TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/24 98/21/0351

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der G in K, geboren am 15. September 1964, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 9. Juli 1998, Zl. Fr-4250a-49/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine schweizerische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 8 iVm den §§ 37 bis 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahres befristetes Aufenthaltsverbot. Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin am 25. September 1996 und am 28. Jänner 1997 jeweils beim selben Arbeitgeber von Organen des Arbeitsinspektorates bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die sie nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. (Der Arbeitgeber sei jeweils rechtskräftig bestraft worden.) Damit sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG erfüllt und die Annahme gerechtfertigt, dass ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung im Sinn eines geordneten Fremden- und Beschäftigungswesens gefährde und anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, vornehmlich dem Interesse an der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Wohles des Landes, zuwider laufe. Mit ihrem Vorbringen, sie habe sich jedes Mal auf die Zusicherungen ihres Arbeitgebers verlassen, dass sie für eine aushilfsweise Tätigkeit keine Bewilligung benötige bzw. die notwendigen Bewilligungen bereits eingeholt worden seien, vermöge sie die Subsumtion des angeführten Sachverhaltes unter § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG nicht zu entkräften. Dass sie sich auf ihren Arbeitgeber verlassen habe, könne ihr nicht zugute gehalten werden, weil ein Fremder verpflichtet sei, sich über jene gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, die ihn betreffen, und auch selbst dafür Sorge zu tragen, über die erforderlichen Bewilligungen auch tatsächlich zu verfügen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum sie nach erstmaliger Betretung weiterhin den Zusicherungen ihres Arbeitgebers vertraut habe; es wäre ihr zuzumuten gewesen, bei den entsprechenden Stellen des Arbeitsmarktservice die notwendigen Erkundigungen einzuholen.

Die Beschwerdeführerin lebe erst seit Juni 1997 im Bundesgebiet und sei nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, weshalb ihre Integration in Österreich als äußerst gering zu bewerten sei. Eine Lebensgemeinschaft habe sie in Österreich erst nach Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens begründet. Das in hohem Maß bestehende öffentliche Interesse an der Unterbindung von "Schwarzarbeit" einerseits und der Verzerrung des Arbeitsmarktes andererseits wiege schwerer als das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen erheblich gefährdet. In § 36 Abs. 2 FrG sind - demonstrativ - Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Wird somit, was die belangte Behörde vorliegend in unbedenklicher Weise getan hat, einer der Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG als verwirklicht angesehen, dann ist der Anordnung des § 36 Abs. 1 FrG entsprechend von der Behörde in einem weiteren Schritt - zusätzlich - eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob dieser Tatbestand in concreto die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/18/0272).

Der Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt anzusehen sei, kann angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0427) nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, zumal die Beschwerdeführerin nach erfolgter Betretung weiterhin diese Beschäftigung ausgeübt hat. Es wäre nämlich der Beschwerdeführerin vor Eingehen des Beschäftigungsverhältnisses oblegen, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren (vgl. zur insoweit unverändert gebliebenen Rechtslage das zum Fremdengesetz 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/21/0098).

Soweit die Beschwerde das der Behörde nach § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen anspricht, ist ihr zu entgegnen, dass - vor allem angesichts einer zweimaligen einschlägigen Betretung - kein Umstand ersichtlich ist, der die Behörde hätte veranlassen müssen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.

Auch das Ergebnis der nach § 37 FrG vorgenommenen Interessenabwägung kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Integration der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes erst etwas länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführerin, die hier über keine familiären Bindungen verfügt, wiegt keinesfalls schwerer als das große öffentliche Interesse an der Unterbindung der "Schwarzarbeit" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0427).

Letztlich vermag auch die Mängelrüge die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil nicht dargelegt wird, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde hätte gelangen müssen, die sie nicht ohnehin ihrer Bescheidbegründung zu Grunde gelegt hat. Die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die für eine weitgehende Integration sprechen könnten, hätte die Beschwerdeführerin vorzubringen gehabt.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210351.X00

Im RIS seit

17.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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