TE AsylGH Beschluss 2008/11/24 B8 241653-0/2008

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Veröffentlicht am 24.11.2008
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Spruch

B8 241.653-0/2008/3E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der V.V., geb. 00.00.1983, StA. Republik Kosovo, vom 12.09.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2003, AZ.03 19.675 - BAI, beschlossen:

 

In Erledigung der Beschwerde von V.V. vom 12.09.2003 wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

 

Der Antrag von V.V. auf Gewährung von Asyl vom 02.07.2003 wird im Grunde des § 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) stellte am 02.07.2003 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.08.2003, Zahl:

03 19.675-BAI, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr.76/1997 idgF abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach Serbien und Montenegro (BR Jugoslawien), Provinz Kosovo gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II).

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.09.2003 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]).

 

Am 08.09.2008 langte folgende von der Beschwerdeführerin unterfertigte, mit 05.09.2008 datierte Erklärung der Beschwerdeführerin gefaxt von der CARITAS-Rückkehrhilfe beim Asylgerichtshof ein:

 

"Ich habe am 2003 einen Asylantrag gestellt. Nun beabsichtige ich freiwillig zurückzukehren. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass nach erfolgter Ausreise mein Asylantrag gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 2003 als gegenstandslos abgelegt wird.

 

Der Inhalt wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt.

 

Mein Berater war Frau O..

 

Wien, am 05.09.2008 Unterschrift."

 

Wie eine vom Asylgerichtshof am 13.11.2008 durchgeführte ZMR-Abfrage ergab, war die Beschwerdeführerin letztmalig bis 03.09.2008 unter einer näher bezeichneten Adresse in Wien im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt scheint kein aufrechter Wohnsitz in Österreich mehr im ZMR auf. Auch eine Abfrage aus dem GVS-System ergab keinen Hinweis auf den derzeitigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin.

 

Nach einer telefonischen Nachfrage des Asylgerichthofes vom 03.11.2008 wurde seitens der Caritas Wien - nach Rücksprache mit den Verwandten der Beschwerdeführerin - bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ausgereist ist. Ob Rückkehrhilfe in Anspruch genommen worden sei, könne nicht angegeben werden.

 

Daraufhin erfolgte am 13.11.2008 eine weitere telefonische Nachfrage des Asylgerichthofes bei der Organisation IOM, woraus sich ergab, dass keine Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe aufgezeichnet sei.

 

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im September 2008 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist und sich somit nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Rückkehrhilfe wurde ihr jedoch nicht gewährt; diesbezüglich haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, zumal weder bei der Caritas noch bei IOM Aufzeichnungen über eine Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe dokumentiert sind.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs.3 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Die Fälle der Entscheidung durch Einzelrichter sind in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt; da keiner dieser Fälle entscheidungsgegenständlich vorliegt, ist von einer Senatszuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 02.07.2003 gestellt. Das gegenständliche Asylverfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, sohin also in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 zu führen.

 

Gemäß § 2 idF vor der Novelle 2003 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

 

Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach der Bestimmung des § 2 AsylG bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (vgl. die Erl.Nr. 686 BlgNR, XX. GP, Seite 16 zu § 2). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. zB. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.1994, 92/05/0063).

 

Da im Fall der Asylwerberin die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem oben Gesagten im Laufe des Verfahrens weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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