RS UVS Tirol 2008/02/25 2008/22/0548-1

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Veröffentlicht am 25.02.2008
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Rechtssatz

Aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion M. vom 27.11.2007, leitete die Bezirkshauptmannschaft Lienz ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung nach § 24 Abs 4 FSG gegen Herrn H. R., ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft Lienz den nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid vom 01.02.2008. Darin wurde angeführt, dass der Zweck der Ladung die ?Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit? sei. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 50 angedroht. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber per RSa-Rückschein am 05.02.2008 zugestellt und fristgerecht durch ihn angefochten. Nun stellt sich weiters die Frage, ob gegen diesen Ladungsbescheid überhaupt eine Berufung zulässig ist. Das AVG führt in § 19 Abs 4 ausdrücklich an, dass ?gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig ist?. Ladungsbescheide wären demnach ?lediglich? durch Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anfechtbar. Nun hat aber der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.1997, G1393/93 u.a., SlgNr. 14957, zusammenfassend ausgesprochen, dass auch Ladungsbescheide im Verwaltungsstrafverfahren durch Erhebung eines Rechtsmittels an den unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar sind (VwGH 14.09.2001, 2000/02/0275, 14.11.2001, 2000/03/0292). Die beiden Höchstgerichte beziehen sich in ihrer Argumention auf Art 129a Abs 1 erster Satz B-VG, wonach sich (auch) in Bezug auf Ladungsbescheide im Verwaltungsstrafverfahren (§ 24 VStG iVm § 19 Abs 4 AVG) eine direkte (ohne dass es einer einfachgesetzlichen Regelung bedürfte) Anrufbarkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ergebe und sohin der in § 19 Abs 4 ausgesprochene Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung findet.

Schlagworte
Vorgangsweise, der, Bezirkshauptmannschaft, eine Überprüfung, der, gesundheitlichen, Eignung, mittels, Ladungsbescheides, zu, erzwingen, eine, unzulässige, Umgehung, des, in, § 24 Abs 4, FSG, näher, geregelten, Verfahrens
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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