TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/24 A6 243198-0/2008

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Veröffentlicht am 24.11.2008
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Spruch

A6 243.198-0/2008/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des O.J., geb. 00.00.1980, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2003, FZ. 03 31.655-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. November 2008, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des O.J. wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von O.J. nach Nigeria zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 14.10.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den nunmehr entscheidungsrelevanten Asylantrag. Er wurde an ebendiesem Tag vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (AS 13-19), einer niederschriftlichen Befragung unterzogen.

 

Anlässlich dieser Einvernahme am 14.10.2003 gab der Beschwerdeführer an, er habe Nigeria am 13.10.2003 mit dem Flugzeug verlassen und sei nach einer Zwischenladung auf einem ihm unbekannten europäischen Flughafen schließlich in Österreich eingereist. Einen Reisepass habe er noch niemals besessen und habe er für die Reise auch nichts bezahlt. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat nach dem Ableben seiner Eltern (der Vater sei im Mai 2001, die Mutter im Jänner 2000 verstorben) verlassen, da sein Onkel das dem Beschwerdeführer zustehende Erbe an sich reißen habe wollen und den Beschwerdeführer aus diesem Grunde mit dem Tode bedroht habe. Aus Angst vor seinem Onkel habe sich der Beschwerdeführer ab Anfang des Jahres 2002 in Nigeria - insbesondere bei Freunden in Lagos - versteckt gehalten und habe er sich diesbezüglich auch nicht an die Polizei gewandt, da er im Gegensatz zu seinem Onkel über kein Geld verfügt hätte, um die Polizisten bestechen zu können. In einen anderen Landesteil Nigerias habe sich der Beschwerdeführer nicht begeben können, da sein Onkel magische Kräfte besäße und ihn daher überall auffinden könnte.

 

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria getroffen und sodann im Wesentlichen Beweis würdigend ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer einen allgemein gehaltenen Sachverhalt vage in den Raum gestellt habe, ohne diesen jedoch auf konkrete Befragung näher ausführen zu können. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht plausibel darlegen können, weshalb er sich nicht an die Polizei gewandt habe und aus welchem Grunde es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, in einem anderen Teil Nigerias zu leben. Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers somit in vagen Behauptungen erschöpft habe, sei es als nicht glaubhaft zu beurteilen.

 

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer, dessen Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft beurteilt worden sei, gegenwärtig keine Rückkehrgefährdung hinsichtlich Nigerias ergäbe. Aus den Länderfeststellungen ginge nicht hervor, dass in Nigeria eine landesweite, allgemeine extreme Gefährdungslage gegeben sei, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2003 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 22.10.2003 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher im Wesentlichen das bereits erstattete Vorbringen wiederholt wurde.

 

Der Asylgerichtshof hat über die eingebrachte Beschwerde am 20.11.2008 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Nigeria:

 

Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 06.11.2007 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,

 

Anfragebeantwortung des Institutes für Afrikakunde vom November 2003,

 

Auf Grundlage der vom Asylgerichtshof durchgeführten Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe (nämlich die Verfolgung durch seinen Onkel aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten) wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, wann und auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Nigeria nach Österreich gelangt ist.

 

Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.

 

Zur allgemeinen Situation in Nigeria werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

 

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP)" überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste.

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten sogenannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z.B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.

 

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Bundesstaaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

 

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

 

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z.B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist, zumindest im städtischen Bereich, grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

 

Beweiswürdigung:

 

Der Asylgerichtshof schließt sich aus nachfolgenden Erwägungen der vom Bundesasylamt vorgenommenen Beweiswürdigung vollinhaltlich an:

 

Es bleibt zunächst festzuhalten, dass sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht einheitlich und widerspruchsfrei darstellte.

 

Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer angegeben, aus Lagos zu stammen und dort lediglich die Grundschule besucht zu haben, in der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer hingegen, aus Anambra-State, genauer gesagt, aus I. zu stammen, in O. die Grundschule und in N. die höhere Schule sowie daran anschließend die Universität besucht zu haben.

 

Vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer weiters dar, dass sein Vater im Jänner 2003 und seine Mutter etwa drei Monate später, im April desselben Jahres, verstorben wären; dazu widersprüchlich hatte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptet, dass seine Mutter im Jänner 2000 und sein Vater im Mai 2001 gestorben seien. Als ebenso widersprüchlich stellte sich die Schilderung des Beschwerdeführers dar, ab welchem Zeitpunkt die Erbschaftsstreitigkeiten und die daraus resultierenden Verfolgungshandlungen in Bezug auf seine Person begonnen hätten:

Hatte er vor dem Bundesasylamt noch dargelegt, sich aus Angst vor seinem Onkel bereits ab Beginn des Jahres 2002 versteckt zu haben, so antwortete er in der mündlichen Verhandlung auf die diesbezüglich gestellte Frage, die Erbschaftsstreitigkeiten hätten erst etwa vier Monate vor seiner Ausreise, also im Mai oder Juni 2003, begonnen.

 

Aber nicht einmal bezüglich der ihn angeblich verfolgt habenden Personen stellten sich die Angaben des Beschwerdeführers als einheitlich und widerspruchsfrei dar: Hatte er vor dem Bundesasylamt diesbezüglich stets nur von einem Onkel gesprochen, so erklärte er erstmalig vor dem Asylgerichtshof, es hätte sich ungefähr um sechs Onkel gehandelt, welche in die Erbschaftsstreitigkeiten verwickelt gewesen wären und ihn bedroht hätten. Als der Beschwerdeführer diesen aufgetretenen Widerspruch mit tatsachenwidriger Protokollierung zu entkräften versuchte, wurde er von der Verhandlungsleiterin darauf hingewiesen, dass auch in der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde) stets nur von einem ihn verfolgt habenden Onkel die Rede ist.

 

In der mündlichen Verhandlung zu der näheren Art und Höhe besagter Erbschaft befragt, vermochte der Beschwerdeführer auch über mehrmalige genauere Anfrage keinerlei konkreteren Angaben zu tätigen.

 

Letztendlich war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht einmal dazu in der Lage, seinen vor dem Bundesasylamt dargelegten Reiseweg bzw. die näheren Reisemodalitäten widerspruchsfrei zu wiederholen und konnte er auch nicht angeben, weshalb er es nicht einmal der Mühe Wert gefunden hätte, seinen ihm angeblich anlässlich seiner Eheschließung in Österreich nachgesandten Reisepass im Asylverfahren vorzulegen.

 

Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe aus angeführten Erwägungen daher als widersprüchlich und nicht glaubhaft.

 

Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für seine geltend gemachten Fluchtgründe beizubringen vermochte und er der bereits vom Bundesasylamt gleichartig vorgenommenen Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht in substantiierter Weise entgegen getreten ist.

 

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylG Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, i.e. nunmehr die Fassung der AsylG Novelle BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH v. 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH v. 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

 

Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

 

Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung wären die Voraussetzungen der Asylgewährung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt, hat der Beschwerdeführer doch in keinem Stadium des Verfahrens auch nur ansatzweise behauptet, aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Grund in seiner Heimat verfolgt worden zu sein.

 

Dem Beschwerdeführer wäre darüber hinaus jedenfalls die Möglichkeit offengestanden, durch Verlegung des Wohnsitzes einer potentiellen Gefahr aus dem Wege zu gehen (vgl. die Feststellungen zu internen Fluchtmöglichkeiten Nigerias). Der Beschwerdeführer könnte vor den sich auf seine Heimatregion bezogen habenden Verfolgungsmaßnahmen seines Onkels in einem anderen Teil Nigerias, und zwar beispielsweise in einer der vielen multiethnischen Millionenstädte, Zuflucht suchen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass intern Vertriebene in aller Regel ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Angehörigen derselben Ethnie, desselben Religionsbekenntnisses oä. bestreiten können. Da realistischer Weise nicht davon auszugehen ist, dass der Onkel des Beschwerdeführers über spirituelle bzw. übernatürliche Kräfte verfügt und darüber hinaus in Nigeria kein funktionierendes Meldewesen besteht, ist demnach vom Vorliegen einer sogenannten inländischen Fluchtalternative auszugehen, welche dem jungen und gesunden Beschwerdeführer auch durchaus zugemutet werden kann und kommt die Asylgewährung daher nicht in Betracht.

 

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.

 

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).

 

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung seiner Person glaubhaft darzutun vermochte.

 

Selbst wenn man (hypothetisch) davon ausginge, dass eine Bedrohung im Sinne von § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliege, so läge dennoch kein auf das gesamte Staatsgebiet Nigerias bezogenes Rückschiebungshindernis vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon früh festgehalten, dass die Furcht vor Verfolgung an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben muss; dieser Ansatz ist auch im Zusammenhang mit der non-refoulement Prüfung von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 23.6.1994, 94/18/0295). Im konkreten Fall würde sich das behauptete Rückschiebungshindernis nicht auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Der Beschwerdeführer könnte, ohne eine Gefährdung befürchten zu müssen, in einen anderen Teil Nigerias verbracht werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist eine interne Fluchtalternative in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch zumutbar, die Rückschiebung nach Nigeria wäre demnach für zulässig zu erklären (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121).

 

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht, es vielmehr nur zu örtlich und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen kommt und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat im übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Da die Grundversorgung mit Lebensmitteln im städtischen Bereich im allgemeinen gewährleistet ist, besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt, dass der arbeitsfähige und gesunde Beschwerdeführer im Fall der Rückführung in eine aussichtslose Situation geraten könnte.

 

Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria als nicht berechtigt.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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