hisbah" keine polizeilichen, sondern gesellschaftsmoralische Aufgaben und in Befugnisse habe.

 

Beweiswürdigung:

 

I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

 

I.3.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinen Familienstand ergeben sich aus den diesbezüglich großteils glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie aus der von ihm vorgelegten Heiratsurkunde in Kopie, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. .

 

I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.

 

I.3.4.

 

Hingegen werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgründen und seiner anschließenden Flucht aus folgenden Gründen für nicht glaubwürdig erachtet:

 

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.02.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, beim Scharia-Gericht in seinem Heimatstaat wäre ein Verfahren gegen ihn anhängig, ihm werde vorgeworfen, dass er Ehebruch begangen habe, und zwar dergestalt, dass er mit der sechsten Ehegattin seines Arbeitsgebers ein sexuelles Verhältnis gehabt hätte. Er habe nach dem Tod seiner Mutter für einen gewissen A.gearbeitet und für diesen Aufzeichnungen geführt. Dessen sechste Ehefrau Ai. sei eine Schulfreundin von ihm gewesen. Wenn A. auf Reisen gegangen wäre, sei er zu dieser gegangen und habe ihr die Aufzeichnungen übergeben. A. ältester Sohn wäre eifersüchtig gewesen und hätte ihn beschuldigt, ein Verhältnis zu seiner Ehegattin zu haben, eines Abends, als er ins Haus gegangen wäre, um Ai. das Geld zu geben und ihr die Aufzeichnungen zu erklären, hätten plötzlich zwei Ehefrauen seines Arbeitgebers mit dem ältesten Sohn das Zimmer betreten und hätten "Haram haram" geschrieen, was soviel wie verboten bedeute. Er sei gleich danach mit dem Fahrrad nach Lagos geflüchtet, leider hätten sie ihn auch dort entdeckt, und zwar die Leute, die vom Gericht beauftragt worden wären, ihn zu suchen. Der Sohn seines Arbeitgebers und seine zwei Ehefrauen hätten den Vorfall am selben Tag gemeldet, am nächsten Tag sei das Urteil gefällt und die Todesstrafe verhängt worden. Er und Ai. sollten zu Tode gesteinigt werden. Er sei an einem Ort angehalten worden, wo sich Kühe und Ziehe befunden hätten, von dort habe ihm der Fahrer seines Arbeitgebers zur Flucht verholfen. Er habe in der Folge Ba. verlassen, sei nach Lagos zu seiner Tante gefahren, dort ca. 2 Wochen geblieben und habe am 13.04.2004 Lagos verlassen. Seine Tante hätte mit einem Bekannten die Reise organisiert. Dieser Mann hätte ihn zuerst in einen PKW transportiert, dann sei er zu einem weißen Mann gebracht worden, welcher ihn auf ein großes Schiff gebracht und dort versteckt hätte. Nach Verlassen des Schiffes sei er von einem weiteren Mann auf der Ladefläche eines Sattelschleppers versteckt worden.

 

Er hätte versucht, Leute anzusprechen und Glück gehabt, als er eine Dame getroffen hätte, die ihn verstehen konnte. Diese hätte ihm etwas Geld gegeben, ein Taxi gerufen, später hätte eine Person, die er unterwegs getroffen hätte, ihm eine Fahrkarte gekauft.

 

Bei der zweiten Niederschrift am 12.05.2004 wurden seine Angaben in Details ergänzt und ihm Gelegenheit gegeben weitere Angaben zu tätigen, wovon er allerdings Abstand nahm.

 

Vor Gericht hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtgeschichte aufrecht.

 

Der Senat erachtet die Angaben des Beschwerdeführers aus nachstehenden Erwägungen für nicht der Wahrheit entsprechend:

 

Der Beschwerdeführer gab sowohl im handschriftlich ausgefüllten Asylantrag sein Geburtsdatum mit 00.00. 1981 an als auch bei seiner Niederschrift am 06.05.2004.

 

Dem Gericht wurde jedoch in der Folge vom der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro eine Reisepasskopie des Beschwerdeführers mit Geburtsdatum 00.00.1979 übermittelt. Das selbe Geburtsdatum findet sich in der Heiratsurkunde vom Standesamt .

 

Der Beschwerdeführer hat jedes Mal Gelegenheit bekommen, seine Niederschriften durchzusehen und zu unterfertigen. Gerade ein falsches Geburtsdatum hätte ihm jedenfalls, auffallen muessen und folgt daraus, dass der Beschwerdeführer schon bei seiner Einreise nach Österreich falsche Angaben tätigte.

 

Seine Angaben zu seiner Fluchtroute sind ebenfalls nicht glaubhaft. Wie viele andere Asylwerber, welche aus Afrika kommen, schilderte er nahezu gleichlautend, ein weißer Mann hätte ihn auf ein großes Schiff gebracht und dort versteckt. Er wisse nicht, wie lange die Schifffahrt gedauert hat. Eines Morgens sei der weiße Mann gekommen und habe gesagt, er solle ihm folgen. Ein weiterer Mann habe ihn auf der Ladefläche eines Sattelschleppers versteckt, ihm gesagt, dass er dort sitzen bleiben müsse, bis er drei mal laut klopfe und ihn dann irgendwo abgesetzt und gesagt hat er solle die Leute fragen.

 

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Flucht immerhin schon 25 Jahre alt. Es ist völlig unglaubhaft, dass er nicht angeben kann, wie lange er auf dem Schiff unterwegs gewesen wäre, dass er nicht weiß in welchem Land bzw. in welcher Stadt er von Bord gegangen wäre, durch welche Länder er gefahren sei und dass es zufällig in Österreich lauter Leute gibt, die ihn finanziell unterstützen. Eine Dame soll ihm gleich Geld gegeben und ein Taxi gerufen haben, das offenbar sie bezahlt hat oder hat ihn der Taxifahrer auch kostenlos befördert. In der Folge kauft ihm jemand eine Fahrkarte. Der Beschwerdeführer gab zu seiner Flucht keinerlei konkrete Angaben, die eine Verifizierung seines Vorbringens in irgendeiner Art und Weise ermöglichen würden.

 

Die Angaben in der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerdeführer jetzt nach 4 Jahren plötzlich wisse, wie lang diese Reise gedauert habe, sind ebenfalls nicht glaubwürdig. Realistischerweise hätte er sofort angeben können, wie lang er unterwegs war und nicht Jahre später. Hiebei handelt es sich auch um kein schreckliches Detail, das von ihm zwischenzeitig verdrängt worden sein könnte.

 

Auch die Angaben zu den Beweggründen seiner Flucht erscheinen konstruiert und unwahr.

 

Der Beschwerdeführer ist Moslem, er hätte wissen müssen, dass in der muslimischen Kultur, ein Mann nicht unbedingt eine Frau alleine zu Hause aufsuchen und sich mit dieser alleine in ein Zimmer begeben sollte.

 

Er gibt einerseits an, sein Dienstgeber hätte ihm und nicht seinen Söhnen vertraut, dann reicht plötzlich eine durch nichts erwiesene Beschuldigung von 1 Sohn und 2 Frauen, aufgrund dessen er und die Ehefrau Ai. sogleich ohne Anhörung des betroffenen Ehemannes in kürzester Zeit zum Tode verurteilt worden sein sollen. Weiters sagte er aus, er hätte dort neun Jahre gearbeitet, kann jedoch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht einmal die Namen der angeblichen sechs Ehefrauen nennen.

 

Er gab weiters vor dem Bundesasylamt an, "gestern", das wäre der 05.05.2004 gewesem, erstmals Leute weißer Hautfarbe gesehen zu haben, hatte jedoch zuvor geschildert bereits in Nigeria zu einem weißen Mann gebracht worden zu sein.

 

Weitere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden bereits zutreffend im erstinstanzlichen Bescheid aufgezeigt und schließt sich das erkennende Gericht dieser Beweiswürdigung an.

 

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wirkte konstruiert und nicht den Tatsachen entsprechend. Er wirkt auch bei seiner Einvernahme und der Schilderung der angeblich schrecklichen Ereignisse eher teilnahmslos und nicht persönlich betroffen.

 

Aus den oben getroffenen Feststellungen zu "Frauen unter der Scharia" ergibt sich, dass ihn Fällen des außerehelichen Geschlechtsverkehrs (Zina) der Eid eines Mannes, der angibt, keinen Geschlechtsverkehr mit der Frau gehabt zu haben, als ausreichender Beweis seiner Unschuld angesehen wird. Ein Gegenbeweis kann nur über vier unabhängige und ehrenhafte Augenzeugen geliefert werden, die die Beteiligung des Mannes an dem Geschlechtsverkehr bestätigen. Aus Mangel an solchen Zeugen bleiben sie in aller Regel straffrei. Auch in der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Stellungnahme (Beilage ./2) ergibt sich auf Seite 2, 2. Absatz, dass es in der Regel zu einer Verurteilung der Aussage von vier Augenzeugen bedarf. "Allerdings sind zu Feststellungen der Schuldigkeit vier (in der Regel männliche) Augenzeugen oder ein Geständnis erforderlich. Ein Indizienprozess ist unüblich und reicht eigentlich für eine Verurteilung nicht aus."

 

Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme mehrmals davon gesprochen, dass für ein Urteil des Scharia-Gerichtes, dass die Aussage von drei Zeugen genüge (AS 39 des erstinstanzlichen Aktes sowie Aussage des Beschwerdeführers vor Gericht ("Wenn drei Zeugen dasselbe behaupten, gilt das als Beweis und das Urteil gilt als gefällt.").

 

Glaubt man dem Beschwerdeführer vielleicht noch, dass sein Dienstgeber 6 im Gegensatz zu den üblichen maximal 4 Ehefrauen im Islam, hatte und dass er als gläubiger Muslem sich trotzdem alleine mit einer Frau ohne Kopfbedeckung in einem Zimmer aufgehalten hätte, so sind diese Angaben betreffend das Scharia-Gericht offensichtlich falsch. Es ergibt sich schon aus den von ihm selbst vorgelegten Urkunden, dass man vier Zeugen benötigt. Folgt man seiner Schilderung wären der älteste Sohn, seine Mutter und eine weitere Ehefrau des Dienstgebers in das Zimmer gestürmt und hätten ihn des Ehebruchs bezichtigt und hätten auch diese drei Personen eine Anzeige in der Folge gegen ihn erstattet.

 

Aus den Länderfeststellungen und auch aus der Beilage ./2 ergibt sich auch, dass für Unverheiratete eigentlich 100 Peitschenhiebe nach islamischen Recht für Ehebruch und Unzucht vorgesehen sind und nur Verheiratete durch Steinigung getötet werden sollen.

 

Zusammenfassend kommt das Beschwerdegericht daher zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund von dessen absoluter Unglaubwürdigkeit die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Anzuwendendes Recht

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II. 2. Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG, in der jeweils geltenden Fassung, i.e. nunmehr die Fassung der AsylG Novelle 2003, zu führen.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein,

 

wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

 

Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

 

Aber selbst im Falle gegenteiliger Beweiswürdigung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da - in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen - die Möglichkeit offen gestanden wäre, durch Umsiedelung in einen anderen Landesteil Nigerias der behaupteten Gefahr zu entgehen, zumal er auch selbst angibt, nur in Delta State gesucht zu werden. Seine dennoch aufgestellte Befürchtung, er sei in keinem Landesteil Nigerias sicher, da die Polizei allgegenwärtig sei und ihn überall finden würde, ist in Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere aber auf Grund der Größe des Landes und des nur schlecht funktionierenden Verwaltungsapparates, als unbegründet abzutun.

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

 

II.3. Zu Spruchpunkt II.:

 

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK

 

iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 hat die Behörde, sofern ein Asylantrag abzuweisen ist, in jedem Fall bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in seinen "Herkunftsstaat" zulässig ist. (Verweis auf § 57 FrG)

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest

 

gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht

 

mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

 

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.

 

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass seine Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zumindest in Großstädten als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, erwachsenen Mann mit Schulbildung, von dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben durchaus vorausgesetzt und erwartet werden kann.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Rückführungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Für den Asylgerichtshof ergeben sich im gegenständlichen Verfahren somit keine Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Art. 2 und 3 EMRK die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Außerlandesbringung eine unmenschliche Behandlung darstelle oder in Nigeria schlechthin eine lebensbedrohliche medizinische Versorgungslage herrsche, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria zulässig ist, hat die Behörde den Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden.

 

Zu Spruchpunkt III.:

 

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Berufungswerber negativ entschieden worden; seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist zulässig, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens d

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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