TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/28 C1 301901-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2008
beobachten
merken
Spruch

C1 301901-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Geiger über die Beschwerde der C.J., geb. 00.00.1980, StA. VR China, vom 17.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2006, FZ. 05 14.328-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 07.09.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab das Bundesasylamt die Angaben der Asylwerberin in den Einvernahmen wieder und wertete diese nach Auflistung der Ungereimtheiten und Widersprüche als nicht glaubwürdig.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Rechtsmittel eingebracht und Folgendes ausgeführt:

 

"In dem angefochtenen Bescheid wird dem Vorbringen der Asylwerberin, das eine Fülle von Details enthält, lediglich mit einem einzigen Satz abqualifiziert, nämlich: "Weshalb die Antragstellerin ihr Heimatland verlassen hat, konnte nicht verifiziert werden" (Seite 10 des angefochtenen Bescheides).

 

Weiters wird festgehalten, ohne Begründung, dass im Falle einer Abschiebung der Antragstellerin keine Gefahr drohe.

 

Die angeblichen Widersprüche der Berufungswerberin, die in dem angefochtenen Bescheid behauptet werden, sind nicht existent. Man muß bedenken, dass die Berufungswerberin in einer Stresssituation ist, über keine schriftlichen Ausfertigungen verfügt und diverse Datumsangaben einfach durcheinander geraten sind. Würde man der Beweiswürdigung der 1. Instanz folgen, würde jene Person am glaubwürdigsten sein, die das beste Gedächtnis hätte.

 

Zusammenfassend entspricht das Vorbringen der Berufungswerberin den allgemein bekannten und allgemein zugänglichen Informationen über China und dessen Familienpolitik. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb ihr kein Glaube geschenkt werden kann.

 

Der Umstand, dass sie über keine Dokumente verfügt, muß als gegeben hingenommen werden, da sie bei dem Versuch, Dokumente für ihre Kinder zu beschaffen, eben eingesperrt worden wäre."

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Die Erstbehörde hat ein ordnungsgemäßes, mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich dargestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, bezieht sich die erkennende Behörde zustimmend auf diese Ausführungen und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

 

Die Beschwerdeführerin ist in ihren schriftlichen Ausführungen weder der erstinstanzlichen Entscheidung entgegengetreten noch hat sie dargetan, warum entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides eine staatliche bzw. dem Staat zuordenbare Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft sein sollte. Insbesondere hat sie es unterlassen, zu den konkreten aufgezeigten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Der lapidare Verweis in den schriftlichen Berufungsausführungen auf eine Stresssituation erklärt nicht, dass eine Mutter beispielsweise nicht einheitlich Name und Geburtsjahr ihrer angegebenen Kinder wiedergeben kann. Mangels glaubwürdigem Vorbringen war es daher auch nicht - wie in der Berufung gerügt - erforderlich, die Familienpolitik in China für den konkreten Fall eingehender zu untersuchen. Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, ihrer Freiheit und ihres Lebens ausgesetzt wäre, haben sich ebenfalls nicht ergeben, zumal in der Berufung auch diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht wurde. Diesbezüglich haben sich auch aus aktuellen Länderdokumenten keine Hinweise ergeben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten