TE UVS Steiermark 2001/09/26 30.17-16/2001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn A T, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 10.01.2001, GZ.: 15.1 4174/2000, wie folgt entschieden:

Hinsichtlich der Spruchpunkte 1.), 3.), 5.), 7.), 9.), 11.) und

12.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. Nr. 1998/158 mit der Maßgabe abgewiesen, als die zu Spruchpunkt 7.) verletzte Rechtsvorschrift § 14 Abs 6 in Verbindung mit § 102 Abs 1 KFG 1967 lautet. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von insgesamt S 840,-- (EUR 61,05) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Hinsichtlich Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. Nr. 1998/158 dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen als der Tatvorwurf dahingehend abgeändert wird, dass der Berufungswerber die höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hat. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung Folge gegeben und gemäß § 19 VStG die Strafe mit S 1.500,-- (EUR 109,01), 2 Tage und 12 Stunden Ersatzarrest, neu bemessen.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 150,-- (EUR 10,90). Dieser Betrag ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.), 6.), 8.) und 10.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. Nr. 1998/158 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 2.) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG, zu Punkt 6.) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG und zu den Punkten

8.) und 10.) gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung von insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen nach der StVO und von fünf Verwaltungsübertretungen nach dem KFG, auf welche anschließend im Einzelnen näher eingegangen wird, zur Last gelegt und hiefür über ihn Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 10.600,-- (insgesamt 16 Tage und 20 Stunden Ersatzarrest) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber unter Hinweis auf seine Rechtfertigungen vom 19.10.2000 und 05.01.2001 im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass er im Zuge der Kontrolle weder das Verbandspaket noch das Warndreieck vorzeigen konnte, weshalb er sich schuldig fühle und um eine milde Strafe ersuche. Die Nebelschlussleuchte hätte er deswegen eingeschaltet gehabt, da das hinter ihm fahrende Dienstfahrzeug mit Fernlicht unterwegs war und er dem Lenker dieses Fahrzeuges nur ein Signal geben wollte, das Fernlicht abzuschalten. Im Ortsgebiet von St. Anna am Aigen auf der L 204 zwischen Straßenkilometer 16,550 und 17,000 sei eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h aufgrund der Beschaffenheit der Fahrbahn gar nicht möglich. Zu den übrigen Tatvorwürfen wurde kein substantielles Vorbringen erstattet, der Berufungswerber bestritt lediglich, diese Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, und gab an, dass die Beamten die Tatbestände nicht richtig angegeben hätten und er mit der Vorgangsweise der Beamten nicht einverstanden gewesen sei. Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 Z 3 VStG aufgrund der Aktenlage getroffen werden konnte, folgende Erwägungen zugrunde gelegt: Am 13.07.2000 gegen 22.05 Uhr lenkte der Berufungswerber den PKW der Marke VW Jetta mit dem behördlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von St. Anna am Aigen auf der Gemeindestraße von Sichauf kommend in Richtung Kreuzung mit der Landesstraße 204 auf Höhe Straßenkilometer 14,450 und anschließend auf der Landesstraße weiter in Richtung Deutschhaseldorf. Es war eine klare Nacht, die Fahrbahn war trocken und es herrschten gute Sichtverhältnisse. Unmittelbar hinter dem Berufungswerber fuhren die beiden Meldungsleger im Zuge eines Grenzüberwachungsdienstes mit ihrem zivilen Dienstfahrzeug des Grenzüberwachungspostens Klöch. Da der Berufungswerber bei seinem Fahrzeug die Nebelschlussleuchte verwendete, obwohl keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder dergleichen vorlag, beschlossen die beiden Gendarmeriebeamten, dieses Fahrzeug zu observieren. Dabei stellten sie fest, dass der Berufungswerber beim Einbiegevorgang von der Gemeindestraße in die Landesstraße den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigte, obwohl er eine Fahrtrichtungsänderung nach links in Richtung Ortsgemeinde von St. Anna am Aigen durchführte. Im Ortsgebiet von St. Anna am Aigen hielt der Berufungswerber sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand auf Höhe Straßenkilometer 15,800 an und die beiden Meldungsleger fuhren an diesem Fahrzeug vorbei auf einen nahe gelegenen Parkplatz. Als der Berufungswerber weiterfuhr, verwendete er das Fernlicht, obwohl weder eine Sichtbehinderung vorlag, noch im Ortsgebiet eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h eingehalten werden darf. Die beiden Zeugen setzten ebenfalls ihre Fahrt hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers fort. Als sie im Ortsgebiet von St. Anna am Aigen von Straßenkilometer 16,550 bis 17,000 - einem gerade verlaufenden Straßenstück - in einem gleichbleibenden Abstand hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers fuhren, zeigte der nicht geeichte Tachometer des Dienstfahrzeuges eine Fahrgeschwindigkeit von 95 km/h an. Auf der Freilandstraße nach dem Ortsgebiet verringerte der Berufungswerber seine Fahrgeschwindigkeit ohne ersichtlichen Grund. Die beiden in einem gleichen Abstand nachfahrenden Zeugen konnten auf der Landesstraße auf ihrem Tachometer im Bereich von Straßenkilometer 17,600 bis 18,850 eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h ablesen. Ein Überholen des Fahrzeuges des Berufungswerbers war aber weder den Zeugen noch den hinter diesen fahrenden Fahrzeugen aufgrund von Gegenverkehr möglich. Anschließend hielt der Berufungswerber gegen

22.10 Uhr sein Fahrzeug nach einer Fahrbahnkuppe auf dem rechten Fahrstreifen auf Höhe Straßenkilometer 18,850 - unmittelbar vor der Kreuzung der L 204 mit der L 235 - an. Die beiden Gendarmeriebeamten fuhren am angehaltenen Fahrzeug vorbei, stellten ihr Fahrzeug vor diesem ab und schalteten aufgrund des unübersichtlichen Standortes das Blaulicht ein. Anschließend gingen sie zum Berufungswerber und wollten eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchführen. Der Berufungswerber legte ein äußerst aggressives Verhalten an den Tag und händigte erst nach dreimaliger Abmahnung und Androhung der Festnahme die geforderten Dokumente aus. Anschließend forderte einer der beiden Zeugen den Berufungswerber auf, mit seinem Fahrzeug aus Gründen der Verkehrssicherheit dem Dienstfahrzeug auf den ca. 300 m entfernt liegenden Parkplatz an der L 235 zu folgen, um dort die Amtshandlung fortzuführen bzw. abzuschließen. Der Berufungswerber weigerte sich, dieser Anordnung nachzukommen, solange er nicht wieder im Besitz seiner Dokumente sei. Um die Situation nicht eskalieren zu lassen, übergaben ihm die Beamten wieder die Dokumente, stiegen in ihr Fahrzeug ein und fuhren vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers in Richtung des angesprochenen Parkplatzes. Als sie jedoch im Kreuzungsbereich in die L 235 einbogen, stellten sie fest, dass der Berufungswerber ihnen nicht folgte, sondern die Kreuzung geradeaus übersetzte und die L 204 weiter in Richtung Süden befuhr. Die beiden Gendarmeriebeamten wendeten daher ihr Fahrzeug, forderten mittels Funk Unterstützung an und fuhren dem Berufungswerber unter Verwendung des Blaulichtes nach. Als sie diesen in Deutschhaseldorf einholten, gaben sie dem Berufungswerber mittels roter Stablampe deutlich sichtbar das Anhaltezeichen. Der Berufungswerber missachtete zuerst dieses Anhaltezeichen. Erst auf Höhe Straßenkilometer 21,500 lenkte er sein Fahrzeug auf den Parkplatz des Buschenschankes Frühwirth, wo im Beisein einiger Passanten bzw. nach Eintreffen der anderen Streifenfahrzeuge um 22.15 Uhr die Amtshandlung fortgesetzt wurde. Dabei stellten die beiden Zeugen fest, dass beim Fahrzeug des Berufungswerbers die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktionierte; auch konnte der Berufungswerber weder ein Warndreieck noch ein Verbandszeug vorweisen. Der Berufungswerber hat sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, obwohl ihm dies zumutbar war, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, insbesondere aufgrund der Angaben der beiden Meldungsleger in ihrer Anzeige vom 15.07.2000 bzw. anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vor der Erstbehörde am 17.11.2000, getroffen werden. Wie bereits ausgeführt, hat der Berufungswerber nicht bestritten, die Nebelschlussleuchte verwendet und weder ein Verbandszeug noch eine Warneinrichtung mitgeführt zu haben. Zu den übrigen Tatvorwürfen wurde vom Berufungswerber kein substantielles Vorbringen erstattet. Während die Aussagen der beiden Meldungsleger schlüssig und gut nachvollziehbar waren, erschöpft sich die Verantwortung des Berufungswerbers im Bestreiten dieser Angaben, ohne dafür konkrete Beweise anzubieten. Die Berufungsbehörde folgt daher den Angaben der im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden, geschulten Polizeibeamten, da diesen ohne weiteres zugemutet werden kann, dass sie die Vorgänge des Straßenverkehrs richtig beobachten und auch allfällige Übertretungen richtig beurteilen können. Allerdings war den Angaben der Erstbehörde zu Punkt 6.) des Straferkenntnisses nicht zu folgen, da einerseits den Zeugenangaben ein jähes Abbremsen auf Höhe Straßenkilometer 18,850 nicht zu entnehmen ist und andererseits im Hinblick auf die vom Berufungswerber zuvor eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h ein zum Stillstand Bringen des Fahrzeuges für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges nicht derart überraschend sein konnte, wie es von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang gefordert wird. Darüber hinaus war es den beiden Gendarmeriebeamten möglich, am Fahrzeug des Berufungswerbers vorbeizufahren. Dass dieses Vorbeifahren nur erschwert möglich war, ist deren Angaben ebenfalls nicht zu entnehmen. Weiters traten während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zutage, wonach die beiden Gendarmeriebeamten den Berufungswerber auf der L 204 nach der Kreuzung mit der L 235 überholen wollten. Vielmehr ist aufgrund des vorherigen Nichtfolgens des Berufungswerbers davon auszugehen, dass die beiden Gendarmeriebeamten hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers nachfahren wollten, bis jener sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hatte. Eine Missachtung des Anhaltezeichens wurde dem Berufungswerber aber nicht zur Last gelegt. Rechtliche Beurteilung: Zu Punkt 1.): Gemäß § 99 Abs 5 2. Satz KFG 1967 dürfen Nebelschlussleuchten nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Da die Nebelschlussleuchten nur aus den im Gesetz angeführten Gründen verwendet werden dürfen, ist ihre Verwendung auch unzulässig, wenn das nachfahrende Fahrzeug unzulässig das Fernlicht verwendet. Es erübrigt sich daher, näher darauf einzugehen, ob die nachfahrenden Meldungsleger bei dem von ihnen verwendeten Dienstfahrzeug das Fernlicht eingeschaltet haben oder nicht. Zu Punkt 2.): Gemäß § 11 Abs 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. Nach herrschender Rechtsansicht erfordert ein Schuldspruch nach dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechende Feststellungen darüber, welche anderen Verkehrsteilnehmer in welcher Weise durch die Unterlassung bzw. falsche Anzeige der Fahrtrichtungsänderung behindert oder gefährdet wurden. Fehlen derartige Feststellungen, so ist der Bescheid rechtswidrig (VwGH 05.09.1986, ZfVB 1987/3/1337). Weiters sind Feststellung dahingehend erforderlich, ob die Lenker des Streifenfahrzeuges in diesem Sinne behindert gewesen sind, sich rechtzeitig auf die Fahrtrichtungsänderung einzustellen. Nimmt nämlich die Behörde eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer an, so sind Feststellungen darüber erforderlich, mit welcher Geschwindigkeit und in welchem Abstand das Fahrzeug des - gefährdeten - Anzeigers hinter dem Fahrzeug des - richtungsändernden - Berufungswerbers fuhr (VwGH vom 14.05.1997, 97/03/0017). Ist im Schuldspruch nicht ersichtlich, "dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang nicht einstellen können", fehlt in diesem ein wesentliches Element, da eine generelle Strafbarkeit bei einer falschen Anzeige der Fahrtrichtungsänderung der Bestimmung des § 11 Abs 2 StVO nicht zu entnehmen ist. Da dieses wesentliche Tatbestandselement dem Berufungswerber mit keiner tauglichen Verfolgungshandlung vorgeworfen wurde, die beiden Zeugen Derartiges auch nicht behauptet haben, war eine nachträgliche Änderung dieses Tatvorwurfes nicht möglich, weshalb der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG einzustellen war. Zu Punkt 3.): Gemäß § 99 Abs 3 KFG 1967 darf im Ortsgebiet, außer in den hier nicht maßgeblichen Fällen des Abs 5, Fernlicht nicht verwendet werden. Diese gesetzliche Bestimmung stellt eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB dar, weil durch die Verwendung von Fernlicht anstelle des Abblendlichtes eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist, die unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit schwerwiegende Folgen haben kann. Eine Übertretung dieser gesetzlichen Bestimmung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Zu Punkt 4.): Gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt (§ 43 Abs 1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs 4), der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Der Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung liegt darin, die spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs im Ortsgebiet zu begrenzen. Dies dient unter anderem der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, wie sie sich im Ortsgebiet regelmäßig aus der größeren Verkehrsdichte und der geringeren Übersichtlichkeit, und dabei nicht zuletzt auch durch das unachtsame Verhalten von Fußgängern beim Überschreiten der Straßen in Ortschaften, immer wieder ergeben. Die Festsetzung einer im Ortsgebiet geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit soll auch insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass im Ortsgebiet die Begegnung von Verkehrsteilnehmern oft vorkommt und dafür vorsorgen, dass die Verkehrsteilnehmer einander rechtzeitig wahrnehmen und sich aufeinander einstellen können. Zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist festzustellen, dass nach herrschender Rechtsansicht das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit auf dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit ist. Die Beurteilung, ob dieses Beweismittel im Einzelfall zur verlässlichen Geschwindigkeitsfeststellung ausreicht, erfordert jedoch die Ermittlung der näheren Umstände des Nachfahrens (VwGH 20.09.1989, 88/03/0176). So ist eine wesentliche Voraussetzung hiefür das Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug in einem gleichbleibenden Abstand auf einer entsprechend langen Strecke. Im Anlassfall fuhr das Gendarmeriefahrzeug dem Berufungswerber in einem gleichbleibenden Abstand über eine Strecke von ca. 450 m nach. Auch befand sich zwischen dem Gendarmeriefahrzeug und dem Fahrzeug des Berufungswerbers kein weiteres Fahrzeug. Somit sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt worden, um die vom Berufungswerber eingehaltene Fahrgeschwindigkeit mittels Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug tauglich beweisen zu können. Um den Berufungswerber jedoch nicht in seinen Rechten zu verletzen, ist nach herrschender Rechtsansicht von der am nicht geeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesenen Geschwindigkeit ein Toleranzabzug vorzunehmen. Die Höhe dieses Toleranzabzuges variiert in der Lehre und ist auch von der Höhe der Fahrgeschwindigkeit abhängig. Da aber selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabzuges von bis zu 15 %, der weit über dem von der Rechtsprechung geforderten Toleranzabzug liegt, die höchstzulässige Geschwindigkeit jedenfalls erheblich überschritten wurde, konnte aus prozessökonomischer Sicht von der Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Kfz-Wesen abgesehen werden. Dies auch im Hinblick auf die herrschende Rechtsansicht, wonach das genaue Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal bildet. Es konnte daher auch der Tatvorwurf, wie im Spruch dieses Bescheides ersichtlich, abgeändert werden. Zu Punkt 5.): Gemäß § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung, anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert. Nach dieser Gesetzesstelle darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert. Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Handelsausschusses 240 BlgNR 9 GP) hat zwar der Gesetzgeber von einer ziffernmäßigen Bestimmung einer Mindestgeschwindigkeit bewusst Abstand genommen; mit dieser Vorschrift sollte aber dafür Sorge getragen werden, dass niemand grundlos so langsam fahren darf, dass er den übrigen Verkehr behindert. Aus diesem vom Gesetzgeber deklarierten Zweck dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass sie nicht nur der Sicherung der Flüssigkeit des Verkehrs im Allgemeinen, sondern auch und im Besonderen der Vermeidung von Verkehrsunfällen dient, die durch grundloses verkehrsbehinderndes Langsamfahren ausgelöst bzw. begünstigt werden. In diesem Sinne handelt es sich auch bei dieser Gesetzesbestimmung um eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. Da auf einer Freilandstraße eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist, ist die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von nur rund 30 bis 40 km/h als Langsamfahren zu bezeichnen. Für die Einhaltung einer so geringen Fahrgeschwindigkeit hat der Berufungswerber keinen zwingenden Grund genannt. Da weiters der Nachfolgeverkehr den langsam fahrenden Berufungswerber nicht ohne Risiko überholen konnte, ist das verfahrensgegenständliche Fahrverhalten des Berufungswerbers als grundloses und verkehrsbehinderndes Langsamfahren zu qualifizieren, zumal der Berufungswerber davon ausgehen musste, dass gerade zur Nachtzeit die Abschätzung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeuges äußerst schwierig ist und er daher damit rechnen musste, durch sein grundloses Langsamfahren den Nachfolgeverkehr zu gefährden. Durch das festgestellte Verhalten hat der Berufungswerber daher auch die ihm mit Punkt 5.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Zu Punkt 6.): Gemäß § 21 Abs 1 StVO darf der Lenker das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert. Nach herrschender Rechtsansicht ist unter einem jähen Bremsen nur ein plötzlich einsetzendes und mit einer besonders starken Geschwindigkeitsverminderung verbundenes Bremsen zu verstehen. Überraschend bedeutet, dass andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage waren, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten. Zur Tatbestandsmäßigkeit ist aber weiters Voraussetzung, dass andere Straßenbenützer - ein solcher ist auch der nachfahrende Meldungsleger - gefährdet oder behindert werden. Eine derartige Gefährdung oder Behinderung ist jedoch den Angaben der beiden Zeugen nicht zu entnehmen. Da der Berufungswerber weiters unmittelbar zuvor seine überhöhte Fahrgeschwindigkeit bereits auf 30 bis 40 km/h reduziert hat und die beiden Zeugen nicht angaben, dass sie durch das Bremsmanöver des Berufungswerbers zu einem unvermittelten Abbremsen oder Auslenken genötigt worden seien, kann nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber die ihm mit Punkt 6.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Es war daher unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo der Berufung gegen diesen Spruchpunkt Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Zu Punkt 7.): Gemäß § 102 Abs 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit es zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 14 Abs 6 KFG 1967 müssen Kraftwagen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wie mit den Schlussleuchten Licht ausgestrahlt wird. Diese gesetzliche Bestimmung dient dem Zweck, möglichst rasch Kenntnis über ein auf einer öffentlichen Verkehrsfläche verwendetes Kraftfahrzeug zu erlangen und auch Feststellungen über den jeweiligen Fahrzeuglenker treffen zu können. Da sich der Berufungswerber nicht davon überzeugt hat, dass die Kennzeichenleuchten funktioniert haben, bevor er sein Fahrzeug bei Dunkelheit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt hat, hat er gegen die Bestimmung des § 102 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 6 KFG verstoßen. Zu Punkt 8.): Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Gemäß Abs 2 dieser gesetzlichen Bestimmung ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, dass § 23 Abs 1 StVO nur dann anwendbar ist, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, indem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen. Der Schutzzweck beider Bestimmungen liegt darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten und kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn aufkommen zu lassen. Da der Berufungswerber sein Fahrzeug nicht am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand, sondern im Bereich des rechten Fahrstreifens gehalten hat, hat er gegen die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO verstoßen. Da ihm binnen offener Verfolgungsverjährungsfrist mit keiner tauglichen Verfolgungshandlung eine Verletzung dieser Bestimmung zur Last gelegt wurde, war der Berufungsbehörde eine Sanierung dieses Mangels nachträglich nicht möglich. Es war daher der Berufung gegen diesen Spruchpunkt Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Zu Punkt 9.):

Gemäß § 97 Abs 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Absatz 3 betrauten Organe, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen nur gegeben und auch nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass Anordnungen nach § 97 Abs 4 StVO nur nach Maßgabe der Verkehrserfordernisse erteilt werden dürfen und jedem Straßenbenützer einzeln erteilt werden müssen. Das Weisungsrecht bezieht sich nur auf straßenpolizeiliche Belange. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Verkehr schon konkret behindert sein muss, damit eine solche Weisung überhaupt erst von einem Straßenaufsichtsorgan erteilt werden darf. Soll nämlich eine solche Weisung ihren vom Gesetzgeber bestimmten Zweck erfüllen, dann muss ihr auch mit der nach den Umständen ehest möglichen Beschleunigung nachgekommen werden, zumal dann, wenn diese Anordnung, wie im vorliegenden Fall, die Beseitigung eines verkehrswidrigen Verhaltens des Berufungswerbers betrifft. Darüber hinaus ist der Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes dort Folge zu leisten, wo es die Aufforderung erteilt hat bzw. wohin die Aufforderung weist. Im Anlassfall erteilte der Meldungsleger VB/S Ing. S dem Berufungswerber die Weisung, aus Gründen der Verkehrssicherheit sein Fahrzeug vom unübersichtlichen Standort auf Höhe Straßenkilometer 18,850 der L 204 auf den ca. 300 m entfernten Parkplatz an der L 235 zu verbringen, um dort die Amtshandlung fortführen bzw. beenden zu können. Dadurch, dass der Berufungswerber dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, sondern seine Fahrt auf der L 204 nach der Kreuzung mit der L 235 in Richtung Süden fortgesetzt hat, hat er auch die ihm mit Punkt

9.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Zu Punkt 10.): Gemäß § 26 Abs 5 StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Für eine Übertretung nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist nach herrschender Rechtsansicht die Feststellung erforderlich, dass es sich um ein herannahendes Einsatzfahrzeug gehandelt hat. Dem Vorwurf, einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand, nicht Platz gemacht zu haben, ist diese wesentliche Feststellung nicht zu entnehmen. Da dieses Tatbestandsmerkmal dem Berufungswerber mit keiner tauglichen Verfolgungshandlung vorgehalten wurde, war der Berufungsbehörde eine nachträgliche Sanierung dieses Mangels nicht möglich. Darüber hinaus sind dem Straferkenntnis auch nicht die von der Rechtsprechung weiters geforderten Feststellungen über die Entfernung, aus der das Anhaltezeichen gegeben wurde, zu entnehmen, zumal den Angaben der beiden Meldungsleger entnommen werden kann, dass sie in diesem Abschnitt der L 204 gar nicht beabsichtigten, den Berufungswerber zu überholen bzw. an diesem vorbeizufahren. Vielmehr fuhren sie hinter diesem nach und gaben ihm ein deutlich sichtbares Zeichen, um ihn zum Anhalten und zur Fortsetzung der bereits begonnenen Amtshandlung aufzufordern. Diese Weisung hat der Berufungswerber nicht befolgt. Da dem Berufungswerber aber binnen offener Verfolgungsverjährungsfrist mit keiner tauglichen Verfolgungshandlung eine Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 5 StVO zur Last gelegt wurde und der Vorwurf einer Übertretung nach § 26 Abs 5 StVO ein wesentliches Tatbestandsmerkmal vermissen lässt, war der Berufungsbehörde auch in diesem Spruchpunkt eine nachträgliche Sanierung nicht möglich. Es war daher der Berufung gegen diesen Spruchpunkt ebenfalls Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Zu den Punkten 11.) und 12.): Gemäß § 102 Abs 10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, dass nach einem Verkehrsunfall verletzten Personen möglichst rasch erste Hilfe geleistet werden kann, somit das Mitführen von Verbandzeug für den Kraftfahrer selbst, wie auch für andere Verkehrsteilnehmer, lebenswichtig sein könnte. Eine Warneinrichtung ist erforderlich, um nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle abzusichern und so das Eintreten von Folgeschäden zu vermeiden. Da der Berufungswerber auf der verfahrensgegenständlichen Fahrt weder ein Verbandzeug noch eine geeignete Warneinrichtung in seinem PKW mitgeführt hat, hat er die ihm mit den Punkten 11.) und 12.) zur Last gelegten und kumulativ zu ahndenden Verwaltungsübertretungen subjektiv und objektiv zu verantworten. Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die obigen Ausführungen zu den Schutzzwecken der im Einzelfall verletzten gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Erschwerungsgründe liegen keine vor, da der von der Erstbehörde angeführte Erschwerungsgrund der zahlreichen Übertretungen aufgrund der kumulativen Bestrafung nicht als solcher gewertet werden darf. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden. Das Fehlen konkreter Gefährdungen und Behinderungen anderer Straßenbenützer tritt dagegen bei der Strafbemessung in den Hintergrund, da die übertretenen Bestimmungen solche nachteiligen Auswirkungen von vorneherein ausschließen sollen.

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Taten sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven, für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Strafen schuld- und tatangemessen, zumal sie sich ohnedies im untersten Bereich der gesetzlichen Strafrahmen bewegen. Lediglich die zu Punkt 4.) verhängte Strafe war im Hinblick auf den eingeschränkten Tatvorwurf entsprechend zu reduzieren. Die vom Berufungswerber gegenüber der Erstbehörde bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (als Hilfsarbeiter ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S keine Sorgepflichten) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt, sie waren aber nicht geeignet, strafherabsetzend zu wirken.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Nebelschlussleuchten Verwendung Fernlicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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