TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/12 B13 201388-13/2008

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Spruch

B13 201.388-13/2008/24E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des H.I., geb. 00.00.1977, StA. Bangladesch, vertreten durch Frau Hilde Schmidt, vom 4. 10. 2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 9. 2006, Zl. 97 05.243-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. 2. 2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von H.I. wird gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl I Nr 75/1997 idF BGBl I Nr 126/2002 (FrG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von H.I. nach Bangladesch nicht zulässig ist.

 

III. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG iVm § 15 Abs 2 AsylG wird H.I. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12. 11. 2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer stellte am 3. 10. 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Zu diesem Antrag wurde der Beschwerdeführer am selben Tag beim Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch sei und der moslemischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Er sei über Indien und Moskau nach Wien geflohen. Er sei in T. mit seinen drei Brüdern und vier Schwestern aufgewachsen. Seine Mutter sei 1995 verstorben. Sein Vater besitze zwei Textilgeschäfte, die den Lebensunterhalt der Familie sichern würden. Er selbst habe auch in dem Textilgeschäft seines Vaters gearbeitet. Seit dem Grundschulabschluss 1995 sei er Mitglied der Freedom Party. Er sei nur ein einfaches Mitglied gewesen und habe keine Tätigkeiten für die Partei ausgeübt. Er habe an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Konkret habe es sich seit 1995 bis zu seiner Flucht um vier bis fünf Versammlungen und zehn bis elf Demonstrationen gehandelt. Am 15. 7. 1995 habe er erstmals Probleme mit der Awami League gehabt. An diesem Tag sei eine Demonstration der Freedom Party in T. organisiert worden. Ca. 150 Personen hätten daran teilgenommen. 50 Mitglieder der Awami League hätten in weiterer Folge die Demonstranten angegriffen. Dies sei mit verschiedenen Waffen, wie Messern und Hockeyschlägern, geschehen. Es seien vier bis fünf Personen der Freedom Party verletzt worden und in das Krankenhaus gebracht worden. Er habe während der Demonstration fliehen können und sei nach Hause gegangen. Nach 2 Tagen habe er seine Freunde im Krankenhaus besucht und anschließend an einer Versammlung der Freedom Party teilgenommen. Dabei sei beschlossen worden in drei Tagen eine weitere Demonstration abzuhalten. Diese Demonstration sei in der Folge auch abgehalten worden und es hätten sich ca. 400 Personen daran beteiligt. Die Awami League-Anhänger hätten wiederum die Demonstranten angegriffen. Diesmal sei aber die Polizei eingeschritten und habe einfache Mitglieder der Freedom Party verhaftet. Er habe jedoch fliehen können. Am 22. 7. 1997 habe er einen Artikel in der Zeitung gelesen, wonach er vom Büro der Awami League angezeigt worden wäre. Daraufhin sei er geflohen. Er habe erfahren, dass gegen ihn von der Awami League eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes erstattet worden sei. Bei der Demonstration sei es auch zu einem Schusswechsel gekommen. Er habe jedoch keine Pistole besessen.

 

Mit Bescheid vom 10. 11. 1997, Zl. 97 05.243-BAT, wies das Bundesaylamt den Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1991 ab.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

 

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. 3. 2004, Zl 201.388/5-I/01/04, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. 11. 1997, Zl. 97 05.243-BAT, wegen eines als fehlend anzusehenden non-refoulement-Abspruches gemäß § 44 Abs. 7 AsylG aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

In einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt am 13. 9. 2004 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er von seinem zukünftigen Wahlvater finanziell unterstützt werde. Auch habe er schon einen Deutschkurs absolviert und er wolle noch weitere Kurse belegen. An den Problemen in seinem Heimatland habe sich nichts geändert. Er würde bei einer Rückkehr von den Angehörigen der gegnerischen Parteien - der BNP, oder auch der Awami League - umgebracht werden. Bei der Anzeige habe es sich konkret um einen Raufhandel oder eine Schlägerei gehandelt. In Wirklichkeit sei er jedoch nicht beteiligt gewesen.

 

Der Beschwerdeführer legte eine Einwilligungserklärung seines Vaters für die Adoption des Beschwerdeführers durch seinen Wahlvater vor.

 

Mit Bescheid vom 14. 9. 2004, Zl. 97 05.243-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).

 

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 25. 7. 2005, Zl. 97 05.243-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AVG abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers Beschwerde.

 

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. 1. 2006, Zl. 201.388/10-I/01/06, wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. 9. 2004 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.

 

Am 22. 8. 2006 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er mit seinem Wahlvater zusammen lebe und er von diesem verpflegt werde. Auch von Frau S. erhalte er ein Taschengeld und Bekleidung. Er habe keinen Kontakt mehr zu Personen in seiner Heimat. Er habe Angst im Falle einer Rückkehr von seinen Gegnern, den Mitgliedern der Awamy League und der BNP, getötet zu werden. Er sei im März 1996 Mitglied der Freedom Party geworden, während er bereits seit 1995 Sympathisant dieser Partei gewesen sei. Er sei nur einfaches Mitglied gewesen und habe Parteikundgebungen und Demonstrationen besucht. Die Demonstranten seien von Mitgliedern der gegnerischen Parteien (AL bzw. BNP) angegriffen worden. Es sei auch geschossen worden und Bomben geworfen worden. Die Mitglieder der gegnerischen Parteien hätten ihn fälschlicherweise wegen eines Raufhandels angezeigt. Er sei jedoch davon gelaufen. Er habe etwa 10 bis 12 Mal an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen. Einen Mitgliedsausweis habe er nicht, da er nicht offiziell registriert worden sei. Er habe seit dem 12.6.1996 Probleme mit der Awami League. Auf Vorhalt, dass er in einer früheren Aussage als Datum den 15.7.1997 angeführt habe, gab er an, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in Moskau gewesen sei. Er habe keine Anzeige erstattet, da ihm dies ein Parteifunktionär geraten habe. Die Polizei habe bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Von der Anzeige wisse er deshalb, da ihm ein Geschäftsmann davon erzählt und er davon in einer Zeitung gelesen habe. Die Anzeige sei in der D. oder der I. gewesen. Weiters gab er an, dass er Moslem sei, sich aber für den christlichen Glauben interessiere. Über seine Religion wolle er allerdings nicht reden, da dies persönlich sei.

 

Mit Bescheid vom 18. 9. 2006, Zl. 97 05.243-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt II).

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin Beschwerde.

 

Am 4.2.2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er fünf Jahre Volksschule und fünf Jahre Hauptschule besucht habe. Er habe danach noch ein Jahr die HSC (AHS) absolviert. Die HSC würde zwei Jahre dauern, allerdings habe er die Abschlussprüfung nicht machen dürfen. Ab 1997 habe er Probleme gehabt. Nach den Wahlen am 12.6.1996 hätten die Probleme begonnen. Er habe mit der Bangladesh Freedom Party zu tun gehabt, da er dort Mitglied gewesen sei. Wie er genau zu dieser Partei gekommen sei, wisse er nach zwölf bzw dreizehn Jahren nicht mehr. Er habe mehrere Schulkollegen begleitet. Über Demonstrationen gegen die Militärregierung könne er nichts sagen, da er sich nicht mehr erinnern könne. Er sei kein offizielles Mitglied der Partei gewesen. Er habe sich aber eintragen lassen wollen. Dazu habe er aber keine Zeit mehr gehabt. Nachgefragt nach dem Grund, weshalb er sich nicht eintragen habe können, gab er an, dass er sich auch ohne Eintragung beteiligen habe können. Ob er seit der Hauptschule oder dem College bei der Partei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Über das damalige Programm oder die Parteiziele wisse er gar nichts. Er sei bei der Freedom Partei gewesen, weil auch seine Freude dort gewesen seien. Ob die Partei gegen die Militärregierung gewesen sei, wisse er nicht. Am 12. Juni hätten landesweite Wahlen stattgefunden. Nach der Wahl habe es Protestkundgebungen und Demonstrationen gegeben, an denen er teilgenommen habe. Vor und nach den Wahlen habe es immer Auseinandersetzungen gegeben. Mit welchen Parteien es die Auseinandersetzungen gegeben habe, könne er nicht mehr sagen. Als er das Land verlassen habe, habe er sich nicht mehr für Politik interessiert. Er wisse auch nicht wie seine Partei bei den Wahlen abgeschnitten habe. Das fluchtauslösende Ereignis könne er nicht mehr angeben, er habe bereits 1997 alles angegeben. Es gäbe nunmehr eine Sicherheitsbehörde namens RAP. Wenn diese Einheit jemanden suche, wisse man nicht was passiert. Ob die Einheit nach ihm suchen würde, wisse er nicht. Er wolle damit lediglich die schlechte allgemeine Situation in Bangladesch aufzeigen. Staatliche Behörden hätten ihn niemals gesucht oder festgenommen. Er werde nur von seinen Gegnern gesucht. Ob er in einer Zeitung jemals erwähnt worden sei, wisse er heute nicht mehr. Er habe bei den Demonstrationen Parolen gerufen und sei mitgelaufen. Frau Sch. kenne er seit sieben oder acht Jahren. Seit einigen Jahren kümmere sie sich um ihn. Sie sei wie eine Mutter für ihn. Er sei durch seine Flucht entwurzelt worden und habe durch Frau Sch. ein Gefühl von Wärme gefunden. Seit er sie kenne habe er wenig Heimweh. Sie unterstütze ihn auch finanziell. Herr K. sei wie ein Vater zu ihm. Herr K. sei auch bereit gewesen, ihn zu adoptieren. Ee lebe jetzt auch mit seiner Freundin zusammen in einer Wohnung. Seine Freundin kenne er seit nunmehr drei Jahren, wobei sie seit circa 5 bis 6 Monaten über eine gemeinsame Wohnung verfügen würden. Er wolle sie auch heiraten. Er habe Sprachkurse besucht und diese auch selbst bezahlt.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stammt aus T. in Bangladesch, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Er verließ im August 1997 seinen Heimatort und flüchtete über Indien nach Österreich. Er stellte am 20. 10. 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit der Freedom-Party sympathisiert hatte. Mitglied der Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Demonstrationen oder Veranstaltungen mit politischem Hintergrund teilgenommen hat. Ebensowenig gibt es Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Anhänger anderer Parteien. Der Beschwerdeführer besitzt in Bangladesch keine Unterkunft und kein familiäres Netzwerk, sodass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Lebensgrundlage entzogen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben konvertiert ist.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war.

 

Der Vater des Beschwerdeführers - der mit seinen zwei Textilgeschäften die Familie ernährte - ist zwischenzeitig verstorben. Weiters verloren die Verwandten und der Vater des Beschwerdeführers ihr Hab und Gut in Folge des Tsunami im Jahre 2004.

 

Es wird festgestellt, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bedeuten würde.

 

Hingegen konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben mit Frau Sch., Herrn K. und seiner Freundin führt. Weiters kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr über 10 Jahren in Österreich aufhältig und unbescholten ist. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und beherrscht die deutsche Sprache.

 

Situation im Heimatland des Beschwerdeführers:

 

Die politische Lage

 

Ausnahmezustand:

 

Nach wochenlangen Unruhen, bei welchen das Land im Chaos zu versinken drohte, hat die Armee am 11. Januar 2007 den als Chef der Übergangsregierung amtierenden Staatspräsidenten Iajuddin Ahmed veranlasst, den Notstand auszurufen und ließ anschließend den ehemaligen Leiter der Zentralbank, Fakhruddin Ahmed, als Chef einer neuen, weitgehend von Technokraten besetzten Übergangsregierung einsetzen. Dieser kalte Staatsstreich wurde von einer großen Mehrheit der Bevölkerung begrüßt. Denn seither sind blutige Straßenproteste und Generalstreiks ausgeblieben, die sonst die politische Kultur des Landes prägen.

 

Die am 22. Januar 2007 vorgesehen gewesenen Parlamentswahlen sollen erst im Dezember 2008 nachgeholt werden. Jedenfalls ist eine neu bestellte Wahlkommission - wenn auch nur zögerlich - daran, die Wählerregister, die unter dem Einfluss der früheren Regierung stark manipuliert worden waren, wieder in Ordnung zu bringen. Hingegen äußerte sich Armeechef Moeen U Ahmed bereits kritisch über das mögliche Funktionieren einer parlamentarischen Demokratie. Eine direkte Machtübernahme durch die Armee ist indes kaum zu erwarten, da ein solcher Schritt die ebenso prestigeträchtigen wie auch finanziell einträglichen UNO-Einsätze der Soldaten im Ausland aufs Spiel setzen könnte. Hingegen wird sich die Armee mit großer Wahrscheinlichkeit einen konstitutionellen Einfluss durch die Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates formell absegnen lassen.

 

(Focus Bangladesch - Update zur aktuellen Lage und Menschenrechtssituation; Schweizerische Eidgenossenschaft, Bern-Wabern 26.07.2007)

 

Allgemeine politische Lage

 

Die Volksrepublik Bangladesch besitzt ein demokratisch-parlamentarisches und rechtsstaatliches politisches System. Die Verfassung garantiert Grundrechte, welche durch Verfassungsbeschwerde ('writ petition') vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können. Die Teilnahme der Bürger am politischen Geschehen unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen. In der Praxis werden in dem vergleichsweise jungen Staat (Gründung 1971) die demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundsätze indes nicht hinreichend verwirklicht.

(...)

 

Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem, in dem Parteien jeglicher politischer Ausrichtung, einschließlich islamistischer Orientierung, vertreten sind. Das Parteiensystem wird geprägt von einer starken Rivalität der beiden größten Parteien ("Bangladesh National Party" BNP und "Awami League" AL) sowie ihrer beiden Führerinnen, Khaleda Zia und Sheikh Hasina. Innerhalb der bisher von der BNP geführten Vier-Parteien-Koalition hat die nach außen gemäßigt auftretende, größte muslimisch-konservative Partei 'Jamaat-e-Islami' (JI) an politischem Gewicht und Einfluss v. a. innerhalb Verwaltung, staatlichen Institutionen und Hochschulen gewonnen. Im Oktober 2006 gründete sich eine neue Partei, die 'Liberal Democratic Party', aus ehemaligen BNP Mitgliedern. Innerparteiliche Demokratie ist schwach ausgeprägt. Es herrschen stark hierarchische Parteiführungsstrukturen vor, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind.

 

(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - Stand März 2007; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, 24. April 2007)

 

Insgesamt gibt es etwa 700 verschiedene Parteien und politische Gruppierungen im Lande. Davon sind jedoch nur etwa ein Dutzend so organisiert, dass sie je in der Lage sein könnten, bei Wahlen einen Sitz zu gewinnen. Persönliches Machtkalkül und Klientelwirtschaft sind oft wichtiger als Parteiprogramme. Daher sind Parteispaltungen, Parteienübertritte und Zweckbündnisse an der Tagesordnung.

 

Politisch relevant sind folgende vier Parteien:

 

Die Awami League (AL):

 

Die Partei wurde 1949 gegründet. Sie führte unter Sheikh Mujibur Rahman Bangladesh 1971 in die Unabhängigkeit. Als Machthaber des neu gegründeten Staates strebte dieser eine Einparteienherrschaft an: Im Februar 1975 wurden die 'Bangladesh Krishak Sramik Awami League' (BKSAL) (Bangladesh Bauern und Arbeiter Awami Liga) ins Leben gerufen und die übrigen Parteien verboten. Mit dem Sturz und der Ermordung von Mujibur Rahman im August 1975 wurde die AL von der Macht verdrängt und blieb bis zu den Wahlen vom Juni 1996 stets in der Opposition. Die Partei wird seit 1981 von Sheikh Hasina, der Tochter von Sheikh Mujibur Rahman geführt, welche damals aus dem Exil zurückgekehrt war. Die AL war ursprünglich eine Partei der Mitte. Unter dem Einfluss einer pro-sowjetischen Gruppe vertrat sie vor und nach 1971 eine extrem linke Position. Heute steuert die Partei einen gemäßigten politischen Kurs, der sich inhaltlich kaum von dem der zweiten großen Partei, der BNP, unterscheidet. Die Studentenorganisation der AL nennt sich 'Bangladesh Chatra League'

(BCL).

 

Homepage der Partei: http://www.albd.org/aldoc/constitution_en_1.htm

 

Die Bangladesh Nationalist Party (BNP):

 

Zia-ur Rahman, der 1975 gestützt auf die Armee die Macht übernahm, rief 1977 zur Gründung der "Jatiya Gonotantrik Dal" (Nationale Demokratische Partei) auf und gründete anschliessend im September 1978 die BNP. Diese vereinigte ein breites Spektrum von Gegnern der Awami League. Zia-ur Rahman kam 1981 bei einem missglückten Staatsstreich ums Leben. Die Partei geriet in der Folge unter der Führung des vormaligen Vizepräsidenten Abdus Sattar in die Krise und wurde schließlich im März 1982 durch den Staatsstreich von Ershad von der Macht verdrängt. Nach dessen Sturz gewann die BNP die Wahlen vom Februar 1991 und stellte die Regierung bis im März 1996. Die Partei wird seit Februar 1983 von Khaleda Zia, der Witwe von Zia-ur Rahman, geführt. Die gegenseitige persönliche Abneigung zur Führerin der Awami League ist ein prägendes Element der politischen

 

Instabilität im Lande. Die BNP lässt sich am ehesten als Mitte-Rechts- Partei einstufen. Sie versucht sich mit einer populistischen Anti- Indien- Haltung gegenüber der AL zu profilieren. Die Studentenorganisation der BNP nennt sich 'Jatiyatabadi Chatra Dal' (JCD).

 

Homepage der Partei (noch in Arbeit): http://www.bnpbd.com/

 

Die Jamaat-e-Islami (JI):

 

Diese islamisch-fundamentalistische Organisation wurde von Maulana Abul Ala Maududi 1941 gegründet und trat ursprünglich gegen die Schaffung von Pakistan ein, weil sie das Nationalstaatsprinzip ablehnte und stattdessen eine universale islamische Herrschaft propagierte. Später etablierte sich die JI als größte religiös orientierte Kaderpartei Pakistans mit einer höchst effizienten Organisationsstruktur. In Ostpakistan bekämpfte die JI unter der Führung von Golam Azam aktiv die Sezession. Die JI-Aktivisten galten daher bei den Machthabern des neu geschaffen Staates als 'Verräter' und 'Kollaborateure'. Die Partei wurde denn auch 1972 verboten. Golam Azam wurde das Bürgerrecht aberkannt. Nach dem Sturz von Mujibur Rahman wurde die JI von der BNP-Regierung 1976 wieder als legale Partei zugelassen und nahm 1979 unter der Bezeichnung 'Islamische Demokratische Allianz' an den Wahlen teil. Golam Azam war bereits 1978 heimlich aus Pakistan zurückgekehrt, um die Partei zu führen. Als er im Dezember 1991 offiziell zum Amir (Führer) der JI in Bangladesh gewählt wurde, führte dies in weiten Kreisen der Gesellschaft zu Protesten: Diese organisierten im März 1992 einen so genannten öffentlichen Volksgerichtshof, der Golam Azam wegen Kollaboration mit Pakistan zum Tode verurteilte. Die Regierung strengte darauf gegen ihn ein ordentliches Gerichtsverfahren wegen illegalen Aufenthaltes an. Im Juni 1994 wurde ihm jedoch das Anrecht auf die bangladeschische Staatsbürgerschaft vom Obersten Gerichtshof zuerkannt. Nach anfänglicher Unterstützung der BNP-Regierung war die JI mittlerweile zur Opposition übergeschwenkt und nahm an der Kampagne teil, welche den Rücktritt von Khaleda Zia und Neuwahlen unter einer Übergangsregierung forderten. Trotz großer Anstrengungen hat die JI den erhofften Durchbruch beim Volk (noch) nicht schaffen können. Die Studentenorganisation der JI nennt sich 'Islami Chatra Shibir' (ICS).

 

Die Jatiya Party (JP):

 

Die JP wurde von Ershad im Januar 1986 als Nachfolgepartei der 'Janada' (Volkspartei) zur Legitimierung seines Regimes gegründet. Es handelte sich dabei um eine Sammelbewegung der nicht-parteiengebundenen Opposition gegen die AL und die BNP. Die JP setzte sich für eine Dezentralisierung der Verwaltung und der Justiz ein, ferner für die Privatwirtschaft und eine pro-muslimische Haltung. Nach dem Sturz von Ershad, der wegen verschiedenen Vergehen eine langjährige Haftstrafe verbüßt und die Partei vom Gefängnis aus führt, konnte sich die JP in der gemeinsamen Agitation mit den übrigen Oppositionsparteien gegen die Regierung profilieren. Nach den Wahlen vom Juni 1996 sicherte die Partei ihre Unterstützung für die neue Regierung der Awami League zu. Der Generalsekretär Anwar Hossain erhielt das Kommunikationsministerium.

 

Das politische Leben wird durch eine wirtschaftliche und politische Elite bestimmt, die stark familienbezogen ist und häufig bereits seit Generationen Einfluss ausübt. Die politische Auseinandersetzung ist zwischen den beiden großen konkurrierenden Parteien Awami League und BNP hochgradig polarisiert und wird nicht immer gewaltfrei ausgetragen. Die Gewerkschaften wie auch die in der politischen Auseinandersetzung als Speerspitze instrumentalisierten Studentenorganisationen sind stark parteienorientiert. Auf lokaler Ebene suchen gewalttätige und kriminelle Banden häufig die Nähe zur jeweils regierenden Partei.

 

(Auswärtiges Amt, April 2005)

 

Zwischen den beiden Parteileadern Khaleda ZIA (BNP) und Sheikh Hasina (AL) bestehen neben den politischen auch persönliche Differenzen. Von der Awami League (AL) wurde über ein Jahr lang das Parlament boykotiert, immer wieder werden von den Oppositionsanhängern Anti-Regierungsdemonstrationen abgehalten. Die Regierung wiederum machte die Awami League (AL) für Terroranschläge und Unruhestiftung verantwortlich.

 

Es ist nicht davon auszugehen, dass Mitglieder der Awami League oder anderer Parteien einer Verfolgung ausgesetzt sind, vor allem die einfachen Mitglieder werden von den radikalen islamitischen Gruppen kaum beachtet, bzw. verfolgt. Auch Mitglieder der "Freedom Party" sind keiner generellen Verfolgung ausgesetzt. Allerdings finden führende Parteimitglieder der Oppositionspartei bei einer Verfolgung oder bei falschen Anschuldigungen (z.B. wegen Mord) kaum Unterstützung durch die Polizei bzw. durch die Behörden vor.

 

(EURASIL Country Files, 2005)

 

Die seit Februar 2005 von der Regierung unter MP Khaleda Zia verbotene islamische, der Al-Qaeda nahe stehende Extremistengruppe "Jamaat ul Mujahideen Bangladesh" (JMB) fordert die Einführung des islamischen Rechts in Bangladesh und den sofortigen Abzug der Amerikaner und Briten aus den islamischen Ländern. Die JMB warnt auch NGOs offen davor, "anti-islamische Aktivitäten" zu setzen. Neu an dieser Formulierung ist nicht die pro-Sharia Rhetorik, sondern die anti-amerikanische und anti-britische Hetzkampagne, und der Versuch, die JMB als Teil des globalen "Jihads" darzustellen. Auch der Koalitionspartner der BNP, die fundamentalistische Partei Jamaat-e-Islami (JeI), wird verdächtigt in die jüngsten Terroraktionen involviert gewesen zu sein, und die Machtverhältnisse im Land zugunsten der islamischen Kräfte auch mit Gewalt verändern zu wollen. Als Grundsatzprogramm hat sich die JeI die Abschaffung der Demokratie und die Umwandlung Bangladeshs in einen islamischen Staat zum Ziel gesetzt. Ungeachtet dessen werden die Islamisten von der Regierungspartei BNP weiterhin hofiert, weil die BNP auf deren Unterstützung bei den nächsten Parlamentswahlen (Ende 2006/Anfang 2007) hofft.

 

(Landeskundliche Informationsseiten, 18.01.2006 / Mail - Depesche von der ÖB New Delhi ans Aussenamt Wien, vom 02.09.2005 / U.K. Home Office Report (14.12.2005) / Human Rights Watch Bericht (2006) / BBC News, 05.02.2006)

 

Sicherheitslage

 

Innere Konflikte führen in Dhaka und in anderen Landesteilen immer wieder auch zu

 

gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen politischen Gruppierungen und zu

 

gewaltsamen Konfrontationen mit Polizeikräften.

 

(Auswärtiges Amt, 03.02.2006)

 

In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Gewalttaten mutmaßlich von islamitischen Gruppierungen gegen Kulturveranstaltungen, politische Versammlungen und moslemische Gebetsstätten. Die Zahl dieser Angriffe ist in den vergangenen Monaten angestiegen. So explodierten am 17. August 2005 mehrere Hundert Sprengsätze an Orten im ganzen Land, an denen sich viele Menschen aufhielten, darunter Amtsstuben, Journalistenvereinigungen, und Gerichtsgebäude. Seitdem sind weitere Bombenanschläge verübt worden, darunter auch von mutmaßlichen Selbstmordattentätern. Die Wahl der Ziele deutete auf eine Strategie hin, das Recht auf Meinungs- und Glaubensfreiheit sowie das Justizwesen zu untergraben. Zu den Zielen gehörten aber auch Kinos, Gotteshäuser, Kulturveranstaltungen, Versammlungen der Opposition, Journalisten und Personen, die auf Verbindungen zwischen Politikern und dem organisierten Verbrechen hingewiesen haben. Seit kurzem geraten auch Richter zunehmend ins Visier der Bombenattentäter. Anfänglich bestritt die Regierung, dass islamitische Gruppierungen für diese Verbrechen verantwortlich sein könnten, und bezichtigte die Oppositionspartei "Awami League" der Anschläge. Angesichts der wachsenden Kritik im In- und Ausland an der Untätigkeit der Regierung im Hinblick auf diese Terrorwelle haben die Behörden inzwischen zwei islamische Gruppen verboten, darunter auch die JMB. Seitdem sind mehrere Tatverdächtige, darunter ein führendes Mitglied der JMB, in Haft genommen worden.

 

(Amensty International - Urgent Action, Dezember 2005)

 

Am 28.02.2006 sind 21 Männer der verbotenen Extremistengruppe Jamaat-ul-Mujahedin Bangladesh (JMB) wegen Beteiligung an mehr als 400 fast zeitgleichen Anschlägen im August 2005 zum Tod durch Erhängen verurteilt worden.

 

(Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 06. März 2006)

 

Auf den Rückgang bei der öffentlichen Sicherheit reagierte die Regierung mit Sonderaktionen wie dem vorübergehenden Einsatz der Armee (Aktion "Cleanheart" in 2003) oder der Einrichtung von Sondereinsatz-Einheiten ("Rapid Action Batallion" in 2004/2005). Deren Einsatz hat zu einer spürbaren Verbesserung der öffentlichen Sicherheit geführt. Allerdings wird von Menschenrechtsgruppen und auch von der Opposition Sorge über die zahlreichen Erschießungen von steckbrieflich gesuchten Verbrechern in Schusswechseln mit den Sondereinheiten geäußert.

 

(Auswärtiges Amt, April 2005)

 

(Bescheidtaugliche Feststellungen zu Bangladesch, erstellt von der BAA Staatendokumentation am 31.08.2006)

 

Die Menschenrechtssituation

 

Der am 11. Januar 2007 ausgerufene unbefristete Ausnahmezustand ermöglicht laut Verfassung eine Einschränkung der Grundrechte auf Freizügigkeit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Berufsausübung, Eigentum und freie Meinung. Trotz dieser formalen Einschränkung hat sich aber die Menschenrechtslage im Vergleich zu vorher keineswegs verschlechtert, was angesichts der dürftigen letztjährigen Bilanz, für welche die von der BNP geführte Regierung verantwortlich ist, nicht weiter erstaunt.

 

Im Bereich der allgemeinen Sicherheit hat sich die Situation, insbesondere auch für die religiösen Minderheiten, sogar eher etwas verbessert. Denn zahlreiche lokale Machthaber, die mit ihren kriminellen Machenschaften für eine erhebliche Verunsicherung in der Bevölkerung gesorgt hatten, sind nun ihrerseits unter Druck geraten. Mit der Hinrichtung von sechs Führungsleuten der Jamaat-ul Mujahedin Bangladesh (JMB) am 30. März 2007 wurde zudem ein klares Zeichen gegen den militanten Islam gesetzt. Hingegen werden die etablierten Islamistenparteien bei der laufenden Korruptionsbekämpfungskampagne in auffallender Weise geschont. Dies trifft insbesondere auf die einflussreiche Jamaat-i-Islami zu, welche als wichtigster Allianzpartner der BNP in der vormaligen Regierung vertreten war.

 

Der geltende Ausnahmezustand begünstigt willkürliche Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte. Misshandlungen und Folterungen von festgenommenen Personen sind daher weiterhin eine gängige Praxis. Auch kommt es nach wie vor zu extralegalen Tötungen. So hat die einheimische Menschenrechtsorganisation Odhikar allein in den ersten beiden Monaten des Ausnahmezustandes 50 solche Fälle registriert. Davon gehen die Meisten auf das Konto des Rapid Action Battalion (RAB), einer Eliteeinheit der Polizei, die seit Mai 2004 zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens im Einsatz steht. Aber auch die Polizei und die Armee, welche teilweise in gemeinsamen Patrouillen operieren, sind an solchen Vorfällen beteiligt. Angehörige der Sicherheitskräfte werden für begangene Übergriffe kaum je zur Rechenschaft gezogen.

 

Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe von Personen allein wegen ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit ist indes nicht erkennbar.

 

Allerdings bleiben die Angehörigen von Minderheiten im Alltag zahlreichen gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Das Ausmaß ist aber stark von den örtlichen Umständen abhängig.

 

Die Frauen bleiben aufgrund des vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenverständnisses sowohl zivilrechtlich wie auch gesellschaftlich in erheblichem Masse benachteiligt. Häusliche Gewalt und private Übergriffen gegen Frauen sind immer noch weit verbreitet. Ein staatliches und privates Schutzangebot gegen diese Missbräuche ist nur beschränkt vorhan-den.

 

Die in einem Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1999 geforderte Gewaltentrennung zwischen Judikative und Exekutive soll nun formell umgesetzt werden. Ob und wie sich dadurch die Qualität der Rechtsprechung verändern wird, lässt sich aber derzeit noch nicht beurteilen. Am 21. Juni 2007 erfolgte erstmals ein Urteil durch eines der neu geschaffenen Anti-Korruptionsgerichte. Dabei erhielt der ehemalige Arbeitsminister Amanullah Aman eine Gefängnisstrafe von 13 Jahren wegen illegaler Anhäufung von Reichtum. Fünf Tage später wurde Anwar Hossain Manju, ehemaliger Kommunikationsminister und Vorsitzender einer eigenen Faktion der Jatiya Partei, wegen Besitz von geschmuggeltem Alkohol zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Auch wenn die Verfahren in der Sache gerechtfertigt sind, werden die Urteile bei manchen Kommentatoren als zu hart befunden. Ob sie auch auf Berufungsebene Bestand haben werden, bleibt abzuwarten. In den kommenden Monaten sind weitere Urteile gegen hochrangige Personen zu erwarten.

 

(Focus Bangladesch - Update zur aktuellen Lage und Menschenrechtssituation; Schweizerische Eidgenossenschaft, Bern-Wabern 26.07.2007)

 

Verfassungsrechtlicher und völkerrechtlicher Menschenrechtsschutz

 

Nach der Verfassung werden Grund- und Menschenrechte mit Gesetzesvorbehalten garantiert sowie demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien festgeschrieben. Die Verwirklichung der Menschenrechte leidet jedoch an dem hohen Grad der politischen Einflussnahme auf Verwaltung, Polizei und Justiz, an einer desolaten Sicherheits- und Kriminalitätslage und dem anhaltendem Bevölkerungswachstum, das materielle wie auch personelle Ressourcen überstrapaziert. Hinzu kommt eine nahezu alle Bereiche des öffentlichen Lebens durchdringende Korruption.

 

Eine unabhängige Strafjustiz ist im unterinstanzlichen Bereich ('Magistrates') weiterhin nicht verwirklicht. Jedoch können Verletzungen von Verfassungs- und einfachgesetzlichen menschenrechtlichen Schutzpositionen vor dem Obersten Gerichtshof durch Verfassungsbeschwerden ('writ petition'), auch im öffentlichen Interesse z. B. durch Menschenrechtsverteidiger unmittelbar geltend gemacht werden ('public interest litigation'). Diesbezügliche Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden in der jüngeren Vergangenheit zunehmend nicht umgesetzt bzw. unzureichend beachtet.

 

Bangladesch ist den folgenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen beigetreten:

 

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ohne Zusatzprotokolle),

 

06.09.2000,

 

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Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, 05.10.1998

 

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Internationales Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung,

 

11.06.1979,

 

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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende

 

Behandlung oder Strafe, 05.10.1998,

 

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Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau,

 

06.11.1984; Zusatzprotokoll, 06.09.2000,

 

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Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 03.08.1990; Zusatzprotokolle über die

 

Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten und über den Kinderhandel,

 

Kinderprostitution und Kinderpornographie, jeweils 06.09.2000,

 

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ILO Übereinkommen Nr.29 über Zwangsarbeit, 22.06.1972,

 

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ILO Übereinkommen Nr.87 über Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts,

 

22.06.1972,

 

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ILO Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen,

 

22.06.1972,

 

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ILO Übereinkommen Nr.100 über die Gleichheit des Entgelts, 28.01.1998,

 

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ILO Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung von Zwangsarbeit, 22.06.1972,

 

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ILO Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf),

 

22.06.1972,

 

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ILO Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter, 22.06.1972,

 

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ILO Übereinkommen Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit,

 

12.03.2001.

 

Bangladesch hat zu einigen der Konventionen Vorbehalte eingelegt. Darunter fällt ein Vorbehalt zu Art. 2, Art. 16 I/C des Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau (CEDAW) mit Hinweis auf das tradierte Scharia-Recht. Menschenrechts-NROen kritisieren bezüglich einzelner Konventionen eine nicht gehaltvolle (z.B. CEDAW) oder bislang fehlende (CAT) Berichtspraxis der bangladeschischen Regierung. Bangladesch ist nicht Partei der Genfer Flüchtlingskonvention und des ILO-Übereinkommens Nr. 169 (Indigenous and Tribal People). Am 9. Mai 2006 wurde Bangladesch zu einem der 47 Mitglieder des neu gegründeten Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen gewählt. Eine nationale Menschenrechtskommission wurde bislang nicht eingerichtet.

 

Folter

 

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. In der Praxis verletzen Polizei und Sicherheitskräfte dieses Verbot regelmäßig sowohl in Polizeigewahrsam als auch Untersuchungshaft. Die Zahl der Folterfälle hat nach übereinstimmender Auskunft der MRNRO 'Odhikar', 'Bangladesh Institute of Human Rights' (BIHR) und des 'Bangladesh Rehabilitation Center for Trauma Victims' (BRCT) über die letzten Jahre zugenommen (2311 Fälle in 2005). Entsprechend nahm die Zahl der Todesfälle aufgrund von Folter zu (386 im Jahr 2005). Für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. November 2006 berichtet BIHR von 2196 Folterfällen. Physische Folter wird nach Bericht des BIHR u. a. durch Schläge mit Stöcken, Gewehrkolben und durch Tritte ausgeübt. Es werden aber auch Elektroschocks angewandt; von Vergewaltigungen während der Haft wird ebenfalls berichtet.

 

Am 28. Juni 2006 demarchierte die EU-Troika in Dhaka unter der Präsidentschaft Italiens zur Implementierung der Folter-Richtlinien der EU in Bangladesch. Dabei wurde Bangladesch aufgefordert, seinen aus dem UNCAT Abkommen entstandenen Pflichten nachzukommen und gemäß Art. 19 des Abkommens an das UN Komitee gegen Folter ('UN Committee Against Torture', CAT) über die MR-Lage zu berichten. Bangladesch ist dieser Pflicht seit 1999 nicht nachgekommen. Ein Vertreter des Außenministeriums versicherte, dass die Regierung ihre Anstrengungen fortsetzen wird, die Menschenrechtsbilanz zu verbessern. Gegen Folter soll vorgegangen werden.

 

Die bis zum 29. Oktober 2006 amtierende Regierung setzte Folter nicht systematisch ein, sie ging aber andererseits, trotz anders lautender Ankündigungen, nicht entschieden gegen die Folterpraxis von staatlichen Organe vor. Schlecht ausgebildete, niedrig bezahlte Polizeikräfte, denen es an Unrechtsbewusstsein fehlt, sehen in der Erpressung von Geständnissen durch Folter eine schnelle Arbeitsentlastung und eine zusätzliche Einkommensquelle, wenn Aussicht darauf besteht, dass sich Opfer 'freikaufen' können. Am 30. Juni 2006 berichtet die Zeitung 'Daily Star' von einem angeblich typischen Fall: Weil die geforderten ca. 65 Euro Bestechungsgeld nicht aufgebracht werden konnten, wurde ein Opfer auf einer Polizeistation so geschlagen , dass es später zu Tode kam.

 

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass verhaftete Führungspersönlichkeiten der JMB und anderer islamistischer Organisationen mit Folter bedroht wurden, oder deren Aussagen unter Folter erpresst wurden. Pressemeldungen zufolge wurden einige führende Persönlichkeiten der JMB zumindest zeitweise in 'besonderen Häusern' untergebracht. Sie sollen dort angeblich Privilegien gegenüber den in völlig überfüllten Gefängnissen einsitzenden üblichen Strafgefangenen genossen haben.

 

Todesstrafe

 

Das Strafrecht sieht die Verhängung der Todesstrafe vor. In jedem Einzelfall wird das Urteil in einem obligatorischen Bestätigungsverfahren vom 'High Court' und anschließend hinsichtlich einer Begnadigung vom Präsidenten geprüft. Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor. Angesichts der sich stetig verschlechternden allgemeinen Sicherheitslage ist seitens der Bevölkerung kein nennenswerter Widerstand gegen die Todesstrafe wahrzunehmen.

 

Laut Pressemeldungen saßen nach Angaben des Justizministeriums landesweit im März 2006 831 Todeskandidaten in 53 Gefängnissen ein. Da die Urteile in einem obligatorischen Bestätigungsverfahren vom Obersten Gerichtshof überprüft werden, müssen Todeskandidaten unter Umständen mehrere Jahre warten, bis ihr Fall endgültig entschieden ist. Am Beispiel der sechs Anfang März 2006 verhafteten Rädelsführer der JMB, die am 29. Mai 2006 wegen Mordes an zwei Richtern zum Tode verurteilt und deren Todesurteile schon am 31. August 2006 vom 'High Court' und am 28. November 2006 vom 'Supreme Court' bestätigt wurden, wird deutlich, dass ein zügiger Prozessverlauf möglich ist, wenn dies im Interesse der Regierung liegt. Die Gnadengesuche der zum Tode verurteilten JMB-Führer wurden vom Präsidenten abgelehnt:

Mit der Vollstreckung der Urteile muss in Kürze gerechnet werden. Ein Termin ist aber noch nicht festgesetzt.

 

Verlässliche Angaben über die Anzahl der Verurteilungen und insbesondere Vollstreckungen liegen nicht vor. 'Amnesty International' spricht im ai-Jahresbericht 2006 von mindestens 217 Todesurteilen und von mindestens drei Vollstreckungen im Jahr 2005. Die MR-NRO ASK zählt für diesen Zeitraum 303 Urteile aber nur eine Vollstreckung. Schließlich berichtet die Organisation 'Hands off Cain' von mindestens fünf Hinrichtungen. Für den Zeitraum Januar bis Ende August 2006 kommt ASK auf eine Bilanz von 132 Todesurteilen. Nach Presseberichten wurde kurz nach der Jahreswende, am 5. Januar 2006, ein Mörder in der Stadt Jessor durch den Strang hingerichtet. In 2006 wurden zahlreiche Anhänger der islamistischextremistischen Organisation JMB zum Tode verurteilt, die für die landesweiten Bombenanschläge im August 2005 verantwortlich gemacht wurden. In einem Bericht zur innenpolitischen Situation in Bangladesch der EU-Kommission werden 33 Verurteilungen für den Monat August 2006 genannt. Hingegen registriert die als zuverlässig geltenden MRNRO 'Odhikar' im Jahresverlauf 2006 (Erfassungszeitraum nur von Januar bis Ende Oktober 2006) eine insgesamt geringe Anzahl von Verurteilungen und Hinrichtungen. Als Grund wird angegeben, dass es im Jahr 2006 durch Korruption und nur oberflächliche Beweisführung zu einem Fehlurteil gekommen ist, das revidiert werden musste. 'Odhikar' vermutet, dass dieser Vorgang Richter hat vorsichtiger werden lassen.

 

Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

 

In Rahmen von polizeilichen Zugriffen und im Polizeigewahrsam kann es zu extralegalen Tötungen kommen. Bei den willkürlichen Hinrichtungen spielt die Polizeisondertruppe 'Rapid Action Battalion' (RAB) eine besonders auffällige Rolle. 'Human Rights Watch' stellt in einem im Dezember 2006 erschienenen Bericht eine steigende Zahl von Todesopfern fest. Bei den sog. 'cross-fire' Todesfällen werden die Opfer angeblich bei der Verhaftung oder bei Befreiungsversuchen von der RAB erschossen. Regelmäßig handelt es sich bei den Opfern um Schwerverbrecher, Zeugen, Personen mit Verbindungen zum kriminellen Milieu, Personen mit Verbindungen in die Politik und nicht zuletzt Mitglieder der verbotenen 'Purbo Banglar Communist Party' (PBCP), denen ein krimineller Hintergrund nachgesagt wird. Bei Opfern, die im RAB/Polizeigewahrsam zu Tode kommen, wird als Ursache regelmäßig Herzversagen angegeben.

 

Eine gezielte parteipolitische Motivation der bisherigen Regierung hinsichtlich der Opfer lässt sich nicht erkennen. Hervorzuheben ist, dass bei den Verhaftungen von JMB-Mitgliedern im Verlauf der Jahre 2005 und 2006 kein einziger 'cross-fire' Fall bekannt wurde. Diese auffällige Diskrepanz lässt politische Beobachter vermuten, dass seitens der bisherigen Regierung Einfluss genommen wurde, um islamistische Extremisten bei ihrer Verhaftung vor dem 'cross fire' zu verschonen.

 

Im Vorfeld der ursprünglich für Anfang 2007 geplanten Wahlen kam es zu zahlreichen Großkundgebungen der Opposition. Im selben Maße nahmen willkürliche Verhaftungen ('blanket arrests') durch die Sicherheitskräfte zu. So wurden nach Presseberichten im Februar 2006 rund 1900 Personen kurzfristig im Rahmen einer Demonstration verhaftet, im Mai 2006 waren es 4557 Personen, im Juli 2006 sollen es 3057 Personen und im September 2006 mehr als 5000 Personen gewesen sein. Regelmäßig werden diese Personen nach einigen Tagen in völlig überfüllten Gefängnissen wieder auf freien Fuß gesetzt, wobei nach Aussagen von Angehörigen in vielen Fällen Polizei- und Gefängnispersonal bestochen werden musste. Die Gerichte sprechen grundsätzlich keine unmenschlichen, unverhältnismäßigen Strafen aus. Allerdings kann wegen jeder Art von Schmuggel, d.h. ohne 'Erheblichkeitsschwelle', nach dem 'Special Powers Act' die Todesstrafe verhängt werden. Illegaler Waffenbesitz wird regelmäßig mit 10 bis 20 Jahren verschärfter Haft ('rigorous imprisonment') geahndet.

 

Lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil kommt vor und gehört zum Instrumentarium einflussreicher Lokalpolitiker, um ihre Gegner mundtot zu machen. Die Haftbedingungen entsprechen regelmäßig nicht internationalen Standards. Nach einer aktuellen Studie der MR-NRO 'Bangladesh Rehabilitation Centre for Trauma Victims' waren im Jahr 2006 in den 66 Gefängnissen mit einer Belegungskapazität von rund 27.000 Plätzen etwa 72.000 Menschen (2005: 75.000) inhaftiert. Grundlegende Probleme, die zu der chronischen Überbelegung in den veralteten Gefängnissen führen, sind die zahlreichen willkürlichen Verhaftungen, überlange Untersuchungshaftzeiten, nicht fristgerechte Haftentlassungen, ein politisierter und langsam arbeitender Justizapparat. Der größte Teil der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge (laut einer Pressemeldung vom 18. Oktober 2006 rund zwei Drittel aller Häftlinge). Nach Angaben der MR-NRO ASK sind die Untersuchungshäftlinge dem größten Risiko ausgesetzt, an Krankheit oder Folter zu sterben, oder in den Freitod getrieben zu werden, wobei der Tod durch Krankheit aufgrund völlig unzureichender sanitärer und medizinische Versorgung die häufigste Todesursache ist. Die Korruption ist im Strafvollzug besonders ausgeprägt. In Medien wird berichtet, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung erkauft werden muss, ebenso eine bessere Versorgung mit Nahrungsmitteln. Gefängnisärzte sollen Medikamente auf dem freien Markt verkaufen.

 

(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - Stand März 2007; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, 24. April 2007)

 

Menschenrechte

 

Nach der Verfassung werden Grund- und Menschenrechte mit Gesetzesvorbehalten garantiert sowie demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien festgeschrieben. Die (unparteiische) Verwirklichung der Menschenrechte leidet jedoch an weit verbreiteter Korruption in Regierung, Verwaltung/Polizei und unterinstanzlicher Justiz Die Vielzahl von in Bangladesch tätigen Menschenrechtsorganisationen und -verteidigern kann grundsätzlich Menschenrechtsverletzungen bzw. Verfolgungsfälle aufgreifen, ermitteln und Befunde veröffentlichen sowie allgemeine menschenrechtliche Defizite öffentlich kritisch diskutieren. An zahlreichen, von MR-Organisationen veranstalteten Konferenzen und "Runden Tischen" nehmen auf Einladung auch hohe Regierungsvertreter als Diskutanten teil.

 

Eine systematische Instrumentalisierung von Polizei und Sicherheitsbehörden zu politischen oder sonst parteiischen Zwecken durch die Regierung erfolgt gewöhnlich nicht. Jedoch sind sie regelmäßig Urheber von Menschenrechtsverletzungen, z.B. durch verbreiteten willkürlichen Freiheitsentzug und Misshandlung von Inhaftierten. Eine systematische Instrumentalisierung durch die Regierung gegenüber bestimmten

 

Bevölkerungsgruppen aufgrund der Rasse, Religionszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Nationalität oder politischen Überzeugung ist nicht feststellbar. Staatliche Repression kann z. B. in Überwachungen, Bedrohungen, Beschränkungen der persönlichen Freiheit, willkürlichen Festnahmen und manipulativen Anklageerhebungen (Anklagen wegen "Aufwiegelung", bei denen keine Freilassung auf Kaution möglich ist, und Serienanklagen zur Umgehung von richterlichen Haftentlassungsbeschlüssen) bestehen. Während unmittelbare Repressionen seltener erfolgen, kommen mittelbare Repressionen, z.B. in Form von mangelnder Schutzgewährung durch Behörden und Polizei vor Übergriffen oder parteiische Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen häufiger vor.

 

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit. Diese kann jedoch u.

a. im Interesse der

 

öffentlichen Sicherheit des Geheimschutzes, der Beziehung zu anderen Staaten, des

 

Ansehens hoher Staatsämter und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Moral eingeschränkt werden. In den zahlreichen Printmedien in Bangladesch herrscht in diesem Rahmen grundsätzlich Meinungsvielfalt auch zu politischen Kontroversen. Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen, Übergriffe gegen Oppositionelle, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und sonstige Diskriminierungen, zu entsprechendem Polizeihandeln und Gerichtsverfahren nimmt in der Presse breiten Raum ein (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 02.2006).

 

Die Verfassung von Bangladesch sieht grundsätzlich die freie politische Tätigkeit vor. Dennoch ist Gewalt aus politischen Gründen in Bangladesch nach wie vor verbreitet. So kommt es immer wieder bei Veranstaltungen der BNP und der Awami League zu Ausschreitungen zwischen Anhängern der beiden Parteien. Die Polizei schreitet bei derartigen Zusammenstößen in der Regel nur sehr zögerlich ein. Derartige Übergriffe finden jedoch fast ausschließlich im Rahmen von Parteiveranstaltungen statt. Darüber hinausgehende Übergriffe auf einfache Parteimitglieder außerhalb derartiger Veranstaltungen, insbesondere an der Wohnadresse, sind nicht bekannt geworden. Politische Gewalt in Bangladesch ist immer sehr regional begrenzt. Daher käme bei derartiger Bedrohung eine Fluchtmöglichkeit in andere Teile Bangladeschs in Frage (UK Home Office, Country Report Bangladesh, 10.2005; UK Home Office, Operational Guidance Note, 12.2005).

 

Eine rassisch-ethnisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht. Die Verfassung enthält keine besondere Schutzvorschrift zugunsten von Minderheiten. Sie garantiert gleiche Rechte für alle Staatsangehörigen. Die Verfassung garantiert religiöse Bekenntnisfreiheit, während als Staatsreligion der Islam bestimmt wird. Etwa 90 % (mit steigender Tendenz) der Bevölkerung sind Muslime, die übrigen 10 % Hindus, Buddhisten und Christen. Es gibt grundsätzlich keine unmittelbare Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 02.2006).

 

Obwohl die Regierung angibt, dass sie keine politischen Häftlinge inhaftiert hält, behaupten Oppositionsparteien und Menschenrechtsorganisationen, dass viele politische Aktivisten krimineller Aktivitäten angeklagt und unter diesem Vorwand verhaftet wurden.

 

(SFH-Länderanalyse 2003 / Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor - Country Reports on Human Rights Practices, März 2006 / Human Rights Watch Jänner 2006)

 

Justizsystem / Sicherheitsbehörden

 

Das Justizsystem besteht aus zwei Ebenen, den unteren Gerichten sowie dem obersten Gerichtshof. Beide nehmen sich zivilen und strafrechtlichen Fällen an. Die Verfassung fordert eine unabhängige Justiz, doch die unteren Bereiche des Justizapparats werden von der Exekutive beeinflusst, da die Richter Teil der Exekutive sind, und leiden unter Korruption. Unzählige Rechtsfälle warten auf Bearbeitung, überlange Untersuchungshaft stellt ein Problem dar.

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Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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