TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/28 D15 259899-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2008
beobachten
merken
Spruch

D15 259899-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der I.T., geb. 00.00.1964, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2005, FZ.

 

04 04.460-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

 

"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird I.T. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen".

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführerin reiste ihren eigenen Angaben zu Folge am 03.03.2004 schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, führt den im Spruch genannten Namen, behauptet am 00.00.1964 geboren und Staatsangehörige von Moldawien zu sein.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 28.04.2004 einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde unterzogen, in deren Rahmen sie angab, am 28. oder 29.02.2004 ihr Heimatland schlepperunterstützt, nach Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von ¿ 1.500,-, verlassen zu haben. Sie habe in Moldawien keinerlei politische, religiöse oder sonstige Probleme, sie sei nicht vorbestraft und auch niemals inhaftiert gewesen. Das Land habe sie verlassen, weil ihr Mann im Jahre 2002 von einer Privatperson einen Geldbetrag in der Höhe von ¿ 3.000,-, mit einem halbjährlichen Zinssatz von 20% aufgenommen habe, um in weiterer Folge eine Arbeitsaufnahme im Ausland zu ermöglichen. Nachdem er Moldawien aber nicht zum geplanten Zeitpunkt verlassen konnte, wurde ihr Mann von diesen Männern unter Druck gesetzt. Ihr Mann habe dann schließlich im September 2003 Moldawien verlassen und sei nach Österreich gereist. In der Folge sei dann auch die Beschwerdeführerin von diesen Männern, welche immer zu dritt aufgetreten seien, unter Druck gesetzt worden. Diese hätten sie nach der Ausreise ihres Mannes ein Mal pro Woche aufgesucht und sie dabei zur Zahlung des aufgenommenen Geldbetrages aufgefordert. Die Polizei habe sie deshalb nicht um Hilfe ersucht, da in Moldawien alle korrupt wären und eine Strafverfolgung daher sinnlos sei. Die Beschwerdeführerin habe sich in weiterer Folge von ihrer Cousine ¿ 1.500,- ausgeborgt, ihre Tochter zu ihrer Cousine und ihre Mutter sowie ihren Sohn nach T. gebracht. Sie selbst habe daraufhin das Land verlassen. Da sie die Schulden ihres Mannes nicht begleichen könne, habe sie im Falle einer Rückkehr Angst vor diesen Männern.

 

Am 07.07.2004 führte die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch. Nach Vorhalt der Angaben ihres Ehemannes I.J., 00.00.1962 geb., in der niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Asylantrag vom 22.09.2003 (FZ. 03 28.862) gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund neuerlich befragt an, dass auch ihr Sohn im August 2003 von diesen Männern entführt worden sei. Weitere Vorfälle bis zur Flucht ihres Ehemannes im September 2003 seien ihr nicht bekannt. Nach Vorhalt der anderslautenden Angaben ihres Ehemannes, wonach der gemeinsame Sohn bereits im April 2003 entführt und er selbst von diesen Männern noch einmal im Juni 2003 von zu Hause abgeholt und geschlagen worden sei, führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, dass ihr Ehemann sehr unzuverlässig sei und ihre Angaben jedenfalls der Wahrheit entsprächen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass sie in Moldawien ein Eigenheim im Wert von ¿ 3.000,- bis 4.000,- besitze, sie aber nicht bereit sei, dieses zur Tilgung der Schulden, die grundsätzlich von ihrem Ehemann aufgenommen worden seien, zu verkaufen. Derzeit stehe das Haus jedenfalls leer, da ihre Mutter und ihr Sohn nach T. gezogen seien, wo diese von den unbekannten Männern nicht aufgesucht worden seien. Eine Rückkehr nach Moldawien sei für sie nur nach Zahlung der zwischenzeitlich auf ¿ 5.000,- angewachsenen Schulden vorstellbar.

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11.04.2005, FZ. 04 04.460-BAW, in Spruchpunkt I. gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Seitens der belangten Behörde wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Grund der widersprüchlichen Angaben ihres Vorbringens die Glaubwürdigkeit versagt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.

 

Am 22.10.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurde.

 

Nach Vorhalt ihrer Angaben im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Wesentlichen folgendes an:

 

Ihr Ehemann habe von unbekannten Männern einen Geldbetrag in der Höhe von US $ 3.000,- mit einer monatlichen Zinsbelastung von 20% aufgenommen. Über die Identität dieser Männer bzw. den Namen einer Firma könne sie keine Angaben machen, da sie mit ihrem Ehemann darüber nie gesprochen habe. Auch könne sie keine Angaben über die Rückzahlungsmodalitäten tätigen und wisse sie lediglich, dass ihr Ehemann den Männern das Haus ihrer Eltern, welches ca. ¿ 3.000 bis 4.000 Wert sei und derzeit leer stehen würde, als Pfand angeboten habe. Im August 2003 sei dann auch ihr gemeinsamer Sohn von den Männern entführt worden. Ihr Mann habe dann nach einer zwei- bis dreitägigen Suche das Versteck dieser Männer ausforschen können und den Sohn wieder nachhause gebracht. Ihr Ehemann habe ihr verboten die Polizei zu verständigen, außerdem habe sie befürchtet die Situation dadurch zu verschlechtern. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes sei sie von diesen Männern mit der Zahlung der ausstehenden Schulden und zum Verkauf des Hauses ihrer Eltern aufgefordert worden. Diese seien seit September 2003 bis zu ihrer Ausreise insgesamt drei Mal erschienen und hätten sie regelmäßig zur Zahlung aufgefordert. Der Verlauf dieser Gespräche sei auch heftig gewesen, womit gemeint sei, dass die Beschwerdeführerin von diesen auch angeschrien worden sei. Trotzdem habe sie ihr Elternhaus zur Befriedigung ihrer Gläubiger nicht verkauft, ansonsten ihre Mutter ohne Unterstand gewesen wäre. Die Polizei habe sie deshalb nicht um Hilfe ersucht, da einer dieser Männer ein Polizist gewesen sei und ihr von einer Anzeige abgeraten habe. Die Ausforschung der Identität dieser Männer habe sie niemals erwogen. Nachdem die Männer sie das dritte Mal aufgesucht hätten, habe sie sich von ihrer Cousine ¿ 1.500,- ausgeborgt, ihre Flucht organisiert und ihre Mutter sowie ihren Sohn nach T. zu Verwandten geschickt. Die Männer seien dort auch niemals aufgetaucht. Sie selbst wollte weder das Haus verkaufen, noch nach T. ziehen, da sie mit ihrer Ausreise beabsichtigt habe, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen, um in weiterer Folge mit dem daraus erzielten Lohn die Schulden zu begleichen. Diese Möglichkeit habe sie in T. nicht gesehen, da sie dort nicht soviel Geld wie in Österreich verdient hätte und zudem dort auch die Möglichkeit bestand, von den Männern gefunden werden zu können. Schließlich sei ihr Ehemann am 00.00.2008 in Russland verstorben, was sie durch eine Sterbeurkunde nachweisen könne. Laut Angaben ihres Schwagers, der nach dem Tod nach Russland gereist sei um die Überführung seines Bruders nach Moldawien zu organisieren, seien in Russland keine Ermittlungen zum Ableben ihres Ehemannes eingeleitet worden. Trotzdem vermute sie, dass die unbekannten Männer mit dem Tod ihres Ehemannes in Zusammenhang stehen. Zur ihrer derzeitigen Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit Ausnahme ihrer Tochter, L.E., 00.00.1984 geb., die sich in Österreich auf Grundlage einer befristeten Aufenthaltsbewilligung für Schüler aufhält, keine familiären oder sonstigen nennenswerten Bindungen habe. Sie selbst, wie auch ihre Tochter, finanziere ihren Lebensunterhalt als Reinigungskraft. Sie verfüge über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.

 

I.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

 

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAT, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde vom 28.04.2004 und 07.07.2004 (Akt des BAT, AS 18-21 und 53-59), die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.04.2005, die niederschriftliche Einvernahme ihres Ehemannes zu FZ. 03 28.862 vom 23.09.2003, die Sterbeurkunde vom 18.01.2008 ihres Ehemannes sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 2Z).

 

I.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet den Namen I.T. zu führen, moldawische Staatsangehörige und am 00.00.1964 in Moldawien geboren worden zu sein. Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste am 22.09.2003 in Österreich ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 29.04.2005 wurde sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet.

 

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Herkunftsstaat keinerlei politische noch sonstige Probleme, weder mit Polizei oder Behörden. Die Beschwerdeführerin reiste am 03.03.2004 illegal in Österreich ein und beantragte am 16.03.2004 die Gewährung von Asyl. Grund für die Ausreise und Antragstellung war die Angst der Beschwerdeführerin, im Falle ihrer Rückkehr weiterhin von unbekannten Männern zur Zahlung eines von ihrem Ehemann aufgenommenen Geldbetrages herangezogen zu werden.

 

I.3.2. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin im behaupteten Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.

 

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Umständen, dass die Beschwerdeführerin keine Dokumente vorlegen konnte.

 

I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Bedrohungssituation in ihrem Herkunftsstaat konnten der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil es diesbezüglich zu einer Fülle von Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen ist und daher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Moldawien Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, aus nachstehenden Gründen die Glaubwürdigkeit versagt werden musste:

 

So war die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, einfachste Fragen dahingehend zu beantworten, wie die konkrete Abmachung ihres Ehemannes über die Aufnahme und Rückzahlung dieses Geldbetrages zu erfolgen hätte. Diesbezüglich gab sie lediglich an, dass sie mit ihrem Ehemann darüber nie gesprochen habe. Die Angaben betreffend der Höhe der Zinsen, die im Verfahren vor der belangten Behörde noch mit 20% halbjährlich angegeben wurden, nunmehr aber im Zuge der mündlichen Verhandlung mit 20% monatlich geschildert wurden, waren ebenfalls widersprüchlich. Auch hat es die Beschwerdeführerin im Zuge der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu ihren Fluchtgründen unterlassen, ein derart einschneidendes Ereignis, wie die Entführung ihres Sohnes, zu erwähnen. Erst im Zuge der zweiten Einvernahme, nachdem sie sich - ihren eigenen Angaben zu Folge - nach Erhalt der Ladung mit ihrem Ehemann getroffen habe, gab die Beschwerdeführerin auch erst nach Aufforderung der belangten Behörde, weitere im Zusammenhang mit ihrer Flucht stehende Ereignisse zu schildern, dann schließlich an, dass ihr Sohn entführt worden sei. Selbst diese Angaben über den Zeitpunkt der Entführung, den die Beschwerdeführerin mit August 2003 nannte, standen im Widerspruch zu den vorangegangenen Angaben ihres Ehemannes, der als Entführungszeitpunkt den Monat April 2003 anführte, weshalb insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Entführung ihres Sohnes überhaupt stattgefunden hat. Keinesfalls nachvollziehbar war dann auch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Entführung ihres Kindes keine Anzeigenerstattung erwog und dies lediglich mit dem Verbot ihres Ehemannes begründete.

 

Widersprüchlich waren auch die Angaben über die unbekannten Männer. Während die Beschwerdeführerin noch im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde lediglich von unbekannten Männern sprach, brachte sie nunmehr im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass es sich bei einem dieser Männer um einen Polizist, der ihr auch bekannt sei, gehandelt habe. Als Erklärung führte die Beschwerdeführerin zu diesem Widerspruch ins Treffen, seitens der belangten Behörde dazu nicht befragt worden zu sein. Auch haben sich deren Angaben, warum sie diese Vorfälle polizeilich nicht zur Anzeige brachte, ohne nachvollziehbare Erklärung dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin noch vor der belangten Behörde die grundsätzliche Untätigkeit der moldawischen Polizei sowie die Korruption in diesem Bereich als Rechtfertigung anführte, nunmehr aber angibt, dass sie auf Grund des mitbeteiligten Polizisten an einer Anzeigenlegung gehindert worden sei.

 

Selbst mit dem Vorbringen, wonach auch ihre Mutter und ihr Sohn von den unbekannten Männern in Ruhe gelassen worden seien und sich die Männer zur Schadloshaltung nicht an ihre Mutter gewendet hätten, wobei sie mit dem Alter ihrer Mutter bzw. ihres Sohnes argumentierte, zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass bei diesen Männern keinesfalls von dieser Gefährlichkeit auszugehen ist, wie es die Beschwerdeführerin darzustellen versuchte.

 

Aus diesen Angaben ist ein tatsächlich bestehendes massives Interesse von Kriminellen an der Eintreibung der noch offenen Forderung nicht ableitbar, da - wären diese Ereignisse tatsächlich auch so geschehen - jedenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass diese Kriminellen, denen auch ein besonderes Interesse an der Eintreibung des Geldbetrages zuzugestehen wäre, wohl nicht davor zurückgeschreckt hätten, sich an der Mutter der Beschwerdeführerin durch Erzwingung des Verkaufes ihres Hauses schadlos zu halten.

 

Warum die unbekannten Männer nach einem Zeitraum von sechs Jahren dann in Russland ihren Ehemann umbringen hätten sollen, obwohl diese zur Abdeckung ihrer Forderung sowohl durch die Beschwerdeführerin als auch durch deren Mutter wesentlich früher Gelegenheit gehabt hätten, diese Erklärung blieb die Beschwerdeführerin aber schuldig, weshalb sie schließlich auch eingestehen musste, dass diese Annahme aus ihrer subjektiven Sicht entsprang.

 

Besonderes Augenmerk ist schließlich darauf zu legen, dass die Beschwerdeführerin niemals erwog, ihre Schulden durch den Verkauf ihres Elternhauses zu bezahlen und dies damit begründete, dass sie mit ihrer Flucht beabsichtigte, in Österreich durch Arbeit Geld zu verdienen, um dieses dann auch in weiterer Folge zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verwenden, weshalb insgesamt festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist ist. Das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin über die angeblichen Probleme mit den unbekannten Männern ist insgesamt dermaßen widersprüchlich - vergleicht man auch die Angaben der Beschwerdeführerin in den beiden Instanzen und insbesonders auch die Angaben des eigenen Ehemannes, sodass einzig der Schluss übrig bleibt, dass die Beschwerdeführerin ein erfundenes Vorbringen erstattet, um dadurch über das Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nehmen zu können.

 

In Summe gewann der erkennende Senat daher den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Darstellung über diese gewalttätigen Kriminellen, die über ausreichend Macht verfügten, dass die moldawischen Behörden ihre Verpflichtung zur Strafverfolgung nicht wahrnehmen würden, versuchte, eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, was ihr aber nicht gelungen ist. Der Asylgerichtshof bestreitet zwar nicht, dass die Aufnahme eines Kredites mit anschließender Zahlungsunfähigkeit auch im Fall der Beschwerdeführerin möglicherweise stattgefunden haben könnte, doch konnte sie durch dieses Vorbringen keinesfalls eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, weshalb aus den dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen dieser Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Das gegenständliche Verfahren ist gem. § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 03.03.2004 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 i.d.F. BGBl. I Nr.126/2002 zu Ende zu führen ist. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. Abs. 1 anzuwenden.

 

Das gegenständliche Berufungsverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, hinsichtlich Spruchpunkt II. und III nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.

 

II.3.1. Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

 

Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass sie aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen Moldawien verlassen hat. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt erwies sich als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.

 

Aber selbst wenn ihren Angaben zu Folgen gewesen wäre - was aber nicht der Fall ist - ist festzuhalten, dass - gemessen an der oben zitierten Rechtslage - die Beschwerdeführerin aber gar nicht vorgebracht hat, dass sie aus einem dieser Konventionsgründe verfolgt worden ist, bzw. ihr Maßnahmen drohen, die auf einen dieser Gründe zurückzuführen sind. Als Fluchtgrund ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bloß ein von unbekannten und möglicherweise auch kriminellen Personen ausgehender Zwang zur Rückzahlung eines Geldbetrages zu entnehmen. Die geschilderten Ereignisse können allerdings keinem der genannten Konventionsgründe unterstellt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund nichts anderes vorgebracht, als eine wiederkehrende "Belästigung" durch mehrere Unbekannte. Die überdies vorgebrachten Mutmaßungen der Beschwerdeführerin, die Polizei wäre untätig und könne sie vor diesen Männern nicht schützen, können auch daran nichts ändern, dass der dargelegten Bedrohung unverändert die Rückzahlung eines Geldbetrages vorangeht, aber nicht einer der genannten Konventionsgründe und damit bloß asylrechtlich unerhebliche Umstände zugrunde liegen.

 

II.3.2. Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Wie dargelegt kann das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen bezüglich einer Rückkehrgefährdung als nicht glaubhaft angesehen werden, es kann daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Aber selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser ausstehenden Forderung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, so kann auch aus diesem Umstand nicht auf eine aktuelle Bedrohungssituation i. S.d. o.cit. Rechtslage geschlossen werden.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

2.3. Zu Spruchpunkt III:

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03 u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).

 

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

 

Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl.

 

B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

 

Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Mit der Beschwerdeführerin ist in Österreich zwar deren volljährige Tochter, die über eine befristete Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausbildung verfügt, aufhältig, doch kann auch angesichts des nur vorübergehenden Aufenthaltsrechtes dieser ein Eingriff in die geschützten Rechte des Art. 8 EMRK jedenfalls nicht erkannt werden. Vielmehr verfügt die Beschwerdeführerin über wesentlich stärkere familiäre Bande durch ihren minderjährigen Sohn, I.V., 00.00.1996 geb., - angeblich - in der Ukraine. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen verfügt, und diese ihren Unterhalt lediglich mit Reinigungstätigkeiten sichert, sodass auch deren Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich nicht gesichert ist und auch von einer nachhaltigen Integration sowie von familiären Bindungen gemessen an den Kriterien des Art. 8 EMRK sowie der obzitierten Judikatur ausgegangen werden kann.

 

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten