TE UVS Stmk 1993/11/04 UVS 30.10-206/92

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Veröffentlicht am 04.11.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung der Frau B L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 6.11.1992, GZ.: 15.1 Lan 26/91-15, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 4.11.1993, wie folgt entschieden:

Der Spruch der Behörde erster Instanz wird wie folgt neu gegliedert:

Sie habem am 24.4.1991 den PKW Opel Kadett Ascona mit dem Kennzeichen DL 8 HKA in Betrieb genommen, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat, zumal Sie den angeführten PKW am 24.4.1991 gegen 14.00 Uhr auf der B 76 bei km 23,0 im Gemeindegebiet von D-berg in Richtung St gelenkt haben,

1.)

obgleich zwei verschiedene Scheinwerfer montiert waren und

2.)

das Lenkgetriebe stark ausgeschlagen war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.)

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG und

2.)

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 8 Abs 1 KFG.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird zu Punkt 1.) eine Geldstrafe von S 500,-- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 2.) eine Geldstrafe von S 500,-- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt jeweils S 50,--."

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) und Punkt 2.) des Straferkenntnisses abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin S 200,-

- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Über den Kostenersatz der Gebühren des KFZ-technischen Sachverständigen ergeht ein gesondeter Bescheid.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 24.4.1991 den PKW Opel Ascona mit dem Kennzeichen DL 8 HKA in Betrieb genommen, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hätte, zumal sie den angeführten PKW am 24.4.1991 gegen 14.00 Uhr auf der B 76 bei Strkm 23,0 im Gemeindegebiet von D-berg in Richtung St gelenkt hätte, obgleich zwei verschiedene Scheinwerfer montiert gewesen seien und das Lenkgetriebe stark ausgeschlagen gewesen wäre. Sie habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 102 Abs 1 KFG 1967 verletzt und wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (1 1/2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung mit welcher die Berufungswerberin insbesondere geltend macht, daß ein halbes Jahr vor der Fahrzeugkontrolle ein Gutachten für den Opel Ascona durchgeführt worden sei und sie daher davon ausgegangen wäre, daß bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung das Fahrzeug auch verkehrssicher wäre. Die Berufungswerberin sei nicht bereit die Strafe zu bezahlen. Wenn die Mitarbeiter des ÖAMTC nicht in der Lage wären, diverse Mängel festzustellen, dann könne man das auch von ihr nicht verlangen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 4.11.1993, unter Beiziehung des KFZ-technischen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. H St, werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Die Berufungswerberin fuhr am 24.4.1991 unbestrittenermaßen mit dem PKW Opel Ascona, polizeiliches Kennzeichen DL 8 HKA, welcher auf den Bruder der Berufungswerberin zugelassen war, auf der B 76, um 14.00 Uhr, im Gemeindegebiet von D-berg in Richtung St. Zu diesem Zeitpunkt stand auf der B 76 ein mobiler Prüfzug der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge Wien und befand sich GI S R an Ort und Stelle zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle. Im Zuge dieses Einsatzes hielt der Zeuge GI R auch das Fahrzeug, welches von B L gelenkt wurde, an, da dieses äußerlich auffällig war. Dem Zeugen fiel auf, daß die Scheinwerfer in einem schlechten Zustand waren und die Reflektoren an der Unterseite stumpf waren. Ebenso war die Spur des Fahrzeuges nach außenhin sichtbar verstellt, sodaß der Zeuge an Ort und Stelle eine Prüfung im Prüfbus veranlaßte. Die Prüfung in dem Prüfzug der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge wurde von Ing. J durchgeführt und der der Anzeige beiliegende Bericht über die Prüfung verfaßt. Aus diesem Bericht geht hervor, daß links ein H 4 Scheinwerfer montiert war, rechts ein normaler Scheinwerfer und, daß das Lenkgetriebe stark ausgeschlagen war. Während der Überprüfung des Fahrzeuges stand die Berufungswerberin neben dem Fahrzeug und wurde vom untersuchenden Sachverständigen darauf hingewiesen, daß unterschiedliche Scheinwerfer am Fahrzeug montiert sind und daß das Lenkgetriebe stark ausgeschlagen sei. Die Fahrzeugkennzeichen wurden noch an Ort und Stelle entzogen. Vor Antritt der Fahrt hat sich die Berufungswerberin nicht davon überzeugt, ob das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche. Insbesondere hat die Berufungswerberin nicht die Beleuchtung des Fahrzeuges überprüft.

Die Tatsache, daß verschiedene Scheinwerfer montiert waren, war auf Grund der unterschiedlichen Leuchthelligkeit der beiden Scheinwerfer auffällig.

Diese Feststellungen konnten einerseits auf Grund des Aussage der Berufungswerberin selbst getroffen werden, wonach sie zugab, daß sie sich vor Fahrtantritt nicht überzeugt hat, daß das Fahrzeug den Vorschriften entspreche. Sie führte insbesondere immer wieder aus, daß sie sich auf die Überprüfung beim ÖAMTC verlassen habe. Auch im Hinblick auf den Vorgang der Überprüfung waren sowohl die Aussagen der Berufungswerberin als auch die Aussage des Zeugen GI R in Einklang zu bringen und an sich nicht widersprüchlich.

In rechtlicher Beurteilung des vorangeführten festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, daß gemäß § 102 Abs 1 KFG der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Schutzzweck dieser Norm ist es zu garantieren, daß nur verkehrstaugliche und somit betriebssichere Fahrzeuge im Verkehr sind und somit Gefahren für den Lenker, beförderte Personen oder andere Straßenbenützer hintangehalten werden. Es handelt sich um ein Schutzgesetz gemäß § 1311 ABGB. Die Berufungswerberin hat es unterlassen, sich vor Fahrtantritt zu überzeugen, obwohl ihr dies im Hinblick auf den festgestellten Mangel der verschiedenen Scheinwerfer zumutbar war (ZfVB 1991/2/571).

Gemäß § 14 Abs 1 KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. In dem am Fahrzeug, welches von der Berufungswerberin gelenkt worden war, einerseits ein H 4 Scheinwerfer montiert war, andererseits jedoch ein normaler Scheinwerfer angebracht war, strahlten diese Scheinwerfer jeweils mit einer unterschiedlichen Leuchthelligkeit. Laut Duden, Deutsche Rechtschreibung, erklärt sich das Wort "Paar" in zwei zusammengehörigen Dingen oder Personen. Es ist daher zwar erlaubt ein Paar Halogenscheinwerfer zu montierten bzw. ein Paar normale Scheinwerfer, das Montieren von verschiedenen Scheinwerfern verstößt jedoch gegen die vorzitierte Norm. Gemäß § 8 Abs 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden kann. Das von der Berufungswerberin gelenkte Fahrzeug wies nachweislich ein ausgeschlagenes Lenkgetriebe auf. Da laut Gutachten des KFZtechnischen Sachverständigen ein ausgeschlagenes Lenkgetriebe beim Lenken des Fahrzeuges bei größeren Lenkeinschlägen hakt, unterschiedlichen Einschlägen verändert, war ein leichtes Lenkes des Fahrzeuges nicht mehr gegeben. Dieser Mangel war daher auch erkennbar, da das "Haken" vom Lenker wahrgenommen werden hätte müssen.

Der Spruch des Straferkennntisses mußte verbessert werden, da der Berufungswerberin vorgeworfen war, daß Kraftfahrzeug hinsichtlich des "sich Überzeugens" ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, obwohl das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprochen hätte und hiebei das in § 22 VStG 1950 normierte Kumulationsprinzip anzuwenden gewesen wäre. Für mehrere verschiedene Delikte wurde nur eine einheitliche Geldstrafe verhängt. Es wurde daher der Berufungswerberin die Möglichkeit genommen, sich durch die Nichtanwendung des § 22 VStG gegen die strafrechtliche Verfolgung jedes einzelnen ihr zur Last gelegten Deliktes zur Wehr zu setzen.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Durch die Korrektur des Spruches des Straferkenntnisses erster Instanz wurde diese inhaltliche Rechtswidrigkeit behoben. Es bleibt daher noch zu prüfen, ob die nunmehr über die Berufungswerberin verhängte Strafe schuld- und tatangemessen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Unter Hinweis auf die bereits oben auf den Schutzzweck getätigten Ausführungen wird noch ergänzt, daß die Montage von zwei verschiedenen Scheinwerfern, welche eine verschiedene Leuchtkraft besitzen, sowohl eine Gefahr für den Lenker des Fahrzeuges selbst darstellt, da dieser auf Grund der ungleichen Ausleuchtung der Fahrbahn Hindernisse ungleich wahrnehmen kann und andererseits auch andere Verkehrsteilnehmer durch die ungleiche Beleuchtung irritiert und geblendet werden können. Auch eine nicht leichte Lenkung eines Fahrzeuges stellt ein erhöhtes Gefahrenpotential dar.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auch im Hinblick auf die ungünstigen Einkommensverhältnisse der Berufungswerberin (mtl. netto S 5.300,--, Sorgepflichten für 2 minderjährige Kinder) erscheint die nunmehr festgesetzte Strafe angemessen, zumal das Verschulden der Berufungswerberin nicht gering ist, da diese angab, mit dem Auto bereits längere Zeit gefahren zu sein und ihr nie etwas aufgefallen ist. Es lagen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor, sodaß angenommen wird, daß die nunmehr verhängte Strafe auch ausreichen wird, um die Berufungswerberin in Hinkunft von der Begehung einer Verwaltungsübertretung der gleichen Art abzuhalten. Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit S 20,-- zu bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Scheinwerfer Lenkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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