TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/28 C1 254331-0/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Spruch

C1 254.331-0/2008/18E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des A.K., geb. 00.00.1966 alias 00.00.1963 alias 00.00.1966 alias 00.00.1973, StA. Afghanistan, vom 28.10.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2004, FZ. 03 21.286-BAE, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des A.K. nach Afghanistan nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG wird A.K. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 27.10.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 15.07.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Die Erstbehörde wertete die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und führte überdies aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens, als den Tatsachen entsprechend - keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde.

 

Hiegegen wurde Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.11.2007, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:

 

"VL: Wie geht es Ihnen?

 

BW: Gut. Ich habe aber psychische Probleme und lege diesbezüglich auch einen Arztbrief und ein ärztliches Attest vor. Ich möchte angeben, dass ich vieles vergessen habe, insbesondere kann ich mich an Daten nicht mehr erinnern. Diesbezüglich hat es auch schon im erstinstanzlichen Verfahren Probleme gegeben.

 

VL: Sind Sie in der Lage, der Verhandlung heute zu folgen, Antworten zu geben, oder sehen sie sich dazu nicht imstande und benötigen dazu einen Sachwalter?

 

BW: Ich fühle mich gut und bin in der Lage, Ihre Fragen zu beantworten.

 

[...]

 

VL: Können Sie mir bitte Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihren Geburtsort angeben.

 

BW: A. K. H., geb. [...], im Dorf B., Distrikt K., Provinz L.. Der Name meines Vaters ist S. H..

 

VL: Warum haben Sie 4 verschiedene Namen und 3 verschiedene Geburtsdaten angegeben?

 

BW: Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich nicht vorgehabt, in Österreich zu bleiben. Ich habe mit dem Schlepper ausgemacht gehabt, mich nach England zu bringen. Der Schlepper hat mir geraten, hier einen falschen Namen anzugeben, ansonsten würde man meine Fingerabdrücke finden. Damals habe ich meinen Namen G. A. S. angegeben. In England habe ich mich als K. A. angegeben. Die anderen Namen kann ich nicht erklären, wie es dazu gekommen ist. Diese Namen waren mir unbekannt. Ich habe mein Geburtsdatum als 9 Jähriger im Jahr [...] angegeben.

 

VL: Sie haben aber angegeben, das, was im Personalausweis steht, sei richtig. Sie waren 4 Jahre älter?

 

BW: Es ist wirklich so, ich bin tatsächlich 4 Jahre älter, als es im Personalausweis aufscheint. Damals kann ich mich erinnern, als ich diesen Personalausweis bekommen habe, hat mein Vater mich um 4 Jahre jünger angegeben, damit ich in die Schule aufgenommen werde. Ich bin daher richtigerweise im Jahr [...] geboren.

 

VL: Warum haben Sie das heute nicht angegeben, als ich Sie nach dem Geburtsdatum fragte?

 

BW: Ich habe Angst gehabt, dass ich unglaubwürdig erscheine, wenn ich Ihnen eine Dokument vorlege und dabei ein anderes Geburtsdatum nenne.

 

VL: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, welchen Namen Sie führen und wann Sie geboren sind?

 

BW: Nein.

 

BW legt vor einen Mitgliedsausweis von der Harakat-e Islami, lautend auf den Namen A. K. H.. Dieser wurde vom Provinzrat K. P. am 7.12.1369 (=26.2.1991) ausgestellt. Weiters legt er vor einen Ausweis aus dem hervorgeht, dass der namentlich genannte BW Gruppenleiter war, ausgestellt 1362 (=1983/84).

 

VL: Ist es richtig, dass Sie in Österreich 3 Mal wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz verhaftet worden sind?

 

BW: Ja.

 

VL: Wo waren Sie in Ihrem Heimatland aufhältig?

 

BW: In B..

 

VL: Ich werde Sie in der Folge auch noch ein paar Daten fragen. Bitte, versuchen Sie sich auch anhand von allgemeinen Begleiterscheinungen zu erinnern, wann gewisse Vorfälle waren. Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

 

BW: Ich bin zweimal ausgereist. Das 1. Mal Assad 1377 (= Juli/Aug. 1998), das 2. Mal im Hut 1381 (Feb./März 2003).

 

VL: Wieso können Sie sich an diese Daten noch so gut erinnern?

 

BW: Die Daten kann ich deshalb angeben, weil ich mit meinen ehemaligen Mujaheddin-Kollegen Kontakt hatte und diese mir geholfen haben, die Daten zu rekonstruieren.

 

Festgehalten wird, dass der BW einen Zettel mit handschriftlichen Daten bei sich hat, in den er während der Verhandlung Einsicht nimmt.

 

VL: Warum haben Sie im Assad 1377 Afghanistan verlassen?

 

BW: Im Assad 1377 bin ich von den Taliban festgenommen worden und 10 Tage inhaftiert gewesen. Sie verlangten von mir Waffen und wollten wissen, wo ich diese versteckt hätte. Nachdem ich ihnen nichts gesagt hatte, haben sie mich nach 10 Tage freigelassen. Sie haben mir gesagt, dass ich mit ihnen kooperieren sollte, und dass ich ihnen diese Waffen bringen sollte. Ich habe ihnen gesagt, dass ich darüber nachdenken würde und ihnen dann Bescheid geben würde. Als ich freigekommen bin, bin ich sofort nach Pakistan gefahren. Als ich mich einige Zeit in Pakistan aufgehalten hatte, haben die Taliban irgendwann meinen Sohn geholt. Sie haben ihn gefoltert, geschlagen und dazu gebracht, dass er ihnen das Versteck preisgegeben hat. Die Taliban haben die ganzen Waffen an sich genommen. 5 Monate, nachdem mein Sohn freigelassen wurde, ist er aufgrund dieser Folter gestorben.

 

VL: Waren Sie noch in Pakistan, als Ihr Sohn starb?

 

BW: Ja.

 

VL: Wieso wissen sie, dass er aufgrund der Folter gestorben ist? War er beim Arzt oder im Spital?

 

BW: Er ist dreimal ins Spital gefahren, in Kabul. Die Ärzte haben ihn untersucht.

 

VL: Wieso haben Sie bis jetzt noch nicht angegeben, dass Sie nach Ihrer Inhaftierung in Pakistan waren?

 

BW: Ich habe damals das genauso erzählt wie heute. Damals war ein Persisch sprechender Dolmetscher da. Ich habe alles erzählt, er hat nicht vollständig übersetzt.

 

VL: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass die Taliban Ihren Sohn geholt haben, noch während Sie im Gefängnis waren und ihr Sohn gleichzeitig mit Ihnen freigelassen wurde?

 

BW: Ich habe damals auch dieser Dolmetscherin alles so erzählt wie heute. Sie hat Fehler gemacht und nicht so richtig übersetzt. Weil ich damals kein Datum angeben konnte, hat sie vielleicht deshalb diese durcheinander gebracht. Ich habe mit Persisch sprechenden Dolmetschern Probleme. Das kann ich deshalb sagen, weil, als ich wegen des Drogendelikts beim Gericht war, es mit dem Dolmetscher damals auch Probleme gab.

 

Vorgehalten wird die entsprechende Passage des erstinstanzlichen Aktes

 

BW: Ich sage Ihnen ehrlich, dass ich damals die Sachen so angegeben habe wie heute. Ob Sie mir das glauben oder nicht, die Tatsache ist, dass ich das so erzählt habe wie heute. Ich kann davon keine Vor- oder Nachteile haben, ich habe es so erzählt, wie ich es erlebt habe.

 

VL: Wann sind Sie nach Afghanistan zurückgekehrt?

 

BW: Im Jahr 1381 (= 2002/03).

 

VL: Sind Sie zum Begräbnis Ihres Sohnes gegangen?

 

BW: Nein.

 

VL: Warum nicht?

 

BW: Ich war in Pakistan. Ich bin vor den Taliban geflüchtet, wie hätte ich dorthin gehen können?

 

VL: Wieso sind Sie erst 1381 zurückgekehrt?

 

BW: 1381 waren die Taliban im Norden Afghanistans. In unserer Ortschaft gab es nicht mehr viele Taliban. Es war dort der Kommandant Y. und einige seiner Leute. Ich bin hingegangen und in der Nacht habe ich Kommandant Y. aufgelauert, ihn an einen Baum gebunden und ihm die Kleider runter gerissen. Wegen ihm hatte ich diese ganzen Schwierigkeiten. Er hatte mich auch an die Taliban verraten. Ich habe ihn vergewaltigt. Danach fuhr ich nach Kabul.

 

VL: Haben Sie das alleine gemacht?

 

BW: Bei mir waren noch 4 Personen. Vergewaltigt habe nur ich ihn.

 

Vorgehalten wird, dass Sie nunmehr angeben, in der Zwischenzeit in Pakistan gewesen zu sein, da in der Begründung im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten wurde, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass Sie erst 3 Jahre nach dem Tod ihres Sohnes Rache geübt haben.

 

Vorgehalten wird die entsprechende Passage aus dem erstinstanzlichen Protokoll.

 

BW: Es war vor meiner Festnahme. Bevor ich festgenommen worden bin, habe ich auf meinem Grundstück gearbeitet. Vorher hatte ich keine Probleme. Nach meiner Freilassung bin ich nach Pakistan gefahren.

 

VL: Wie viele Waffen hatten Sie versteckt?

 

BW: Insgesamt 50 Waffen.

 

VL: Da müssen Sie doch damit rechnen, dass früher oder später die Taliban zu Ihnen gekommen wären?

 

BW: Nachdem die Mujaheddin Kabul erobert haben und in dessen Folge dann der Bürgerkrieg zwischen verschiedenen Mujaheddin-Gruppen war, wollte ich nicht dabei sein, obwohl mich meine Gruppe ersucht hat, nach Kabul zu fahren und dort bei der Regierung zu arbeiten. Als ich gesehen habe, dass unschuldige Leute getötet worden sind, und es sehr schlimm war, bin ich lieber in meinem Heimatdorf geblieben und habe mich nicht eingemischt. Ich habe niemandem Schaden zugefügt und hatte, außer mit Kommandant Y., mit niemandem anderen Probleme gehabt. Ich habe auch nicht damit gerechnet, dass ich verraten werde.

 

VL: Sie haben 50 Waffen versteckt. Sie werden von den Taliban dazu befragt. Sie geben das Versteck diesen nicht bekannt.

 

BW: Ich habe den Taliban gesagt, dass diese Waffen die Waffen der Partei wären. Als wir nach Kabul fuhren, haben wir die Waffen zurückgegeben.

 

VL: Sie haben die Taliban belogen?

 

BW: Ja.

 

VL: Die Taliban holten Ihren Sohn und befragten diesen. Dieser gab das Versteck an und kommt in Folge all dessen ums Leben. Und 3 Jahre später rächen Sie diesen Tod durch Vergewaltigung des Kommandanten Y.?

 

BW: Ich wollte schon früher Rache nehmen. Ich konnte es nicht, weil die Taliban an der Macht waren.

 

VL: Hätten Sie den Taliban das Versteck der Waffen genannt, wäre es nicht so weit gekommen.

 

BW: Wenn ich den Taliban die Waffen übergeben hätte, hätte ich ein anderes Problem gehabt. Für diese Waffen, die ich hatte, war ich meiner Partei gegenüber verantwortlich. Wenn die Taliban sie bekommen hätten, hätte ich das verantworten müssen. Ich hätte auf jeden Fall ein Problem gehabt. Deshalb kam es so, wie es gekommen ist.

 

VL: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Mujaheddin-Kollegen?

 

BW: Sie rufen mich manchmal an.

 

VL: Sind diese in Pakistan oder Afghanistan?

 

BW: Afghanistan.

 

VL: Wissen sie, wo Kommandant Y. derzeit ist?

 

BW: Er ist jetzt Sicherheitskommandant des Distrikts K.. Er ist im Distrikt K. der mächtigste und einflussreichste Mann.

 

VL: Warum haben Sie Kommandant Y. nicht umgebracht?

 

BW: Diese Vergewaltigung ist viel schlimmer, als wenn ich ihn getötet hätte. Ich habe es auch deshalb getan, weil ich genug Leidende und Waisenkinder gesehen habe.

 

VL: Aber Sie hätten nun keine Angst mehr vor seiner Rache haben müssen?

 

BW: Wenn ich ihn getötet hätte, wäre ich wahrscheinlich für die Tat zur Verantwortung gezogen worden.

 

VL: Von wem?

 

BW: Dort im Distrikt haben die Leute mich und ihn gekannt. Man kann so etwas nicht einfach machen. Kommandant Y. und sein Bruder haben vielen Leuten Probleme gemacht. Sein Bruder wurde vor 3 Monaten umgebracht.

 

VL: Eben darum wäre auf Sie gar kein Verdacht gekommen?

 

BW: Ich hätte ihn damals nicht umbringen können, da noch 4 andere Personen dort waren.

 

VL: Wollen Sie noch irgendetwas angeben?

 

BW legt vor ein Schreiben der Harakat-e Islami, wonach er verhaftet werden soll, wegen Unstimmigkeiten bei der Waffenrückgabe. Dieser Haftbefehl wurde 1380 ausgestellt.

 

VL: Also zu einem Zeitpunkt, bevor Sie nach Afghanistan zurückgekehrt sind?

 

BW: In dieser Zeit waren die Taliban an der Macht. Als ich zurückkehrte, waren die Taliban nicht mehr an der Macht.

 

VL: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ihre eigene Partei einen Haftbefehl gegen Sie erlässt, zu einem Zeitpunkt, als die Taliban noch an der Macht waren?

 

BW: Das war zu einem Zeitpunkt, als die Taliban nicht mehr an der Macht waren.

 

Festgehalten wird, dass auf dem Schreiben das Datum 15.9.1380 steht, das ist der 6.12.2001.

 

VL: Wie lange haben Sie sich in Afghanistan aufgehalten, nachdem Sie aus Pakistan zurückgekehrt sind?

 

BW: 2 Tage habe ich in meinem Distrikt verbracht, einen Monat in Kabul.

 

VL: D.h. Sie sind zurückgekehrt, haben in der Nacht Kommandant Y. vergewaltigt und sind am nächsten Tag wieder weg?

 

BW: Ja.

 

VL: Hatten Sie diese Tat vor oder war es eher eine impulsive Handlung?

 

BW: Das war nicht geplant. Ich dachte auch nicht, dass ich ihn erwischen kann.

 

VL: Woher wussten Sie dann, wo Sie ihm auflauern?

 

BW: Ich habe dort Leute gehabt. Ich habe sie danach gefragt. Sie sagten mir, was er macht und wann er nach Hause zurückkehrt.

 

VL: Haben Sie zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass Sie von Ihrer Partei gesucht werden?

 

BW: Ich habe es erst später erfahren. Das habe ich mit der Post bekommen. Sonst hätte ich das bei der 1. Einvernahme vorgelegt.

 

Festgehalten wird, dass der BW ein Kuvert mit Stempelabdruck von Aug. 2005 vorlegt, der Brief wurde aus Pakistan abgeschickt und ist von einem Freund. In diesem Brief steht, dass die Leute der Partei den BW in seinem Heimatgebiet suchen, weil er die Waffen den Taliban übergeben hat. Der Freund berichtete, dass er den Haftbefehl nur dadurch erhalten konnte, weil er jemanden bestochen hat. Es ist sehr gefährlich in Afghanistan, die Sicherheitslage ist sehr schlecht.

 

VL: Sie haben vorher angegeben, dass Sie mit ehemaligen Kollegen in Pakistan Kontakt haben. Diese kennen ja vermutlich die Geschichte mit dem Tod Ihres Sohnes?

 

BW: Ja.

 

VL: Also wird Ihre Partei die Sache auch wissen?

 

BW: Möglicherweise schon.

 

VL: Noch dazu, wo es bekannt ist, dass die Taliban viele Waffen durch Folterungen und Misshandlungen bekommen haben.

 

BW: Sie können mir deshalb auch Probleme machen, weil ich damals nicht mit ihnen mit nach Kabul gegangen bin.

 

VL: Möchten Sie noch etwas angeben?

 

BW: Ich habe nichts mehr zu sagen und ersuche, meiner Berufung stattzugeben. Ich habe seit vier Jahren meine Familie nicht mehr gesehen und es geht mir schlecht deshalb.

 

VL: Als Sie in Pakistan waren haben Sie Ihre Familie auch nicht gesehen?

 

BW: Damals musste ich das tun, weil mein Leben einfach in Gefahr war. Das habe ich nicht zum, Spaß gemacht. Damals musste ich mein Leben retten."

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, hat sein Heimatland verlassen, ist am 15.07.2003 illegal in Österreich eingereist und hat am selben Tag gegenständlichen Asylantrag gestellt.

 

Der Beschwerdeführer leidet sowohl an psychischen (schwere Depression, Konzentrations-störung, Unruhe- und Angstzustände, Schlafstörung sowie Tendenzen zur Psychosomatose), als auch an physischen (Hypertonie, Oberbauchbeschwerden, Gastritis Pseudostenocardie, Cephalac, Diabetes mellitus sowie cerv. Lumbalsyndrom) Erkrankungen und befindet sich deshalb in Behandlung. Eine regelmäßige psychiatrische Behandlung und Kontrolle ist notwendig.

 

Im Strafregister scheinen mehrere Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz auf und wurde überdies gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.10.2006, ein unbefristetes Rückkehrverbot gemäß § 63 Abs. 1 FPG erlassen.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt (insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten seinen Gesundheitszustand betreffenden Unterlagen). Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen geeigneter bzw. sich widersprechender Dokumente nicht festgestellt werden.

 

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ist.

 

Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, welchen bereits die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck brachte, hat sich im Beschwerdeverfahren noch verstärkt und zwar insbesondere aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, die Widersprüche und Unschlüssigkeiten in seinem Vorbringen plausibel zu erklären.

 

In der erstinstanzlichen Einvernahme am 01.10.2004 gab der Beschwerdeführer unter anderem zusammengefasst an, er habe sich heute vor ca. fünf Jahren - somit etwa im Oktober 1999 - während der Talibanzeit zehn Tage wegen illegalen Waffenbesitzes in Haft befunden. Er sei geschlagen worden, habe aber weiterhin den Waffenbesitz geleugnet. Die Taliban hätten dann seinen ältesten Sohn geholt und solange geschlagen, bis dieser ihnen das Versteck der Waffen verraten hätte und seien die Waffen von den Taliban beschlagnahmt worden. Sein Sohn sei gleichzeitig mit ihm freigelassen worden und sei fünf Monate danach an den Folgen der Misshandlungen gestorben. Anschließend habe er keine Probleme mit den Taliban wegen des illegalen Waffenbesitzes gehabt und sei er seiner Landwirtschaft nachgegangen, wobei ihn die Taliban insofern ausgenutzt hätten, als sie ihm einen Teil der Ernte weggenommen hätten.

 

Im Gegensatz dazu schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.11.2007 den Ablauf der Geschehnisse während und nach seiner Haft in einer gänzlich anderen Version. Er gab im Wesentlichen an, er sei Assad 1377 (= Juli/August 1998) von den Taliban festgenommen worden und sei 10 Tage inhaftiert gewesen. Die Taliban hätten von ihm Waffen verlangt und hätten wissen wollen, wo er dieses versteckt habe. Nachdem er ihnen nichts gesagt habe, hätten sie ihn nach 10 Tagen freigelassen. Sie hätten ihm gesagt, dass er kooperieren sollte und ihnen die Waffen bringen sollte. Er habe ihnen gesagt, dass er darüber nachdenken werde und sei sofort nach Pakistan gefahren. Während er in Pakistan gewesen sei, hätten die Taliban irgendwann seinen Sohn geholt. Dieser sei gefoltert sowie geschlagen worden und hätte das Versteck preisgegeben. Die Taliban hätten die Waffen an sich genommen. 5 Monate nachdem sein Sohn freigelassen worden sei, sei er aufgrund dieser Folter gestorben.

 

Auf Vorhalt dieser eklatant unterschiedlichen Angaben führte der Beschwerdeführer diese Diskrepanz auf die damals in der erstinstanzlichen Verhandlung am 01.10.2004 tätige Dolmetscherin für Persisch zurück, die nicht vollständig übersetzt habe und er mit Persisch sprechenden Dolmetschern Probleme habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass er selbst angab, Farsi (Persisch) zu sprechen und bestätigte der Beschwerdeführer auch während der gegenständlichen erstinstanzlichen Einvernahme zweimal dezidiert mit seiner Unterschrift den Dolmetsch verstanden zu haben sowie dass dieser seine Angaben richtig und lückenlos übersetzt habe. Überdies verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es zu kleineren Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den Ausführungen des Dolmetschers kommen kann, zum Beispiel aufgrund verschiedener Dialekte, doch handelt es im gegenständlichen Fall keineswegs um eine kleinere Abweichung, sondern um eine andere Version der Geschehnisse.

 

Selbst in Hinblick auf den geschilderten zeitlichen Rahmen der vorgebrachten Vergewaltigung ergeben sich Unstimmigkeiten. In der erstinstanzlichen Einvernahme am 01.10.2004 gab der Beschwerdeführer an, die Vergewaltigung habe heute vor zwei Jahren - somit am 01.10.2002 - stattgefunden. Im Gegensatz dazu führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 15.11.2007 aus, er sei im Jahr 1381 (=Februar/März 2003) von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt und habe in weiterer Folge Kommandant Y. vergewaltigt.

 

Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers die vermeintliche Vergewaltigung des Kommandanten Y. betreffend unschlüssig und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Harakat-e Islami, datiert mit 15.09.1380 (= 06.12.2001), geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Unstimmigkeiten bei der Waffenrückgabe verhafteten werden soll. Unter Zugrundelegung der Annahme, dass dieses Schreiben der Wahrheit entspricht, ist nicht nachzuvollziehen, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, in sein Heimatdorf zurückzukehren, in Begleitung von vier Männern den Kommandanten Y. zu vergewaltigen und anschließend ungehindert sein Heimatdorf wieder zu verlassen. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass es dem Beschwerdeführer ungeplant mit vier Männern - die sich demnach spontan zu dieser gefährlichen Tat bereit erklärt haben müssen - möglich gewesen sein soll, einen Kommandanten wie Y., der - wie der Beschwerdeführer selbst angibt - seine Leute um sich sammelt, aufzulauern, an einen Baum zu fesseln, auszuziehen und zu vergewaltigen.

 

Selbst wenn man die Widersprüche in den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers beiseite lässt, ist eine andere Qualifikation der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig auf Grund der weiteren - sich nicht auf Zeitpunkte oder Zeiträume beziehenden - Widersprüche und Unschlüssigkeiten undenkbar.

 

Darüber hinaus geht aus dem Aktenvermerk vom 07.03.2006 hervor, dass der Beschwerdeführer in der mehrstündigen psychologischen Untersuchung am 28.09.2005, die dem von ihm vorgelegten psychologischen Befund von Mag. E.G. zugrunde liegt, nichts von einer Vergewaltigung in Afghanistan erzählt hat.

 

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin Widersprüche und Unschlüssigkeiten auf, welche der Beschwerdeführer weder durch seine Angaben noch durch die vorgelegten Beweismittel zu klären vermochte. Stattdessen hat sich im Zuge des Verfahrens der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

 

Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes ausgeführt:

 

Afghanistan befindet sich mit seinen über 20 Millionen Einwohnern in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Grundvoraussetzung für die weitere Entwicklung ist die Gewährleistung von Sicherheit im gesamten Land. In weiten Teilen des Landes herrscht aber nach wie vor kein Friede.

 

Auf der Grundlage des Petersburger Abkommen von 2001 wurden vier wesentliche Schritte unternommen: die Einberufung der Sonderratsversammlung zur Einsetzung einer Übergangsregierung, die am 23. Dezember 2004 ihre Arbeit aufnahm, die Durchführung von Präsidentschaftswahlen, die Verabschiedung einer Verfassung sowie die Parlamentswahlen vom 18. September 2005.

 

Die Stimmauszählung der Parlaments- und Provinzratswahlen vom 18. September 2005 ergab eine in politischer wie ethnischer Hinsicht sehr heterogene Zusammensetzung des Parlaments. Dies war angesichts des geltenden stringenten Mehrheits- und Personenwahlrechts (politische Parteien waren nicht zur Wahl zugelassen, nur Einzelpersonen) erwartet worden. Das Lager der Moderaten und Demokraten befindet sich in der Minderheit. Ethnisch besteht eine Balance zwischen der paschtunischen Mehrheitsgruppe (47%) und nord- und zentralafghanischen Ethnien (Tadschiken, Usbeken, Hazara, Turkmenen, Aimaq).

 

Am 19. Dezember 2005 trat das Parlament zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Das Parlament hat ein Mitsprachrecht bei der Besetzung des Kabinetts und der Richterposten am Obersten Gerichtshof. Bei der Kabinettsumbildung im Frühjahr 2006 haben nicht alle vorgeschlagenen Kandidaten Bestätigung durch das Parlament gefunden. Trotz dieser Entscheidungen, bei denen das Parlament Selbstbewusstsein bewiesen hat, ist es ihm insgesamt im ersten Jahr seines Bestehens nicht gelungen, sich als Institution mit Gewicht zu etablieren. Die parlamentarische Arbeit ist über die Monate immer stärker durch den verbreiteten Absentismus der Abgeordneten beeinträchtigt worden, so dass bei Abstimmungen regelmäßig das erforderliche Quorum (50% der Abgeordneten) nicht zustande kommt.

 

Ein Parteiengefüge nach westeuropäischem System existiert bisher in Afghanistan nicht. Das Parteiengesetz vom Oktober 2003 sieht die Registrierung der Parteien beim Justizministerium vor. Es gelten folgende Beschränkungen mit Verfassungsrang: Parteiprogramme dürfen weder gegen Prinzipien des Islam, noch gegen Bestimmungen und Werte der Verfassung verstoßen. Organisationsstruktur und Finanzquellen müssen offen gelegt werden. (Para-)militärische Strukturen sind verboten. Dasselbe gilt für Abhängigkeiten finanzieller oder inhaltlicher Art von ausländischen Parteien. Schließlich darf keine Partei entlang ethnischer, sprachlicher, regionaler oder religiöser Grenzen gegründet werden. Parteimitgliedschaften dürfen nicht vom Geschlecht, nationaler, ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, Wohnort oder Beruf abhängig gemacht werden. Mittlerweile wurden 83 Parteien beim Justizministerium registriert, bei sechs weiteren läuft das Registrierungsverfahren. Sämtliche politische Richtungen finden sich in den Parteien vertreten. Weitere Anträge auf Registrierung liegen dem Justizministerium vor. Die meisten zugelassenen und einige noch nicht registrierte Parteien stellen Kandidaten für die Parlamentswahlen auf, die wegen des Wahlgesetzes jedoch als Unabhängige zu firmieren hatten. Im neuen Parlament sind indirekt 33 Parteien vertreten.

 

Am 26. Januar 2004 trat in Afghanistan eine neue Verfassung in Kraft. Sie wurde im Rahmen einer Verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Constitutional Loya Jirga") in Kabul verabschiedet.

 

Die Verfassung gründet auf einem starken Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament. Die in Art. 64 genannten Zuständigkeiten des Präsidenten verdeutlichen seine exponierte Stellung im Regierungssystem. Er überwacht die Umsetzung der Verfassung, bestimmt die Richtlinien der Politik und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Gem. Art. 69 kann das Unterhaus des Parlaments ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten initiieren. Auch benötigt er unter anderem für das Ausrufen des Notstands, die Besetzung wichtiger Verwaltungs- und Justizposten und die Festlegung der Richtlinien der Politik die Zustimmung des Parlaments.

 

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Auch die Justizgrundrechte (nulla poena sine lege, keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) und die Unabhängigkeit der Justiz werden gewährleistet.

 

Viele Grundrechte stehen allerdings unter Gesetzesvorbehalt. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten.

Artikel 83 sieht zudem mindestens zwei weibliche Abgeordnete pro Provinz im Unterhaus vor. Präsident Karzai stellte allerdings klar, dass insbesondere die Verwirklichung der Frauenrechte von der weiteren rechtlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung des Landes abhängen wird. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird hingegen nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht allerdings in Art. 130 für den Fall, dass keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist, die Anwendung der Scharia in den Grenzen der Verfassung vor. Afghanistan ist eine islamische Republik. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2). Allerdings räumt dieser Artikel auch das Recht zur Ausübung anderer Religionen innerhalb der Grenzen der einfachgesetzlichen Bestimmungen ein.

 

Die im Jahr 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) genießt verfassungsrechtlichen Status (Art. 58). Die Kommission nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Eine nähere Ausgestaltung durch Gesetz ist im Mai 2005 erfolgt.

 

In der Rechtswirklichkeit ist das staatliche Justizsystem noch nicht funktionsfähig. Trotz bereits laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird. Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion in der Regel von lokalen Räten (Schuras) übernommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht. Mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters als auf gültige Gesetze Bezug. Zudem fehlt es an einer Ausstattung mit Sachmitteln und geeignetem Personal sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei den Gerichten. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen.

 

Die Regierung scheute bisher davor zurück, ein Gesetz zur Regelung der besetzten Privat-grundstücke und Wasserquellen (Opfer sind typischerweise Auslandsafghanen/Rückkehrer) zu verabschieden. Weil es kein Katasterwesen gibt, kann der Nachweis des Eigentums letztlich nicht geführt werden.

 

Die Sicherheitslage variiert von Distrikt zu Distrikt. Während terroristische Aktivitäten im Süden und Osten des Landes aus zumeist ideologischen Motiven direkt gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft gerichtet sind, kann die Sicherheitslage im Norden und Westen (aber nicht nur hier) insbesondere durch Rivalitäten zwischen lokalen Machthabern und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, beeinträchtigt werden. Die Sicherheitssituation wird von der wachsenden Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, einem Wiedererstarken der Taliban und der - insbesondere mit der Drogenwirtschaft verbundenen - zunehmenden Kriminalität und den Aktivitäten illegaler Milizen bestimmt. Nach den Angaben verschiedener Quellen ist es im Jahr 2006 zu rund 120 Selbstmordattentaten gekommen. Im Jahr 2005 belief sich die Zahl auf ca. 20 Attentate.

 

Im Raum Kabul bleibt sie weiter fragil, auch wenn sie aufgrund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Sie wurde vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet. Gelegentlich kommt es in Kabul zu Raketenbeschuss. Es gibt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften auf die Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen oder Diebstählen heraus.

 

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Regierung unter Präsident Karzai ehemalige Kommunisten verfolgt. Eine Gefährdung - auch an Leib und Leben - hochrangiger früherer Repräsentanten der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) oder ehemaliger führender Geheimdienst-, Militär- und Polizeirepräsentanten durch private Racheakte kann nach Auffassung internationaler Beobachter nicht ausgeschlossen werden. Zum Teil werden diese auch durch Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter verübt, die als Mudschahedin gegen das DVPA-Regime gekämpft hatten. Es bestehen Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder "privat" Verfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde billigen. Einige ehemalige Kommunisten, die sich in Kabul aufhalten, können dies nur deshalb gefahrlos tun, weil sie über entsprechende Netzwerke und Kontakte, auch zu Regierungsvertretern, verfügen.

 

Seit 2004 wurden mehrere neue Linksparteien registriert, darunter einige, die sich auf das Erbe der DVPA berufen. Die wichtigste von ihnen, die National United Party des ehemaligen Generals Nur-ul-Haq Ulumi, musste auf ihre Zulassung jedoch entgegen der Gesetzeslage fast zwei Jahre lang warten, weil sich einige hohe Politiker und ehemalige Jihad-Führer sowie das Oberste Gericht dagegen gestellt hatten.

 

Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Die Gefährdung des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist im gesamten Land gegeben. Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar und wirkt sich dementsprechend auf die Gefährdungssituation des Einzelnen aus. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer familiären, tribalen und sozialen Vernetzung ab.

 

Die Vereinten Nationen versorgen weiterhin noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. In vielen Gebieten Afghanistans muss die Versorgungslage mit Lebensmitteln auch weiterhin als nicht zufrieden stellend bezeichnet werden. Humanitäre Nothilfeleistungen wurden 2006 in verschiedenen Landesteilen notwendig, z.T. wegen Dürre, z.T. wegen schweren Überschwemmungen. Eine Versorgung der Notstandsgebiete ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht mehr möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen und vor allem Landminen. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert.

 

Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals völlig unzureichend. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der höchsten Kindersterblichkeitsrate in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 45 Jahren. Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben.

 

Staatliche soziale Sicherungssysteme sind nicht bekannt. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stämme übernehmen die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren (vor allem aus Iran und Pakistan), wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk, sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

 

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle einen bessere finanziellen Rückhalt, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Derartige Qualifikationen verschaffen ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Zudem ist die Mehrheit der "Intelligenzia" während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre überwiegend nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

 

Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung allein zu Sanktionen seitens der afghanischen Regierung führt.

 

(Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 17.03.2007, Stand: Februar 2007)

 

Rechtlich ist auszuführen:

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG unterliegenden, in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönlich Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 06.12.1999, ZI. 99/01/0279).

 

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

 

Wie bereits oben festgestellt waren die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerde-führer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

 

Zur Non - refoulement - Prüfung:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG; nunmehr § 57 FPG, siehe Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde gemäß § 2 Abs. 2 AsylG diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

 

Gemäß § 50 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafeverletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

 

Der Prüfungsrahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt. Das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorläuferbestimmung hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen.

 

Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR 21. GP 35) soll die Neuformulierung dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in der Cause Ahmed versus Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieses Erkenntnisses dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des Gerichtshofes. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei.

 

Wie bereits ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.

 

Unter Beachtung der Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan hinreichend gewährleistet ist. Darüber hinaus ist auch die medizinische Versorgung in Afghanistan, selbst in Kabul, nicht ausreichend gesichert und kann die notwendige Behandlung des Beschwerdeführers, insbesondere eine regelmäßige psychiatrische Versorgung, nicht im erforderlichen Maße garantiert werden. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Gefahr in Sinne des Art. 3 EMRK droht.

 

Eine inländische Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit - diesbezüglich ist insbesondere auf sein Alter, seine Tätigkeit als Landwirt sowie seinen gesundheitlichen Zustand bedacht zu nehmen - ebenfalls nicht zur Verfügung.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

 

Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG 1997 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen.

 

Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsberechtigung mit einjähriger Befristung zu erteilen, da eine Änderung der Sicherheitslage in Afghanistan innerhalb eines kürzeren Zeitraumes nicht abzusehen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesamte Staatsgebiet, gesundheitliche Beeinträchtigung, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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