TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/10 S6 403087-1/2008

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Spruch

GZ. S6 403.087-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der L.S., geb. 00.00.1980, StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, ZI. 08 10.353, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

 

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin aus Eritrea, reiste am 21.10.2008 illegal schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 21.10.2008 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zunächst an, drei Jahre im Sudan gelebt zu haben. Im September 2008 sei sie vom Sudan mit dem Schiff in die Türkei gefahren. Anschließend sei sie per Auto nach Österreich eingereist. Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers zu Griechenland änderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen und behauptete, sie hätte sich zwei Jahre in Athen aufgehalten. Im September 2008 habe sie Griechenland verlassen und sei nach Italien gefahren. Nach dem einmonatigen Aufenthalt in Italien, sei sie per Zug nach Österreich gereist. Nach Griechenland wolle sie nicht zurück, da sie dort einen negativen Bescheid erhalten hätte und könne sie in Griechenland nicht weiterleben, da sie es sich dort nicht verbessern könne. Zu Beginn ihrer Einvernahme habe sie deshalb gelogen, damit sie nicht nach Griechenland zurückgeschickt werde.

 

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2008 gab sie als Grund, der ihrer Auswesung nach Griechenland entgegenstehe, an, sie wäre in Griechenland 3 Monate im Gefängnis gewesen, da sie illegal von der Türkei nach Griechenland gereist sei. Zudem sei sie von den Behörden in Griechenland gequält worden. Sie hätte zwar in Griechenland einen Asylantrag gestellt, allerdings habe sie keine Entscheidung bekommen. "So volles Recht" (Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gäbe es in Griechenland nicht.

 

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 09.10.2006 in Griechenland bereits einen Asylantrag stellte.

 

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Griechenland wurde der Beschwerdeführerin am 27.10.2008 mitgeteilt.

 

Die griechischen Behörden antworteten auf das Wiederaufnahmeersuchen vom 24.10.2008, die Beschwerdeführerin betreffend, welches sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 stützte, nicht.

 

Daher wurden die griechischen Behörden mit Schriftsatz vom 11.11.2008 darüber informiert, dass die österreichischen Behörden gem. Art. 20 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 davon ausgingen, dass Griechenland dem Aufnahmeersuchen stattgebe.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.11.2008, ZI. 08 10.353 den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.

 

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum griechischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland, zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 stützen, über den Schutz vor Refoulement sowie über Übergriffe durch die Polizei.

 

In ihrer Beweiswürdigung zieht die Erstbehörde den Schluss, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls der Zugang zum Asylverfahren offen stehe und die Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei ihr aufgrund der erhobenen Länderfeststellungen nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters hätte sie keine glaubhaften Umstände vorgebracht, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland für möglich erscheinen lassen würden.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit 01.12.2008 Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin erstmalig vor, während ihrer dreimonatigen Inhaftierung in Griechenland von einem Polizisten vergewaltigt worden zu sein. Weiters gab sie über ihren Aufenthalt in Griechenland an, sie wäre die meiste Zeit obdachlos gewesen und wäre sie nie zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Sie hätte keinen Bescheid erhalten und wäre ihr von der griechischen Polizei die pink card abgenommen worden und sei sie deshalb nach Österreich geflüchtet, da sie über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt hätte. Da die Beschwerdeführerin vorgebracht hätte, gequält worden zu sein, hätte die belangte Behörde eine psychologische Untersuchung veranlassen müssen. In Griechenland befürchte die Genannte weiterhin kein ordnungsgemäßes Asylverfahren sowie keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keinerlei finanzielle Unterstützung zu erhalten. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid über Griechenland würden nicht die tatsächliche Situation wiedergeben. Die Beschwerdeführerin untermauert ihre Behauptungen mit Ausschnitten von Berichten von Pro Asyl, UNHCR, Amnesty International sowie ACCORD. Am 31.01.2008 hätte die Europäische Kommission beim EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Dublin II-VO gegen Griechenland eingeleitet. Die Situation der Beschwerdeführerin würde in der Praxis so aussehen, dass sie keinen Zugang zu einem fairen - sondern allenfalls zu einem menschenrechtswidrigen und europäisches Recht verletzenden - Asylverfahren hätte. Hätte die Behörde ordentliche Ermittlungen durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Ausweisung und der Überstellung nach Griechenland ein "real risk" der Verletzung von Grundrechten, insbesondere von Art. 3 EMRK drohe. Daher hätte sich Österreich im Sinne einer EMRK-konformen Auslegung der Bestimmungen der Dublin-II-VO für vertraglich zuständig erklären und jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

 

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 20 Abs 1 lit. c Dublin II VO besteht, da Griechenland auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht geantwortet hat. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

 

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

 

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.

 

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

 

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).

 

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

 

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).

 

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

 

Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:

 

Familiäre Bezüge in Österreich im Verfahren sind nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

 

Kritik am griechischen Asylwesen/der Situation in Griechenland:

 

Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Vorbringen im Wesentlichen auf allgemeine Kritik an der Situation in Griechenland. Sie habe einen negativen Bescheid erhalten und könne sie es sich in Griechenland nicht verbessern. Während ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme erstattet die Beschwerdeführerin ein gesteigertes Vorbringen, indem sie behauptete, in Griechenland drei Monate im Gefängnis verbracht und dort gequält worden zu sein.

 

Eine weitere Steigerung ihres Vorbringens erfolgte in der Beschwerdeschrift, in der die Genannte behauptete, während ihres dreimonatigen Aufenthaltes im Gefängnis von einem Polizisten vergewaltigt worden zu sein.

 

Aufgrund des kontinuierlich gesteigerten Vorbringes der Genannten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie das Behauptete tatsächlich in Griechenland erlebt hat. Von ihrer Unglaubwürdigkeit wird nicht zuletzt deshalb ausgegangen, da sie bereits während ihrer Erstbefragung unterschiedliche Angaben ihre Reiseroute betreffend machte und nach Konfrontation mit dem EURODAC-Treffer zu Griechenland selbst zugab, gelogen zu haben. Weiters sprach sie in ihrer ersten Einvernahme, in Griechenland einen negativen Bescheid ihr Asylverfahren betreffend erhalten zu haben (AS 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), während sie nachfolgend angab, keine Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten zu haben (AS 75 d. erstinstanzl Verwaltungsaktes).

 

Auch allfälligen Übergriffen wäre die Beschwerdeführerin nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht ihr die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Griechenland bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

 

Es ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland Opfer von Übergriffen wurde. Hinweise auf besondere individuelle Vulnerabilität sind ebenso nicht hervorgekommen.

 

Zur allgemeinen Kritik der Beschwerdeführerin an Griechenland ist unbestritten, dass UNHCR das Absehen von Überstellungen empfohlen hat und einige Berichte von NGO's ernste Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern üben. Dies hat auch zur Aufhebung bestimmter Bescheide des BAA durch den UBAS bzw den Asylgerichtshof geführt, wenn sich diese Bescheide mit dieser Erkenntnislage nicht hinreichend auseinandergesetzt haben (siehe nur UBAS 05.05.2008, Zahl: 318.977-1/2E-XV/53/08), da jedenfalls bei bestimmten Vorbringen von einer Erschütterung der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG auszugehen war.

 

Im vorliegenden Fall hat sich (neben anderen aktuellen Quellen) aber die Erstbehörde auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Asylbehörde aus April 2008 gestützt, der die Beschwerde nicht im Einzelnen substantiiert entgegentritt.

 

Bereits das Bundesasylamt hat ausgeführt, dass Personen, die noch nie in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, nach ihrer Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren haben. Damit in Einklang steht auch die Erfahrung des schwedischen Migrationsamtes im Rahmen der fact finding mission vom April 2008, wonach in 26 überprüften Fällen nach Rücküberstellungen für alle 26 Antragsteller ein inhaltliches Asylverfahren betrieben wurde. Zweifel am Zugang zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor.

 

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf Griechenland, dass es dort keinerlei Betreuung für Asylwerber gebe, ist auszuführen, dass eine derartige Situation vom schwedischen Migrationsamt im Rahmen der fact finding mission im April 2008 nicht festgestellt werden konnte, vielmehr steht demnach die Aufnahme von Erwachsenen auf akzeptablem Niveau, wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat.

 

Weiters ist auszuführen, dass der Asylwerber auch angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen, wonach Asylwerber in Griechenland für die Dauer des Verfahrens legal einer Arbeit nachgehen können, mit seinem Vorbringen zur Versorgungslage keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Hinblick auf seine Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun vermag.

 

Zentral folgt daraus, dass bei Überstellungen nach der Dublin II VO ein tatsächlicher Zugang zum Asylverfahren besteht. Probleme des Zugangs zum Asylverfahren, wie sie sich etwa in anderen Berichten bei der Ersteinreise von Personen aus der Türkei nach Griechenland widerspiegeln, sind daher nicht relevant.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt verbieten sich auch spekulative Erwägungen über den Ausgang eines Asylverfahrens und die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin. Die Kritik von UNHCR an der fehlenden Praxis der Gewährung subsidiären Schutzes kann daher bei der gegenwärtigen Entscheidungsfindung beispielsweise keine Rolle spielen. Nichtsdestotrotz hat der Gerichtshof mitberücksichtigt, dass in keiner der Quellen des vorliegenden Verfahrens Fälle angeführt wurden, in denen Asylwerber tatsächlich in ihre Herkunftsländer aus Griechenland abgeschoben wurden. So hat der britische Court of Appeal in der zeitlich nach der Veröffentlichung der UNHCR-Position (und unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit derselbigen) ergangenen Berufungsentscheidung vom 14.05.2008 ([2008] EWCA Civ 464, Jawad NASSARI), in welcher eine Überstellung eines afghanischen Asylwerbers nach Griechenland im Einklang mit der im vorliegenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung, abgewiesen wurde, ausgeführt: (Punkte 40-41, per Lord Justice Laws:

"There are clearly concerns about the conditions in which asylum-seekers may be detained in Greece. It is not however shown that they give rise to systemic violations of Article 3. As regards refoulement, Mr Nicol in a note dated 2 May 2008 submits that the earlier evidence taken together with the new UNHCR material shows "at the very least, a serious cause for concern as to whether the Greek authorities would onwardly remove the respondent to Afghanistan in breach of Article 3. I certainly accept that such evidence as there is, and in particular the recent UNHCR Paper, shows that the relevant legal procedures are to say the least shaky, although there has been some improvement. I have considered whether the right course would be to send the case back to the High Court for a fuller examination of the factual position. But in truth there are currently no deportations or removals to Afghanistan, Iraq, Iran, Somalia or Sudan, and as I understand it no reports of unlawful refoulement to any destination. That seems to me to be critical. I would accordingly hold, on the evidence before us, that as matters stand Greece's continued presence on the list does not offend the United Kingdom's Convention obligations. It follows that there is no case for a limited declaration of incompatibility relating only to Greece (...)"

 

Auch der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade die Beschwerdeführerin - bei der Faktoren einer besonderen Vulnerabilität nicht bestehen - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation wegen Verweigerung der Unterbringung kommen würde, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.

 

Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung somit nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission (vgl Pressemitteilung vom 09.04.2008), ebenso wie der zitierten englischen Judikatur. Explizit gegenteilige Judikatur ist zum Entscheidungszeitpunkt aus keinem Mitgliedstaat bekannt (die norwegische Position beinhaltet ja lediglich eine Aussetzung von Entscheidungen im Zusammenhang mit einer näheren Prüfung der Berichtslage). Jüngst hat Griechenland sein nationales Recht an die Bestimmungen der RL 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren, mit dem die EU-Mitgliedstaaten den Flüchtlingsstatus zu- oder aberkennen ("Asylverfahrensrichtlinie") angepasst (Präsidialdekret Nr. 90 im Regierungsanzeiger vom 11.07.2008) sowie eine Versicherung abgegeben, Minderjährige im Asylverfahren gut zu behandeln (Schreiben der griechischen Behörde vom 11.07.2008 an alle Dublinstaaten).

 

In einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Athen vom 30.10.2008 die Verweigerung der Entgegennahme von Asylanträgen in Griechenland, betreffend ist festzuhalten, dass seit 26.10.2008 die Polizeistation Petroupoli (Athen) wieder geöffnet hat und das alte System der Registrierung wieder aufgenommen wurde. Über Verhaftungen vor Botschaften ist dem UNHCR nichts bekannt. Auch über Vorkommnisse im Zusammenhang mit Asylanten, die im Zuge des Dublin Abkommens von Österreich nach Griechenland abgeschoben worden sind, liegen dem UNHCR keine Informationen vor.

 

In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend. Ein zwingender Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht daher in diesem Zusammenhang nicht.

 

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland

 

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

 

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

 

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

 

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

 

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

 

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung ist zu bejahen.

 

Dem der belangten Behörde in der Beschwerdeschrift gemachten Vorwurf, sie hätte aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin, in Griechenland vergewaltigt worden zu sein, eine psychologische Untersuchung veranlassen müssen, ist entgegenzuhalten, dass die Genannte dieses Vorbringen während ihrer niederschriftlichen Einvernahmen nicht erstattet hat, sondern lediglich die unkonkrete Behauptung in den Raum stellte, von den "Behörden in Griechenland gequält" worden zu sein (Seite 75 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Die Verpflichtung der Erstbehörde zur Einholung eines psycholgischen Gutachtens kann hieraus nicht erkannt werden. Eine angebliche Vergewaltigung gab sie erstmalig (ihr Vorbringen erneut steigernd) völlig unsubstantiiert und unglaubwürdig (siehe oben) im Beschwerdeschriftsatz an.

 

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.

 

Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

 

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen.

 

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, Minderjährige, real risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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