TE UVS Niederösterreich 1993/05/19 Senat-B-92-017

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Veröffentlicht am 19.05.1993
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Dazu VfGH vom 27. September 1993, Zl B 1212/93 Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Ebenso: Senat-B-92-012, VfGH vom 27. September 1993, Zl B 1211/93, Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Spruch

Die Beschwerde wird gemäß §67c Abs3 AVG, BGBl Nr 51/1991, als unzulässig zurückgewiesen.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß §79a Abs1 AVG wird abgewiesen.

Text

Der im landesgerichtlichen Gefangenenhaus xx angehaltene Untersuchungshäftling G M wurde am 11.6.1992 vom Landesgericht xx zu ** Vr ****90 - Hv **92 wegen §148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren verurteilt und hat dagegen das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingebracht.

 

Das Bundesministerium für Justiz hat schon vor Rechtskraft des Urteils gemäß §185 StPO iVm ArtI §1 des Bundesgesetzes vom 31.7.1992, mit dem vorübergehende Maßnahmen für die Anhaltung in Untersuchungshaft und im Strafvollzug getroffen werden, BGBl Nr 467/1992, die Strafvollzugsanstalt S für die weitere Anhaltung des Untersuchungshäftlings bestimmt und am 9.10.1992 seine Überstellung dorthin vorgenommen.

 

Mit einer am 14.10.1992 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ dagegen eingebrachten Maßnahmenbeschwerde (erledigt zur GZ Senat-B-92-012) hat G M die Überstellung als rechtswidrig bekämpft, mit der gegenständlichen, am 13.11.1992 eingebrachten Beschwerde begehrt er die kostenpflichtige Feststellung, daß die Anbringung der Aufschrift "8 Jahre" an seiner Zellentüre rechtswidrig sei, weil sie den Vorwurf einer rechtskräftigen Verurteilung darstelle und ihn damit auch das Aufsichtspersonal so behandle, als wäre er zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Die Aufschrift sei kurz nach der Überstellung vom landesgerichtlichen Gefangenenhaus xx am 9.10.1992 angebracht worden und bis zum 12.11.1992 vorhanden gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde war der Beschwerdeführer Untersuchungshäftling. Auf ihn waren gemäß §183 Abs1 StPO grundsätzlich die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG) über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, anzuwenden.

 

Gemäß §119 StVG haben die Strafgefangenen das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenen Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.

 

Gemäß §120 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschweren. Gegen jedes das Recht eines Strafgefangenen betreffende Verhalten und jede Entscheidung und Anordnung eines Leiters eines gerichtlichen Gefangenenhaus steht Strafgefangenen die Beschwerde an die Vollzugsoberbehörde offen (§21 StVG).

 

Diese Bestimmungen räumen einen Instanzenzug ein.

 

Gemäß §67 Abs1 Z2 AVG entscheiden unabhängige Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Regelungen über die sogenannten Maßnahmenbeschwerden dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Dem Beschwerdeführer wäre der Weg nach §§ 119, 120 ff StVG, damit aber die Möglichkeit der Austragung der Beschwerdeangelegenheit in einem Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestanden. Die Anrufung des UVS war sohin vonvornherein unzulässig. Da schon aus dem Beschwerdeinhalt zu erkennen war, daß die Voraussetzungen für eine Maßnahmenbeschwerde fehlen, war die Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde entbehrlich und über die Beschwerde ohne Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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