TE UVS Niederösterreich 1993/01/20 Senat-MD-92-008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.1993
beobachten
merken
Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl Nr 51/1991 als unbegründet abgewiesen.

 

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991, BGBl Nr 52/1991, S 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 1991, zu 3-*****-91, für schuldig, am 28. Mai 1991, um 11,38 Uhr, im Ortsgebiet von xx, L******gasse, vor dem Haus Nummer 18, Fahrtrichtung J****-T****gasse, als Lenker des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen ****** G, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwidigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. (30 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit; 48 km/h gefahrene Geschwindigkeit; Radarmessung)

 

und dadurch eine Übertretung gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 in Verbindung mit §52 Ziff10a StVO 1960 begangen zu haben.

 

Gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 wurde eine Geldstrafe von S 400,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

 

Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit S 40,-- bestimmt.

 

Außerdem erfolgte gemäß §54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Ausspruch über die Kosten des Strafvollzuges.

 

In der gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Berufung wendet der Einschreiter im wesentlichen ein, als langjähriger ******ger die Standorte der Radargeräte in xx zu kennen, sich darüberhinaus an die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu halten und demnach die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben.

 

Ferner bringt der Berufungswerber vor, daß seiner Ansicht nach die Handhabung der Verkehrspolizei, wozu alle Tätigkeiten gehören, die die Radarmessung betreffen, nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde xx fallen und daher, der bestehenden Gesetzeslage entsprechend, von dieser bzw deren  Organen eine Radarmessung nicht durchgeführt werden dürfe.

 

Darüberhinaus wendet der Rechtsmittelwerber noch ein, daß die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund einer Fehlmessung, welche auf einen Mangel an geeignetem Bedienungspersonal zurückzuführen sei, zustande gekommen wäre.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx beantragte von ihrem Schreiben vom 24. Jänner 1992 die Bestätigung des bekämpften Straferkenntnisses.

 

Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1992 war nachstehend angeführter Sachverhalt als entscheidungsrelevant festzustellen:

 

Der Berufungswerber, der seinen eigenen, in der mündlichen Verhandlung gemachten Angabe zufolge nicht nur Zulassungsbesitzer sondern auch Lenker des in Rede stehenden PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen ****** G, im Tatzeitpunkt

(28. Mai 1991, 11,38 Uhr) am Tatort (Ortsgebiet von xx, L******gasse, vor dem Haus Nummer 18, Fahrtrichtung J****-T****gasse) gewesen ist, hat am Tatort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 18 km/h überschritten. Diese Tatsache ist durch eine ordnungsgemäße Radarmessung als erwiesen anzunehmen.

 

Die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Einwendungen, das Radarmeßgerät wäre nicht ordnungsgemäß gewartet, geeicht und kallibriert gewesen und zudem von ungenügend qualifiziertem Personal bedient worden, weshalb es im gegenständlichen Fall zu einer Fehlmessung gekommen sei, wurde durch das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung widerlegt:

 

Dies vorallem deshalb, weil der zeugenschaftlich einvernommene, für die Wartung des gegenstädlichen Radargerätes zuständige Gemeindebedienstete in überzeugender Weise bestätigte, daß er  von Mitarbeitern der Herstellerfirma des gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers auf eine sachkundige Bedienung und Wartung geschult worden sei und demnach keine Zweifel hinsichtlich der fachlichen Eignung desselben bestehen. Darüberhinaus präsentierte der Vertreter der Stadtgemeinde xx einen Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 31.8.1989 zum Beweis dafür, daß das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät am 31-12-1992 gemäß 56 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes vom 5. Juli 1950, BGBl Nr 152/1950, zuletzt geändert durch

BGBl Nr 742/1988, geeicht worden ist und die gesetzliche Nacheichfrist demzufolge gemäß §15 Ziff2 bzw Ziff3 litb und §16 Maß- und Eichgesetz (MEG) erst am 31.12.1992

ablaufe.

Ferner erläuterte das Wartungsorgan, daß die sogenannte Grundeinstellung des Gerätes ausschließlich von der Vertreiberfirma an jedem einzelnen Standort eingepaßt worden sei und anhand der in dem jeweiligen Radarkasten vorhandenen Markierungen von ihm eingestellt werde. Diese Tätigkeit, welche im Fachjargon Justierung bezeichnet wird, hätte sehr exakt zu erfolgen, weil schon geringe Abweichungen dazu führen, daß das Radargerät nicht wie vom Beschuldigten behauptet, fehl- sondern überhaupt keine Messungen aufzeichnet. Der Vertreter der Stadtgemeinde xx gab auch im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, daß das in Betracht kommende Radargerät auschließlich von ihm gewartet und justiert worden sei und werde. Aus diesem Grunde wäre auch davon auszugehen, daß das in Rede stehende Gerät ausschließlich richtige Geschwindigkeitsmessungen aufgezeichnet hat.

Dem Einwand des Beschuldigten, die Stadtgemeinde xx hätte das gegenständliche Radargerät rechtswidrig installiert, weil aufgrund der Bestimmung des §94c Abs3 StVO 1960 die Agenden der Verkehrspolizei (§94b lita) einer Gemeinde nur dann übertragen werden dürfe, wenn dort ein Gemeindewachkörper vorhanden sei und die Stadtgemeinde xx weder über einen derartigen Wachkörper verfüge noch eine diesbezügliche Verordnung im Sinne des §94c Abs1 StVO der Niederösterreichischen Landesregierung vorliege, derzufolge der Stadtgemeinde xx die Besorgung der verkehrspolizeilichen Aufgaben übertragen bekommen hätte, kommt keine verfahrensrelevante Bedeutung zu:

 

Zunächst deshalb, weil die vorgenannte Gebietkörperschaft zur Vornahme von Radarmessungen keiner Ermächtigung durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß §94c StVO 1960 bedarf. §94c StVO 1960 bezieht sich nämlich lediglich auf die Übertragung jener Angelegenheiten auf die Gemeinde, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind.

 

Im gegenständlichen Fall (Vornahme einer Radarmessung) handelt es sich demnach um keinen behördlichen Akt, der in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xx fällt. Die Stadtgemeinde xx hat lediglich eine Anzeige erstattet und als Beweismittel ein Radarfoto vorgelegt. Aufgrund dieser Anzeige hat die Bezirkshauptmannschaft xx ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem Rechtsmittelwerber unter anderem Parteiengehör gewährt.

 

Dies mußte deshalb erfolgen, weil gemäß §25 VStG Verwaltungsübertretungen, mit Ausnahme der Fälle des §56 VStG von Amtswegen zu verfolgen sind, wobei es gleichgültig ist, wie die Behörde vom Verdacht einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt. Bei der Verfolgung solcher Tatbestände (Offizialdelikte) muß die Ermittlungsbehörde darüberhinaus gemäß §37 AVG auch dem Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit genüge tun.

 

Im Sinne des Gundsatzes der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist.

 

Dies bedeutet fallbezogen, daß die vorliegende Geschwindigkeitsermittlung durch Radarmessung keinem Beweismittelverbot unterliegt und demnach neben den sonstigen Ermittlungsergebnissen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen war. Da der Geschwindigkeitsermittlung durch den verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmesser eine höhere Beweiskraft zukommt, als der, bloß als Schutzbehauptung aufzufassenden, Rechtfertigung des Beschuldigten, er hätte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung deswegen nicht begangen, weil er wüßte, an welchen Standorten Radarmessungen in xx vorgenommen würden, war davon auszugehen, daß der Beschuldigten den Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung von 18 km/h auch tatsächlich begangen hat.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist auszuführen:

 

Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsbürger, verheiratet und von Beruf Beamter der Gemeinde ****, Magistratsabteilung **. Aus dieser Tätigkeit bezieht er ein monatliches Gehalt von ca S 20.000,-- netto. Über ein nennenswertes sonstiges Vermögen verfügt er, seinen eigenen Angaben zufolge, abgesehen von dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug, nicht. Sorgepflichten treffen ihn für seine Gattin und seine 2 Kinder.

 

Gemäß  §19 Abs2 VStG in Verbindung mit den §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind, den Grundsätzen der Strafbemessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters insbesonders Bedacht zu nehmen. Zudem sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall waren dem Beschuldigten weder mildernde noch erschwerende Umstände anzurechnen. In Würdigung der bereits angeführten Strafzumessungsgründe war das spruchgegenständliche Strafmaß im Lichte der bereits eingangs dargestellten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers als tatschuldangemessen und persönlichkeitsadäquat zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle, derzufolge der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren mit 20 % der (bestätigten) Geldstrafe festzusetzen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten