TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/24 A5 238438-0/2008

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Veröffentlicht am 24.11.2008
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Spruch

A5 238.438-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin

 

VB KUBJACEK über die Beschwerde des U.C., geb. 00.00.1970, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2003,

 

Zl. 01 28.519-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des U.C. wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 6.12.2001 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).

 

I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.

 

I.5. Der Asylgerichtshof führte am 13.11.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdeangelegenheit durch, zu der der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und persönlich erschienen ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er reiste am 5.12.2001 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag. Bei seiner schriftlichen Antragstellung gab der Genannte handschriftlich an, in Port Harcourt geboren worden zu sein und dem Stamm der Igbo anzugehören. Zu seinem Familienstand hielt der Genannte fest, verheiratet zu sein.

 

II.1.2. Am 17.4.2002 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Zu seiner Schulbildung gab der Genannte zu Protokoll, von 1974 bis 1980 die Grundschule besucht zu haben und sich von 1980 bis 2000 als Arbeiter in der Landwirtschaft seiner Eltern verdingt zu haben. Als letzte Adresse in der Heimat nannte der nunmehrige Beschwerdeführer "XY". Zu seinem Reiseweg führte der Genannte aus, Nigeria am 15.11.2001 mit dem Schiff verlassen zu haben und in einem ihm unbekannten Land angekommen zu sein. Mit einem Kombi sei er dann letztlich nach Graz gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der nunmehrige Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an, vom "Anambra State government" als Sicherheitsmann eingestellt worden zu sein. Seit dem Jahr 2000 sei er Mitglied des

 

"Anambra Vigilante Service" (AVS) gewesen. Seine Aufgabe habe dann bestanden, bewaffnete Räuber zu stellen, diese nach dem Aufgriff zu befragen und, im Fall der angenommenen Schuld, zu töten. Die Räuber seien ohne Gerichtsverfahren und unter Verwendung von Juju- Zauber getötet worden. Man habe ihnen eine Art Halskette umgelegt, durch deren magische Kräfte der jeweilige Räuber über seine Vergehen gesprochen habe. Die Regierung hätte nichts dieser Vorgehensweise gewusst, die Räuber seien zu Beginn der Tätigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers auch der Polizei übergeben worden. Nachdem aber die Polizei gegen Bestechungsgelder einige der Verbrecher wieder frei gelassen habe, seien die Sicherheitsleute zu oben angegebener Vorgehensweise übergegangen. Über nähere Befragung der belangten Behörde betonte der nunmehrige Beschwerdeführer, selbst rund 10 Räuber getötet und darüber hinaus auch regelmäßig an Tötungen teilgenommen zu haben. Die Räuber seien auf einen öffentlichen Platz gebracht und vor versammelter Menge geköpft worden. Seit November 2000 sei der nunmehrige Beschwerdeführer von staatlichen Organen gesucht worden. Als konkreten Anlass führte der Beschwerdeführer die Verhaftung und Tötung eines Räubers namens "D." und eines Medizinmannes namens " E." an. Der Medizinmann habe auch mit der Regierung zusammengearbeitet und sollte nach deren Vorstellung nicht getötet werden. Über Radio habe der nunmehrige Beschwerdeführer nach der Hinrichtung der beiden Männer gehört, dass seitens der Regierung nun sämtliche "Bakassi Boys" - so würden die Angehörigen des AVS genannt - gesucht würden. Darauf hin sei er geflüchtet. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

 

Direkt im Anschluss an die Einvernahme vor der belangten Behörde fand eine kriminalpolizeiliche Befragung des nunmehrigen Beschwerdeführers vor der BPD Graz statt. Dabei führte der Genannte an, dass seine vor der belangten Behörde getätigten Angaben nur dahingehend richtig gewesen seien, dass er den Bakassi- Boys angehört habe. Falsch sei hingegen, dass er persönlich Räuber bzw. mehr als 10 Personen umgebracht habe. Er habe lediglich gesehen, dass sich solche Dinge zugetragen hätten, sich aber selbst niemals an den Morden beteiligt.

 

Am selben Tag wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde befragt und wurden ihm dabei seine Aussagen vor der Bundespolizeidirektion vorgehalten, denen zufolge er keine Menschen getötet hätte. Der Genannte gestand daraufhin ein, vor der belangten Behörde in Bezug auf die Frage, ob er Menschen getötet habe, gelogen zu haben. Seine übrigen Angaben entsprächen allerdings den Tatsachen. Er habe die Tätigkeit als Sicherheitsmann deshalb ausgeübt, weil er sonst keine Arbeit gehabt habe und Geld verdienen habe müssen.

 

II.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte die Rückführung des Genannten nach Nigeria für zulässig. Das Vorbringen wurde als unglaubwürdig eingestuft.

 

II.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo- Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 bis 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)

 

Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am

 

29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee. (3)

 

Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende

 

"People's Democratic Party (PDP)" überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)

 

(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. 1, von 11.03.2008 (www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.htm).

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007 (www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).

 

(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement",

 

S. 1-4, von 29.10.2007 (www.internal-displacement.org).

 

(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, tand September 2007, S. 5-7, von 06.11.2007

 

Generelle Menschenrechtslage

 

Die Menschen- und Bürgerrechte sind im Grundrechtskatalog der Verfassung gewährleistet. Die Realität sieht allerdings anders aus; schlechte Lebensbedingungen der Bevölkerungsmehrheit, Korruption sowie die größtenteils mangelnde Ausbildung, Ausrüstung und Bezahlung der staatlichen Organe führen zu regelmäßigen Verletzungen der verfassungsrechtlich garantierten Rechte. (1)

 

In der nigerianischen Gesellschaft ist Gewalt ein alltägliches Phänomen, welche zumeist auch von Politikern zur Zielerreichung bewusst eingesetzt wird. Willkürliche Verhaftungen und Folter, sowie politisch motivierte Auftragsmorde durch Polizei und Militär sind keine Seltenheit. Die harschen Haftbedingungen und die schlechten Zustände in den Gefängnissen können lebensbedrohende Ausmaße annehmen. Selbstjustiz stellt daher in verschiedenen Landesteilen ein gravierendes Problem dar. Zu diesem Zweck wird hauptsächlich auf sog. "Vigilante Groups" (private Milizen, oft auch ethnisch motiviert) zurückgegriffen, welche durch die Regierungen einiger Bundesstaaten toleriert oder sogar aktiv unterstützt werden. (3)

 

Obwohl eine Verbesserung der Menschenrechtslage hinsichtlich ziviler und politischer Rechte seit 1999 festzustellen ist, wird nach wie vor von willkürlichen Ausschreitungen und Gesetzesverletzungen ausgehend von den nigerianischen Sicherheitskräften berichtet. Die Beschneidung essentieller Grundrechte, häusliche Gewalt, Diskriminierung der Frauen, Kindesmissbrauch sowie ethnisch, regionale und religiöse Diskriminierungen stellen in Nigeria wohl die signifikantesten und bislang sanktionslosen Rechtsverletzungen dar. (2)

 

Medizinische Versorgung

 

In Nigeria existiert eine extreme Zwei-Klassen-Medizin. Private Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen sind oft auf amerikanischem Standard, während öffentliche Anstalten von Unterversorgung, schlechter Ausrüstung, Überlastung und hygienischen Mängeln geprägt sind. In der Regel sind öffentliche Krankenhäuser in Großstädten noch besser ausgestattet als jene in ländlichen Gebieten. Die oft hohen Behandlungskosten werden von den Patienten getragen. Es gibt zwar eine Kranken- und Pensionsversicherung; diese gilt aber nur für Beschäftigte im formalen Sektor, während die meisten Nigerianer als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner arbeiten. Die Möglichkeit der Behandlung von speziellen Erkrankungen (z.B. Krebs) ist auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt. (1+2)

 

In jedem Bundesstaat Nigerias existieren zumindest ein psychiatrisches Krankenhaus sowie private Einrichtungen. Private Behandlung ist sehr teuer und Psychotherapien sind eher selten. Der Zugang zu Antidepressiva gilt aber als gewährleistet und erschwinglich. (1)

 

(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 164-176.

 

(2) ) Dt. AA, S. 23.

 

Innerstaatliche Fluchtalternative

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.

 

In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 18.

 

Situation der Rückkehrer

 

Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)

 

Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)

 

Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer in Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.

 

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden, befinden sich aber zumeist in einem sehr desolaten Zustand. (1)

 

(1) ) Dt. AA, S. 23-24.

 

(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 179.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

II.3.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.8. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden.

 

II.3.9. Gemäß § 124 Abs.2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

II.3.10. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 6.12.2001 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.

 

II.3.11. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

II.3.12. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative

 

(§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

II.4. Beweiswürdigung

 

Der Asylgerichthof gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge dessen Unglaubwürdigkeit die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Betreffenden wurde bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens vor der belangten Behörde massiv erschüttert, da der Beschwerdeführer noch am selben Tag seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt - unmittelbar im Anschluss daran - gegenüber der Kriminalpolizei bekanntgegeben hat, seine Angaben in Bezug auf die Tötung von 10 Personen entsprächen nicht den Tatsachen und wüsste er selbst nicht, warum er das eigentlich gesagt hätte.

 

Bedeutsam erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof von sich aus nicht (neuerlich) eingestand, in Bezug auf die behaupteten Tötungen die Unwahrheit gesagt zu haben, sondern brachte er vor, er sei beim Bundesasylamt einfach falsch verstanden worden und habe dort niemals behauptet, Menschen getötet zu haben. Im Ergebnis zeigt bereits der Vergleich der Aussagen zu diesem Sachverhaltselement, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, an der Ermittlung des wahren Sachverhaltes ernsthaft mitzuwirken.

 

Soweit der Beschwerdeführer der Kriminalpolizei gegenüber weiters behauptet hatte, seine übrigen Ausführungen entsprächen den Tatsachen, kann dieser Aussage bei Betrachtung der weiteren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof kein Glauben geschenkt werden.

 

So hat der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde etwa davon gesprochen, Mitglied der Bakassi - Boys gewesen zu sein und die Aufgabe gehabt zu haben, Räuber zu verhaften. Der Betreffende hatte dazu auch ausgeführt, bewaffnet gewesen zu sein und eine Uniform getragen zu haben. Zudem hatte er den Ablauf der Hinrichtungen geschildert und versucht, den Eindruck einer Beteiligung zu erwecken.

 

Als der Beschwerdeführer nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nach seinen Aufgaben bei den Bakassis gefragt wurde, betonte er (erstmals), Fahrer eines Aufsehers dieser Organisation gewesen zu sein und selbst weder Verhaftungen vorgenommen noch sonst persönlich für "Ordnung" gesorgt zu haben. Er verneinte explizit die Frage nach einer Bewaffnung und einer Uniform. Vom Ablauf allfälliger Tötungen berichtete er gar nichts.

 

Über Vorhalt seiner früheren, anderslautenden Angaben verwies der Beschwerdeführer darauf, bei seinem damaligen Einvernahmetermin nicht "er selbst" gewesen zu sein, da seine Mutter kurz zuvor verstorben wäre. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung (Beschwerde), die er gegen die Entscheidung der belangten Behörde im Jahr 2003, d.h. mehr als ein Jahr nach seinem Einvernahmetermin, eingebracht hat, nichts davon erwähnte, Fahrer gewesen zu sein und damit eine völlig andere Position innegehabt zu haben, als dem Bundesasylamt gegenüber behauptet. Auch die sonstigen oben angesprochenen Sachverhaltselemente stellte er darin nicht anders dar. Nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes wäre es spätestens in der Berufung (Beschwerde) angezeigt gewesen, eine diesbezügliche Klarstellung in Bezug auf die Tätigkeit bei den Bakassis vorzunehmen, wenn die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussagen nicht den Tatsachen entsprachen, etwa weil der Beschwerdeführer falsch verstanden worden ist oder aufgrund seiner persönlichen Situation (Tod der Mutter) falsche Angaben getätigt hatte. Der Beschwerdeführer verwies über Vorhalt lapidar darauf, dass sein Anwalt die Beschwerde verfasst habe. Dieses Vorbringen ist freilich nicht geeignet, die Frage nach der fehlenden Aufklärung über seine Funktion zu beantworten, zumal auch der rechtsfreundliche Vertreter die Formulierung des Beschwerdeschriftsatzes wohl in erster Linie nur auf Aussagen seines Mandanten gestützt haben wird.

 

Während er gegenüber der belangten Behörde die Verhaftung und Hinrichtung zweier Männer namens D. und E. geschildert hatte, als ob er selbst zumindest Zeuge der Geschehnisse gewesen wäre, betonte er gegenüber dem Asylgerichtshof, nicht selbst dabei gewesen zu sein, sondern von der Hinrichtung später erfahren zu haben. Der Beschwerdeführer war nicht imstande, dem Asylgerichtshof auseinander zu setzen, worin nun die konkrete Verfolgungsgefahr seiner Person bestanden habe, wo er doch bloß als Fahrer tätig gewesen sein wollte und nicht einmal durch Tragen einer Uniform "außenwirksam" als Mitglied der Bakassis in Erscheinung getreten ist.

 

Auf die Frage nach dem konkret Flucht auslösenden Ereignis verwies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf eine Nachricht im Radio, in der angekündigt worden sei, dass alle Bakassis verhaftet würden. Abgesehen davon, dass der Genannte über Nachfrage der vorsitzenden Richterin nicht imstande war, zu erklären, warum die Polizei bereits im Vorfeld einer geplanten "Razzia" über die Medien ihre beabsichtigten Maßnahmen verkünden sollte, verstrickte sich der Beschwerdeführer auch in diesem Punkte in deutliche Widersprüche. Vor der belangten Behörde hatte er noch behauptet, nach der Hinrichtung der beiden Männer nach Hause gegangen zu sein und von dort aus die Nachricht aus dem Radio gehört zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof angab, einen örtlich nicht näher beschriebenen "Zwischenstop" (nicht zu Hause) eingelegt und dort die Nachricht vernommen zu haben.

 

Insgesamt zeigen die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten, dass der Beschwerdeführer offenkundig das Geschilderte nicht selbst erlebt haben kann.

 

Selbst wenn man den Zeitfaktor berücksichtigt und dem Beschwerdeführer zugesteht, sich nach so vielen Jahren nicht mehr an sämtliche Details des Erlebten erinnern zu können, erklärt dies nicht die aufgezeigten massiven Divergenzen. Es ist in Beweis würdigender Hinsicht ein bedeutsamer Unterschied, ob sich jemand aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr an alles erinnern kann und dies auch angibt oder aber - wie im Fall des Beschwerdeführers - zu ein und demselben Sachverhalt völlig divergierende Aussagen trifft, die Widersprüche erst über Vorhalt bemerkt und in weiterer Folge auch nicht imstande ist, diese schlüssig aufzuklären.

 

Der Vollständigkeit halber wird zur Abrundung der Frage der Glaubwürdigkeit auch auf das Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung des aus Anlass der im Jahr 2005 erfolgten Eheschließung vorgelegten Reisepasses verwiesen, demzufolge es sich um ein durch Austausch einer Datenseite verfälschtes Dokument handelt.

 

Dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in der Heimat nicht bereit war, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, zeigt sich auch daran, dass er handschriftlich bei der Antragstellung in Bezug auf seinen Familienstand "married /verheiratet" angab. Vor dem Asylgerichtshof behauptete er, bereits bei seiner Einreise nach Österreich geschieden gewesen zu sein, war aber gleichzeitig nicht imstande, zu erklären, warum er dann nicht das ebenfalls auf dem Antragsformular befindliche Feld "divorced/geschieden" angegeben hatte.

 

Zur Frage des Refoulementschutzes ist festzuhalten, dass während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten sind, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden.

 

Soweit der Beschwerdeführer seine Verhaftung oder Tötung als Folge der behaupteten Zugehörigkeit zu den Bakassis befürchtet, ist auf die oben getätigten Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit seiner Angaben hinzuweisen. Infolge der begründeterweise angenommenen Unglaubwürdigkeit ist im gegenständlichen Fall nicht zu überprüfen, ob eine allfällige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Lichte der herrschenden Haftbedingungen eine Verletzung des Art.3 EMRK bedeuten könnte.

 

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, im Jahr 2005 geheiratet zu haben und in Österreich zu arbeiten, so handelt es sich dabei um Fragen des Privat- und Familienlebens, die aufgrund der hier anzuwendenden Rechtslage (über die Ausweisung ist konkret nicht zu entscheiden) im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich sind.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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