TE UVS Niederösterreich 1993/04/26 Senat-B-92-024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.1993
beobachten
merken
Beachte
Ebenso Senat-B-92-019 Zu Senat-B-92-024: VfGH vom 30. Juni 1993, Zl B 1009/93, Behandlung der Beschwerde abgelehnt; VwGH vom 11. November 1993, Zl 93/18/0456, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Spruch

Die Beschwerde wird gemäß §67c Abs3 AVG, BGBl Nr 51/1991, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß §74 Abs1 AVG iVm §79a AVG abgewiesen.

Text

Wie der am 22. Dezember 1992 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eingebrachten Beschwerde gemäß Art129a Abs1 Z2 B-VG zu entnehmen ist, wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde (Sicherheitsbüro) vom 5. November 1992, Zl II-*********/92, gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid der belangten Behörde (Fremdenpolizeiliches Büro) vom 9. November 1992, Zl IV-***********/92, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß §3 Abs1 iVm Abs2 Z7 FrPolG erlassen, gemäß §64 Abs2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.

 

Am 20. November 1992 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der belangten Behörde per Flugzeug (Flughafen W***-S********) nach Rumänien abgeschoben.

In seiner rechtzeitig beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eingebrachten Beschwerde gemäß Artikel 129a Abs1 Z2 B-VG beantragt der Beschwerdeführer, die am 20. November 1992 vorgenommene Überstellung vom Polizeigefangenenhaus W*** zum Flughafen W***-S******** und die anschließend erfolgte zwangsweise Beförderung nach Rumänien per Flugzeug für verfassungs- bzw rechtswidrig zu erklären; an Kosten werden S 7.533,-- verzeichnet.

 

Er begründet seine Beschwerde insbesondere damit, daß das Aufenthaltsverbot nicht vollstreckbar war.

 

Die Abschiebung wurde auch mit Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bekämpft. Dieser hat die Beschwerde mit Bescheid vom 13. Jänner 1993, GZ UVS-02/11/00088/92, gemäß §67c Abs3 AVG zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, daß kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die am 20. November 1992 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers; sie stützt sich auf Art129a Abs1 Z2 B-VG (Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über diese Abschiebung bereits mit Bescheid vom 13. Jänner 1993, GZ UVS-02/11/00088/92, entschieden. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem Sachverhalt, auf den sich die vorliegende Beschwerde bezieht, ident. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat die Beschwerde gegen die Abschiebung mangels Vorliegens der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurückgewiesen. Es war dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ daher verwehrt, entgegen dem rechtskräftigen Ausspruch des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nochmals zu überprüfen, ob eine faktische Amtshandlung vorliegt und bejahendenfalls über deren Rechtmäßigkeit zu befinden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ weist darauf hin, daß er die Beschwerde auch im Falle einer nochmaligen Überprüfung der Abschiebung zurückgewiesen hätte, weil sich seine ständige Rechtsprechung mit der im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vertretenen Rechtsansicht deckt. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen hat, übersieht er dabei, daß der Spruch des Aufenthaltsverbotsbescheides unter anderem die Wendung enthält: "Sie haben das Bundesgebiet ... sofort nach Erhalt dieses Bescheides zu verlassen". Die Überprüfung einer allfälligen Rechtswidrigkeit dieser vollstreckbaren Anordnung fällt nicht in die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates.

 

Der Vollständigkeit halber weist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ daraufhin, daß er auch keine Möglichkeit sähe, eine Überprüfung der Abschiebung auf Art129a Abs1 Z3 B-VG (Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden) zu stützen, weil eine solche Zuweisung - wie sie der Gesetzgeber zB im Schubhaftverfahren vorgenommen hat - nicht erfolgt ist.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §67d Abs1 AVG abgesehen werden, weil die Beschwerde wegen entschiedener Sache und somit Nichtzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ zurückzuweisen war.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war abzuweisen, da gemäß §79a AVG nur der obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zusteht.

 

Die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz beantragt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten