TE AsylGH Beschluss 2008/12/11 D7 254981-2/2008

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Spruch

D7 254981-2/2008/7E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Dr. Gollegger als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Ivancsics über die Beschwerde der I.T., geb. 00.00.1977, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2008, Zahl 03 14.729-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), als unzulässig zurückgewiesen

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

I.1. Der Beschwerdeführer hat am 22.05.2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht.

 

Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25.01.2008, Zahl 03 14.729-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 2002/126 in Spruchpunkt I. ab und erklärte in Spruchpunkt II. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF. BGBl I Nr. 2003/1001 in die Russische Föderation für zulässig. Der Asylwerber wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF. BGBl I Nr. 2003/101 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

 

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2008, Zahl 03 14.729-BAG, zugestellt am 28.01.2008 richtet sich gegenständliche fristgerecht am 08.02.2008 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem nunmehr zuständigen Senat zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.4. Laut Ausreisebestätigung von IOM (International Organization for Migration) vom 06.11.2008 ist der Beschwerdeführer am 22.10.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem keine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde das Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen Senat zugeteilt und dieser hat daher dieses Verfahren gemäß

 

§ 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, weiterzuführen.

 

II. 2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft

 

(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 22.05.2003 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum

 

30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

II.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

 

der Behörde sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

 

(§ 15) weder bekannt noch sonst durch die Behörde leicht feststellbar ist oder

 

er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

 

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

 

Da § 31 AsylG 1997 (Gegenstandslosigkeit) nicht zu den in § 44 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, angeführten Ausnahmen zählt, kann der Asylantrag, obwohl der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe ausgereist ist, nicht gemäß

 

§ 31 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als gegenstandslos abgelegt werden.

 

§ 25 Abs. 1 AsylG 2005 regelt ebenfalls den Fall der Gegenstandslosigkeit von Anträgen.

 

§ 25 AsylG 2005 ist jedoch in den Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 nicht angeführt, weshalb dieser im konkreten Fall ebenfalls nicht zur Anwendung kommen kann.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 75 AsylG 2005 ist ein Verfahren nur dann einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

 

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Sinne des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 "abwesend" ist, sondern dass er das Bundesgebiet dauerhaft verlassen hat und eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen kann, weshalb im konkreten Fall § 2 AsylG 1997 anzuwenden ist.

 

Gemäß § 2 AsylG 1997 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtling sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Nach der klaren Wortlaut des § 2 AsylG 1997 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 1997 voraus, dass sich der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes Im Bundesgebiet ist, ebenso wie das Fehlen der Eigenschaft "Fremder" zu sein, als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten.

 

Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer am 22.10.2008 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, fehlt die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet.

 

Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes als unzulässig zurückzuweisen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG entfallen.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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