TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/17 A11 234939-0/2008

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Veröffentlicht am 17.11.2008
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Spruch

A11 234.939-0/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des A.O., 00.00.1982 geb., StA von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2003, Zahl: 02 37.556-BAE, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.11.2008 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

1.)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.

 

2.)

 

Gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von A.O. nach Nigeria zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 6.12.2002 in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Asylantrag gestellt und wurde hieraufhin am 23.1.2003 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2003, Zahl: 02 37.556-BAE, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Im Wesentlichen zusammengefasst gab der Asylwerber erstinstanzlich an, er habe in seiner Heimat einen Radfahrer mit dem Auto niedergefahren. Der Radfahrer sei in der Folge im Krankenhaus an den erlittenen Verletzungen verstorben. Ein Mann habe ihm sodann geraten, nicht zur Polizei zu gehen, da der Polizist sehr gut mit dem Unfallopfer befreundet gewesen wäre und es sich beim Verstorbenen um ein Mitglied der "Owigbi-Geheimgesellschaft" gehandelt habe. Er habe nun Angst, dass ihn die Mitglieder der Geheimgesellschaft töten würden. Die meisten Polizisten seien Mitglieder dieser Gesellschaft, so könne er von der Polizei keinen Schutz erwarten.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 27.1.2003, Zahl: 02 37.556-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung genannt) erhoben.

 

In der Folge wurde für den 31.10.2003 vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz) eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG anberaumt, bei welcher der Asylwerber jedoch unentschuldigt nicht erschien, sodass die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde. Zur neuerlich für den 14.11.2008 vor dem Asylgerichtshof (als nunmehr zuständiger Rechtsmittelbehörde) anberaumten Verhandlung erschien der Asylwerber wiederum unentschuldigt nicht, sodass letztlich in seiner Abwesenheit verhandelt wurde.

 

Vorgehalten wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass das Vorbringen des Asylwerbers in erster Instanz völlig unglaubwürdig erscheint:

 

Zunächst ist in Bezug auf die vom Asylwerber vorgetragene Bedrohungssituation zu sagen, dass eine sehr große Zahl von afrikanischen Asylwerbern vor den österreichischen Behörden eine ähnlich gelagerte, stereotype Geschichte - nämlich, dass sie seitens privater Sektenmitglieder mit dem Tode bedroht worden seien, wobei sie im gesamten Staatsgebiet des Heimatstaates von diesen Sektenmitgliedern aufgefunden werden würden und sie sich auch nicht an die Polizeibehörden wenden könnten, da diese ebenfalls Sektenmitglieder seien - zu Protokoll gibt, wobei sich in nahezu allen Fällen die behauptete Geschichte als nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend herausstellt, da sich Asylwerber regelmäßig in Widersprüche verwickeln, die allein den Schluss zulassen, dass es sich bei der vorgetragenen Bedrohungssituation lediglich um eine eingelernte Geschichte handelt. Es ist amtsbekannt, dass Schlepperorganisationen neben dem Transfer vom Heimatland in das gewünschte Gastland den Asylwerbern auch eine Fluchtgeschichte vermitteln, die diese dann vor den Asylbehörden im Gastland zu Protokoll geben sollen, um nach Möglichkeit ein dortiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Da sich die vor den Asylbehörden konkret vorgetragenen Geschichten über lebensbedrohende Sekten und heidnischem Zauber regelmäßig als völlig haltlos herausstellen, da Asylwerber oftmals einfach nicht in der Lage sind, die eingelernte Geschichte in sich stimmiger Weise vorzutragen ohne hiebei in massive und die Glaubwürdigkeit der Geschichte in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erschütternde Widersprüche zu geraten, ist nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass es sich bei derlei Geschichten über Bedrohungen durch diverse Kulte um "Schleppergeschichten" handelt. Würde man diese Zusammenhänge in Abrede stellen, so hieße dies die Augen vor der Realität zu verschließen!

 

Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, Vorbringen, die gerade eine solche "Sektengeschichte" zum Inhalt haben, kritisch zu betrachten und nicht naiv von vornherein auf die Richtigkeit solcher Angaben zu vertrauen, wobei jedoch völlig klar ist, dass nicht gesagt werden kann, dass eine solche Geschichte immer und jedenfalls falsch ist. Finden sich im Vorbringen eines Asylwerbers eklatante Widersprüche, die allein den Schluss zulassen, dass es sich um eine eingelernte Geschichte handelt, so ist der mangelnde Wahrheitsgehalt des Vorbringens einfach und deutlich erwiesen. In Anbetracht obiger Erwägungen lässt jedoch das bloße Fehlen von derartig eklatanten Widersprüchlichkeiten im Vorbringen eines

 

Asylwerbers noch nicht den Schluss zu, dass seine Angaben zur Bedrohungssituation tatsächlich mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Vielmehr muss das Vorbringen bei einer Detail- und Gesamtbetrachtung stimmig erscheinen und müssen die dargelegten Handlungsabläufe einen nachvollziehbaren Sinn ergeben.

 

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu sagen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen.

 

Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

 

Diesen Anforderungen werden die Angaben des Asylwerbers nicht gerecht:

 

Vorgehalten wurde dem Asylwerber in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Vorbringen äußerst oberflächlich und knapp gehalten ist. Schon angesichts der erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers entsteht der Eindruck, dass dieser keine mit der Wirklichkeit übereinstimmende Geschichte dargelegt hat, da sich seine Angaben zum Kern der ins Treffen geführten Bedrohungssituation in wenigen Sätzen erschöpfen. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland sofort nach dem angeblichen Unfall verlassen haben will, ohne jemals einer konkreten Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen zu sein.

 

Der Asylwerber hätte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Gelegenheit gehabt, um seine oberflächlichen Angaben zu konkretisieren und seine Angaben glaubhaft zu machen. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen hat er sich dieser Möglichkeit begeben und entsteht zudem durch sein wiederholtes (!) Fernbleiben von der Beschwerdeverhandlung der Eindruck, dass er am weiteren Verlauf seines Asylverfahrens nicht interessiert ist.

 

Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Geschichte sprechen - dies ist im Wesentlichen lediglich die Behauptung des Asylwerbers, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattete - und jener Argumente, die gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechen, überwiegen die zuletzt Genannten deutlich, sodass es dem Asylwerber insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, sein gesamtes Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 75 Abs. 1, erster Satz, AsylG 2005 (Übergangsbestimmung) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG sind die §§ 8, 15, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und

 

Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, anzuwenden.

 

Dies gilt jedoch - bei verfassungskonformer Interpretation - nur für Verfahren hinsichtlich derer bereits das Bundesasylamt § 44 Abs. 3 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 angewendet hat.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Ad 1.)

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass es dem Asylwerber nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte.

 

Ad 2.)

 

Gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung,

 

Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der

 

Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

 

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Asylwerber jedoch nicht gelungen. Diesbezüglich wird auf obige Beweiswürdigung verwiesen.

 

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und besteht auf dem Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, dass für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Beim Asylwerber handelt es sich um einen volljährigen, jungen Mann, sodass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen.

 

Eine Ausweisung im Sinne des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 war in verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 2 AsylG iVm § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 nicht auszusprechen. Dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid der damaligen Rechtslage entsprechend keine Ausweisung verfügt wurde.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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