TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/17 E3 229666-0/2008

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Veröffentlicht am 17.11.2008
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Spruch

E3 229.666-0/2008-22E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Mittermayr über die Beschwerde des B.N., geb.00.00.1969, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2002, FZ. 02 00.420-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), ein der kurdischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 03.01.2002 einen schriftlichen Asylantrag.

 

2. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2002 gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Er habe immer als Hirte gearbeitet, aufgrund der Wirtschaftskrise in der Türkei hätten die Leute jedoch begonnen, ihre Tiere zu verkaufen, und habe es daher immer weniger Arbeit gegeben. Er habe sich auch um eine andere Arbeit bemüht, was aber aussichtslos gewesen sei. Dies führe er neben der schlechten Wirtschaftslage auch auf den Umstand zurück, dass er Kurde sei.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.06.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.).

 

Begründend führte die Erstbehörde sinngemäß aus, dass weder der Verlust des Arbeitsplatzes noch Schwierigkeiten bei der Erlangung eines solchen allen einen Asylgrund darstellten, sofern sie nicht einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden seien, was jedoch nicht vorliege. Daher sei kein Asyl zu gewähren gewesen.

 

Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde damit, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter (das Vollmachtsverhältnis wurde am 20.11.2006 wiederum aufgelöst) mit Schriftsatz vom 03.07.2002 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

 

Darin wird sinngemäß darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringen Schulbildung sowie seiner Lebensumstände in der Türkei die politischen Strukturen und die Probleme der kurdischen Volksgruppe nicht kenne sowie die Bedeutung des Asylverfahrens nicht richtig verstanden habe.

 

5. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 17.11.2006, 17.12.2007 sowie am 07.05.2008 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in welcher insbesondere ein in Bezug auf den Beschwerdeführer eingeholtes Gutachten eines Ländersachverständigen erstattet wurde, welchem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

 

Ferner wurden verschiedene Länderberichte dargetan, welchen der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegengetreten ist.

 

6. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

 

7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den Beschwerdeschriftsatz, Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie den Länderberichten.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge AsylG 2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt." Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 zu führen.

 

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach AsylG 1997 zu führen. Anzuwenden war sohin das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Festgestellt wird nachfolgender Sachverhalt:

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

 

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Seine Identität steht fest.

 

Er wuchs in seinem Geburtsort auf und lebte dort auch bis zu seiner Ausreise im Dezember 2001 im Haus seines Vaters gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Familie sowie seiner eigenen geschiedenen Gattin und den zwei gemeinsamen Kindern. Ferner lebt in diesem Heimatdorf ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers samt seiner Familie in einem eigenen Haus.

 

Nachdem der Beschwerdeführer sechs Jahre die Grundschule besucht hatte, half er seinem Vater bei der Bewirtschaftung von dessen Landwirtschaft, weiters war er als Schafhirte tätig, wobei er die Schafe von mehreren Personen auf Weideplätzen in den Bergen beaufsichtigte.

 

Weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Eltern oder Geschwister sind oder waren Mitglied einer Partei oder kurdischen Gruppierung.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Unterstützung der Partei DEHAP oder einer anderen Partei, ohne deren Mitglied zu sein, Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätte.

 

Der Beschwerdeführer ist vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen aus der Türkei ausgereist.

 

Eine ernste Gefahr von Übergriffen oder Misshandlungen im Fall einer Rückkehr durch Staatsorgane oder Privatpersonen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe oder wegen sonstiger individueller in seiner Person gelegener Gründe kann sohin nicht erkannt werden. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder anderen Gründen asylrelevant verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wurde.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.

 

2.2. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Türkei wird festgestellt:

 

2.2.1. Minderheiten / Kurdenfrage

 

Man geht davon aus, dass ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei von 72 Millionen - also ca. 14 Millionen Menschen - (zumindest teilweise) kurdischstämmig ist. Im Westen der Türkei und an der Südküste leben die Hälfte bis annähernd zwei Drittel von ihnen: ca. 3 Mio. im Großraum Istanbul, 2-3 Mio. an der Südküste, 1 Mio. an der Ägäis-Küste, 1 Mio. in Zentralanatolien gegenüber ca. 6 Mio. in der Ost- und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Kurden leben auch im Nord-Irak, Iran, in Syrien und Georgien. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

 

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit nie staatlichen Repressionen unterworfen. Auch über erhöhte Strafzumessung in Strafverfahren ist nichts bekannt. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Innenminister Aksu z.B. ist kurdischer Abstammung. Er hat Reden auf kurdisch gehalten, allerdings nicht bei offiziellen Anlässen.

 

Viele türkische Bürger kurdischer Abstammung sind bzw. waren Anhänger oder Mitglieder der die Interessen von Kurden vertretenden Parteien DTP, DEHAP (bis zu ihrer Selbstauflösung) bzw. HADEP (bis zu ihrem Verbot). Dem Auswärtigen Amt wurden zahlreiche Anfragen zu Mitgliedschaften von Asylbewerbern in der HADEP vorgelegt, auch zu Mitgliedschaften, die schon viele Jahre zurückliegen. Abgesehen davon, dass solche Mitgliedschaften in der HADEP nicht mehr in zuverlässiger Weise überprüft werden können, ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte. Es ist jedoch bekannt, dass viele, nicht nur einfache ehemalige DEHAP- oder nun DTPMitglieder mehr oder weniger offen mit der PKK und besonders mit Abdullah Öcalan sympathisieren.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, vom 27.07.2006)

 

Die einfache Mitgliedschaft bei der DEHAP kann in der Regel nur dann zu Verfolgung führen, wenn sie mit anderen Faktoren wie einer Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation in der Vergangenheit, einer wichtigen sozialen Position und aktiver Mitarbeit in der Partei usw. verknüpft ist.

 

2.2.2. Rückkehrfragen

 

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder, auch Abgeschobene wie abgelehnte Asylbewerber und Zurückgeschobene, gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden nach die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. In einzelnen Fällen findet bei Einreise noch eine zusätzliche Kontrolle der türkischen Staatsangehörigkeit über die Registrierungen in den Personenstandsämtern statt. In diesem Zusammenhang gab es Fälle, in

 

denen der Verdacht der Manipulation von in der Türkei registrierten Daten Zurückzuführender besteht.

 

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Gleiches gilt, wenn jemand keine gültigen Reisedokumente vorweisen kann oder aus seinem Reisepass ersichtlich ist, dass er sich ohne Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland aufgehalten hat.

 

Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. In neuerer Zeit wurde dem Auswärtigen Amt nur ein Fall bekannt, in dem eine Befragung bei Rückkehr länger als mehrere Stunden dauerte. (so die vom BT-Petitionsausschuss übermittelte Falldarstellung nach freiwilliger Ausreise einer kurdischstämmigen Familie, die kurz vor Abschiebung stand und wiederholt über mehrere Tage befragt wurde).

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, vom 27.07.2006)

 

2.2.4. Zur individuellen Situation des BF in der Türkei wird vollumfänglich auf das von Dr. S.C. in der Berufungsverhandlung vom 07.05.2008 abgegebene Sachver-ständigengutachten verwiesen, aus welchem sich zusammengefasst ergibt, dass der Beschwerdeführer weder einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, noch dass sonstige Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung als unzulässig erscheinen lassen. Hinsichtlich des Inhaltes des Sachverständigengutachtens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

3. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

3.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Personalausweis und wurden diese Daten auch vom Sachverständigen überprüft und bestätigt.

 

Die Feststellungen zum Heimatort, zur Volksgruppenzugehörigkeit zu den Familienangehörigen und zum Werdegang des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenem Vorbringen, welches ebenfalls - zumindest teilweise - vom beigezogenen Sachverständigen bestätigt wurde. Es waren auch keine Gründe ersichtlich, den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken und decken sich dessen Angaben über seine berufliche Tätigkeit mit den Ausführungen des Sachverständigen, dass die Haupterwerbsquellen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Landwirtschaft und Viehzucht sind.

 

Die Feststellung, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern oder Geschwister Mitglied einer Partei oder kurdischen Gruppierung sind oder waren, resultiert zunächst aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren einerseits und aus jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 17.11.2006 andererseits. Nachdem es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die bei der ersten Befragung gemachten Angaben am ehesten der Wahrheit entsprechen, konnte der Beschwerdeführer auch durch das in der Verhandlung vom 17.11.2006 vorgelegte Formular zur Mitgliedschaft bei der DEHAP nicht bescheinigen, dass er tatsächlich Parteimitglied gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass laut dem eingeholten Sachverständigengutachten der Beschwerdeführer nur einen abzutrennenden Teil dieses Formulars in Händen haben sollte.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen der bloßen Unterstützung einer Partei (ohne Mitglied zu sein), keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden hatte, resultiert daraus, dass der Beschwerdeführer zunächst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerdeschrift derartiges behauptet hat. Das - zumindest laut Sachverständigengutachten erstattete - Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die DEHAP, ohne deren Mitglied zu sein, unterstützt habe, ist bereits aufgrund des "Nachschiebens" eines Fluchtgrundes ein Indiz dafür, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie den Länderberichten, dass weder die bloße Unterstützung einer Partei noch die einfache Mitgliedschaft - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien führt.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen aus der Türkei ausgereist ist, ergibt sich aus dessen eigener Aussage im erstinstanzlichen Verfahren, welcher eben aufgrund des Umstands, dass sie als erste Angabe spontan getätigt wurde, besonderes Gewicht zukommt.

 

3.2. Die Feststellungen zur Lage in der Türkei beruhen im Wesentlichen auf den zitierten Länderberichten sowie dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten.

 

Selbst wenn diese Länderberichte zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gänzlich aktuell sind, ergibt sich auch aus aktuelleren Berichten, dass sich die Lage in der Türkei seit Jahren im Wesentlichen unverändert darstellt. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Lage in der Türkei ergeben würde.

 

4. Rechtlich folgt daraus:

 

4.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997:

 

4.1.1. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

4.1.2. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer seine Heimat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

 

"Wirtschaftliche Gründe" können jedoch zum einen nur relevant sein, wenn die erlittene oder befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung ein das Überleben bedrohendes Ausmaß erreicht. Zum anderen ist die Anknüpfung an einen Konventionsgrund erforderlich.

 

Der Verlust des Arbeitsplatzes kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur dann zur Asylgewährung führen, wenn - neben einer Anknüpfung an einen Konventionsgrund - dadurch die Lebensgrundlage der schutzsuchenden Person massiv bedroht würde (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 55 mwN)

 

Der Beschwerdeführer hat zwar vorgebracht, dass er die Aussichtslosigkeit seiner Arbeitssuche neben der angespannten wirtschaftlichen Situation auch auf den Umstand zurückführe, dass er Kurde sei. Bereits daraus ist ersichtlich, dass seine Volksgruppenzugehörigkeit dabei auch nach Ansicht des Beschwerdeführers selbst nur eine "Nebenrolle" spielt.

 

Überdies hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die daraus entstehenden Schwierigkeiten eine solche Intensität erreicht hat, dass dadurch sein Aufenthalt im Heimatland nach objektivem Maßstab unerträglich gemacht worden wäre, und zu einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage geführt hätte. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer als Hirte laut eigenen Angaben auch noch Arbeit, nur eben weniger als zuvor.

 

4.1.3. Ferner ist zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme auszuführen, dass Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Benachteiligungen, mangelnde Aufstiegschancen sowie eingeschränkte Berufsmöglichkeiten - auch wenn sie aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen resultieren - nicht zur Asylgewährung führen können, mangelt es solchen Problemen doch schon an der erforderlichen Intensität, zumal der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dadurch einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage ausgesetzt gewesen zu sein, wodurch ein Verbleib im Heimatland auch aus objektiver Sicht unerträglich geworden wäre - gerade darauf kommt es aber nach der Judikatur des VwGH an (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 19.05.1994, Zl. 94/19/0049).

 

4.1.4. Darüber hinaus ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen, dass jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden vorliegen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Darüber hinaus stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich in einem anderen Landesteil der Türkei, insbesondere in Istanbul oder Ankara niederzulassen und ist aus den getroffenen Länderfeststellungen weder ersichtlich, dass er dort einer existentielle Gefährdung noch einer anderweitigen Gefährdung ausgesetzt wäre, noch asylrelevante Gefährdung zu befürchten hätte; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist.

 

4.1.5. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit auch keinen wie immer gearteten eingriffsintensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt und ist er überdies vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht aus politischen oder ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Dass der Antragsteller auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, hat er nicht hinreichend dargetan bzw. ist dies auch nicht durch nachvollziehbares Dokumentationsmaterial indiziert.

 

4.1.6. Selbst wenn man hypothetisch von einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DEHAP ausgehen würde, so wäre darin keine Verfolgung des Beschwerdeführers zu erblicken, zumal sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, dass die einfache Mitgliedschaft bei der DEHAP in der Regel nur dann zu Verfolgung führen kann, wenn sie mit anderen Faktoren wie einer Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation in der Vergangenheit, einer wichtigen sozialen Position und aktiver Mitarbeit in der Partei usw. verknüpft ist. Derartiges wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Insbesondere könnte daher schon allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mitglied bzw. Sympathisant der DEHAP war (bei hypothetischer Glaubhaftunterstellung dieses Vorbringens), im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden. Darüber hinaus ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er in der DEHAP eine bedeutende Funktion übernommen und sich dadurch politisch erheblich exponiert hätte, zumal er nach eigenen Aussagen nur Mitglied derselben war. Aus dem Umstand, dass er weder dargetan bzw. glaubhaft gemacht hat, dass gegen ihn wegen der behaupteten politischen Aktivitäten ein Verfahren eröffnet worden wäre, kann geschlossen werden, dass er auch von den Behörden nicht als bedeutender Aktivist eingestuft wurde. Insgesamt kann somit selbst bei Glaubhaftunterstellung seines Vorbringens hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der DEHAP keine Verfolgungsgefahr erkannt werden. (siehe auch die aktuellen Urteile des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes E-6893/2006 vom 29.07.2008, E-6809/2006 vom 25.08.2008)

 

4.1.5. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

 

4.1.6. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände, und mangels Vorliegens bzw. Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

 

4.2. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 50 FPG:

 

4.2.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

4.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

Unter Berücksichtigung der oben getätigten Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage in der Türkei kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

 

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann von knapp vierzig Jahren, der in seinem Heimatland als Hirte tätig war und seinen Vater in dessen Landwirtschaft unterstützt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war.

 

Weiters befinden sich auch noch seine Eltern und seine Brüder im Herkunftsstaat und ist somit ferner auch ein soziales Bezugsnetz vorhanden.

 

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation in der Türkei schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

 

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Davon, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

 

Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Da gegen den Beschwerdeführer in der Türkei keine behördlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen, hat er auch im Falle der Rückkehr im Zuge der Einreisekontrolle mit keinen Sanktionen zu rechnen.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Nachdem die getroffenen Feststellungen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst basieren und andererseits auf dem eingeholten Sachverständigengutachten sowie auf den in das Verfahren einbezogenen Länderberichten, und diesen der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten ist, hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Verhandlung neuerlich zu erörtern.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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