RS UVS Vorarlberg 1998/10/14 3-54-02/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass zufolge der Bestimmung des §109 Abs1 litg KFG ein Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre ab Einbringung des Antrages nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein darf. Die in dieser Litera erwähnte dreijährige Frist bezieht sich somit nur auf das tatsächliche Lenken von Fahrzeugen und schränkt den fünfjährigen Zeitraum, innert welchem ein Antragsteller nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein darf, nicht ein. Für dieses Ergebnis spricht vor allem der Sinn der Regelung. Die Regelung will einerseits eine ausreichende, nicht zu lange zurückliegende Praxis sicherstellen und dabei eine Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls ermöglichen (drei Jahre Praxis innerhalb der letzten fünf Jahre). Andererseits fordert die Regelung die Verkehrszuverlässigkeit des Antragstellers. Eine Regelung, die dabei verlangt, dass der Antragsteller innerhalb eines geschlossenen längeren Zeitraumes unmittelbar vor der allfälligen Erteilung der beantragten Bewilligung nicht negativ aufgefallen sein darf, ist dabei ebenso wie ein Anlehnen an die 5-Jahres-Frist für Tilgungen von Verwaltungsübertretungen (§55 VStG)

einsichtig und naheliegend. Umgekehrt wäre es wohl kaum sinnvoll, diesbezüglich dem Antragsteller eine Wahlmöglichkeit dahingehend einzuräumen, bestimmte Jahre eines fünfjährigen Zeitabschnittes für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit auszuwählen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten