Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn M S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 2.4.2003, Zl.: VA/F-1045/03, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm. § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Am 7.7.2000 wurde Herrn M S (im Folgenden Berufungswerber) die Lenkberechtigung für die Klasse B von der Bezirkshauptmannschaft Z A S erteilt. Innerhalb der zweijährigen Probezeit beging der Berufungswerber einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs 6 FSG, da er am 3.7.2002 trotz ausgeschildertem Überholverbot ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholte und somit eine Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO setzte. Die Bestrafung wegen dieses Verkehrsdeliktes wurde mit 20.9.2002 rechtskräftig. Mit Mandatsbescheid vom 10.10.2002 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Z A S beim Berufungswerber eine Nachschulung an. Gleichzeitig wurde auch ausgesprochen, dass die Probezeit sich damit bis 10.10.2003 verlängert. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht Vorstellung und teilte in diesem Zusammenhang auch mit, dass er seinen neuen Hauptwohnsitz in G habe. Daraufhin übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Z A S aufgrund des Hauptwohnsitzwechsels den Führerscheinakt des Berufungswerbers der Bundespolizeidirektion G. Nach einer vorangegangenen telefonischen Kontaktaufnahme wurde der Führerscheinakt seitens der Bundespolizeidirektion G wiederum der Bezirkshauptmannschaft Z A S übermittelt, da - so die Ansicht der Bundespolizeidirektion G - die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Z A S liege. Mit Bescheid vom 20.1.2003 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Z A S gegenüber dem Berufungswerber eine Nachschulung an, wobei in der Begründung wiederum ausgeführt wurde, dass sich die Probezeit bis 10.10.2003 verlängere. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. In der Zwischenzeit wurde der Berufungswerber von der Bundespolizeidirektion G mit Schreiben vom 7.2.2003 aufgefordert, unverzüglich zwecks Ausstellung eines neuen Führerscheines bzw. Eintragung der Verlängerung der Probezeit bei der Führerscheinstelle zu erscheinen. Dem kam der Berufungswerber nach und seitens der Bundespolizeidirektion G wurde eine Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt mit der Bemerkung, dass die Probezeit bis 7.7.2003 läuft. Diese Lenkberechtigung wurde dem Berufungswerber am 26.2.2003 ausgestellt. Mit Erkenntnis vom 14.3.2003 behob der Unabhängige Verwaltungssenat für Salzburg den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z A S vom 20.3.2003. Begründet wurde dies damit, dass der Berufungswerber bereits vor Erlassung des Mandatsbescheides, nämlich am 30.9.2002 seinen (alten) Hauptwohnsitz in U aufgelassen und gleichzeitig seinen (neuen) Hauptwohnsitz in G angemeldet habe. Er habe somit seinen Wohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion G verlegt. Aufgrund der inzwischen geänderten Wohnsitzverhältnisse, die auf die örtliche Zuständigkeit Einfluss haben, sei daher die bescheiderlassende Behörde (Bezirkshauptmannschaft Z A S) zur Erlassung der Nachschulung örtlich unzuständig gewesen. Nachdem der Führerscheinakt der Bundespolizeidirektion G übermittelt wurde, erließ diese mit 2.4.2003 einen Bescheid gegen den Berufungswerber und ordnete darin gemäß § 4 Abs 3 FSG eine Nachschulung an. Begründet wurde dies mit der rechtskräftigen Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO und dass in einem derartigen Fall eine Nachschulung anzuordnen sei. Abschließend wird in der Begründung noch erwähnt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit gemäß § 4 Abs 3 FSG um ein weiteres Jahr verlängere. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er auf die bereits ergangene Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Salzburg verwies und die Ansicht vertrat, dass in dieser bereits entschiedenen Sache nicht neuerlich eine Entscheidung getroffen werden dürfe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
§ 4 Abs 3 FSG lautet: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jedenfalls um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen. Nach § 4 Abs 6 Z 1 lit d FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 eine Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit a Z 4 a und Z 4 c kundgemachten Überholverboten). Wie bereits der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg in seinem Erkenntnis vom 14.3.2003, Zl.: UVS-34/10085/2-2003 ausgeführt hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Z A S innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 57 Abs 3 AVG keinen Verfahrensschritt für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens unternommen, sodass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Örtlich zuständig zur Anordnung der Nachschulung ist gemäß § 3 Z 3 AVG die Behörde, in deren Sprengel der Inhaber der Lenkberechtigung seinen Wohnsitz hat. Nachdem der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz mit 30.9.2002 nach G verlegt hat, war die Bezirkshauptmannschaft Z A S zur Anordnung der Nachschulung örtlich nicht zuständig. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 3 FSG muss die Nachschulung unverzüglich nach der Rechtskraft des schweren Verstoßes angeordnet werden. Das Gebot, die Nachschulung unverzüglich anzuordnen, ist untrennbar mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden. Die Vorgangsweise der Erstbehörde, die Nachschulung erst ca. 6 1/2 Monate nach Rechtskraft der Bestrafung anzuordnen, führt im Ergebnis dazu, dass dieses Ende der Probezeit erst mit 2.4.2004 eintreten würde, dass also der Berufungswerber durch die rechtswidrige Vorgangsweise der Behörden schlechter gestellt werden würde, als dies bei einer rechtmäßigen Vorgangsweise (unverzügliche Anordnung der Nachschulung) der Fall gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.4.1997, Zl: 96/11/0361, dazu ausgeführt, dass dann, wenn durch eine verspätete Anordnung der Nachschulung eine Schlechterstellung bewirkt wird, die Anordnung der Nachschulung mit der damit verbundenen Verlängerung der Probezeit jedenfalls rechtswidrig ist. Die Bundespolizeidirektion G hat im Februar 2003 dem Berufungswerber eine Lenkberechtigung ausgestellt, mit der Beschränkung, dass die Probezeit bis 7.7.2003 läuft. Diese Vorgangsweise ist durch das Gesetz nicht gedeckt, ist doch im § 4 Abs 3 FSG angeführt, dass eine neuerliche Probezeit von einem Jahr beginnt, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Der Berufungswerber hat den schweren Verstoß vier Tage vor Ablauf der zweijährigen Probezeit gesetzt, sodass die Probezeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Erstbehörde zitiert zwar in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 4 Abs 3, wonach sich die Anordnung der Nachschulung um ein weiteres Jahr verlängert, macht sonst aber keine Ausführungen hinsichtlich des Zeitraumes der Verlängerung der Probezeit. Die Nachschulung soll deshalb unverzüglich nach Rechtskraft des schweren Verstoßes angeordnet werden, weil eine Bewusstseinsbildung sowie eine Änderung des Verhaltens des Betroffenen herbeigeführt und spezialpräventiv wirken soll. Davon kann aber 6 1/2 Monate nach Rechtskraft des schweren Verstoßes nicht mehr gesprochen werden. Es kann auch nicht dem Berufungswerber angelastet werden, dass die Erstbehörden ihre Zuständigkeit nicht gesetzeskonform wahrgenommen haben und es dadurch zur zeitlichen Verzögerung gekommen ist. Die Anordnung der Nachschulung war daher im gegenständlichen Fall rechtswidrig, wobei der Berufungswerber auch dadurch in seinen Rechten verletzt worden wäre, dass die Probezeit sich um ein weiteres Jahr (ab dem Zeitpunkt des Ausspruches der Nachschulung) verlängert hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.