TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/19 B10 400443-2/2008

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Veröffentlicht am 19.12.2008
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Spruch

B10 400.443-2/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des J.J., geb. 00.00.1994, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2008, Zl. 08 02.059-BAW, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der minderjährige Beschwerdeführer stellte, vertreten durch die Mutter J.G., am 28.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Bei den niederschriftlichen Einvernahmen der Mutter des Beschwerdeführers brachte diese vor, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe.

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 13.08.2008, Zl. 08 02.059-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und der Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

 

Gegen diesen Bescheid, der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am 30.10.2008, wurde mit Schreiben vom 13.11.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

Anlässlich der Beschwerdeerhebung in den Verfahren der Kinder M. und J.J. wurde von der (neuen) rechtsfreundlichen Vertreterin vorgebracht, da das Verfahren der Kinder mit dem der Mutter zu einem Familienverfahren verbunden wurde, würden ihre Fluchtgründe auch für die Kinder gelten, welche keine eigenen Fluchtgründe hätten.

 

Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Abstammung zur geschiedenen Frau eines serbisch-orthodoxen Popen einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Die Gefahr leiblicher Bedrohung aufgrund dieser Angehörigeneigenschaft werde aber in der Rechtsprechung als Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" anerkannt.

 

Der Mutter des Beschwerdeführers drohe durch ihren Ex-Ehegatten, einem serbisch-orthodoxen Popen, der Tod. Der Beschwerdeführer würde dadurch innerhalb kürzester Zeit so schwer traumatisiert, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

 

Die Behörde hätte keine ausreichenden Erhebungen betreffend die polizeilichen Anzeigen der Mutter des Beschwerdeführers getätigt, die Behörde wäre verpflichtet gewesen selbst unter Zuhilfenahme über verdeckte Ermittler, die Existenz der polizeilichen Verfahren in Serbien in Erfahrung zu bringen.

 

Ein Großteil der erhobenen Fakten stütze sich auf nur äußerst unzuverlässliche Quellen. Die Länderberichte des US Departement of State seien eine gänzlich unbrauchbare Quelle, welche, weil parteiisch, ausgeschieden werden müsse. Denn es liege auf der Hand, dass gerade die USA massive Menschenrechtsverletzungen in Guantanamo zu verantworten hätten und daher auch keine besondere Sorgfalt bei der Beobachtung der Menschenrechtsstandards in anderen Ländern an den Tag legen würden.

 

Aktenwidrig sei festgestellt worden, dass keine familiären Beziehungen in Österreich bestünden, welche einer Ausweisung entgegenstünden. Es bestehe für die Mutter in Österreich eine familienrechtliche Verpflichtung zum ehelichen Zusammenleben mit dem österreichischen Staatsangehörigen D.A..

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers, J.G., eine in allen Spruchpunkten mit dem Erkenntnis des Beschwerdeführers gleichlautende Entscheidung getroffen.

 

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, führt den im Spruch genannten Namen, ist geboren am 00.00.1994 und ist legal am 05.09.2004 ins Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verfügte über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet bis 17.11.2005.

 

Erst am 28.02.2008 wurde der Antrag auf internationalem Schutz gestellt.

 

Der Beschwerdeführer ist der Sohn von J.G. und der Bruder von J.M..

 

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.

 

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Serbien entgegenstünden.

 

Die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid zu Serbien werden auch zum Inhalt gegenständlicher Entscheidung erhoben:

 

Politik/Wahlen

 

Die Republik Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit etwa 10 Millionen Einwohnern. Am 21. Jänner 2007 fanden Parlamentswahlen statt, die frei und fair verliefen und für die Bürger Serbiens eine breite Palette an Parteien zur Auswahl brachten.

 

(Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

 

Zwar bleibt die Serbische Radikale Partei (SRS) nach der Parlamentswahl 2007 in Serbien die stimmenstärkste Partei, doch die pro-europäisch orientierten Kräfte haben die Mehrheit im Parlament errungen. Insgesamt haben zehn Parteien bzw. Bündnisse den Einzug ins Parlament geschafft. Die Wahlbeteiligung lag knapp über 60 Prozent.

 

(derStandard, Parlamentswahl bringt Mehrheit für Pro-Europa-Kräfte, 22. Jänner 2007)

 

Ende Oktober 2006 wurde das Referendum zur neuen serbischen Verfassung abgehalten und von den WählerInnen gebilligt. Laut Angaben der Wahlkommission lag die Wahlbeteiligung bei etwa 55 Prozent, 53 Prozent der WählerInnen unterstützten die neue Verfassung.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 2007)

 

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die Verhandlungen über den zukünftigen Status des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung mutmaßlicher Kriegsverbrecher), Verhandlungen mit Podgorica über die Konsequenzen der Auflösung der Staatenunion und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU.

 

(Auswärtiges Amt, Serbien Innenpolitik, Mai 2007)

 

Die serbische Regierung stellte Ende Dezember 2007 dem Parlament eine Resolution über den Kosovo vor. Das Dokument bezeichnet die Verteidigung des Kosovo als integralen Bestandteil Serbiens als höchste staatliche Priorität. Nach einer Ausrufung der Unabhängigkeit werde Belgrad die diplomatischen Beziehungen mit jenen Staaten, die den Kosovo anerkennen, "überprüfen", steht in der Resolution. In der Resolution wird auch betont, dass alle internationalen Verträge, die Serbien abschließt, einschließlich des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) mit der EU, "in der Funktion der Bewahrung der Souveränität und territorialen Integrität des Landes" sein müssen.

 

(derStandard.at, Hintergrund: Tadic gegen Selbstisolation Serbiens, 27. Dez. 2007)

 

Oppositionelle Betätigung

 

Nach dem neuen Wahlgesetz aus 2004 fiel für Parteien, die Minderheiten repräsentieren, die 5% Stimmengrenze, deren Erreichen für den Einzug ins Parlament normalerweise notwendig ist. Dies bedeutete, dass nach den Parlamentswahlen von 2007, zum ersten Mal albanische, ungarische, bosniakische und Roma Vertreter im serbischen Bundesparlament ihre Sitze einnehmen konnten.

 

(Home Office, Border & Immigration Agency, Serbia, April 2007)

 

Für die Bundesparlamentssitze bewarben sich bei den Jänner 2007 Wahlen mehr als 20 Wahllisten mit mehr als 50 unterschiedlichen Parteien. Dabei erreichten die Serbische Radikale Partei (SRS) 29%, die Demokratische Partei (DS) 23%, die Serbische Demokratische Partei (DSS) 17%, die Partei G17 Plus 7%, die Sozialistische Partei (SPS) 6% und die LDP Allianz 5% der abgegebenen Stimmen. Als Parteien der Minderheiten sind die Ungarische Allianz mit 3 Sitzen, die Liste Koalition für den Sandzak mit 2 Sitzen, die Roma Union Serbiens, die Roma Partei und die Albanische Koalition des Presevotales mit jeweils einem Sitz vertreten.

 

(Home Office, Border & Immigration Agency, Serbia, April 2007)

 

Feststellungen zu Roma in Serbien (ohne Kosovo)

 

Serbien und Montenegro war Mitglied bei allen großen internationalen Menschenrechtsübereinkommen. Diese völkerrechtlichen Übereinkommen wurden im vollen Umfang auch vom Staat Serbien nach der Auflösung des Staatenbundes mit Montenegro übernommen. Das Land hat das Rahmenübereinkommen über den Schutz nationaler Minderheiten ratifiziert, und im Dezember 2005 auch die Europäische Charta der Lokal- und Regionalsprachen. Die serbische Verfassung sieht die direkte Anwendbarkeit von ratifizierten internationalen Abkommen vor.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Das neu eingerichtete Büro für Menschen- und Minderheitenrechte hat u. a. die Aufgabe der technischen und logistischen Zusammenarbeit mit dem republikanischen Rat für Minderheiten, dessen Vorsitz der Premierminister hat und der eine aktive Rolle in Fragen die Minderheiten betreffend ausübt.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz beobachtet die Situation der Roma in den Mitgliedstaaten des Europarates und berichtet darüber. Darüber hinaus fördert und unterstützt der Europarat Regierungen dabei, nationale Strategien für Roma und Fahrende zu entwerfen.

 

(Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung auf die große Anfrage der..., Zur Situation von Roma in der Europäischen Union, in den EU-Beitrittsländern und im Kosovo, Juli 2006)

 

Ein neues gemeinsames Projekt der EU-Kommission und des Europarates für Roma in Südosteuropa wird in den Jahren 2006/2007 durchgeführt. Schwerpunkt sind Trainingsprogramme zum Erlernen eines partizipativen Monitorings für Mitglieder interministerieller Kommissionen, die für nationale Roma-Programme oder Aktionspläne zuständig sind. In diesem Rahmen wird eine zweijährige Aufklärungskampagne gegen Vorurteile gegenüber Roma in den entsprechenden Ländern gestartet. Im Rahmen des Europarates werden die Maßnahmen regelmäßig evaluiert und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

 

(Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung auf die große Anfrage der..., Zur Situation von Roma in der Europäischen Union, in den EU-Beitrittsländern und im Kosovo, Juli 2006)

 

Für die Anliegen der Roma wurde in der Regierungsagentur für Menschen- und Minderheitenrechte ein eigenes Sekretariat eingerichtet. Dies soll zu einer weiteren Verbesserung der administrativen Kapazitäten im Zuge der Integration der Roma führen. Aktionspläne wurden im Rahmen der 2005-2015 Roma Initiative aufgestellt und sind derzeit im beginnenden Stadium ihrer Umsetzung und Einrichtung. Die Gebiete, die dabei vorrangig behandelt werden sind: Ausbildung, Gesundheit, Beschäftigung, Wohnungen, Soziales, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. In vier Ministerien wurden eigene Arbeitsgruppen eingerichtet, die sich speziell mit den Problemen von Roma befassen.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Aktuelle Lage

 

Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen auf den Gebieten des Bildungswesens, der Gesundheitsversorgung, der Beschäftigung und der Wohnungssituation unternommen. Diese Pläne basieren auf der umfassenden Strategie für Integration und ökonomische Stärkung der Roma, die bereits vom Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte des ehemaligen Staatenbundes im Kontext des Roma Strategieplans 2005-2015 vorbereitet wurde. Die nationale Beschäftigungsstrategie (2005-2010) und spezielle Aktionen des nationalen Arbeitsamtes betreffen spezielle Bereiche für die Beschäftigung von Roma.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Rechtsschutz

 

Um Ängsten, Problemen oder Beschwerden seitens der Minderheiten begegnen zu können, hat die Regierung eine Hotline auch für Minderheiten eingerichtet, um Verletzungen in Menschenrechtsfragen vorbringen zu können. Die Regierung finanzierte außerdem Schulprogramme um Kindern die Kultur der Minderheiten näher zu bringen und allgemein die Toleranz zu fördern.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

 

Die Behörden Serbiens betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung von Roma ist illegal. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt sind, sind die Behörden willens ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzen, werden strafrechtlich sanktioniert.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

 

Justiz

 

Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Dennoch blieben die Gerichte politischen Einflussnahmen und Korruption ausgesetzt. Kritik wurde an der Verfassungsbestimmung geübt, dass Richter und Staatsanwälte vor ihrer Einsetzung sich einem politischen Screening zu unterziehen hätten. Die Gerichte blieben auch weiterhin ineffizient, Verfahren dauern Jahre bis zu ihrer endgültigen Entscheidung.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

 

Die neue Verfassung sorgt für einschneidende Veränderungen im Justizwesen. Das serbische Justizministerium hat mit einer grundlegenden Analyse des serbischen Justizwesens den Grund für umfassende legislative Veränderungen auf diesem Gebiet aufbereitet. Die Staatsanwaltschaft und spezielle Gerichte für Kriegsverbrechen und organisierte Kriminalität waren sehr aktiv, welches sich in zahlreichen Verurteilungen und laufenden Untersuchungen manifestierte.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Neue Gesetze über die Ernennung von Justizpersonal, ebenso deren Implementierung Gerichte und Staatsanwälte betreffen, sind nach wie vor noch nicht verabschiedet worden. Es gibt weiterhin berechtigten Zweifel über den Einfluss des Parlaments auf die Gerichtsbarkeit. Der Verfassungsgerichtshof ist seit Oktober 2006 nicht operational tätig, was zu einem gesetzlichen Vakuum im Bereich der Überprüfung der Legalität und Konstitutionalität von bereits angenommenen Gesetzen führte.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die Einrichtungen von Berufungs- und Verwaltungsgerichten wurden weiterhin hinausgezögert, was negative Auswirkungen auf die Effizienz der Justizverwaltung hatte. Auch das neue Strafprozessverfahren wurde aus finanziellen Gründen auf Dezember 2008 verschoben. Zwar konnte der signifikante Rückstand an anhängigen Zivil- und Strafprozessverfahren im Vergleich zu 2006 etwas abgebaut werden, allerdings fehlt immer noch eine klare Strategie diesem Problem Herr zu werden.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Das serbische Justizsystem besteht aus Bezirksgerichten, Distriktgerichten, einem Obersten Gerichtshof und einem Verfassungsgerichtshof. Zusätzlich wurden spezielle Gerichte, die sich mit Kriegsverbrechen befassen, eingerichtet. Der Verfassungsgerichtshof wacht über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und Verordnungen.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

 

Sicherheitsbehörden

 

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

 

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Die neue Verfassung legt fest, dass das Parlament die Verantwortung für die zivile Kontrolle der Sicherheitskörper zu übernehmen hat. Ein parlamentarisches Komitee für Sicherheit und Verteidigung hat sich im Mai 2007 konstituiert. Ein neues internes Kontrollsystem innerhalb des Militärs ist in Ausarbeitung, sämtliche Kommandostrukturen wurden in das Verteidigungsministerium integriert, was eine zivile Kontrolle desselben ermöglicht. Weiters wurde 2007 seitens der neuen serbischen Regierung ein sog. Nationaler Sicherheitsrat errichtet, dem der Präsident der Republik vorsteht und der die Aufgabe der Koordination der Aktivitäten sämtlicher Sicherheitsapparate zu übernehmen hat.

 

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Menschenrechtsorganisationen

 

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia (HCS), the Humanitarian Law Center (HLC), the Lawyers' Committee for Human Rights (YUCOM), the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights (YIHR), and the Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

 

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

 

In Serbien gibt es eine Vielzahl von Anwälten und Organisationen, die sich für die Achtung der Menschenrechte einsetzen, wie etwa das sehr aktive "Helsinki Committee for Human Rights in Serbia". Ihre Tätigkeit verläuft seit dem Sturz des alten Regimes ohne Störung durch staatliche Stellen.

 

(Amnesty International, "The Writing on the Wall: Serbian Human Rights Defenders at Risk", 29.11.2005)

 

Ombudsmann

 

Im Zuge der Parlamentssitzung am 23. Juli wurde der 1. Ombudsmann Serbiens, Sasa Jankovic, vereidigt. Die serbische Ombudsman-Institution ist eine unabhängige Einrichtung mit dem Ziel, die Rechte der BürgerInnen zu schützen, die öffentliche Verwaltung zu überwachen und alle anderen Individuen, deren Tätigkeiten bzw. Mangel an Tätigkeiten zu einer Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte führen könnten.

 

(Monatsbericht Republik Serbien, Juli 2007 bzw. Beilage zu Monatsbericht: "A Career Sasa Jankovic - The First Serbian Ombudsman")

 

Neben diesen bundesweiten Ombudsmann gibt es diese Institution allerdings schon seit einigen Jahren z.B. in der Vojvodina und in vielen Gemeinden Serbiens. So hat die Stadt Belgrad ebenfalls einen eigenen Ombudsmann und die autonome Provinz Vojvodina einen solchen seit 2002. Ein nationaler Ombudsmann wurde zwar schon im Sept. 2005 aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Bürger eingerichtet, dieses Amt konnte allerdings aufgrund innenpolitischer Querelen erst 2007 seine Arbeit aufnehmen.

 

(Monatsbericht Republik Serbien, Juli 2007 bzw. Beilage zu Monatsbericht: "A Career Sasa Jankovic - The First Serbian Ombudsman")

 

Rückkehrfragen

 

Grundversorgung

 

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2006: 10%). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag Ende 2006 bei ca. 230.- Euro, die durchschnittliche Rente bei ca. 135,- Euro (Inflationsrate 2006: 6,6%). Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, liegen die Durchschnittseinkommen in Südserbien und im Sandzak unter dem nationalen Mittelwert.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

 

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt je nach Zählweise zwischen 20% und 33%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Serben gelingt es nur, sich durch Schwarzarbeit ihre Existenz zu sichern.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

 

Der Mindestlohn wurde mit $ 150 pro Monat vom sozio-ökonomischen Rat festgelegt. Dieser reicht für einen Arbeiter mit Familie gerade mal aus alltägliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In Unternehmungen mit gewerkschaftlicher Organisation werden die Bestimmungen über den Mindestlohn generell eingehalten, im Gegensatz zu privaten Firmen, die die Einhaltung dieser Regelungen nicht immer beachten.

 

(US Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007)

 

Das Sozialversicherungssystem stützt sich auf das Gesetz aus 2003 (Pensionen und Behindertenversicherung) und auf das Gesetz aus 2004 über die Sozialversicherung inkl. weiterer Ergänzungen, wobei diese die Bereiche Pensionen, Behinderungen und Hinterbliebene abdecken. Sozialbeihilfen werden allen Individuen und Familien gewährt, deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Eventuell in diesem Bereich auftretende Defizite werden durch den Staat gedeckt.

 

(US Social Security Administration (SSA), Serbia. Social Security Programs Throughout the World, Sept. 2006)

 

Medizinische Versorgung

 

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfe-Empfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

 

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

 

Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.

 

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

 

Nicht festgestellt werden konnte die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers.

 

Nicht festgestellt werden konnten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität in Serbien ausgesetzt ist.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Personalien des Beschwerdeführers gründen sich auf den vor der Erstinstanz vorgelegten serbischen Reisepass. Ebenso die Feststellungen zu den ihm erteilten Sichtvermerken.

 

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen in Österreich und in Serbien gründen sich auf die Angaben seiner Mutter. Die Feststellung zur Antragstellung dem Verwaltungsakt.

 

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben der Mutter und die Länderfeststellungen.

 

Die Länderfeststellungen zu Serbien gründen sich auf die oben angegebenen Quellen, welche sich inhaltlich mit den Feststellungen des Asylgerichtshofes decken. Aus aktuellen Erkenntnisquellen des Gerichtshofes ergibt sich weiters, dass sich die Lage in Serbien durch den Wahlsieg von Boris Tadic von der Demokratischen Partei bei den Präsidentenwahlen am 03.02.2008, als auch seiner Partei bei den Parlamentswahlen am 11.05.2008 samt Koalitionsregierung mit der Sozialistischen Partei und weiterer Annäherung an die EU (auch dank der Verhaftung von Karadzic), seit Erstellung der erstinstanzlichen Feststellungen weiter gebessert hat und keine Veränderung der Lage hinsichtlich einer Verschlechterung seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten ist.

 

Eine Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Roma konnte nicht festgestellt werden, da dies aus dem vorgelegten Lichtbilddokument nicht ersichtlich ist.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist. Diesfalls wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag im Verfahren J.G. verwiesen. Eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden nicht geltend gemacht.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.

 

Wie seitens der, den minderjährigen Beschwerdeführer vertretenden Mutter ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe.

 

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezielt und konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität aus asylrelevanten Gründen darzutun; auch sind keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte hervorgekommen, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

 

Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass - wie bereits erwähnt - mit Erkenntnis der erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag auch die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, J.G., gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde.

 

Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche Behandlung oder für Verfolgung maßgeblicher Intensität sprechende Gründe in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers vorgebracht.

 

Auch auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor.

 

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen können und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.

 

In Serbien leben die Großeltern und der Onkel des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Haus seiner Großeltern bis zur Finanzierung einer Unterkunft wohnen kann. Eine Erwerbstätigkeit ist der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers auch in Serbien möglich und verfügt die Mutter nach ihren Angaben über Ersparnisse.

 

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma eine beträchtliche Gefahr gemäß Art. 3 EMRK bestehe, widerspricht dies der von der Mutter des Beschwerdeführers vorgelegten Bestätigung über Ersuchen der Mutter betreffend einen Polizeieinsatz anlässlich eines Streites mit ihrem nunmehr geschiedenen Ehemann bzw. dem Vater des Beschwerdeführers. Wenn weiters behauptet wird, der Mutter drohe die Ermordung durch ihren geschiedenen Ehemann und dem Beschwerdeführer dadurch Traumatisierung, was ebenfalls eine unmenschliche Behandlung darstelle, so ist - abgesehen davon, dass schon das diesbezügliche Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilt wurde und solches bei einer einvernehmlichen Scheidung auch nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, - auch diesbezüglich auf die -ausreichende- Schutzfähigkeit und -willigkeit der serbischen Sicherheitsbehörden hinzuweisen, sowie darauf, dass bereits seitens der Mutter des Beschwerdeführers eine psychologische Behandlung in Serbien berichtet wurde. Im Übrigen könnte die Mutter ebenso wie der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Serbien eine Unterkunft in einer größeren Stadt bzw. in weiterer Entfernung zum Wohnsitz des geschiedenen Ehemannes der Mutter nehmen, so wie dies bereits vor der Ausreise nach Österreich passierte. Eine Diskriminierung geschiedener Frauen in Serbien ist nicht bekannt, und ergibt sich eine solche auch nicht aus den zitierten Feststellungen und ist auch nicht aus religiösen Auffassungen des serbisch orthodoxen Glaubens ableitbar. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Minderheit allein stellt noch keine asylrelevante Verfolgung bzw. keine Bedrohung von Leib und Leben dar.

 

Dem Vorbringen, dass die Behörde keine ausreichenden Erhebungen betreffend die polizeilichen Anzeigen der Mutter getätigt habe, ist zu entgegnen, dass die Mutter des Beschwerdeführers selbst eine Bestätigung über eine solche Anzeige vorlegte, weshalb kein Grund besteht, an der Schutzfähigkeit und -willigkeit der serbischen Sicherheitsbehörden in der geschilderten Angelegenheit zu zweifeln und weitere Ermittlungen im Hinblick auf den geklärten Sachverhalt nicht erforderlich waren.

 

Das Beschwerdevorbringen, dass es sich bei den zur Sicherheitslage in Serbien angegebenen Quellen der Länderfeststellungen, nämlich vor allem des US Department of State, um eine gänzlich unbrauchbare Quelle handle, weil diese parteiisch sei, da es auf der Hand liege, dass gerade die USA massive Menschenrechtsverletzungen in Guantanamo zu verantworten hätten und daher auch keine besondere Sorgfalt bei der Beobachtung der Menschenrechtsstandards in anderen Ländern an den Tag legen würden, stellt ein bloße Behauptung dar, nennt jedoch keine anderslautenden Berichte, welche Gegenteiliges bestätigen würden und sind daher nicht geeignet, diese Länderfeststellungen zu erschüttern bzw. werden diese Feststellungen vor allem auch durch den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14, wonach Roma keiner systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt sind, bestätigt. Ebenso wird für die Behauptung, die Polizei in Serbien sei korrupt, kein entsprechender Bericht genannt.

 

Auch bei dem Vorbringen, ein serbisch-orthodoxer Priester würde seine Frau im Fall einer Scheidung sofort liquidieren lassen, handelt es sich um eine Behauptung, welche in den religiösen Regeln des serbisch- orthodoxen Glaubens, also einer christlichen Religion, keine Deckung findet und daher nicht glaubhaft ist, zumal es sich nach dem vorgelegten Scheidungsurteil außerdem um eine einvernehmliche Scheidung handelte. Zudem könnte sich die Mutter des Beschwerdeführers - wie bereits mehrmals ausgeführt - wirksamerweise bei rechtswidrigen Übergriffen Dritter an die Sicherheitseinrichtungen des serbischen Staates wenden.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Das Verfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger gültiger Aufenthaltstitel, sondern ein rechtskräftig erteiltes Aufenthaltsverbot vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.

 

Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

 

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).

 

Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Antragsstellers darstellt.

 

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa gg Frankreich).

 

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).

 

Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.

 

Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein:

 

Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Beginn des Aufenthaltes;

Ausmaß der Integration (z.B. Vorhandensein von Unterhaltsmitteln);

Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); Ausbildung im "Gastland"; Nationalitäten der involvierten Personen und ihre Bemühungen, die Staatsbürgerschaft im Gastland zu erlangen; reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mitbetroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle.

 

Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, könnten sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist.

 

Nunmehr war unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann:

 

Die Mutter des Beschwerdeführers hat am 25.11.2003, kurz nach ihrer Einreise am 10.08.2003 mit einem Visum in das Bundesgebiet, wo sie anschließend illegal verlieben ist, die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen, mit welchem sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und dieser nach der Auskunft des Zentralen Melderegisters auch nur einige Monate gemeinsam mit der Mutter gemeldet gewesen ist und hat dadurch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Zeit vom 19.01.2004 bis 19.01.2005 erschlichen, ein Antrag auf Verlängerung wurde abgelehnt. Auf Grund dieser Niederlassungsbewilligung wurde auch dem Beschwerdeführer ein Sichtvermerk bis 17.11.2005 erteilt. Danach war er bis zur Stellung gegenständlichen Asylantrages illegal im Bundesgebiet aufhältig, derzeit ist er es lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG.

 

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung des Beschwerdeführers vorgegangen werden. Mit Erkenntnissen des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Asylverfahren der Mutter und der Schwester ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen und die Ausweisung derselben nach Serbien ausgesprochen.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichem Antrag in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Diskriminierung, Familienverfahren, Glaubhaftmachung, Lebensgrundlage, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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