RS UVS Oberösterreich 2001/02/19 VwSen-420299/14/Gf/Km

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Veröffentlicht am 19.02.2001
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Rechtssatz

Nach § 102 Abs. 1 erster Halbsatz des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1998 (im Folgenden: KFG), gehört es zu den nach § 134 Abs. 1 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Pflichten des Lenkers, sich vor Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, wobei im Besonderen gemäß § 49 Abs. 6 erster Halbsatz KFG an Kraftwagen die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen angebracht sein muss. Nach § 14 Abs. 1 Z. 1 des Führerscheingesetzes, BGBl. Nr. I 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 134/1999 (im Folgenden: FSG), bzw. § 102 Abs. 5 lit. b und c KFG hat der Lenker - gleichfalls nach § 37 Abs. 1 FSG bzw. § 134 Abs. 1 KFG unter Strafsanktion stehend - einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. den Führerschein, den Zulassungsschein und bei einer Probefahrt den Probefahrtschein auf ein entsprechendes Verlangen hin zur Überprüfung vorzuweisen bzw. auszuhändigen.

Im gegenständlichen Fall, wo allseits unbestritten feststeht, dass der Beschwerdeführer ein KFZ ohne Kennzeichentafeln gelenkt hat und weder seinen Führerschein noch den Zulassungs- und Probefahrtschein vorzuweisen vermochte, konnte das einschreitende Sicherheitsorgan objektiv besehen sohin jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass dieser tatbestandsmäßig i.S.d. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG bzw. i.S.d § 134 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 6 und 102 Abs. 5 lit. a bis c KFG gehandelt hatte.

Ob damit unter dem Aspekt, dass sich der Rechtsmittelwerber auch nicht durch andere Dokumente ausweisen konnte, der Festnahmegrund des § 35 Z. 1 VStG gegeben war, hängt sonach offenkundig davon ab, ob seine Identität auch nicht auf eine andere Weise sofort feststellbar gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Büro, in dem die Kennzeichentafeln und die erforderlichen Papiere aufbewahrt waren, ohnehin in einer Entfernung von bloß 200 bis 300 Meter vom Anhalteort befunden und er sohin die erforderlichen Dokumente in kurzer Zeit hätte herbeiholen können.

Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des einschreitenden Sicherheitsorganes aufzuzeigen.

Da ihm der Beschwerdeführer nicht persönlich bekannt war, muss dem Gendarmeriebeamten nämlich a priori grundsätzlich auch zugebilligt werden, dass er dessen Verantwortung hinsichtlich der Tatanlastungen - jedenfalls vorerst - für unglaubwürdig hält. Hätte das Sicherheitsorgan nun unter derartigen Umständen dem Rechtsmittelwerber gestattet, die Kennzeichentafeln und Dokumente zu Fuß zu holen, so hätte aber offenkundig keinerlei Gewähr dafür bestanden, dass jener auch tatsächlich wieder an den Ort der Amtshandlung zurückkehrt; hätte es hingegen den Beschwerdeführer zu seinem Büro begleitet, so wäre klarerweise für diesen Zeitraum die Erfüllung des behördlichen Auftrages - nämlich die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät auf der Schärdinger Landesstraße - verunmöglicht gewesen.

Im Ergebnis zeigt sich somit, dass die Identität des Rechtsmittelwerbers iSd § 35 Z.1 VStG "auch sonst nicht sofort feststellbar" war bzw. Fluchtgefahr iSd § 35 Z.2 VStG bestanden hätte.

Von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Festnahme ausgehend bleibt schließlich aber noch zu prüfen, ob diese Maßnahme unter den gegebenen Umständen auch verhältnismäßig iSd Art.1 Abs.3 zweiter Halbsatz PersFrSchG war.

Als Typen von Sicherungsmaßnahmen, die einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zur Verfügung stehen, normiert das VStG neben der Festnahme auch die Vorschreibung einer vorläufigen Sicherheitsleistung (§ 37a) und - für jene (gegenständlich jedoch nicht maßgeblichen) Fälle, in denen das Materiengesetz den Verfall von Gegenständen vorsieht - die vorläufige Beschlagnahme (§ 39 Abs.2).

Im Hinblick auf Art. 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz PersFrSchG ist daraus nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates insgesamt abzuleiten, dass eine Festnahme jedenfalls zu unterbleiben hat, wenn dem Unwertgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung auch durch die Vorschreibung einer vorläufigen Sicherheitsleistung hinreichend Rechnung getragen wird bzw. anders gewendet: Verfassungskonform interpretiert sind die in § 35 Z.1 und 2 VStG festgelegten Voraussetzungen jeweils als durch § 37a Abs.2 Z.1 VStG ergänzt zu lesen. Im Ergebnis kommt daher jedenfalls bei Bagatelldelikten eine Festnahme auch unter der Voraussetzung, dass der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist bzw. der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen versuchen wird, stets jeweils nur dann in Betracht, wenn er die vom Sicherheitsorgan festgesetzte Sicherheit nicht freiwillig erlegt.

Gerade derartige Bagatellvergehen lagen aber - was im Übrigen auch vom einschreitenden Gendarmeriebeamten in der öffentlichen Verhandlung gar nicht bestritten wurde ("Bis zu diesem Zeitpunkt verlief die Amtshandlung völlig normal; insbesondere sah auch ich keinen Grund, in irgend einer Form überzogen zu reagieren, weil es öfter vorkommt, dass jemand auf seine Wechsel- oder Probekennzeichen vergisst") - im gegenständlichen Fall, wo dem Rechtsmittelwerber das Nichtmitführen von Kennzeichentafeln und Fahrzeugpapieren angelastet wurde, vor; dass der Beschwerdeführer hingegen darüber hinaus auch in irgendeiner Form Widerstand gegen die Staatsgewalt ausgeübt oder ein ähnliches gravierendes Delikt begangen hätte, wurde hingegen von beiden Zeugen dezidiert ausgeschlossen.

Dennoch wurde vom ersten Zeugen die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung von vornherein überhaupt nicht in Erwägung gezogen.

Nach dem Vorausgeführten hat damit aber das Hilfsorgan der belangten Behörde durch die Festnahme des Beschwerdeführers im Ergebnis die Rechtslage verkannt und diesen sohin in seinem gemäß Art. 1 Abs. 1 PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Zum gleichen Ergebnis käme man aber auch dann, wenn man diesen Aspekt völlig außer Acht ließe.

Objektiv betrachtet ist nämlich kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme nicht zu seinem Büro, sondern auf den Gendarmerieposten verbracht wurde. Denn selbst wenn der einschreitende Beamte die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers dahin, dass sein Wohnort bloß in einer Entfernung von 200 bis 300 Meter vom Anhalteort gelegen ist, vorerst nicht geglaubt hätte, hätte es offenkundig keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, sich in der Folge noch vor der Fahrt zur Gendarmeriedienststelle vom Zutreffen oder Nichtzutreffen dieses Vorbringens Gewissheit zu verschaffen. Auch diese schon bei einer ex-ante-Betrachtung einerseits eine wesentlich kürze Anhaltedauer bedingende, auf der anderen Seite aber auch - wegen des Entfalls umfangreicher behördlicher Ermittlungen - eine erhebliche Aufwandsminimierung indizierende Handlungsvariante wurde aber von den einschreitenden Organen von vornherein gar nicht in Erwägung gezogen.

Die dadurch bewirkte unverhältnismäßig lange Dauer seiner Anhaltung verletzte daher den Beschwerdeführer gleichfalls in seinem durch Art.1 Abs.1 PersFrSchG verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit.

Gemäß Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden. Im Besonderen legt Art.1 Abs.4 PersFrSchG fest, dass ein Festgenommener unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln ist; er darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Spezifische Ausführungsvorschriften zu diesen Menschenrechtsverbürgungen hinsichtlich der Voraussetzungen für das Anlegen von Handfesseln lassen sich jedoch auf unterverfassungsgesetzlicher Ebene nur auf Umwegen erschließen.

Dies zunächst deshalb, weil die vom Verfassungsgerichtshof mangels gesetzmäßiger Kundmachung mit Erkenntnis VfSlg 15061/1997 mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 aufgehobenen Bestimmungen (§ 1 und § 2 Abs. 1) der sog. "Handfesseldienstanweisung" (HFDA) in der Folge nicht - etwa als eine in diesem Zusammenhang allgemein maßgebliche Rechtsgrundlage - in Form einer (Durchführungs-)Verordnung erlassen wurden.

Somit finden sich explizite, außenrechtswirksame Anordnungen über das Anlegen von Handfesseln lediglich in § 4 des Waffengebrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 146/1999 (im Folgenden: WaffGebrG), und in § 26 Abs. 2 der Anhalteordnung, BGBl. Nr. II 128/1999 (im Folgenden: AnhO).

Wie sich insbesondere aus den §§ 1, 3 und 26 AnhO, aber auch aus dem Gesamtregelungszweck dieser Verordnung ergibt, bezieht sich diese lediglich auf das Verhältnis zwischen Aufsichtsorganen und Häftlingen, also Personen, die im Haftraum einer Sicherheitsbehörde angehalten werden. Die Festnahme einer Person durch ein Sicherheitsorgan und deren Vorführung vor die Behörde selbst ist hingegen vom Anwendungsbereich der AnhO nicht umfasst. § 26 Abs. 2 AnhO vermag daher im gegenständlichen Fall keinen tauglichen Maßstab für die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Amtshandlung zu bilden.

Aus § 9 WaffGebrG folgt demgegenüber, dass (Zwangs-)Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, unter sinngemäßer Heranziehung der für den Einsatz von Dienstwaffen maßgeblichen Bestimmungen angewendet werden dürfen (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg 10247/1985, 466). In Verbindung mit den §§ 2 und 4 WaffGebrG ergibt sich daraus insgesamt, dass das Anlegen von Handfesseln grundsätzlich u.a. zu dem Zweck zulässig ist, um einen auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstand zu überwinden (§ 2 Z.2 WaffGebrG), eine rechtmäßige Festnahme zu erzwingen (§ 2 Z.3 WaffGebrG) und/oder um das Entkommen einer rechtmäßig festgehaltenen Person zu verhindern (§ 2 Z.4 WaffGebrG). Dabei sind jedoch stets das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (vgl. die §§ 4 bis 6 WaffGebrG) sowie die in Art.3 MRK bzw. Art.1 Abs.4 PersFrSchG verankerten Gewährleistungen zu beachten.

Im gegenständlichen Fall bestand der Zweck der Fesselung nach den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen lediglich darin, den Beschwerdeführer in Entsprechung zu bestehenden Dienstvorschriften transportgesichert im Dienstfahrzeug auf den Gendarmerieposten zu verbringen.

Ob die beiden Beamten in diesem Zusammenhang Pkt. 2.7. des Erlasses des BMI vom 24. September 1987, Zl. 6700/91- II/5/87, betreffend Richtlinien über die Eigensicherung beim Einschreiten (im Folgenden: Einschreite-RL), im Auge hatten, konnte im Rahmen der öffentlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Für den vorliegenden Fall ist dies jedoch zum einen deshalb unerheblich, weil Pkt. 2.7. Einschreite-RL entgegen dem Vorbringen der beiden Zeugen keineswegs eine unbedingte Verpflichtung zur Fesselung Festgenommener beim Transport im Dienstfahrzeug vorsieht, und es sich andererseits hiebei formal betrachtet lediglich um eine generelle Weisung handelt, welche als bloß interner Verwaltungsakt somit schon a priori nicht geeignet ist, ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger in verbindlicher, dem Art.18 Abs.1 B-VG konvenierender Weise zu regeln.

Die sonach im gegebenen Zusammenhang fehlende Möglichkeit der Berufung auf Dienstvorschriften lässt jedoch allein deshalb das Verwaltungshandeln noch nicht als rechtswidrig erscheinen. Vielmehr ist nach dem zuvor Ausgeführten zu prüfen, ob das Anlegen der Handfesseln iSd Art.3 MRK iVm. Art.1 Abs.4 PersFrSchG und iVm. den §§ 4 bis 6 WaffGebrG verhältnismäßig war.

Dies ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates deshalb zu bejahen, weil das Anlegen der Handschellen hier nicht intentional darauf gerichtet war, die Menschenwürde des Beschwerdeführers gröblich zu missachten. Wie sich nämlich im Zuge der öffentlichen Verhandlung zweifelsfrei ergeben hat, waren die beiden einschreitenden Beamten vielmehr sorgsam darauf bedacht, dass die Fesselung des Rechtsmittelwerbers weder beim Ein- noch beim Aussteigen in das in einer Hauseinfahrt abgestellte Dienstfahrzeug von Dritten wahrgenommen werden konnte, weil diesem das "offensichtlich unangenehm" gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer wurde daher im gegenständlichen Fall durch das Anlegen von Handfesseln nicht "erniedrigend" iSd Art.3 MRK bzw. nicht unter "Nichtbeachtung seiner Menschenwürde" iSd Art.1 Abs. 4 PersFrSchG, nämlich unter gröblicher Missachtung des Betroffenen als Person (vgl. z.B. VfSlg 9836/1983) behandelt und sohin insoweit auch nicht in seinen verfassungsmäßig gewährleisteten oder sonstigen, aus dem WaffGebrG abgeleiteten Rechten verletzt.

Aus allen diesen Gründen war der vorliegenden Beschwerde daher gemäß § 67c Abs.3 AVG insoweit stattzugeben, als die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Anhaltung auf dem Gendarmerieposten am 16. November 2000 von 14.20 bis 14.55 Uhr als rechtswidrig zu erklären war; hinsichtlich seines weiteren Vorbringens, dass er darüber hinaus durch seine Fesselung mit Handschellen in seinen Rechten verletzt wurde, war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

Um Missverständnissen vorzubeugen, hält es der Oö. Verwaltungssenat für zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass damit lediglich die Rechtswidrigkeit eines Teilaspektes der Amtshandlung festgestellt wird; ob die Handlung der einschreitenden Beamten insoweit hingegen von diesem auch auf der Ebene des Verschuldens zu vertreten ist, war hingegen nicht zu prüfen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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