TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 2001/11/0029

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §143;
ABGB §947;
AVG §68 Abs1;
SHG NÖ 1974 §11;
SHG NÖ 2000 §15;
SHG NÖ 2000 §39 Abs1;
SHG NÖ 2000 §39;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/11/0068 2001/11/0070 2001/11/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde 1) des M in W, dieser, wie auch die übrigen Beschwerdeführer vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Kärntnerstraße 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. November 2000, Zl. GS 5-F-44.088/3-00 (hg. Zl. 2001/11/0068), 2) des H in M gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. November 2000, Zl. GS 5-F-44.088/5-00 (hg. Zl. 2001/11/0029), 3) des E in E gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. November 2000, Zl. GS 5-F-44.088/6-00 (hg. Zl. 2001/11/0069), und 4) der I in P gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. November 2000, Zl. GS 5-F-44.088/4-00 (hg. Zl. 2001/11/0070), jeweils betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, jedem der Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Notariatsakt vom 24. Oktober 1975 schenkte die Mutter der Beschwerdeführer, B, ihrer Tochter S (in der Folge nach Eheschließung A) die Liegenschaft EZ. 103, mit näher bezeichneter Anschrift in P, die zur Hälfte in ihrem bücherlichen und zur Hälfte in ihrem außerbücherlichem Eigentum stand und auf der sich ein Haus im Rohbau befand. Die Geschenknehmerin räumte der Geschenkgeberin ab Fertigstellung des Hauses das lebenslängliche Fruchtgenussrecht am ganzen Erdgeschoss des Hauses (wird näher umschrieben), mit dem Recht der Mitbenützung des Gartens, ein. Gemäß Punkt 4. des Schenkungsvertrages übernahm die Geschenknehmerin drei näher umschriebene Zahlungsverpflichtungen der Geschenkgeberin und verpflichtete sich, sie diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten. Mit Mietvertrag vom 7. Jänner 1999 mietete A von ihrer Mutter B die vorgenannte im Erdgeschoss des geschenkten Hauses befindliche Wohnung (unter Mitbenützung des Hausgartens) um den wertgesicherten monatlichen Mietzins von S 1.500,--. Der diesbezügliche Mietvertrag wurde, da B mittlerweile unter Sachwalterschaft gestellt worden war, mit Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 30. April 1999 pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung erließ in der Folge gegenüber B den mit 21. Mai 1999 datierten Bescheid folgenden Inhaltes:

"Betrifft

B, geb. 26.6.1918; Sozialhilfe

Bescheid

Sie erhalten ab 9.12.1997 'Hilfe für pflegebedürftige Menschen' durch Übernahme der Kosten der stationären Pflege und Betreuung im NÖ Landes- Pensionisten- und Pflegeheim in P.

Rechtsgrundlagen

§§ 9 und 33 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200 Begründung

Sie erhalten ab 9.12.1997 Pflege und Betreuung im NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim P. Die Kosten der stationären Pflege werden vom Land Niederösterreich aus Sozialhilfemitteln getragen, da Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse dazu nicht in der Lage sind. Sie selbst haben einen Kostenersatz in der Höhe von 80 % Ihrer Pension und Ihres Pflegegeldes zu leisten."

Mit vier Bescheiden vom 22. November 1999 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die Beschwerdeführer gemäß § 42 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, unter Bezugnahme auf deren gesetzliche Unterhaltspflicht zu den Kosten der Sozialhilfe von B einen monatlichen Kostenbeitrag zu leisten, und zwar in folgender Höhe:

Der Erstbeschwerdeführer: Ab 1. Jänner 1998 S 935,--, ab 1. April 1998 S 1.050,--, ab 1. Jänner 1999 S 790,-- und ab 1. April 1999 S 2.150;

der Zweitbeschwerdeführer: Ab 1. Jänner 1998 S 890,--, ab 1. April 1998 S 1.000,--, ab 1. Jänner 1999 S 755,-- und ab 1. April 1999 S 2.055,--;

der Drittbeschwerdeführer: Ab 1. Jänner 1998 S 255,--, ab 1. April 1998 S 285,--, ab 1. Jänner 1999 S 215,-- und ab 1. April 1999 S 585;

die Viertbeschwerdeführerin: Ab 1. Jänner 1998 S 535,--, ab 1. April 1998 S 605,--, ab 1. Jänner 1999 S 450,-- und ab 1. April 1999 S 1.235,--.

Die Erstbehörde verwies darauf, dass der offene Verpflegskostenaufwand für B im Kalenderjahr 1998 monatlich S 2.940,--, im Kalenderjahr 1999 S 2.210,-- und ab April 1999 S 6.025,-- betrage. Der Erstbeschwerdeführer habe 15 % der - näher genannten - Bemessungsgrundlage, der Zweitbeschwerdeführer 15 % seiner Bemessungsgrundlage, der Drittbeschwerdeführer 8 % seiner Bemessungsgrundlage und die Viertbeschwerdeführerin 13 % ihrer Bemessungsgrundlage in Erfüllung der Unterhaltspflicht zu tragen. Zu den von den Beschwerdeführern in Richtung § 947 ABGB erhobenen Einwendungen hinsichtlich der an A geschenkten Liegenschaft führte die Erstbehörde aus, dass die Behörde keine Möglichkeit habe, "den privatrechtlichen Anspruch gemäß § 43 NÖ Sozialhilfegesetz geltend zu machen", weil die Geschenkgeberin den aus § 947 ABGB erfließenden privatrechtlichen Anspruch gegen die Geschenknehmerin nie geltend gemacht habe. Darüber hinaus handle es sich bei der Bestimmung des § 43 NÖ SHG nur um eine "Kann-Bestimmung" und im Übrigen leiste die Geschenknehmerin einen monatlichen Mietzins von S 1.500,-- für die im Erdgeschoss befindliche Wohnung, welcher gemäß § 43 NÖ SHG "an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung" übergehe. Somit werde der von A geleistete Mietzins zur Abdeckung der offenen Pflegegebühren herangezogen und der Sozialhilfeträger habe nach § 947 ABGB keinen Rechtsanspruch.

Mit den nun angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 17. November 2000 wurde den von den Beschwerdeführern gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen keine Folge gegeben und es wurden die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt. (Ein weiterer Bescheid der Erstbehörde vom 22. November 1999, mit dem diese A verpflichtete, zu den Kosten der Sozialhilfe für ihre Mutter vom 1. Jänner 1998 bis 31. März 1998 einen Kostenersatz in der Höhe von S 975,-- zu leisten, bildet nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.)

Die belangte Behörde nennt als Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide neben § 66 Abs. 4 AVG die §§ 39, 41 und 78 Abs. 3 NÖ SHG 2000, LGBl. 9200-0, und § 42a NÖ SHG 1974, LGBl. 9200-13, und führt nach Darstellung des Sachverhaltes zur Begründung ihrer Entscheidungen im Wesentlichen aus, nach der Übergangsbestimmung des § 78 Abs. 3 NÖ SHG 2000 sei auf Ersatzansprüche für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten des NÖ SHG 2000 (mit 1. Feber 2000) gewährt worden seien, die neue Rechtslage anzuwenden, sofern nicht das außer Kraft gesetzte NÖ SHG 1974 eine günstigere Regelung für den Ersatzpflichtigen enthalte. Die Verpflichtung zum Kostenersatz auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestehe nach beiden Gesetzen, somit enthalte das NÖ SHG 1974 keine günstigere Regelung, sodass das NÖ SHG 2000 anzuwenden sei.

Die Beschwerdeführer seien gemäß § 143 Abs. 1 und Abs. 2 ABGB verpflichtet, unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse ihrer Mutter B Unterhalt zu leisten, soweit diese nicht imstande sei, sich selbst zu erhalten. Das hätten die Beschwerdeführer auch außer Streit gestellt. Sie hätten jedoch eingewendet, dass das Land Niederösterreich "zuerst durch Legalzession in den privatrechtlichen Anspruch der Frau B, den sie gemäß § 947 ABGB gegenüber Frau A hätte, eintreten sollte und diesen in der Folge bei der Kostenersatz (ergänze: -verpflichtung) berücksichtigen sollte". B sei mit Bescheid der Erstbehörde vom 21. Mai 1999 Sozialhilfe gewährt worden, sodass ein Ersatzanspruch nur gemäß den entsprechenden Bestimmungen des NÖ SHG in Betracht komme. Nach der Rechtsprechung des OGH fänden die Leistungen des Sozialhilfeträgers in den sozialhilferechtlichen Vorschriften ihren abschließenden Rechtsgrund, weshalb eine Prüfung anderer Rechtsgründe, etwa nach § 1042 ABGB oder § 947 ABGB für den Klagsanspruch nicht in Frage komme. "Die Verwaltung" dürfe nicht gegen bindende gesetzliche Regelungen verstoßen, zumal der Gesetzgeber die Leistung "entsprechend begrenzt" wissen wolle. Dies gelte auch, wenn der Rückersatz durch den Gesetzgeber beschränkt sei, wie etwa durch Fristen oder soziale Gesichtspunkte. Durch § 41 NÖ SHG 2000 bzw. seinerzeit § 42a NÖ SHG 1974 sei der Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf den Geschenknehmer begrenzt. Gemäß § 42a NÖ SHG 1974 sei der Geschenknehmer, wenn der Hilfeempfänger innerhalb von drei Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe oder nach der Gewährung Vermögen im Wert von mehr als dem fünffachen Richtsatz für Personen, die alleinstehend sind, verschenkt oder sonst ohne dem Wert des Vermögens entsprechende Gegenleistungen an andere Personen übertragen hat, verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die für den Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des Geschenkwertes, soweit das geschenkte Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden sei, zu ersetzen. Der gegenständliche Schenkungsvertrag datiere vom 22. Oktober 1975, sodass die Geschenknehmerin A gemäß § 42a NÖ SHG nicht mehr auf Grund des Schenkungsvertrages zum Kostenersatz heranzuziehen sei. Es sei daher nicht möglich, von dieser eingeschränkten Rückgriffsermächtigung auf Geschenknehmer im Wege der Legalzession abzugehen. Daher habe die Erstbehörde das ihr eingeräumte "Ermessen" nicht willkürlich ausgeübt, weshalb die Berufungen der Beschwerdeführer abzuweisen seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer gemäß § 143 ABGB

für ihre Mutter unterhaltspflichtig sind.

Gemäß § 78 Abs. 3 des - am 1. Feber 2000 in Kraft getretenen -

Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 9200- 0, ist auf Ersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, dieses Landesgesetz anzuwenden, sofern nicht das bis dahin in Kraft gewesene NÖ SHG 1974 eine günstigere Regelung für den Verpflichteten enthielt.

Gemäß § 37 Z. 3 NÖ SHG 2000 haben für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers Ersatz zu leisten. Gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. haben Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Gemäß § 39 Abs. 3 leg. cit. dürfen unterhaltspflichtige Angehörige durch die Heranziehung zum Kostenersatz in ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht gefährdet sein. Gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regelungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

Auf Grund der eingangs dargestellten Übergangsbestimmung ist die belangte Behörde, da das NÖ SHG 1974 in Ansehung unterhaltspflichtiger Angehöriger keine günstigere Regelung für den Ersatzverpflichteten enthält, zu Recht davon ausgegangen, dass das NÖ SHG 2000 anzuwenden ist.

Gemäß § 946 ABGB dürfen Schenkungsverträge in der Regel nicht widerrufen werden. Hievon sieht § 947 ABGB eine Ausnahme "wegen Dürftigkeit" vor. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Geschenkgeber, so er in der Folge in solche Dürftigkeit gerät, dass es ihm an dem nötigen Unterhalt gebricht, befugt, jährlich von dem geschenkten Betrage die gesetzlichen Zinsen, insoweit die geschenkte Sache, oder derselben Wert noch vorhanden ist, und ihm der nötige Unterhalt mangelt, von dem Beschenkten zu fordern, wenn sich anders dieser nicht selbst in gleich dürftigen Umständen befindet. Was unter dem "nötigen Unterhalt" im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0154, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, zum Ausdruck gebracht.

Die Beschwerdeführer wenden gegen die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen ein, die belangte Behörde habe sich ausschließlich mit der Frage befasst, inwieweit sie bzw. der Sozialhilfeträger gegen A einen Anspruch aus der Schenkung der Mutter geltend machen könne. Auf die hier wesentliche Frage, in welchem Rahmen die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Anspruches der Hilfeempfängerin (Mutter) gemäß § 947 ABGB gegenüber A verpflichtet seien, den Kostenersatz zu leisten, gehe die belangte Behörde nicht ein und sie habe auch nicht geprüft, ob der Mutter infolge der Schenkung an A ein privatrechtlicher Anspruch zustehe, der bei der Ausmessung und Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführer und damit bei der Frage, inwieweit sie zum Kostenersatz verpflichtet seien, zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer hätten schon in ihren Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Mutter der A eine Liegenschaft im Wert von 1,2 Mio Schilling geschenkt habe; davon ausgehend hätte A der Mutter jährlich 4 % dieses Wertes gemäß § 947 ABGB zukommen lassen müssen. Dieser Anspruch der Mutter sei bei der Inanspruchnahme der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht berücksichtigt worden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes, die sich ausschließlich auf einen direkten Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Geschenknehmer bezögen, behinderten nicht den Anspruch des Geschenkgebers gegenüber dem Geschenknehmer auf Grund des § 947 ABGB. Dieser privatrechtliche Anspruch des Hilfeempfängers mindere den Rahmen der Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführer gegenüber der Hilfeempfängerin.

Damit sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ersatzpflichtigen die Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen - aus ihrer Sicht: zu hohen - Leistungsgewährung einwenden können, weil sie nicht Partei des Verfahrens, dessen Gegenstand die Leistungsgewährung bildete, waren, und der Gewährungsbescheid daher mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage keine auch die Ersatzpflichtigen treffende Rechtskraft hat (vgl. Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), Seite 525 und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sowie dessen Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 96/08/0236).

Die Grenze der Ersatzpflicht nach § 39 NÖ SHG ergibt sich einerseits aus der Unterhaltspflicht selbst, zum anderen haben die Unterhaltspflichtigen nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten, als die Sozialhilfe Leistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten zu erbringen hatte und tatsächlich erbracht hat. In diesen Grenzen hatte daher die belangte Behörde das Ausmaß der Ersatzpflicht der Beschwerdeführer zu prüfen, wobei es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der geleisteten Sozialhilfe nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Ersatzpflicht ankam, sondern auf die rechtliche und tatsächliche Situation in dem Zeitraum, für den Sozialhilfeleistungen gewährt wurden.

Die belangte Behörde hat verkannt, dass bei Gewährung der Sozialhilfe auch ein allfälliger Anspruch der Mutter der Beschwerdeführer gegen A iS des § 947 ABGB als "eigene Mittel" (§ 11 NÖ SHG 1974 bzw. § 15 NÖ SHG 2000) zu berücksichtigen wäre, unabhängig davon, ob sie ihn bereits geltend gemacht hat, wenn ihr dies zumutbar und der Anspruch rechtzeitig durchsetzbar wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, VwSlg. Nr. 13.794/A). Nach § 947 ABGB steht dem Geschenkgeber zwar nicht das Recht zu, die Erfüllung des Schenkungsvertrages zu verweigern, er kann aber die gesetzlichen Zinsen (4 %) vom Geschenk bzw. dessen Wert begehren, soweit es ihm am nötigen Unterhalt fehlt (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 18.Jänner 2000, Zl. 99/11/0154, mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von der hier zu beurteilenden Sachlage war Letztgenanntes der Fall. Die belangte Behörde hat die notwendigen Feststellungen unterlassen, um beurteilen zu können, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß ein Anspruch der Mutter der Beschwerdeführer gemäß § 947 ABGB gegenüber der Geschenknehmerin "eigene Mittel" im Sinne der zur Zeit der Leistungsgewährung geltenden Vorschriften darstellte. Aus dem notariellen Schenkungsvertrag vom 24. Oktober 1975 ist ersichtlich, dass sich A auch zu Gegenleistungen verpflichtet hat, deren Höhe die belangte Behörde zu klären haben und - ebenso wie den von A zu leistenden Mietzins - bei Beurteilung der Höhe eines Anspruches nach § 947 ABGB zu berücksichtigen haben wird. Die Anwendung von § 947 ABGB wird dadurch nicht gehindert, weil diese Bestimmung auch auf eine "gemischte Schenkung" anwendbar ist (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, VwSlg. 13.794/A). Erst nach Aufklärung dieser Fragen wird die Höhe der Ersatzpflicht der Beschwerdeführer beurteilt werden können.

Aus den genannten Erwägungen hat die belangte Behörde somit die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Mai 2001

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110029.X00

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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