TE AsylGH Erkenntnis 2009/01/23 A14 252338-0/2008

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Veröffentlicht am 23.01.2009
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Spruch

A14 252.338-0/2008/7E

 

Im Namen der Republik !

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des E.S., geb. 00.00.1976, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2004, Zl. 03 09.736-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des E.S., wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 28.03.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde).

 

I.3. Mit Einrichtung des Asylgerichthofes am 1.7.2008 ging gegenständliche Angelegenheit in die Zuständigkeit des nunmehr erkennenden Senates über.

 

I.4. Der Asylgerichtshof brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.11.2008 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses bilden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Nach seinen Angaben reiste er am 27.03.2003 illegal nach Österreich ein und stellte am 28.03.2003 einen Asylantrag.

 

II.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 25.09.2003 niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt (AS 23 - 29 des erstinstanzlichen Aktes). Dabei gab er zu Protokoll, sein Vater wäre Mitglied einer geheimen Sekte in Benin City gewesen. Der Vater wäre ein großer Boss dieser Ajor-Sekte gewesen, dies sei eine gefährliche Sekte. Er selbst gehöre ihr nicht an, wisse nicht, was diese tue. Die Mitglieder seien immer um Mitternacht zu seinem Vater gekommen und haben diskutiert, er habe nicht zuhören dürfen. Sein Vater sei im Oktober 2002 gestorben. Die Leute der Sekte hätten gesagt, er solle anstelle seines Vaters in die Sekte eintreten und nach ihm Chef werden, er habe dies jedoch abgelehnt. Sein Vater wäre ein großer Politiker gewesen, damit meine er, dass er in der Sekte stark gewesen wäre. Die Mitglieder der Sekte hätten ihn umbringen wollen, da er nicht nach ihren Regeln gespielt habe. Er sei im Dezember 2002 von einem bedroht worden, welcher gesagt hätte, er solle anstelle seines Vaters eintreten. Im Jänner 2003 seien die Sektenmitglieder das zweite Mal zu ihm gekommen, diesmal zu dritt mit einem Auto und hätten gesagt, dass sie ihn töten und sein Blut trinken würden, wenn er nicht eintrete. Er hätte nicht sterben wollen und hätten ihn diese Leute mit dem Tod bedroht, deswegen sei er geflüchtet. Ein Freund seines Vaters hätte ihn mitgenommen und in Sicherheit gebracht, um ihn zu schützen. Diese Leute seien sehr stark und mächtig und würden ihn überall in Nigeria finden.

 

Zu seiner Fluchtroute gab er an, er sei am 02.02.2003 mit dem Bus von Benin City nach Lagos gefahren, dort zwei Tage geblieben. Der Mann, der ihn nach Lagos gebracht hätte, hätte ihn zu einem Schiff gebracht, mit diesem sei er an einem ihm unbekannten Ort gelangt, von dort sei er mit einem LKW weiter nach Österreich gefahren, wo er am 27.03.2003 illegal eingereist sei.

 

II.1.1.3. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und erklärte die Rückführung des Genannten nach Nigeria für zulässig.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Fall sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben, dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Sein Vorbringen sei inhaltlich in keinster Weise detailreich, sondern lediglich oberflächlich gewesen und führe letztlich zu dem Schluss, dass er Behauptetes tatsächlich nicht erlebt habe und sein gesamtes Vorbringen eine nicht den Tatsachen entsprechende Konstruktion sei. Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege daher nach Ansicht der erkennenden Behörde auch keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG iVm mit § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz vor. Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 Fremdengesetz unzulässig machen könnten.

 

II.1.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften. Er wies darin neuerlich darauf hin, dass er in Nigeria gezwungen worden wäre, der Sekte "Ajor", welcher sein Vater angehörte, beizutreten. Diese habe viel Macht in Nigeria, da ihre Führer hohe politische und wirtschaftliche Positionen bekleiden würden. Er brachte neu vor, die Sektenmitgliedern wären eines Nachts in sein Haus gekommen und hätten ihn gezwungen, an einem vereinbarten Zeitpunkt an einem Treffpunkt zu Initialisierung zu kommen, er habe verweigert, daraufhin hätten sie gedroht, ihn in einem Ritualmord zu töten, sollte er ihrer Forderung nicht nachkommen. Weiters verweist er in seinem Rechtsmittel auf Länderberichte von ACCORD zur Situation in Nigeria, Stand September 2002 und führt zu seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Indien" (gemeint offenbar Nigeria) an, dass er bei Abschiebung in seine Heimat Gefahr laufen würde verhaftet und unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

II.1.1.5. Dem Beschwerdeführer wurden, wie bereits unter Punkt I.4 ausgeführt, seitens des Asylgerichtshofes nachweislichaktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Er gab hiezu jedoch keine Äußerung ab.

 

II.2. Zur Lage in Nigeria:

 

I. Verfassung und Staatsaufbau:

 

Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt. Die jetzige Verfassung wurde von der Übergangsregierung unter General Abubakar ausgearbeitet und trat am 29.05.1999 in Kraft. Sie sieht nach US Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Exekutivpräsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef den Federal Executive Council (Kabinett) leitet. Der Exekutive steht eine aus zwei Kammern gebildete Nationalversammlung als Legislative gegenüber, die sich aus Senat (direkt gewählte Vertreter der Bundesstaaten) und Abgeordnetenhaus zusammensetzt. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung des Gouverneurs sowie ein Landesparlament. Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch erkannte Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Die aktuelle Verfassung versucht, dies über teils schwierig zu erfüllende Anforderungen an die Institutionen zu gewährleisten (z. B.: alle 36 Bundesstaaten müssen in der Bundesregierung vertreten sein; der Präsident muss bei seiner Wahl in allen Bundesstaaten bestimmte Quoren erreichen; Parteien, die nicht im ganzen Land organisiert sind, werden nicht zugelassen). Ein erster Versuch einer Verfassungsreform scheiterte im Frühjahr 2006, weil der damit verbundene Vorschlag einer dritten Amtszeit für den Staatspräsidenten von beiden Häusern des Parlaments abgelehnt wurde.

 

(AA-Auswärtiges Amt Nigeria Innenpolitik, November 2007,

 

 

http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html

;

 

LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Staat & Politik, 06.08.2007,

 

 

http://metasearch.com/www2search.cgi?p=nigeria+kastensystem&l=100&s=o)

 

Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht sich politisch frei zu betätigen. In der Praxis wird dieses Recht ebenso respektiert. Darüber hinaus sieht die Verfassung die Möglichkeit vor, dass sich jeder zu einer politischen Gruppierung zusammenschließen kann. Ende des Jahres 2007 waren beim "Independent National Electoral Commission (INEC)" 51 politische Parteien registriert.

 

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 11.03.2008)

 

II.Innenpolitik:

 

Präsident Yar'Adua ist mit dem Versprechen angetreten, den Reformkurs seines Vorgängers fortzusetzen, der auf Einführung und Stärkung von "good governance", Korruptionsbekämpfung, Festigung ziviler Strukturen, Reform der Armee, Aufarbeitung der Vergangenheit, Wiederbelebung der Wirtschaft und Armutsbekämpfung ausgerichtet war. Das Reformkabinett Obasanjos erreichte in der Wirtschaftspolitik vor allem makroökonomische Ziele (Schuldenabbau, Inflationsbekämpfung, Bankenreform), während die von den Menschen erwartete "Demokratiedividende" eher ausblieb. Die sozialen Schieflagen konnten nicht abgebaut werden. Die Korruptionsbekämpfung hat zwar auf Bundesebene eindrucksvolle Erfolge erzielt, bleibt aber weiter ein Problem. Reichtum und Problem für Nigeria zugleich ist die komplexe ethnische, linguistische und religiöse Struktur des Landes. Neben den drei großen ethnischen Gruppen - Haussa/Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten und Igbo im Osten - gibt es ca. 400 Minderheiten, die das politische Gewicht der drei großen Völker oft als Dominanz empfinden. Im größten Teil der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit am 1. Oktober 1960 lag die politische Macht in den Händen des Nordens, wodurch sich insbesondere Yoruba und Igbo benachteiligt fühlten. Um diesen Vorwürfen den Boden zu entziehen, hat Präsident Yar'Adua (Nordstaatler) einen Angehörigen einer wichtigen Ethnie aus dem Niger-Delta zu seinem Vizepräsidenten ernannt. Verstärkt werden die ethnischen Gegensätze des Landes durch eine Nord-Süd-Teilung in Moslems (vor allem im Norden) und Christen (vor allem im Süden). Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen großen, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten oft als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein. Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Schwierig bleiben allerdings die Rahmenbedingungen wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes. Hinzu kommen "alte Gewohnheiten" der Sicherheitskräfte aus langen Jahren der Militärdiktaturen, die Ausübung und Wahrnehmung der Menschenrechte beeinträchtigen, wenngleich Polizeiwillkür nunmehr geahndet werden soll.

 

(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, November 2007,

 

 

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html.)

 

Der nigerianische Präsident Umaru Yar¿Adua hat der nigerianischen Bevölkerung eine Verbesserung des politischen Systems während seiner Amtsübernahme versprochen. Obwohl es bisher noch keine wirkliche Lösung gegen Armut, Analphabetentum und Gewaltkriminalität, die noch das Land beherrscht gibt, hat sich die Menschenrechtssituation seit seiner Amtsübernahme erheblich verbessert.

 

(E.C., Sachverständiger (UBAS) für Nigeria, Ghana u. Kamerun, Befund und Gutachten, 25.01.2008)

 

III.Parteien und Wahlen:

 

Im Bundesparlament sind seit den letzten Wahlen vom April 2007 fünf Parteien vertreten. Die Mehrheitsfraktion wird von der People's Democratic Party (PDP) gestellt, der auch Präsident Yar'Adua angehört. Wichtigste weitere Parteien sind die All Nigeria People's Party (ANPP) sowie der Action Congress (AC), eine Sammlungsbewegung von Gegnern des früheren Präsidenten Obasanjo. Die People's Progressive Alliance (PPA) und die Labour Party (LP) sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit ganz wenigen Abgeordneten vertreten. Es gelang bei den letzten Wahlen nicht, die Zahl weiblicher Abgeordneter zu erhöhen. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmte Interessensvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 21.04.2007 wurde mit 70% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung offiziell 60%, laut Beobachtern weniger) der PDP-Kandidat Umaru Musa Yar'Adua (bisher Gouverneur des nördlichen Bundesstaates Katsina) erklärt. Der Wahl war ein heftiger Wahlkampf vorausgegangen, in dem Yar'Aduas Vorgänger Obasanjo die Kandidatur seines Stellvertreters Vizepräsident Atiku Abubakar verhindern wollte. Zweiter wurde der ehemalige Militärdiktator Buhari (ANPP), Dritter Atiku (AC). In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP 28 Gouverneure. Die ANPP stellt fünf Gouverneure, die PPA zwei und der AC einen Gouverneur. Die Wahlen vom April 2007 sind national und international wegen ihrer mangelhaften Vorbereitung und Durchführung heftig kritisiert worden. Staatspräsident Yar'Adua hat selbst bei seiner Amtseinführung klare Defizite bei den Wahlen eingeräumt und eine Wahlrechtsreform angekündigt. Aufgrund verschiedener Mängel haben nigerianische Gerichte in Wahlanfechtungsverfahren bisher schon mehrere Gouverneurswahlen und Wahlen von Parlamentariern annulliert. Zahlreiche weitere Anfechtungsverfahren, darunter auch das gegen die Präsidentenwahl, laufen noch.

 

(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, November 2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html); LIS - Landeskundliche Informationsseiten, Staat & Politik, 06.08.2007, http://meta

 

search.com/www2search.cgi?p=nigeria+kastensystem&l=100&s=o, ).

 

IV. Sicherheitslage:

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben.

 

In Nigeria können, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen mit gewaltsamen Zusammenstößen und Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe sind politischer, religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile, nie ganze Bundesstaaten). In den nächsten Monaten besteht in verschiedenen Regionen aufgrund von örtlichen Wahlen ein erhöhtes Risiko solcher Zusammenstöße.

 

(AA - Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise Nigeria, Stand 07.04.2008,

http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Sicher

 

heitshinweise.html; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 13.11.2007; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007).

 

Das Niger-Delta ist seit dem Jahr 2006 Schauplatz verstärkter Auseinandersetzungen zwischen überwiegend kriminellen Banden und den Sicherheitskräften. Politische Forderungen nach größerer lokaler Beteiligung an den Öleinnahmen, Bekämpfung der Folgen der massiven Umweltverschmutzung und Infrastrukturentwicklung sind vielfach nur vorgeschoben. Entführungen, Geiselnahmen und Erpressungen gehen weiter, auch wenn die Mehrzahl der ausländischen Mitarbeiter von Öl- und Ölservicefirmen die Region mittlerweile verlassen haben. Präsident Yar'Adua will neben einer umfassenden Konfliktlösung durch Einbeziehung möglichst vieler Gruppierungen in einen Dialog deshalb auch mit erheblichen Investitionen Arbeitsplätze schaffen und so aus sozialer Perspektivlosigkeit geborene Kriminalität bekämpfen. Forderungen nach einer erneuten Unabhängigkeit der Region (wie schon zwischen 1967 und 1970 - "Biafra") werden nur vereinzelt erhoben. -

Wie im Niger-Delta kommt es auch in anderen Landesteilen immer wieder zu ethnisch-religiösen Auseinandersetzungen, die ihre Ursachen unter anderem in religiösen Differenzen, ungeklärten Landrechten oder Streit um Ressourcen haben.

 

(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Innenpolitik, November 2007, http://www.aus

 

 

waertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Innenpolitik.html,).

 

V.Wirtschaftliche Situation:

 

Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, verfügt über sehr große

 

Öl- und Gasvorkommen, und die in den letzten Jahren eingeleiteten Reformen zeigen erste positive Resultate. Viele Beobachter sprechen von einem enormen Wachstumspotenzial in Nigeria. Grund hierfür sind vor allem die hohen Zusatzeinnahmen durch die Öl- und Gasreserven des Landes, die nach Plänen der nigerianischen Regierung zu einem großen Teil für Infrastrukturprojekte (Straßenbau, Schienenverkehr, Telekommunikation, Energieversorgung) ausgegeben werden sollen.

Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen: Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90% der Exporterlöse; 80% der staatlichen Einnahmen und circa ein Drittel des BIP) besteht fort. Etwa 70% der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag). Die Unruhen im Nigerdelta führten zu eingeschränkten Öl- und Gasförderquoten und zu einer erheblichen Reduktion des Wirtschaftswachstums. Sie sind auch Grund für eine Verschlechterung der ohnehin schlechten inländischen Energieversorgung. Die Infrastruktur ist weiterhin mangelhaft und wird als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung von den Wirtschaftstreibenden genannt. Alles in allem hat sich das Wirtschaftsklima in Nigeria verbessert, aber privatwirtschaftliches Handeln ist weiterhin kostenintensiv und beinhaltet viele, teils unnötige und langwierige Prozeduren. Die Regierung ist jedoch sehr bemüht, Nigeria als Investitionsstandort besser aufzustellen. Die positiven Ergebnisse und Wirtschaftsdaten (Wachstum 2006 5,2%, Inflation ca. 8,2%, Entschuldung und Ausbau der Währungsreserven) sind zu einem großen Teil der günstigen Entwicklung des Ölsektors zuzuschreiben. Der Regierung gelang es gegen erheblichen Widerstand im Lande, die durch den hohen Rohölpreis erzielten, unerwarteten Mehreinnahmen auf ein Sonderkonto der Zentralbank festzulegen und damit einen einigermaßen stabilen Haushaltskurs zu fahren, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen.

 

(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Wirtschaft, Jänner2008;

 

 

http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Wirtschaft.html).

 

In Nigeria herrscht derzeit keine Hungersnot mehr. Die Menschen leben in Familien zusammen und sorgen untereinander für sich. Jeder kann mit Arbeit bzw. Hilfsarbeiten sein notwendiges Geld für Essen, Bekleidung und Unterkunft verdienen.

 

(D.N., Sachverständige für UBAS, Gutachten vom 27.09.2007)

 

Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40% des BSP, 80% der Staatseinnahmen und 97% der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Schätzungsweise 50-70% der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar ca. 1000,- US-Dollar, ist aber völlig ungleichmäßig zwischen einer winzigen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt.

 

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007)

 

Erwerbsmöglichkeiten von Frauen:

 

Grundsätzlich ist aufgrund der in Nigeria, wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien wird können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau. Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch in verschiedenen selbständigen Erwerbsarten.

 

(Dr. Peter Gottschligg, Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)

 

VI. Rückkehr:

 

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden. Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Diese befinden sich jedoch in einem derart desolaten Zustand, dass zum Beispiel eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre.

 

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 13.11.2007)

 

VII.Hilfsorganisationen

 

Es gibt eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und dem CRP (Constitutional Rights Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über ethnisch verankerte Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu in örtlichen Gemeinden verankerten Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten.

 

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2006)

 

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen. Die Regierung ist im Wesentlichen kooperativ und reagiert auch auf Anschuldigungen seitens der NGO¿s.

 

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 8. März 2007)

 

VIII. Innerstaatliche Fluchtalternative:

 

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

 

In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien.

 

(AA- Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- u abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007, Auskunft des Institutes für Afrikakunde, 23.11.2003).

 

So kann eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl von 127 Millionen Einwohnern und Umständen wie z.B. eines fehlenden Meldewesens auch nicht effektiv durchgeführt werden. In einer Stadt wie Lagos mit über 12 Millionen Einwohnern ist ein Untertauchen problemlos möglich, wodurch eine Flüchtende in der Anonymität unkontrollierter Wohn- bzw. Slumviertel Schutz vor etwaigen Verfolgungen erlangen kann.

 

Soweit Verfolgungsmaßnahmen seitens der Behörden der zwölf Scharia-Bundesstaaten auf dem Gebiet des Scharia-Strafrechts drohen, bestehen nach verschiedenen Erkenntnisquellen ebenfalls interne Fluchtalternativen.

 

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nigeria - Frauen in Nigeria, November 2006)

 

In Nigeria gibt es kein Meldesystem und jeder Bewohner kann sich in allen Teilen des Landes - ohne Registrierung - niederlassen, wovon in der Praxis auch häufig gebraucht gemacht wird.

 

(EURASIL, Workshop on Nigeria, 20.12.2005).

 

IX. Geheimgesellschaften und Kulte

 

Geheimbünde oder Kulte existieren in Nigeria, über ihre Natur und Praktiken ist aber wenig bekannt. Am meisten ist noch über den Ogboni Kult bekannt. Einige Kulte sind eng verbunden mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften oder politischen Gruppen. Die Mitgliedschaft kann für Personen und ihren Familien vorteilhaft sein, wie z.B. soziale Integration und der bessere Zugang zu Ressourcen. Für gewöhnlich gibt es aber keine gezwungene Mitgliedschaft. Viele Personen empfinden aber - wegen der Vorteile - einen gewissen Druck ein Mitglied des Kultes zu werden. Der Beitritt ist nicht für jeden möglich, vorwiegend können nur Personen von angesehenen Familien Mitglieder werden. Diese Personen, die traditionsgemäß die Vollmacht haben Mitglieder aufzunehmen, suchen die passenden neuen Kandidaten aus. Wenn die ausgewählte Person oder jemand seiner Familie sich nicht anschließen möchte, kann er geächtet werden oder Besitz und Erbschaft verlieren. Er muss deswegen jedoch nicht um sein Leben fürchten.

 

Den Geheimbünden und den Kulten werden übernatürliche Kräfte nachgesagt und deswegen fürchten sich viele auch vor ihnen. Wenn ein Mitglied den Bund oder Kult verlassen möchte, muss das nicht unbedingt ein Nachteil sein oder Verfolgung bedeuten. Es ist jedoch möglich, dass ein ehemaliges Mitglied Verfolgung provoziert, wenn es z. B. geheime Informationen über die Geheimgesellschaft weitergibt. Einige geheime Kulte verwenden Tiere als Opfergaben. Menschenopfer für rituelle Zwecke oder Kannibalismus gibt es extrem selten.

 

Es gab noch keine Tötungen von Nichtmitgliedern durch Mitglieder einer Geheimgesellschaft.

 

Personen die sich von Geheimgesellschaften verfolgt fühlen, können dieser Verfolgung durch Flucht in ein anderes Gebiet in Nigeria entkommen, da Kulte immer nur lokal operieren.

 

(U.K. Home Office, Operational Guidance Note Nigeria, issued 18.01.2007;

 

U.K. Home Office, Country Report Nigeria, March 2007)

 

Verschiedene Kulte sind weiterhin in verschiedenen Teilen des Landes sehr aktiv. Das umfasst auch spezielle Studentenkulte. Jedoch sind Kulte nicht in der Lage Personen im ganzen Land zu verfolgen.

 

(EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005)

 

X. Meldewesen:

 

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias - auch jemand der sich von Kulten bedroht fühlt - kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

 

Während die Regierung dieses Recht generell respektiert, verhängte die Polizei öfters Ausgangsverbote in Gebieten wo es öfters zu religiöser und ethnischer Gewalt gekommen ist.

 

Die Polizei errichtet teilweise Checkpoints und Straßensperren um Kriminelle zu verhaften und um Personen daran zu hindern von einem Konfliktherd in ein anderes Gebiet zu ziehen, wo ihre Präsenz zu Gewalt führen kann.

 

Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

 

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 08.03.2007; EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, March 2007)

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

 

Zwar enthalten die Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 keine Regelung, die eine Anwendung des § 41 Abs.7 leg. cit. auf so genannte "Altverfahren" (i.e. Verfahren auf Grundlage des AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002) explizit vorsehen.

 

Für den Asylgerichtshof ergibt sich die Geltung dieser Bestimmung auch im gegenständlichen (Alt)Fall allerdings aus dem Wortlaut der Überschrift des 6. Abschnitts " Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof" einerseits und der Überschrift der in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmung des § 41 leg. cit. selbst, die folgendermaßen lautet: "Verfahren vor dem Asylgerichtshof". Nachdem der Asylgerichtshof am 1.7. 2008 seine Arbeit aufgenommen hat, die besagten Sonderbestimmungen in ihrer weiteren Textierung keine Unterscheidung nach "Altverfahren" oder "Neuverfahren" treffen, kann davon ausgegangen werden, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen Regeln uneingeschränkt auf sämtliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof , unabhängig vom Zeitpunkt ihres Anfalls, anzuwenden sind.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

 

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.

 

Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 19.11.2008, welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergab sich auch in der Berufung bzw. Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

 

II.3.7. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

II.3.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.9. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden.

 

Gemäß § 124 Abs.2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 28.03.2003 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.

 

II.3. 10. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974 ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

II.3.11. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

II.4. Beweiswürdigung:

 

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter die oben genannten Voraussetzungen für eine Asylgewährung zu subsumieren ist. Auch der Beschwerde(Berufungs)schriftsatz vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

 

Ebenso wie die belangte Behörde erachtet der Asylgerichtshof die Fluchtgründe des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig. Zunächst war der Genannte nicht im Stande, nähere Details zu den behaupteten Fluchtgründen zu nennen. Er konnte über die Sekte, der sein Vater angeblich angehörte, keinerlei Details nennen, gab zu, nicht zu wissen, was diese tue, konnte das Hauptquartier nicht angeben und schilderte praktisch keine Details, die eine Überprüfung seiner Angaben möglich gemacht hätten bzw. eine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht hätten. Der Asylgerichtshof teilt daher die Beurteilung der belangten Behörde zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Seine Angaben zu seiner Fluchtroute sind genauso wenig detailliert und nachvollziehbar.

 

Aus der Niederschrift des Beschwerdeführers ergibt sich kein einziger Hinweis darauf, dass dieser eine von ihm tatsächlich erlebte Situation geschildert hätte bzw. er seinen konkreten Fluchtweg beschrieben hätte, sondern wirken seine Angaben oberflächlich, detailarm und konstruiert.

 

Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer auch jederzeit möglich gewesen wäre, der von ihm behaupteten bzw. empfundenen Gefahr durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Nigeria zu entgehen.

 

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Angaben im Rechtsmittel darf auf die obigen, aktualisierten Länderfeststellungen (Punkt IX Geheimgesellschaften und Kulte) verwiesen werden, aus denen sich nicht nur die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt, sondern zu den Geheimgesellschaften und Kulten insbesonders angeführt wird, dass es für gewöhnlich keine erzwungene Mitgliedschaft hiezu gibt, Personen, die ein derartiges Amt ablehnen, nicht um ihr Leben fürchten müssen und dass es tatsächlich noch keine Tötungen von Nichtmitgliedern durch Mitglieder einer Geheimgesellschaft gegeben hat.

 

Der Beschwerdeführer verzichtete wie dargestellt auf Stellungnahme hiezu. Diese Feststellungen widersprechen jedoch den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in seinem Rechtsmittel.

 

Das Berufungsgericht kommt somit zusammenfassend ebenso wie die erstinstanzliche Behörde zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist. Aus seinen Angaben im Asylverfahren und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass schon die genannten Fluchtgründe keinesfalls Asylrelevanz aufweisen. Die von ihm angegebenen rein privaten Gründe sind im vorliegenden Fall nicht geeignet, eine dem Beschwerdeführer individuell und konkret drohende aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Das Bundesasylamt hat daher im Ergebnis zu Recht den Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen.

 

Zur Frage des Refoulements ist auszuführen, dass sich während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben hat, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr in einem der genannten Rechtsgüter verletzt werden.

 

Soweit der Asylgerichtshof begründeterweise die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten annimmt, ist von einer jederzeitigen Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auszugehen.

 

Hiezu ist ergänzend anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht offenbar durch eigene Arbeit erhalten konnte, dies ist ihm auch sicher bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar.

 

"Außergewöhnliche Umstände" die im Sinne der Judikatur des EGMR eine Rückführung des Genannten nach Nigeria unzulässig erscheinen ließen, sind im Verfahren nicht zutage getreten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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