RS UVS Oberösterreich 2007/02/26 VwSen-420491/16/Gf/Mu/Ga

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2007
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs.1 Z1, des Waffengesetzes, BGBl.I Nr.12/1997, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.136/2004 (im Folgenden: WaffG) - der nach § 45 Z3 WaffG auch auf Schusswaffen, die durch Luftdruck oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, anzuwenden ist -, sind Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Hierüber haben die Organe sofort eine Bestätigung auszustellen.

Gemäß § 13 Abs.4 WaffG gilt gegen den Betroffenen ab der Sicherstellung grundsätzlich ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot. Die sichergestellten Waffen sind jedoch nach § 13 Abs.2 WaffG unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen, die eine Vorprüfung durchzuführen hat. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG gegeben, so hat das entsprechende Verfahren durchzuführen, sofern sich nicht gemäß § 48 Abs.2 WaffG auf Grund des Hauptwohnsitzes des Betroffenen die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand eine CO2-Waffe, die nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen geladen war, im Kofferraum seines KFZ transportiert hatte. Damit lag selbst dann, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass - was sich im Zuge der öffentlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei klären ließ - der Revolver in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zum Zweck des Transports von einem bestimmten zu einem anderen bestimmten Ort im PKW aufbewahrt wurde, entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers das "Führen" einer Waffe iSd § 7 Abs.1 WaffG vor, denn nach § 7 Abs.3 WaffG bzw. § 35 Abs.2 Z4 WaffG wird eine Schusswaffe jeweils nur dann nicht geführt, wenn sein Besitzer diese ungeladen bei sich hat. Dies war jedoch angesichts des auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Umstandes, dass sich drei Geschosse in der Trommel befanden und die CO2-Kartusche angesteckt war, offenkundig nicht der Fall. Da er über keinen Waffenpass gemäß § 35 WaffenG verfügte, lag sohin im Ergebnis ein unzulässiges Führen iSd § 51 Abs.1 Z1 WaffenG vor (wenngleich die belangte Behörde diesbezüglich noch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat).

Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass sich die Waffe in einem geschlossenen Behältnis befunden und er sich bei der Amtshandlung friedlich und kooperativ verhalten habe und nur ein Sportschütze sei, weshalb insgesamt keine Gefahr für die durch § 13 Abs.1 WaffenG geschützten Rechtsgüter bestanden habe, ist ihm entgegen zu halten, dass er zum einen den einschreitenden Organen nicht mitteilen konnte oder wollte, weshalb er überhaupt die Waffe bei sich und was er damit konkret vorhatte; dass er nicht von einer behördlich genehmigten Schießstätte iSd § 35 Abs.2 Z4 WaffenG kam - er hatte vielmehr angegeben, den Nachmittag bei Freunden verbracht und am Abend eine Veranstaltung in einem Lokal besucht zu haben - oder (es war schließlich bereits nach 1.00 Uhr) zu einer solchen wollte, war hingegen offensichtlich. Auch seine allfällige Mitgliedschaft zu einem Sportschützenverein hat er bis dato weder behauptet noch entsprechend belegt.

Außerdem konnten die Sicherheitswacheorgane auf Grund ihrer Schulung und einschlägigen langjährigen Erfahrung, wonach Personen, die unter Drogeneinfluss stehen, ihr Verhalten in Sekundenschnelle von völliger Unauffälligkeit in unberechenbare Aggressivität verändern können, jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass ein derartiger Mentalitätswechsel auch beim Beschwerdeführer nicht völlig ausgeschlossen werden konnte.

Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass die infolge Fehlens der Pupillenreaktion zu erwartende Feststellung der Fahruntauglichkeit in eine Führerscheinabnahme mündet, sodass auch unter diesem Aspekt - um den es dem Rechtsmittelwerber nach der Aussage der ersten beiden Zeugen primär ging - insbesondere eine Selbstgefährdung des Rechtsmittelwerbers, aber auch eine Gefährdung Dritter nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte. Die von den Polizeibeamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens getroffenen Annahmen erweisen sich sohin jedenfalls als vertretbar, sodass ihr Handeln unter dem Aspekt der in § 13 Abs.1 WaffenG normierten Prognoseentscheidung rechtmäßig war.

Die Bestätigung über die Abnahme seiner Waffe wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung auf der BPD Linz ausgestellt (Zl. 88/05). Da seit dem Zeitpunkt der Kontrolle in der Straße um 1.10 Uhr bis zu seiner Entlassung aus der BPD Linz um 2.10 Uhr lediglich eine Stunde vergangen ist, wobei in diesem Zeitraum auch die amtsärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, kann dies noch unter "sofort" iSd § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffenG subsumiert werden. Denn dieser Begriff ist offenkundig nicht wörtlich zu nehmen, sondern die in Rede stehende Bestimmung geht offenkundig davon aus, dass (lediglich) ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abnahme der Waffe und der Ausstellung der Bestätigung bestehen muss, sodass eine Übergabe derselben während der Dauer bzw. vor Beendigung der Amtshandlung - insbesondere in Fällen, wo das einschreitende Organ nicht von vornherein damit rechnen konnte oder musste, dass eine Waffe sicherzustellen ist, und daher des entsprechende Formular am Einsatzort nicht mit sich führt - jedenfalls hinreicht.

Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten