TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/24 C8 223833-0/2008

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Veröffentlicht am 24.10.2008
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Spruch

C8 223833-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen und der Richterin Mag. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des A.T. geb. 00.00.1978, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2001, FZ. 01 09.021-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte am 14.4.2001 im Rahmen einer mit diesem mit der Bundesgendamerie, Mörbisch am See, aufgenommenen Niederschrift einen Asylantrag. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am 18.5.2001 und 29.6.2001 niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen (As. BAA 9-17; 21-25)

 

2. Mit dem Bescheid vom 16.08.2001, Zahl: 01 09.021-BAT, welcher dem Beschwerdeführer am 20.8.2001, zugestellt wurde, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 7, 8 AsylG ab.

 

3. Dagegen wurde am 23.08.2001 Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) eingebracht.

 

4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung C8 zugeteilt.

 

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Im vorliegenden Fall war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

 

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

 

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

 

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

 

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

 

Der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid enthält zunächst keine Feststellungen zur politischen Lage in Pakistan, dies in Bezug zum verfahrensgegenständlichen Vorbringen.

 

Aber auch die Beweiswürdigung des Bundesaslyamtes (aufgrund derer offenbar keine Feststellungen getroffen worden sind, da von keiner Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen wurde) erweist sich als grob mangelhaft.

 

So hat sich diese im Hinblick der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung bezüglich des Vorliegens asylrechtlich relevanter Fluchtgründe in ihrer Argumentation lediglich darauf beschränkt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise mit keinen Verfolgungsmaßnahmen mehr zu rechnen hatte. Nach Meinung des Bundesasylamtes hätte sich andernfalls der Beschwerdeführer keiner passrechtlichen Kontrolle unterzogen. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung eines pakistanischen Reisepasses, welcher auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt und mit einem Lichtbild von diesem versehen war, ausgereist ist.

 

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 14.4.2001 selbst angab, dass er den auf seinen Namen ausgestellten pakistanischen Reisepass von einem Schlepper, welchen dieser 8.000 bis 9.000 US Dollar gezahlt habe, erhalten habe, so kann allerdings aus Sicht des Asylgerichtshofes auf Grund der mehr oder weniger alleinigen Begründung, dass der Beschwerdeführer nach einem Jahr der letzten offenbar unmittelbaren Bedrohung aus Pakistan auf legalem Weg über den Flughafen Lahore ausgereist ist, nicht unmittelbar geschlossen werden, dass auf Grund dieses Verhaltens für den Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr mehr bestand.

 

Die Ausreise über den Flughafen Lahore mag zwar in einer Zusammenschau bzw. Würdigung der anderen Umstände eine Rolle spielen, doch kann diese nicht über die Entscheidung einer Verfolgung alleine ausschlaggebend sein.

 

In der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides ist im Hinblick des Vorbringens des Beschwerdeführers auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Verfolgung bzw. Misshandlung des Beschwerdeführers von Seiten der Polizei nicht eingegangen worden. Ebenso hat sich die erste Instanz in der Begründung ihres Bescheides mit der Rolle des Militärs nicht näher auseinandergesetzt, obwohl der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach in der verstärkten Suche des Militärs nach seiner Person in G. dies u.a. als Entschluss sein Land zu verlassen gesehen hat.

 

Darüber hinaus lassen die Erhebungen des Bundesasylamtes nicht erkennen, inwieweit hinsichtlich der behaupteten Übergriffe der PML (Q) auf den Beschwerdeführer dieser eine entsprechende Schutzwillig-, bzw. Schutzfähigkeit von Seiten der pakistanischen Behörden (z.B. Polizei) zu erwarten hatte.

 

Das Bundesasylamt hat daher beispielsweise zur Abklärung des gesamten Sachverhaltes bzw. dessen Beweiswürdigung in eventu ein entsprechendes Gutachten eines Ländersachverständigen einzuholen, ohne die weiter zu erhebenden Sachverhaltselemente, lediglich mit der Argumentation, dass zwischen der Verfolgung des Beschwerdeführers und der Ausreise kein entsprechender zeitlicher Konnex liegen würde, abzutun.

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln und Beweisanträgen - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

 

Aus Sicht der Berufungsbehörde verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 28 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

 

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung aufgrund unzureichender Beweiswürdigung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

 

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass das gegenständliche Verfahren bereits seit Oktober 2001 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war; aufgrund der Schwere der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG jedoch im vorliegenden Fall dennoch gerechtfertigt.

 

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Auf § 44 Abs 3 AsylG 1997 idgF ist Bedacht zu nehmen.

Schlagworte
Beweiswürdigung, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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