TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/31 C7 268430-2/2008

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Veröffentlicht am 31.10.2008
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Spruch

C7 268.430-2/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der C. T., geb. 00.00.1972, StA. Bosnien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2007, FZ. 05 17.790-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2007 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von C. T. nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 AsylG, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, wird C. T. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige und Angehörige der bosnischen Volksgruppe aus der Gemeinde B., Republika Srpska, stellte am 23.10.2005 einen Asylantrag.

 

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.11.2005 erklärte die Beschwerdeführerin, bereits 2003 mit einem Visum nach Österreich gekommen zu sein und bei ihrem Bruder gelebt zu haben, bis dieser sie aus der Wohnung geworfen hat. In ihrem Heimatland habe sie keine Zukunft gehabt. Sie sei immer wieder von Serben belästigt und beschimpft worden und habe nicht gewagt, aus dem Haus zu gehen. In B. sei die Situation für Muslime schwierig, da dort vorwiegend Serben leben. Außerdem bekomme sie ein Kind von einem Mazedonier, den sie in Österreich kennen gelernt hat und der sie verlassen hat.

 

Bei ihrer zweiten Einvernahme am 10.01.2006 gab die Beschwerdeführerin an, in Bosnien gelegentlich als Bedienerin gearbeitet zu haben. Sie habe Probleme mit ihrem Bruder, weil sie ein uneheliches Kind zur Welt gebracht hat. Dieser wolle sie nicht mehr in ihrem Elternhaus in Bosnien leben lassen, das mittlerweile ihm gehört. Er lasse nur ihre Mutter dort leben, welche krank ist. In ihrem Heimatland habe sie keine Zukunft, dort lebten nur Serben.

 

Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2006 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchteil III).

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 24.02.2006 rechtzeitig Berufung erhoben.

 

In Erledigung der Berufung vom 24.02.2006 hat die damalige Berufungsinstanz den Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Am 26.02.2007 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen und aufgefordert, ihre Fluchtgründe nochmals zu schildern. Die Beschwerdeführerin gab an, zwei Mal von zwei oder drei serbischen Männern, welche sie nicht persönlich kannte, in ihrem Wohnhaus überfallen und geschlagen worden zu sein. Sie sei aber nicht vergewaltigt worden. Der Mutter der Beschwerdeführerin hätten sie die Pistole an den Hals gehalten. Die Serben hätten Geld verlangt, jedoch hätte die Beschwerdeführerin keines gehabt. Daraufhin seien die Männer wieder verschwunden. Befragt, ob die Beschwerdeführerin diese Vorfälle der Polizei gemeldet habe, brachte diese vor, dass sie das nicht getan habe, weil es nichts genutzt hätte, da serbisches Gesetz herrschen würde. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Sohn eine Milchallergie habe und deshalb nur glutenfreie Produkte vertragen würde. Im Anschluss an die Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die eingeholten Feststellungen über die Lage in Bosnien zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

 

Der Asylantrag der Beschwerdeführerin wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchteil III).

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 20.03.2007 rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

 

Am 09.07.2007 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr Sohn teilnahmen und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

 

"...

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW: Ja, ich bin nur etwas nervös.

 

VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

 

BW: Alles ist richtig.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BW: Ich habe alles vorgelegt.

 

VL: Sie haben beim BAA Probleme mit Serben in Ihrer Heimatstadt angegeben. Können Sie dazu näheres erzählen?

 

BW: Alles, was ich angeführt habe, ist passiert. Ich habe große Angst vor ihnen.

 

VL: Können Sie bitte erzählen, was vorgefallen ist?

 

BW: Dort sind vorwiegend Serben. Ich und meine Mutter haben in einem kleinen Zimmer gewohnt. Dort sind 3 Männer eingedrungen. Mich haben sie geschlagen, haben mich aber nicht vergewaltigt. Meine Mutter haben sie auch malträtiert und ich bin geflüchtet, weil ich große Angst vor ihnen habe.

 

VL: Wann war das?

 

BW: Anfang des Krieges, ganz am Anfang, als alles zum Kochen anfing.

 

VL: Wann haben Sie Bosnien verlassen?

 

BW: 1992/93.

 

VL: Seit wann sind Sie hier in Österreich?

 

BW: Es werden 5 Jahre sein, 3 Jahre bin ich als Asylwerberin gemeldet.

 

VL: Sie haben angegeben, 1992/93 Bosnien verlassen zu haben. Dann müssten Sie schon viel länger hier sein. Beim BAA haben Sie als Datum Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland 2003 angegeben.

 

BW: Es muss im Pass stehen. Es ist lange her. Ich bin jetzt verwirrt.

 

VL: Wie lange sind Sie in Österreich?

 

BW: 5 Jahre.

 

VL: Wo waren Sie davor?

 

BW: Ich habe die Stadt verlassen und war in Tuzla und habe mich versteckt, bis sich die Lage beruhigt hat.

 

VL: Hatten Sie kurz, bevor Sie nach Österreich gekommen sind, auch Probleme in Bosnien? Gab es Vorfälle?

 

BW: Dieser Hass war noch vorhanden. Ein Moslem hatte dort keine Rechte. Sie mochten uns nicht, ich traute mich nicht, aus dem Haus zu gehen.

 

VL: Wie ist die Bevölkerungszusammensetzung in Ihrem Heimatdorf?

 

BW: Es sind hauptsächlich Serben.

 

VL: Gab es noch irgendwelche Vorfälle, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?

 

BW: Da schon. Ich saß nur zu Hause. Man traute sich nicht aus dem Haus. Es gab Drohungen. Sie fielen in die Häuser ein, verlangten Geld, wir hatten kein Geld.

 

VL: Haben Sie sich wegen der Vorfälle an die Polizei gewandt?

 

BW: Habe ich nicht, denn dort sind die Gesetze auf ihrer Seite. Egal, was ich gesagt hätte, es hätte nichts genützt.

 

VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

 

BW: Ich kann nirgends wohin zurückkehren. Ich habe unten nichts mehr, auch kein Haus. Mein Bruder droht mir auch, seitdem ich einen Mazedonier geheiratet habe. Er hat etwas dagegen.

 

VL: Sie haben den Vater Ihres Kindes geheiratet?

 

BW: Nicht offiziell, ich habe mit ihm zusammengelebt. Jetzt sind wir getrennt.

 

VL: Könnten Sie nicht nach Bosnien zurückkehren, dort arbeiten und gemeinsam mit Ihrem Sohn dort leben?

 

BW: Ich könnte nicht. Ich hätte auch keine Arbeit. Ich habe große Angst erlebt, dass ich unten keine Rechte habe.

 

VL: Könnten Sie sich nicht beispielsweise in der Föderation niederlassen, in ein Gebiet, wo mehrheitlich Moslems leben?

 

BW: Ich glaube nicht, dass ich das könnte.

 

VL: Welche Ausbildung haben Sie?

 

BW: 8 Jahre Grundschule.

 

VL: Haben Sie in Bosnien gearbeitet?

 

BW: Ich habe nur bei privaten Personen Reinigungsarbeiten verrichtet.

 

VL: Arbeiten Sie hier in Österreich?

 

BW: Ich arbeite nicht, ich bekomme Sozialhilfe.

 

VL: Haben Sie noch Verwandte in Bosnien?

 

BW: Ich habe niemanden, ich meine, ich habe zu niemandem Kontakt. Meine Mutter ist eine alte und kranke Frau. Meine Schwestern in Tuzla haben ihr eigenes Leben. Ich habe mit niemandem Kontakt.

 

VL: Haben Sie noch weitere Verwandte in Bosnien?

 

BW: Nein.

 

VL: Hat Ihre Mutter keine Geschwister?

 

BW: Nein, alle sind schon gestorben. Sie ist eine alte Frau, fast 80 Jahre.

 

VL: Keine Cousins oder Cousinen?

 

BW: Keiner hat Kontakt mit uns. Es gibt niemanden. Es waren alles ältere Personen. Mein Vater ist verstorben.

 

VL: Könnten Sie nicht im Haus Ihrer Mutter leben?

 

BW: Nein, es ist nicht das Haus meiner Mutter, sondern das meines Bruders. Mein Bruder will von mir nichts wissen. Mein Kind bezeichnet er als Bastard, weil ich nicht offiziell geheiratet hatte.

 

VL: Haben Sie Kontakt zum Vater Ihres Kindes?

 

BW: Ja, er war gekommen, um das Kind zu sehen, um das Kind anzuerkennen. Ich habe dem zugestimmt, nur, damit das Kind nicht vaterlos ist und ich dem Staat nicht zur Last falle. Es hat jedoch nur einen Monat gedauert, dass wir zusammen in meiner Wohnung gelebt haben. Dabei bin ich wieder schwanger geworden und bin jetzt in anderen Umständen.

 

VL: Im wievielten Monat sind Sie schwanger?

 

BW: Im 5.

 

VL: Könnten Sie mir diesbezüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen?

 

BW: Ja.

 

BW legt ihren Mutter-Kind-Pass vor. Eine Kopie wird zum Akt genommen.

 

VL: Wann ist der Geburtstermin?

 

BW: Der 6.12.

 

VL: Sie haben beim BAA angegeben, dass Ihr Sohn eine Art Allergie hat. Können Sie mir dazu etwas sagen?

 

BW: Er hat eine Milch- und Eiweißallergie.

 

VL: Muss Ihr Sohn Diät halten?

 

BW: Ich muss ihm etwas geben, das nicht stark milchhaltig ist, z.B. Sojaprodukte statt Milchpudding. Er hat unlängst erst einen Allergie-Test gemacht, wo aus der Vene Blut entnommen wurde. Er war krank, hatte 40° Fieber und auch Gewicht verloren.

 

VL: Können Sie bitte über diese Allergie einen ärztlichen Befund vorlegen. Welche Krankheit das ist, welche Auswirkung dies auf Ihren Sohn hat, welche Lebensmittel er nicht essen darf, etc.

 

BW: Er bekommt auch manchmal einen Ausschlag. Ich werde eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

 

VL: Können Sie den Namen des Arztes angeben, bei welchem Ihr Sohn in Behandlung ist?

 

BW: Dr. W. M./Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde.

 

Vereinbart wird eine Frist von einem Monat zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung.

 

VL: Gibt es besondere Gründe (z.B. Familienbezug in Österreich), die ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen?

 

BW: Ich habe niemanden hier. Ich habe meinen Bruder, aber es ist so, als würde ich ihn nicht haben. Es ist für mich aber die Zukunft hier besser, in jeglicher Hinsicht.

 

VL: Können Sie mir den Namen und die Adresse des Vaters Ihres Sohnes angeben?

 

BW: B. R.. Ich habe gehört, er würde dort mit einer anderen Freundin leben.

 

VL: Wissen Sie, wann er Geburtstag hat?

 

BW: Ich glaube, im Jänner, bin mir aber nicht sicher, er ist 1969 geboren. Ich glaube, es ist der 00.00.1969.

 

VL: Welchen Aufenthaltstitel hat der Vater Ihres Kindes?

 

BW: Er hat nichts, er ist weder Asylwerber, noch hat er einen anderen Aufenthaltstitel. Er hat mir natürlich anfangs gesagt, er würde alles haben. Erst jetzt, als er einen Monat bei mir lebte, hat er dann zugegeben, dass alles gelogen war. Er meinte, er habe mich auch deswegen im 6. Schwangerschaftsmonat mit dem 1. Kind aus der Wohnung schmeißen müssen.

 

VL: Er ist illegal hier?

 

BW: Ja.

 

VL: Zahlt er für Ihren Sohn?

 

BW: Nein, nichts. Nicht einmal 5 Euro. Er war nur einen Monat da und ist dann verschwunden. Er versprach mir alles, er wollte sich anmelden. Am Ende waren es nur vergebliche Hoffnungen.

 

VL: Aufgrund der nachfolgenden im Akt zur Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen, die der VL erörtert, werden bezüglich Ihres

Verfahrens folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

 

Quellen:

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, August 2006

 

Bundesasylamt, Aktuelle Länderfeststellungen zu Bosnien, Mai 2006

 

Europäische Kommission, Bosnien und Herzegowina, Fortschrittsbericht 2006, November 2006

 

USDOS, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 2007

 

SFH, Bosnien-Herzegowina, Aktuelle Situation, insbesondere die Situation verletzlicher Gruppen, Juli 2006

 

Folgerungen:

 

Den heutigen Staat Bosnien und Herzegowina (BIH) gibt es seit Dezember 1995. Nach dreieinhalbjährigem Krieg wurden im "Rahmenabkommen für den Frieden (Dayton-Abkommen" (General Framework Agreement for Peace, GFAP) zwei Landesteile (Entitäten), die Serbische Republik (Republika Srpska; RS) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation BIH (FBIH) mit der Hauptstadt Sarajewo unter das Dach eines (institutionell noch schwachen) Gesamtstaats mit Sitz in Sarajewo gestellt. Ein Sonderstatus kommt dem Distrikt Brcko zu.

 

Die Lage in Bosnien und Herzegowina hat sich langsam aber stetig konsolidiert. Auch wenn die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in den Gebietskörperschaften noch durch die ethnische Fragmentierung geprägt sind und dringender Reformen bedürfen, hat sich die Sicherheitslage so gefestigt, dass seit Ende des Konflikts über eine Million Flüchtlinge zurückkehren konnten. Auch Christian Schwarz-Schilling, der das Amt des Hohen Repräsentanten für Bosnien-Herzegowina ausübt, hat die Veränderungen in Bosnien-Herzegowina seit dem Friedensabkommen in Dayton positiv bewertet. In den vergangenen zehn Jahren sei dort ein grundlegender Wandel eingetreten.

 

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sind mit einigen Einschränkungen gewährleistet. Das Justizsystem wurde 2004 umfassend reformiert. Die Todesstrafe ist abgeschafft.

 

Betreffend Demokratie und Rechtsstaatlichkeit begrüßte die Europäische Kommission im Bericht 2006 die Fortschritte Bosniens und Herzegowinas.

 

Das US Department of State berichtet, das Maß an Einschüchterung der Richterschaft durch kriminelle Strukturen und Parteigrößen v.a. in politisch sensiblen Fällen sei auch 2005 noch hoch gewesen. Dies sind aber im Zweifel eher mittelbare Beeinträchtigungen.

 

Direkte Einmischungen der Exekutive in die Justiz sind aus jüngerer Zeit nicht bekannt.

 

Polizeimethoden sind mitunter von Härte und Willkür gekennzeichnet, insbesondere gegenüber Minderheiten. Insgesamt ist jedoch eine Verringerung von illegalen und repressiven Polizeimaßnahmen zu verzeichnen, wobei es Unterschiede in FBIH, RS und dem Distrikt District Brcko gibt.

 

Nach vielen Schwierigkeiten und Verzögerungen wurden positive Entwicklungen bei der Polizeireform festgestellt.

 

Die European Union Police Mission (EUPM) unterstützt die bosnisch-herzegowinischen Polizeieinheiten. Mit ihrer Hilfe soll der Reformprozess unterstützt und sollen lokale und regionale Zusammenarbeit sowie die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Angriff genommen werden.

 

Es gibt immer wieder religiös motivierte Vorfälle und Übergriffe.

 

Tätliche Übergriffe auf Rückkehrer sind seltener geworden, es gibt aber vielfältige Benachteiligungen. Gesellschaftliche Diskriminierungen gemischt-ethnischer Ehepaare und Familien können nicht ausgeschlossen werden.

 

Die Bevölkerung von BiH ist nach den Kriegswirren von 1992-1995 weiterhin sehr sensibel, und fühlt sich deswegen sehr oft unbegründet einer Bedrohung von anderen Volksgruppen im Land (ehemals gegnerische Kriegsparteien) ausgesetzt. Tatsächlich gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur sehr wenige gewalttätige Zwischenfälle, die auf interethnische Spannungen zurückgeführt werden können.

 

Situation der Frauen:

 

Frauen und Männer sind der Verfassung nach gleichgestellt. In der Praxis sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Diskriminierungen ausgesetzt, insbesondere wenn sie der Minderheitsbevölkerung angehören. Allein erziehende Frauen zählen zu den "verletzlichen Personen".

 

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist verbreitet, kommt aber wegen der gesellschaftlichen Tabus selten zur Anzeige.

 

Behandlung von Rückkehrern:

 

Rückgeführte Staatsangehörige werden in der Regel lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeidienstlich behandelt. Die Rückführungen erfolgen bisher regelmäßig über Sarajewo. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen, soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können, in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemietete Wohnungen. Eine Wiedereingliederung in das normale Leben ist für Angehörige der beschriebenen Gruppe dann möglich, wenn Arbeit wieder aufgenommen werden oder Rückkehr in die Familie oder frühere Wohnung stattfinden kann. Dazu, ob bzw. wie schnell dies den Einzelnen möglich ist, lässt sich keine allgemeine Aussage machen.

 

Im Übrigen ist die Behandlung der rückgeführten Staatsangehörigen abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete oder Mehrheitsgebiete vorliegt. In Minderheitengebieten kommt es immer wieder zu Übergriffen gegen Rückkehrer oder zur Zerstörung ihrer Wohnungen und Häuser. Die Situation in vormals umstrittenen Städten hat sich jedoch verbessert. Während sich die Vorfälle in der FBIH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränkten, kam es in der RS zu Angriffen mit Schusswaffen, schwerer Sachbeschädigung, dem Einsatz von Sprengstoff, Körperverletzungen und Todesfolgen. Zuletzt wurde Ende 2004 ein bosniakischer Rückkehrer nach Teslic (RS) getötet. Ein hoher Prozentsatz der Übergriffe in der Föderation ereignete sich in kroatischen Mehrheitsgebieten.

 

Städtische Gebiete wie Zenica und Sarajewo sind in besonderem Maße Rückkehrziele für Minderheiten, Diskriminierungen haben dort eher Ausnahmecharakter.

 

Soweit es sich bei den Betroffenen um Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen handelt, können sie sich in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Die Rückkehr in Mehrheitsgebiete ist für alle drei Ethnien möglich. Der UNHCR weist aber darauf hin, dass sich die Lage für Einzelfälle, z.B. Zeug(inn)en aus Kriegsverbrecherprozessen, Kriegstraumatisierte und intern Vertriebene, anders darstellen kann.

 

Die Ausweichmöglichkeiten werden, sofern sie bestehen, nur teilweise wahrgenommen. Wer sich als Angehöriger einer konstitutiven Volksgruppe - also als Bosniake, Kroate oder Serbe - aus einem sog. "Minderheitsgebiet" in ein "Mehrheitsgebiet" begibt, findet dort "seine" Verwaltung vor. Diese Ausweichmöglichkeiten sind attraktiv für diejenigen, die in die kroatisch dominierten und wirtschaftlich besser gestellten Gegenden ausweichen, sie sind unattraktiv hinsichtlich der wirtschaftlich am Boden liegenden Gegenden der RS, v. a. im Osten des Landes.

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, ist landesweit sichergestellt.

 

Humanitäre Hilfsprogramme aus dem Ausland, z.B. in Form von einkommensschaffenden Maßnahmen für Rückkehrer, spielen nach wie vor eine Rolle. Die Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft zur Wiederherstellung von Wohnraum sind auf beide Landesteile ausgerichtet. Mangels anderer Möglichkeiten müssen Rückkehrer häufig in Flüchtlingsunterkünften untergebracht werden. Ebenso wie die Belegung variiert auch die Qualität der Unterkünfte. Mitte 2006 waren laut UNHCR noch ca. 1.300 Asylbewerber, Flüchtlinge und intern Vertriebene in Sammelunterkünften untergebracht.

 

Zuständig für jegliche Form der Unterstützung ist die Gemeinde, in der die bedürftige Person registriert ist. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage besteht die Sozialhilfe nur aus einem kleinen Betrag, der nicht immer regelmäßig ausbezahlt wird. Die Zahl der Bedürftigen übersteigt bei weitem die Zahl der Unterstützten. Das staatlich geregelte Sozialhilfe-Verfahren ist primär für alte und kranke Personen gedacht. Die Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind sehr restriktiv und die Beiträge sind niedrig:

Diejenigen, die sie erhalten, können alleine davon nicht leben. Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitslos registriert sind und als arbeitsfähig eingestuft werden, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind fehlende Arbeitsfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerks.

 

Medizinische Versorgung:

 

Nach einem Abkommen zwischen den Gesundheitsministerien von FBIH, RS und Brcko-Distrikt soll die medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet werden. Der gesetzliche Gesundheitsschutz in BIH gliedert sich in drei Bereiche:

Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- u. Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser ("Domovi zdravlja"), Erste-Hilfe-Stationen (in der Regel angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- u. Reha-Maßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser/Kliniken sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also Krankenhäusern und Kliniken, die noch ganz überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.

 

Es gibt über 300 Ambulanzen, die zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile weisen die FBIH und die RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser auf. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), drei private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen anbieten, und eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. Es gibt in den größeren Städten eine Reihe von privatärztlichen Praxen (genaue Anzahl nicht bekannt).

 

Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich. Spezialarzneimittel können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Sie sind jedoch nicht für jeden erschwinglich, da oftmals sehr teuer.

 

Generell ist festzuhalten, dass es bei der medizinischen Versorgung noch Lücken gibt.

 

Stellungnahme BW: Aber es ist nach wie vor so geblieben, dass Angst und Hass bestehen.

 

Auf Befragen der VL, ob die BW alles verstanden und alles vorgebracht hat, gibt diese an:

 

BW: Ich habe alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen.

 

..."

 

Mit Schreiben vom 24.09.2008, zugestellt am 30.09.2008, wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in Bosnien und Herzegowina mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Hiezu langte keine Stellungnahme ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und stammt aus der Stadt BB. in der Republika Srpska. Sie gehört der bosnischen Volksgruppe an. Sie lebte bis zu ihrer Ausreise im November 2003 gemeinsam mit ihrer Mutter in ihrer Heimatstadt B. und reiste dann mit einem österreichischen Visum, welches von 23.11.2003 bis 07.12.2003 gültig war, zu ihrem in Österreich lebenden Bruder und lebte bei ihm und dessen Familie. In ihrem Heimatland verrichtete die Beschwerdeführerin Gelegenheitsarbeiten und arbeitete manchmal als Bedienerin. In Österreich ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder in Streit geraten, da dieser den Freund der Beschwerdeführerin, welcher mazedonischer Abstammung ist, nicht akzeptierte. Die Beschwerdeführerin ist daraufhin zu ihrer Freundin gezogen und wurde bald darauf von ihrem mazedonischen Freund schwanger. Sie wohnte dann einige Zeit mit ihrem Freund, jedoch verließ sie dieser noch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes. Im Oktober 2005 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag. Im Dezember 2005 kam der erste Sohn der Beschwerdeführerin auf die Welt. Der ehemalige Freund der Beschwerdeführerin nahm den Kontakt mit der Beschwerdeführerin nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes wieder auf und sie gingen neuerlich eine Beziehung ein, in welcher die Beschwerdeführerin erneut schwanger wurde. Die Beziehung ging noch vor der Geburt des zweiten Kindes am 01.12.2007 neuerlich in die Brüche und die Beschwerdeführerin hat nunmehr keinen Kontakt mehr mit dem Vater ihrer Kinder und erhält von diesem auch keinerlei Unterstützung für die gemeinsamen Kinder. Weiters hat die Beschwerdeführerin weder Kontakt mit ihrem in Österreich lebenden Bruder, welcher nichts mehr mit ihr zu tun haben möchte, noch mit ihren in Bosnien lebenden Familienangehörigen (Mutter, Schwestern).

 

1.2. Die Beschwerdeführerin machte Probleme, großteils schon zu Beginn des Krieges, mit unbekannten Serben geltend. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Bosnien festgestellt werden.

 

1.3. C. E. Edis (zweieinhalbjähriger Sohn der Beschwerdeführerin) leidet an einer massiven atopischen Dermatitis begleitet von wiederholten obstruktiven Atemwegsinfekten und einer Empfindlichkeit auf Milcheiweiß und Eiklar, welche eine kuhmilcheiweißfreie Diät erfordert.

 

1.4. Zur Lage in Bosnien-Herzegowina werden aufgrund der in der Folge genannten dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Mai 2008

 

U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices, März 2008

 

SFH, Bosnien-Herzegowina, Aktuelle Situation, insbesondere die Situation verletzlicher Gruppen, Juli 2006

 

SFH, Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, März 2007

 

Den heutigen Staat Bosnien und Herzegowina (BIH) gibt es seit Dezember 1995. Nach dreieinhalbjährigem Krieg wurden im "Rahmenabkommen für den Frieden (Dayton-Abkommen" (General Framework Agreement for Peace, GFAP) zwei Landesteile (Entitäten), die Serbische Republik (Republika Srpska; RS) mit der Hauptstadt Banja Luka und die Föderation BIH (FBIH) mit der Hauptstadt Sarajewo unter das Dach eines (institutionell noch schwachen) Gesamtstaats mit Sitz in Sarajewo gestellt. Ein Sonderstatus kommt dem Distrikt Brcko zu.

 

Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und in Gemeinden gegliedert. Über 90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.

 

Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).

 

Die Lage in Bosnien und Herzegowina hat sich langsam aber stetig konsolidiert. Auch wenn die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in den Gebietskörperschaften noch durch die ethnische Fragmentierung geprägt sind und dringender Reformen bedürfen, hat sich die Sicherheitslage so gefestigt, dass seit Ende des Konflikts über eine Million Flüchtlinge zurückkehren konnten.

 

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz sind mit einigen Einschränkungen gewährleistet. Das Justizsystem wurde 2004 umfassend reformiert. Die Todesstrafe ist abgeschafft.

 

Polizeimethoden sind mitunter von Härte und Willkür gekennzeichnet, insbesondere gegenüber Minderheiten. Insgesamt ist jedoch eine Verringerung von illegalen und repressiven Polizeimaßnahmen zu verzeichnen, wobei es Unterschiede in FBIH, RS und dem Distrikt District Brcko gibt.

 

Nach vielen Schwierigkeiten und Verzögerungen wurden positive Entwicklungen bei der Polizeireform festgestellt.

 

Frauen und Männer sind der Verfassung nach gleichgestellt. In der Praxis sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Diskriminierungen ausgesetzt, insbesondere wenn sie der Minderheitsbevölkerung angehören. Allein erziehende Frauen zählen zu den "verletzlichen Personen".

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, ist landesweit sichergestellt.

 

Humanitäre Hilfsprogramme aus dem Ausland, z.B. in Form von einkommensschaffenden Maßnahmen für Rückkehrer, spielen nach wie vor eine Rolle.

 

Die Behandlung von Rückkehrern:

 

Die Behandlung der Rückkehrer hat sich tendenziell verbessert, auch wenn dies lokal sehr unterschiedlich zu beurteilen ist und die Verteilung von Identitätsdokumenten noch zu langsam erfolgt. Einige RS-Gemeinden haben sog. "Wohnraumausschüsse" eingerichtet, die Rückkehrern bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind. In einzelnen Kantonen wird

 

die Möglichkeit der Registrierung daran geknüpft, dass die Antragsteller Wohnraum in der betreffenden Gemeinde haben, wobei es teilweise auch ausreicht, bei Verwandten oder Bekannten zu wohnen. Trotzdem wird die Registrierung von einigen Gemeinden gelegentlich verweigert. Nach Auskunft verschiedener Kantone, u.a. Sarajewo, besteht eine Anweisung der

 

Kantonsregierungen an die Gemeinden, die Registrierung bei Vorliegen der Voraussetzungen

 

vorzunehmen.

 

Ist die verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderem Ort als dem Wohnort nicht möglich. Wer an seinen Heimatort zurückkehrt, bleibt ab dem Tag der Rückkehr noch für eine Frist von sechs Monaten als Rückkehrer registriert, dann erlischt der Status. Registriert die Gemeinde eine Person nicht (etwa aus Geldmangel der Gemeinde oder wegen fehlender Unterkünfte), dann unterliegen die Rückkehrer lediglich der polizeilichen Meldepflicht und haben Anspruch auf Registrierung durch das zuständige Flüchtlingsministerium, von dem sie in eine Sammelunterkunft gebracht werden. Wer dies ablehnt, ist darauf angewiesen, sich selbst mit eigenen Mitteln zu versorgen.

 

Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie allein stehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.

 

Tätliche Übergriffe auf Rückkehrer sind seltener geworden, es gibt aber vielfältige Benachteiligungen. In Minderheitengebieten kommt es immer wieder zu Übergriffen gegen Rückkehrer oder zur Zerstörung ihrer Wohnungen und Häuser. Die Situation in vormals umstrittenen Städten hat sich jedoch verbessert. In der Republika Srpska kommt es auch heute fallweise noch zu ernsten Übergriffen. Die Schlechterstellung von Minderheitenrückkehrern durch öffentliche Stellen hat überall abgenommen.

 

Medizinische Versorgung:

 

Nach einem Abkommen zwischen den Gesundheitsministerien von FBIH, RS und Brcko-Distrikt soll die medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet werden. Der gesetzliche Gesundheitsschutz in BIH gliedert sich in drei Bereiche:

Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- u. Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser ("Domovi zdravlja"), Erste-Hilfe-Stationen (in der Regel angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- u. Reha-Maßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser/Kliniken sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also Krankenhäusern und Kliniken, die noch ganz überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.

 

Es gibt über 300 Ambulanzen, die zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile weisen die FBIH und die RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser auf. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), drei private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen anbieten, und eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. Es gibt in den größeren Städten eine Reihe von privatärztlichen Praxen (genaue Anzahl nicht bekannt).

 

Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich. Spezialarzneimittel können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Sie sind jedoch nicht für jeden erschwinglich, da oftmals sehr teuer.

 

Generell ist festzuhalten, dass es bei der medizinischen Versorgung noch Lücken gibt.

 

Soweit es sich bei den Betroffenen um Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen handelt, können sie sich in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Die Rückkehr in Mehrheitsgebiete ist für alle drei Ethnien möglich. Der UNHCR weist aber darauf hin, dass sich die Lage für Einzelfälle, z.B. Zeug(inn)en aus Kriegsverbrecherprozessen, Kriegstraumatisierte und intern Vertriebene, anders darstellen kann.

 

Die Ausweichmöglichkeiten werden, sofern sie bestehen, nur teilweise wahrgenommen. Wer sich als Angehöriger einer konstitutiven Volksgruppe - also als Bosniake, Kroate oder Serbe - aus einem sog. "Minderheitsgebiet" in ein "Mehrheitsgebiet" begibt, findet dort "seine" Verwaltung vor. Diese Ausweichmöglichkeiten sind attraktiv für diejenigen, die in die kroatisch dominierten und wirtschaftlich besser gestellten Gegenden ausweichen, sie sind unattraktiv hinsichtlich der wirtschaftlich am Boden liegenden Gegenden der RS, v. a. im Osten des Landes.

 

1.5. Es wird festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder eine Rückkehr nach Bosnien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bedeuten könnte.

 

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Vorlage ihres Reisepasses, ihres Personalausweises und weiterer Personaldokumente fest.

 

Die Feststellungen zu ihrer Person und ihren persönlichen Lebensumständen ergeben sich aus den Einvernahmen vor der Erstbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung sowie den Geburtsurkunden der Söhne der Beschwerdeführerin im Einklang mit dem Akteninhalt.

 

2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand von C. E. (Sohn der Beschwerdeführerin) ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem vorgelegten ärztlichen Befund.

 

2.3. Die Feststellungen über das Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Beschwerdeführerin ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

 

2.4. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Streitereien und Vorfälle mit Serben, großteils schon zu Beginn des Krieges, sind nicht geeignet, eine hinreichend intensive zielgerichtete individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

 

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Bosnien-Herzegowina immer noch Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen gibt und es zu ethnisch motivierten Übergriffen, gegenüber der jeweiligen Volksgruppenminderheit, kommen kann, auch dass in der Republika Srpska in einzelnen Fällen immer noch ernste tätliche Angriffe auf bosniakische Rückkehrer vorkommen. Eine generelle Verfolgung und Diskriminierung von asylrechtlicher Intensität von Bosniaken in der Republika Srpska kann aber aus den Länderfeststellungen und -berichten nicht geschlossen werden, insbesondere angesichts der aus den Feststellungen klar ersichtlichen Verbesserung der Lage gegenüber früheren Jahren.

 

Im Übrigen ist notorisch, dass Bosnien-Herzegowina derzeit alle Anstrengungen unternimmt, sich als Mitglied der europäischen Staaten und Wertegemeinschaft zu etablieren, insbesondere auch der Europäischen Union beizutreten; es geht aus der Berichtslage auch keinesfalls hervor, dass sich die Situation der Minderheiten in den Mehrheitsgebieten wie die der bosniakischen Volksgruppe in der Republika Srpska in letzter Zeit verschlechtert hätte oder dass diesbezüglich ein besonderes Gefährdungspotential oder eine krisenhafte Situation in naher Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.

 

Außerdem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich in Teilen der Föderation BIH mit bosniakischen Mehrheitsgebieten niederzulassen. So geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass sich Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen in einen anderen Teil des Staatsgebiets, in ihr jeweiliges "Mehrheitsgebiet", begeben können.

 

2.5. Betrachtet man die getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Bosnien geht daraus eindeutig hervor, dass eine medizinische Versorgung besteht, welche auch die meisten Krankheitsbilder abdeckt. Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich. Spezialarzneimittel können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Sie sind jedoch nicht für jeden erschwinglich, da oftmals sehr teuer. Generell ist festzustellen, dass es bei der medizinischen Versorgung noch Lücken gibt.

 

Aus den Feststellungen für den Sohn der Beschwerdeführerin, C. E., ergibt sich, dass dieser aufgrund einer Kuhmilchintoleranz eine spezielle Ernährung benötigt, welche auch in Österreich zum Teil nur in Spezialgeschäften erhältlich ist. Soweit die Behandlungen bzw. die speziellen Nahrungsmittel zur Einhaltung der Diätvorschriften in Bosnien überhaupt gewährleistet bzw. verfügbar sind, würden die Kosten die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr zusätzlich belasten. Im Falle der Nichteinhaltung der Diätvorschriften ist mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes der Beschwerdeführerin zu rechnen.

 

Was die wirtschaftliche Lage in Bosnien anbelangt, so ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass diese im Allgemeinen schwierig ist, die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, jedoch gewährleistet ist und zudem ein Sozialhilfesystem existiert, welches in der Regel für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht. Insofern geht aus den Feststellungen hervor, dass trotz der vergleichsweise schlechten wirtschaftlichen Lage in Bosnien in der Regel keine existenzbedrohenden Situationen entstehen.

 

Im gegenständlichen Fall ist jedoch eine Gesamtschau der persönlichen Situation der Familie und der allgemeinen Lage vorzunehmen. Für die Beschwerdeführerin, welche aus der Republika Srpska stammt und der bosnischen Volksgruppe angehört, acht Jahre die Grundschule absolviert hat, jedoch nicht über eine Berufsausbildung verfügt, sondern lediglich Gelegenheitsarbeiten als Reinigungshilfe durchgeführt hat, wird sich die Arbeitssuche in Bosnien, auch in Anbetracht der notorisch hohen Arbeitslosigkeit, als sehr schwierig gestalten, wobei auch die beiden Kinder betreut werden müssen. Die in Bosnien lebende Mutter der Beschwerdeführerin ist krank und die beiden in Bosnien lebenden Schwestern der Beschwerdeführerin sind bereits verheiratet und leben mit ihren Familien in einer anderen Stadt in Bosnien. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegten Situation mit ihrem Bruder, dem nun das Elternhaus gehört, sowie mit ihren Schwestern, welche eigene Familien haben und zu denen sie überdies keinen Kontakt hat, kann weder mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im ehemaligen Elternhaus Aufnahme finden würde, noch dass ihnen von den Familien ihrer Schwestern Unterkunft gewährt werden würde und sie von diesen finanziell unterstützt werden würden, dies unter Berücksichtigung der Kosten für die Kinder einschließlich der Kosten für die speziellen Nahrungsmitteln für den Sohn C. E.. Somit kann im konkreten Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland auf sich allein gestellt wäre und nicht mit (hinreichender) familiärer Unterstützung rechnen könnte. In Folge wäre die Beschwerdeführerin wohl auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesen. Die Kosten von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen sowie der speziellen Ernährung des Sohnes der Beschwerdeführerin würden die finanzielle Situation der Familie im Falle einer Rückkehr zusätzlich belasten. Unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfe oder bestenfalls der Verdienst als Reinigungskraft bzw. aus sonstigen Gelegenheitsarbeiten zur Bestreitung der lokalen Lebenserhaltungskosten und der zusätzlichen medizinischen Kosten bzw. der zusätzlichen Kosten für die speziellen Lebensmittel nicht ausreichen würde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass in Bosnien Frauen und Männer der Verfassung nach zwar gleichgestellt sind, Frauen jedoch in der Praxis geschlechtsspezifischen Diskriminierungen ausgesetzt sein können, wobei die Beschwerdeführerin als muslimische allein erziehende Mutter von zwei Kindern zudem zu den "verletzlichen Personen" zu zählen ist. Der in Österreich lebende ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Vater ihrer zwei Söhne hat die Beschwerdeführerin in Österreich weder finanziell noch bezüglich der Kinderbetreuung unterstützt, weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zukünftig (finanzielle) Hilfe ihres ehemaligen Lebensgefährten bezüglich ihrer zwei Kinder erwarten kann.

 

Eine Gesamtschau der persönlichen Situation der Familie und der allgemeinen Lage ergibt sohin eindeutig, dass die Situation der Familie eine außergewöhnliche ist, die durch verschiedene auf erhöhte Vulnerabilität deutende Risikofaktoren gekennzeichnet ist (unverheiratete alleinerziehende muslimische Frau, ein krankes minderjähriges Kind, allgemein schlechte wirtschaftliche Lage der Familie, keine Ausbildung der Beschwerdeführerin, kein gesichertes familiäres Bezugsnetz in Bosnien); unter diesen Umständen kann daher aus den Feststellungen zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, eine Rückkehr sei zumutbar.

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBL. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt, weshalb auf den vorliegenden, nach diesem Datum gestellten Asylantrag, die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

3.2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Die Beschwerdeführerin hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

 

Den vorgebrachten Schwierigkeiten mit unbekannten Serben kann keine asylrechtlich relevante Intensität beigemessen werden. Die geschilderten Vorfälle, welche sich zum überwiegenden Teil zu Beginn des Krieges ereigneten, somit zur Ausreise in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, reichen nicht aus, um pro futuro von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.

 

Es bestehen aus Sicht des Asylgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür, dass alle bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen der bosnischen Volksgruppenzugehörigkeit in der Republika Srpska im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen gegenwärtig in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würden.

 

Zudem ist auf die Möglichkeit, sich in Teilen der Föderation BIH mit bosniakischen Mehrheitsgebieten niederzulassen, hinzuweisen.

 

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG abzuweisen.

 

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Zur Auslegung des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs.

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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