TE UVS Niederösterreich 1994/09/20 Senat-F-94-418

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Veröffentlicht am 20.09.1994
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Spruch

1. Gemäß §67c Abs3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 iVm §52 Fremdengesetz (FrG), BGBl Nr 838/1992, wird der Beschwerde Folge gegeben.

 

Der Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion xx vom 10.8.1994, Fr ***/94, sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers am 10.8.1994 von 12,45 Uhr bis 19,30 Uhr in Schubhaft werden für rechtswidrig erklärt.

 

2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß §79a AVG iVm §52 Abs2 FrG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von S 8.453,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid vom 10.08.1994 (persönlich zugestellt am gleichen Tag), Zl Fr ***/94, ordnete die Bundespolizeidirektion xx gegen den Beschwerdeführer gemäß §41 Abs1 FrG iVm §57 Abs1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung mit der Begründung an, daß der Fremde am 10.8.1994 in **** xx, *******straße **, von einem Organ des Arbeitsamtes bei einer Beschäftigung betreten worden sei, welche er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen (Maurer).

Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sei notwendig, da keine Gewähr dafür gegeben sei, daß er in Entsprechung des Aufenthaltsverbotes Österreich auch tatsächlich verlasse, weshalb die Schubhaft nicht unverhältnismäßig sei.

Dieser Schubhaftbescheid gelangte mit der Zustellung an den Beschwerdeführer zur Vollstreckung.

 

Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht am 23.08.1994 (ha eingelangt am 24.08.1994) durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft ein.

 

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und daher selbständig erwerbstätig sei (dieser Umstand wäre der belangten Behörde aufgrund der ihr bereits vor Schubhaftverhängung vorliegenden Informationen ersichtlich gewesen), sodaß die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nicht auf den Beschwerdeführer anzuwenden seien.

Gemäß §2 Abs4 AuslBG liege eine Beschäftigung iSd §2 Abs2 legcit insbesondere dann vor, wenn ein Gesellschafter einer Gesellschaft mbH mit einem Gesellschaftsanteil von weniger als 25% beteiligt sei. Da der Beschwerdeführer jedoch genau 25% der Stammeinlage übernommen habe, bestehe für ihn weder eine Bewilligungspflicht zur Ausübung der festgestellten Tätigkeit noch die Verpflichtung, einen Feststellungsantrag an das Arbeitsamt zu stellen, daß er einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübe.

 

Im weiteren Beschwerdevorbringen wurde dargelegt, daß kein Grund für die Verhängung der Schubhaft bestanden habe und ein Freiheitsentzug nur als ultima ratio zulässig sei.

Eine rechtswidrige Behauptung des Arbeitsamtes entbinde die Erstbehörde nicht von der Überprüfung der Frage, ob überhaupt ein Tatbestand, der zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausreichen würde, vorliege, und eine Abschiebung rechtlich zulässig wäre.

 

Die Behauptung der belangten Behörde, daß keine Gewähr dafür gegeben gewesen sei, daß der Beschwerdeführer in Entsprechung des Aufenthaltsverbotes Österreich tatsächlich verlasse, stelle eine völlig willkürliche und durch nichts gerechtfertigte Annahme dar, zumal jenem nicht einmal die theoretische Möglichkeit eingeräumt worden sei, das Bundesgebiet aus eigenem Antrieb zu verlassen.

 

Mit Schriftsatz vom 26.08.1994 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Unterlagen ergänzend vor, zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme über einen festen Wohnsitz im Inland verfügt, ein Geschäftsführergehalt - behebbar vom am 08.08.1994 S 302.953,80 aufweisenden Firmenkonto - bezogen und Ersparnisse besessen zu haben.

Gleichzeitig präzisierte der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren dahingehend, daß ausschließlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft, sowie die Verpflichtung des Bundes als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz beantragt werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xy, Außenstelle Flüchtlingslager xz, übermittelte am 24.8.1994 per Telefax den da fremdenpolizeilichen Akt, Zl 11/T-*****, die belangte Behörde legte am 25.8.1994 den da fremdenpolizeilichen Akt, Zl Fr ***/94, vor, verzeichnete für den Vorlageaufwand Kosten von S 376,-- und erstattete im gesamten Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

1. ENTSCHEIDUNGSRELEVANTER SACHVERHALT:

 

Der Beschwerdeführer, welcher slowakischer Staatsangehörigkeit ist, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

 

Der ordentliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich seit 6.7.1994 in **** B** V*****, W***** N*********str ** a, an welcher Adresse der Fremde ab diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß (bis zum Tag seiner Festnahme (= 10.8.1994)) aufrecht gemeldet war und über eine Unterkunft verfügte.

 

Der Beschwerdeführer war am 10.8.1994 (und ist auch derzeit) einer von vier geschäftsführenden Gesellschaftern der am 23.7.1994 zu FN ****** a im Firmenbuch des LG xx eingetragenen Firma R********* Bau- und Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in **** B** V*****, W* N*********str ** a, sein Geschäftsanteil beträgt (nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage) genau 25 %.

 

Der Beschwerdeführer bezog ein vom bei der Sparkasse xy, Zweigstelle B** V*****, bestehenden Geschäftskonto (Ktonr ****-******) der Firma R********* Bau- und Handelsgesellschaft mbH behebbares Geschäftsführergehalt.

Er war (ebenso wie drei weitere Personen, nämlich V******* B****, M******* K**** und D***** S****) für dieses per 10.8.1994 einen Stand von S 302.953,80 aufweisende Konto einzelzeichnungsberechtigt, womit ihm ua auch Abhebungen für Privatentnahmen ermöglicht wurden.

 

Am 10.8.1994, um 10,30 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Sicherheitswachebeamten der BPD xx im Beisein eines Organes des Arbeitsamtes xx auf der in xx, S******straße ** befindlichen Baustelle bei der Verlegung von Gipskartonplatten betreten.

 

Der Beschwerdeführer, welcher für die Ausübung dieser Tätigkeit weder über eine Beschäftigungsbewilligung noch einen Feststellungsbescheid gemäß §2 Abs4 AuslBG verfügte, wurde um 11,00 Uhr von Organen der BPD xx unter Berufung auf §43 Abs1 FrG festgenommen.

 

Die Bundespolizeidirektion xx ordnete mit Bescheid vom 10.8.1994, Zl Fr ***/94, gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung die Schubhaft an.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag um 12,45 Uhr persönlich ausgehändigt, womit sich der Fremde seit diesem Zeitpunkt im Stande der Schubhaft befand.

 

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zur Bezirkshauptmannschaft xy, Außenstelle Flüchtlingslager xz, überstellt, welche mit Bescheid vom 10.8.1994 (persönlich übernommen am gleichen Tage), Zl 11/T-*****, gegen den Beschwerdeführer gemäß §18 Abs1 und Abs2 Z7 und 8, §§19 - 22 und §23 Abs1, jeweils FrG ein bis 31.8.1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erließ und die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gemäß §64 Abs2 AVG ausschloß.

 

Die Anhaltung in Schubhaft endete - infolge der am gleichen Tag durchgeführten Vollstreckung des Aufenthaltsverbotsbescheides mittels der durch Beamte des Gendarmeriepostens xz vorgenommenen Eskortierung zur Grenze - am 10.8.1994, um 19,30 Uhr mit der bei der Grenzkontrolle B*** erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers.

 

Gegen den Beschwerdeführer bestehende gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Vorstrafen sind weder aktenevident noch ergaben sich im Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte für derartige Verurteilungen.

 

2. ZUSTÄNDIGKEIT:

 

Gemäß §52 Abs1 FrG ist zur Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ aus dem Festnahmeort xx.

 

3. BEWEISAUFNAHME UND BEWEISWÜRDIGUNG:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten fremdenpolizeilichen Akte der BPD xx, Zl Fr ***/94, und der Bezirkshauptmannschaft xy, Außenstelle Flüchtlingslager xz, Zl 11/T-*****, sowie den Meldezettel der Stadtgemeinde B** V***** vom 6.7.1994, den Kontoauszug der Sparkasse xy, Zweigstelle B** V*****, vom 8.8.1994, Konto ltd auf Fa R********* Bau- und Handelsgesellschaft mbH und den Firmenbuchauszug des LG xx vom 2.8.1994 betreffend die Fa R********* Bau- und Handelsgesellschaft mbH, weiters durch die Einholung telefonischer Auskünfte bei der Stadtgemeinde B** V***** und der Sparkasse xy, Zweigstelle B** V*****.

 

Gemäß §52 Abs2 Z1 FrG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm dem Beschwerdevorbringen hinreichend geklärt erschien.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt der fremdenpolizeilichen Akten und sonstigen, oben detailliert angeführten - unbestritten gebliebenen - Beweismittel, welcher diesbezüglich mit dem Beschwerdevorbringen übereinstimmt.

 

4. RECHTLICHE BEURTEILUNG:

 

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist sohin Fremder im Sinne des §1 Abs1 FrG.

 

Gemäß §51 Abs1 FrG hat, wer in Schubhaft angehalten wird,  ua das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und der Anhaltung anzurufen.

 

Gemäß §41 Abs1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist (abgesehen von einer im gegenständlichen Fall nicht zutreffenden Ausnahme) gemäß §57 AVG zu erlassen (§41 Abs2 FrG).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Freilassung aus dieser zu überprüfen.

 

I. SCHUBHAFTBESCHEID:

 

Der verfahrensgegenständliche Schubhaftbescheid führt als Haftgründe a.) die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und

b.) die Sicherung der Abschiebung

an.

 

Wesentlicher Bestandteil eines Bescheides ist gemäß §§18 und 58 AVG ua das Vorhandensein einer Begründung iSd §60 AVG (wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird).

 

zu a.)

Der Schubhaftbescheid führt zwar im Spruch aus, daß die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verhängt wird, enthält jedoch keinerlei Begründung für die Notwendigkeit dieser Maßnahme.

 

Die belangte Behörde verabsäumte darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen und Umstände des konkreten Einzelfalles sie zur Auffassung gelangte, daß zum Erreichen dieses Sicherungszweckes die Inschubhaftnahme erforderlich war, womit sie gegen die ihr auferlegte Begründungspflicht verstieß, da eine Bescheiderlassung unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des §57 AVG die Behörde nur ermächtigt, die Schubhaft auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu verhängen, sie jedoch nicht von der Begründungspflicht enthebt.

 

Der bloße Umstand, daß der Beschwerdeführer bei einer - nach Auffassung der belangten Behörde - illegal ausgeübten Beschäftigung betreten wurde, genügt für sich alleine, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände des Einzelfalles, nicht zur Begründung der Notwendigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft.

 

zu b.)

Hinsichtlich der die Behörde treffende Verpflichtung zur Begründung eines Bescheides ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

 

Die belangte Behörde begründet die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung ausschließlich damit, daß keine Gewähr dafür gegeben wäre, daß der Beschwerdeführer in Entsprechung des Aufenthaltsverbotes Österreich auch tatsächlich verlassen werde, weshalb die Schubhaft nicht unverhältnismäßig sei, unterläßt jedoch konkrete Umstände anzuführen, aufgrund welcher sie zu dieser Ansicht gelangte.

Die in keiner Weise nachvollziehbare Begründung reduziert sich inhaltlich letztendlich auf eine bloße Vermutung, welche offensichtlich nicht einmal die belangte Behörde selbst durch entsprechende Anhaltspunkte oder zumindest begründete Verdachtsmomente zu stützen vermag.

Die zwar formal vorhandene, inhaltlich jedoch äußerst mangelhafte Begründung kann in rechtlicher Hinsicht somit nur als Scheinbegründung qualifiziert werden.

 

Selbst wenn man unterstellt, daß der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mbH mit einem Geschäftsanteil von 25% tatsächlich bei der Ausübung einer Beschäftigung iSd §2 Abs2 AuslBG betreten wurde, für deren rechtskonforme Ausübung er einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Feststellungsbescheides bedurft hätte (was sich allerdings aus §2 Abs4 AuslBG nicht ohne weiteres in dieser eindeutigen Weise ableiten läßt), reicht dieser Umstand für sich alleine zur Begründung einer Schubhaftverhängung nicht aus.

 

Zusammenfassend ist auszuführen, daß aus der Bescheidbegründung in keiner Weise eine Rechtfertigung für die Erlassung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar erscheint.

 

Der gegenständliche Schubhaftbescheid weist somit hinsichtlich beider von der belangten Behörde angeführten Haftgründe schwere Begründungsmängel auf und ist daher infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.

 

Eine Möglichkeit zur nachträglichen Sanierung dieser Rechtswidrigkeit besteht nicht, weil der Gesetzgeber den Unabhängigen Verwaltungssenaten keine reformatorische Entscheidungsbefugnis über Schubhaftbescheide eingeräumt hat.

 

II. ANHALTUNG IN SCHUBHAFT:

 

Zu überprüfen ist nunmehr, ob die Anhaltung in Schubhaft am 10.08.1994, von 12,45 Uhr bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Freilassung aus dieser, rechtmäßig war.

 

Gemäß Art1 Abs3 PersFrG darf die persönliche Freiheit jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

 

Gemäß Art5 Abs2 PersFrG ist vom Freiheitsentzug abzusehen, wenn gelindere Mittel (zB Einbehaltung der Reisedokumente) ausreichen.

 

Dem österreichischen Fremdenrecht ist eine "obligatorische" Verhängung der Schubhaft zur Sicherung eines Aufenthaltsverbotsverfahrens oder der Abschiebung fremd.

 

Die Schubhaft, welche nur eines von mehreren zur Sicherung eines Aufenthaltsverbotsverfahrens oder einer Abschiebung in Betracht kommender Mittel darstellt, ist jene Maßnahme, die aufgrund des damit verbundenen Freiheitsentzuges den massivsten Eingriff in Rechte des Betroffenen mit sich bringt.

 

Sie ist daher nur in den Fällen zulässig, in welchen der Sicherungszweck durch kein gelinderes Mittel und nicht einmal durch die kumulierte Anwendung gelinderer Mittel erreichbar wäre.

 

Es muß daher vor Verhängung der Schubhaft sorgsam abgewogen werden, ob die konkreten Umstände des Einzelfalles tatsächlich eine Inschubhaftnahme rechtfertigen und der Sicherungszweck nur durch die freiheitsentziehende Maßnahme der Anhaltung in Schubhaft erreicht werden kann.

 

Die zulässige Verhängung der Schubhaft setzt somit voraus, daß die in Art1 Abs3 PersFrG festgelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen, nämlich, daß die Schubhaft erforderlich und verhältnismäßig ist, erfüllt sind, und zusätzlich die einfachgesetzlich normierte Voraussetzung, wonach die Schubhaft zur Sicherung einer bestimmten behördlichen Maßnahme notwendig sein muß, vorliegt.

 

Aus dem dieser Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer am 10.8.1994 einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, an diesem ordnungsgemäß gemeldet war, über eine Unterkunft, sowie über die zur Deckung seines Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel verfügte.

 

Aus den beiden vorgelegten fremdenpolizeilichen Akten und dem Beschwerdeverfahren ergibt sich weder ein Hinweis auf gegen den Beschwerdeführer bestehende verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Vorstrafen noch eine (vor dem Anlaßfall) konkret zu Tage getretene sozialschädliche Neigung.

 

Wie sich aus der mit dem Beschwerdeführer am 10.8.1994 vor der BH xy, Außenstelle Flüchtlingslager xz, aufgenommenen Niederschrift und auch dem Aufenthaltsverbotsbescheid dieser Behörde vom 10.8.1994 ersehen läßt, war der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen Reisedokumentes.

 

Anhaltspunkte für eine Einreise des Beschwerdeführers unter Umgehung der Grenzkontrolle liegen nicht vor.

 

Wenn auch (naturgemäß) nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sich der Beschwerdeführer dem Aufenthaltsverbotsverfahren entzogen oder dieses erschwert hätte, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hintanzuhalten, welches die Wahrnehmung seiner Interessen als geschäftsführender Gesellschafter einer in Österreich ansässigen Firma zumindest beeinträchtigt hätte, so erscheint dennoch die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Aufenthaltverbotsverfahrens, selbst wenn man das Vorliegen dieses Haftgrundes bejaht, angesichts der oben angeführten Umstände, insbesondere des bisher - soweit evident

geworden - gesetzeskonformen Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich, als überzogene Maßnahme.

 

Allerdings kann rechtlich nicht ausgeschlossen erachtet werden, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers, bei welcher er betreten wurde, aufgrund seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 25% nicht als Beschäftigung nach dem AuslBG zu qualifizieren wäre, was zur Folge hätte, daß auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach §18 Abs2 Z8 FrG nicht in Frage käme.

 

Eine abschließende Beurteilung, ob eine "unerlaubte Beschäftigung" nach dem AuslBG vorliegt oder nicht, obliegt nicht dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Haftprüfungsinstanz.

Der Vollständigkeit halber muß jedoch angemerkt werden, daß die in der schriftlichen Anzeige der Bundespolizeidirektion xx vom 10.08.1994 enthaltenen Angaben, ohne die Abklärung weiterer für eine diesbezügliche Entscheidungsfindung relevanter Fragen (s §2 Abs4 AuslBG, zB wahrer wirtschaftlicher Gehalt des Sachverhaltes) keineswegs ausreichen, um die festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mbH in rechtlicher Hinsicht a priori als eine nach dem AuslBG unerlaubte Beschäftigung zu qualifizieren.

 

Zum Sicherungszweck der Abschiebung ist auszuführen, daß der Beschwerdeführer aufgrund der ihm zur Verfügung gestandenen finanziellen Mittel und des gültigen Reisedokumentes durchaus in der Lage gewesen wäre, seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachzukommen, eine Ausreiseunwilligkeit ließ sich dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht entnehmen.

Ebensowenig war, ebenfalls im Hinblick auf die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers zu befürchten, daß der Fremde während seiner Ausreise Straftaten begehen würde, zumal er bisher keine sozialschädliche Neigung zu erkennen gab.

 

Die Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften und die Vorgangsweise bei der Gründung des Unternehmens, an welchem der Fremde als Gesellschafter beteiligt ist (Gesellschaftsvertrag, Eintragung ins Firmenbuch, etc), lassen den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer grundsätzlich eher zu einer gesetzeskonformen Verhaltensweise tendiert.

 

Eine umfassende Prüfung und abschließende Beurteilung, ob diese Unternehmenserrichtung, insbesondere aufgrund der gewählten Rechtsform möglicherweise ein Umgehungsgeschäft (zB um gesetzliche Bestimmungen des AuslBG zu umgehen) darstellt, würde den Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens überschreiten und obliegt somit nicht dem Unabhängigen Verwaltungssenat, allerdings genügen die bisher evident gewordenen Tatsachen nicht zur Annahme des begründeten Verdachtes, daß ein Umgehungsgeschäft vorliegt.

 

Auch für die Annahme, daß der Beschwerdeführer zuwider des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurückkehren würde, bestanden trotz seiner Beteiligung an einem im Inland ansässigen Unternehmen keine ausreichenden Anhaltspunkte, da der Beschwerdeführer, soweit aus der Aktenlage ersichtlich, vor dem Anlaßfall die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften einhielt und eine Wiedereinreisemöglichkeit auf legalem Weg trotz Aufenthaltsverbotes in §23 FrG vorgesehen ist.

 

Vorliegen des Sicherungszweckes der Abschiebung bejahen würde, die Anwendung des Sicherungsmittels der Anhaltung in Schubhaft überzogen.

 

Bei Würdigung des gesamten Sachverhaltes ist daher die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in dieser als unverhältnismäßige und nicht erforderliche, somit rechtswidrige Maßnahme zu qualifizieren.

 

Beide Sicherungszwecke wären durch die Anwendung gelinderer Mittel erreichbar gewesen.

 

In diesem Zusammenhang ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß naturgemäß stets ein nicht ausschließbares Restrisiko (zB daß der Fremde einer im Aufenthaltsverbotsverfahren ergehenden Ladung keine Folge leisten oder für die Durchführung der Abschiebung nicht greifbar sein könnte) verbleibt.

Dieses bloße Restrisiko vermag jedoch für sich allein keinesfalls den schwerwiegendsten Eingriff in persönliche Rechte, nämlich die Anwendung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, zu rechtfertigen.

 

5. KOSTEN:

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen in Anwendung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.1991, Zl 91/19/0162, zum Ausdruck gebrachten (seither in ständiger Judikatur vertretenen, so bspw VwGH 14.04.1993, 93/18/0062) Rechtsansicht, daß sich der Kostenersatz gemäß §79a AVG an den Bestimmungen der §§47 ff VwGG über den Kostenersatz iVm der auf §49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren hat, wobei ein um ein Drittel dieser Pauschalsätze gekürzter Betrag angemessen ist.

 

Der dem Beschwerdeführer zuzuerkennende Schriftsatzaufwand beträgt somit gemäß ArtI, A Z1 der zitierten Verordnung

S 8.333.-- , und zwar - wie im oben zitierten Erkenntnis ausdrücklich angeführt - inklusive Umsatzsteuer, da es sich um einen pauschalierten Betrag handelt.

 

Weiters waren die verzeichneten Barauslagen in der Höhe von S 120,-- (Bundesstempelmarke), somit insgesamt ein Betrag von S 8.453,-- zuzusprechen, das Kostenmehrbegehren war als unbegründet abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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