TE AsylGH Beschluss 2008/10/22 C10 212690-3/2008

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Spruch

C10 212690-3/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des A.N., geb. 00.00.1977, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2008, Zl. 03 23.120 - BAL beschlossen:

 

Die Beschwerde von A.N. wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. I. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

I.1. Der Asylwerber stellte erstmals am 17.06.1999 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Mit Bescheid vom 06.09.1999, Zl 99 09.231-BAL, hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II). Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Umstand, Angehöriger einer Minderheit zu sein, nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Die vom Asylwerber geltend gemachten bzw befürchteten Übergriffe durch Private könnten ebenso wenig seine Flüchtlingseigenschaft begründen. Es habe sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers nicht entnehmen lassen, dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu bieten. Darüber hinaus wären die vom Asylwerber geschilderten Vorfälle hinsichtlich der Überfälle der beiden Talibananhänger nicht geeignet, eine solche Intensität zu erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Asylwerber keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe

 

machen können. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass kein konkretes, in der Person des Asylwerbers gelegenes Merkmal, aus welchem die Gefahr der Bestrafung oder Erniedrigung in schwerer Form zwangsläufig zu erwarten wäre, hervorgekommen sei. Die Behörde gelange daher zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Asylwerber im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig gewesen sei.

 

Mit Schriftsatz vom 17.09.1999 erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.02.2002, Zl. 212.690/25-I/01/02 wurde die Berufung gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG festgestellt, das die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist (Spruchpunkt II) und dem Berufungswerber gemäß § 15 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2002 erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 08.02.2002 rechtswirksam zugestellt.

 

Am 01.08.2003 stellte der Bf. einen neuerlichen (den zweiten) Asylantrag.

 

Mit Bescheid vom 09.03.2004, Zl. 03 23.120-BAL wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 15.03.2004 gemäß § 17 ZustellG durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

 

Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Antragsteller am 25.03.2004 fristgerecht Berufung.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.05.2008, Zl. 212.690/27/29E-I/01/04 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2004, Zl. 03 23.120-BAL gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Mit Bescheid vom 11.09.2008, Zl. 03 23.120-BAL wurde der Asylantrag des Antragstellers vom 01.08.2003 neuerlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 15.09.2008 gemäß § 17 ZustellG durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 30.09.2008 in Rechtskraft.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.1.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.1.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.1.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.

 

II. 1.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.1.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.1.7. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).

 

II.1.8. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2008, Zl. 03 23.120-BAL wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2008 durch Hinterlegung beim Postamt gemäß § 17 ZustellG rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 29.09.2008 gewesen.

 

Die sich gegen den letztgenannten Bescheid richtende Beschwerde (datiert mit 02.10.2008) wurde jedoch erst am 03.10.2008 vom Beschwerdeführer persönlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt eingebracht, weshalb sich das Rechtsmittel als verspätet erweist.

 

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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