TE UVS Tirol 2003/10/14 2003/26/072-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die gemeinsame Berufung der Berufungswerber D. E., D. M., M. M., A. R., A. M., M. H., K. F., Dr. M. M., DI L.-P. A., F. G., K. G., G. O., E. E., S. K., S. E., L. T., P. V., K. M., H. K., K. A., K. S., L. A., L. M. und P. J., alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M. M., 6010 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 05.06.2003, Zahl 2.1-1599/9, BA-131-2003, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Imst zurückverwiesen.

Text

Mit schriftlicher Eingabe vom 23.04.2003 hat die Stadtgemeinde Imst bei der Bezirkshauptmannschaft Imst unter gleichzeitiger Vorlage von Projektunterlagen um die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Kletterhalle XY für verschiedenste Musikveranstaltungen und Events mit Ausschank angesucht.

 

Über diesen Antrag wurde am 19.05.2003 eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung hat Herr RA Dr. M. M., 6010 Innsbruck, in Vertretung der nunmehrigen Berufungswerber gegen die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung diverse Einwendungen erhoben. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass die Widmung Sportzentrum - Veranstaltungszentrum mit sportfremden, gastronomischen und anderen Großveranstaltungen und insbesondere mit dem beantragten Betriebstyp "verschiedenste Musikveranstaltungen und Events mit Ausschank" unvereinbar sei. Außerdem sei die betreffende Betriebsanlage geeignet, die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden, jedenfalls aber die Nachbarn durch Geruch, Lärm und in anderer Weise unzumutbar zu belästigen. Der durch die Musik- und Tanz-Großveranstaltungen hervorgerufene  Lärm dringe bis zur Liegenschaft a. R. 26 bis 29 vor, und zwar in einer die Abend- und Nachtruhe störenden, sohin gesundheitsgefährdenden Weise. Der Parkplatz gehöre allein schon infolge der Widmung zur Fläche der beantragten Betriebsanlage. Immissionen, welche von diesem Kundenparkplatz ausgingen, seien daher der Beurteilung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu unterziehen. Die anlässlich von zwei ?Musik-Partys" gemachten Erfahrungen ließen erwarten, dass vom Kundenparkplatz aus bis tief in die Nacht hinein (beabsichtigte Sperrstunde etwa 03.00 Uhr morgens) Lärmbeeinträchtigungen von den Fahrzeugen ausgingen, wenn die Motoren gestartet und die Türen zugeschlagen, Autoradios aufgedreht oder die Scheinwerfer aufgeblendet würden. Der im Antrag bezeichnete Betriebstypus "verschiedenste Musikveranstaltungen und Events mit Ausschank" öffne jeder im Belieben der Stadtgemeinde Imst stehenden Veranstaltung Tür und Tor und stelle die beantragte Betriebsanlagengegehmigung einen Freibrief für jede Art von sportfremden Veranstaltungen dar, weshalb gesundheitsgefährdende, jedenfalls aber unzumutbar belästigende Immissionen, insbesondere auch vom Parkplatz aus, zu befürchten seien. Für den Fall der Erteilung

einer gewerbebehördlichen Genehmigung werde jedenfalls beantragt, die Sperrstunde mit 22.00 Uhr festzulegen und geeignete Maßnahmen aufzutragen, Türen und Fenster verlässlich geschlossen zu halten (Selbstschließmechanismus). Musik-Großveranstaltungen und Events mit Ausschank würden eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nach sich ziehen. Da die Grundstücksausfahrten aus der Liegenschaft der Nachbarn unmittelbar gegenüber der Einfahrt zum Kundenparkplatz und zur Kletterhalle liegen würden, sei durch die aufgezeigte Behinderung des Straßenverkehrs auch eine Gefährdung des Eigentums der Nachbarn in der ungehinderten Benützung ihres Liegenschaftseigentums zu befürchten. Insbesondere stehe zu befürchten, dass die Ein- und Ausfahrten der Liegenschaft verparkt werden.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 05.06.2003, Zahl 2.1-1599/9, BA-131-2003, wurde der Stadtgemeinde Imst gemäß den §§ 77 Abs 1 und 74 Abs 2 GewO 1994 und § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung für die Errichtung den Betrieb der im Befund beschriebenen Anlage nach Maßgabe der vorgelegten Pläne und sonstigen Unterlagen, die bei der Bezirkshauptmannschaft Imst aufliegen, unter diversen brandschutztechnischen, gewerbetechnischen und sanitätspolizeilichen Auflagen erteilt. Die Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber wurden, soweit diese die nicht widmungsgemäße Verwendung des Sport- und Veranstaltungszentrums, Lärmimmissionen ausgehend vom westlich an die Betriebsanlage angrenzenden Parkplatz sowie eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf der Straße zum Sportzentrum geltend gemacht haben, als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendungen hinsichtlich der Lärmimmissionen aus der Betriebsanlage wurden als unbegründet abgewiesen. Der Antrag der nunmehrigen Berufungswerber, die Sperrstunde mit 22.00 Uhr festzulegen, sowie geeignete Maßnahmen aufzutragen, Türen und Fenster verlässlich geschlossen zu halten (Selbstschließmechanismus), wurden mangels Legitimation als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend hat die Erstinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erfordernis einer der beabsichtigten Nutzung entsprechenden Widmung durch die Gewerberechtsnovelle 1992 mit Wirkung ab 01.07.1993 aufgehoben worden sei. Bezüglich der geltend gemachten Lärmimmissionen aus der Betriebsanlage (Kletterhalle) ergebe sich aus dem gewerbetechnischen Gutachten, dass ein Störgeräusch von ca 36 dB bei Betrieb der Anlage zu erwarten sei. Nach den allgemeinen Richtlinien des vorbeugenden Gesundheitsschutzes in den Nachtstunden sei ein äquivalenter Dauerschallpegel von 45 dB (A) einzuhalten. Aus medizinischer Sicht sei daher nach Einberechnung der Lärmprognose aufgrund der zu erwartenden Lärmwerte bzw Frequenzen nicht von einer Gesundheitsgefahr für die Nachbarn auszugehen. Was die vom westlich an die Betriebsanlage anschließenden Parkplatz ausgehenden Lärmimmissionen anlange, handle es sich dabei um eine öffentliche Verkehrsfläche, welche der Betriebsanlage nicht mehr zuzurechnen sei. Bei der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an und auf der Straße zum Sportzentrum handle es sich um keine zulässige Nachbareinwendung. Den Nachbarn komme auch keine Antragslegitimation gemäß § 353 GewO 1994 dahingehend zu, die Sperrstunde mit 22.00 Uhr festzulegen bzw. geeignete Maßnahmen aufzutragen, Türen und Fenster verlässlich geschlossen zu halten (Selbstschließmechanismus).

 

Gegen diesen Bescheid haben D. E., D. M., M. M., A. R., A. M., M. H., K. F., Dr. M. M., DI L.-P. A., F. G., K. G., G. O., E. E., S.

K., S. E., L. T., P. V., K. M., H. K., K. A., K. S., L. A., L. M.

und P. J., alle 6460 Imst, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M. M., 6010 Innsbruck, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt, dass die zur Betriebsanlage gehörigen Flächen weder aus dem Antrag der Stadtgemeinde Imst noch aus dem angefochtenen Bescheid erkennbar seien, weshalb der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar und damit auch nicht überprüfbar sei. Es fehle sohin an der Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides, weshalb dieser mangelhaft sei und insbesondere der Bestimmung des § 59 AVG widerspreche. Im gegenständlichen Fall sei nicht erkennbar, aus welchen Räumlichkeiten die Betriebsanlage bestehe, wo diese liegen, welche Flächen dazugehörten, insbesondere ob auch allenfalls Flächen außerhalb der als ?Kletterhalle" und ?Gardarobengebäude" bezeichneten Gebäudeteile zur verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage gehören würden. Der Begriff ?Betriebsstätte" komme in der Gewerbeordnung wiederholt vor, zB in den §§ 46 bis 48, wenn es auch seit der Novelle 1988 keine Legaldefinition der Betriebsstätte mehr gebe. Jedenfalls sei das Wesen der Betriebsanlage charakterisiert und umrissen durch die örtliche gebundene, stabile Einrichtung, die regelmäßige Bestimmung dieser Anlage für die Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit und die Reichweite (Umfang) der Betriebsanlage. Im gegenständlichen Fall sei der Umfang der Betriebsanlage nicht erkennbar. Zur Reichweite der Betriebsanlage gehöre auch das Zufahren zur Betriebsanlage und das Wegfahren von dieser. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich erklärt, dass die Regelung der Gewerbeordnung 1973 ?in keiner Weise ein Abrücken von dieser der früheren Rechtslage entsprechenden Abgrenzung erkennen lassen". Immissionen durch den Zu- bzw Abfahrtsverkehr sei

en der Betriebsanlage zB in dem Ausmaß zuzurechnen, als sie sich beim Ein- und Abbiegevorgang in den Zufahrtsweg ereignen. Dadurch, dass der angefochtene Bescheid nicht erkennen lasse, welche Räumlichkeiten und Flächen als Betriebsanlage anzusehen seien, sei er auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Insbesondere seien die Nachbarn in ihren Rechten auf Schutz vor Immissionen beeinträchtigt, zumal sie nicht überprüfen könnten, wo die Lärmquellen installiert werden dürfen und wo nicht. Zu Unrecht habe die Erstinstanz die Einwendungen betreffend die vom an die Kletterhalle angrenzenden Parkplatz ausgehenden Lärmimmissionen als unzulässig zurückgewiesen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, es handle sich hiebei um eine öffentliche Verkehrsfläche, welche der Betriebsanlage nicht mehr zuzurechnen sei, entspreche weder den Verfahrensergebnissen noch den gesetzlichen Bestimmungen bzw der Rechtsprechung. Der gegenständliche Parkplatz schließe nicht nur unmittelbar an die Kletterhalle an, sondern sei zugleich auch mit dieser und zu deren Benützung erbaut worden und befinde sich auf derselben Sonderfläche ?Sportzentrum ? Veranstaltungszentrum". Der Parkplatz sei mit einem hohen, stabilen Metallzaun umgeben und habe nur eine einzige Ein- und Ausfahrt, welche mit einem ebenso hohen, stabilen Tor verschlossen werde, wobei die große Aufschrift auf diesem Tor zeige, dass der Parkplatz jeden Abend geschlossen werde. Die Tatsache der Absperrung werde von einem von der Stadtgemeinde Imst bezahlten Wächter täglich durch persönliches Abgehen des gesamten Sportzentrums überprüft und überwacht. Es bestünden auch keine Erfordernisse, diesen Parkplatz der Sportanlage für die Öffentlichkeit freizugeben, zumal sich in der näheren und weiteren Umgebung kein Bedürfnis dafür zeige, weil dort nur Grünland und Wohngebäude mit eigenen Parkflächen vorhanden seien. Anlässlich der Veranstaltungen im Sportzentrum werde der Parkplatz dermaßen mit eingebunden, dass Zelte mit Tischen und Sitzbänken errichtet werden, weiters Kioske, in denen Eintrittskarten und/oder Bons für Getränke und Essen verkauft würden. Auch Informationsstände mit Werbematerial allfälliger Veranstalter würden dort aufgestellt. Bei einer entsprechenden Prüfung hätte die Erstinstanz feststellen müssen, dass der Parkplatz eine zur Betriebsanlage gehörige Fläche darstelle. Darüber hinaus fehle im angefochtenen Bescheid auch jede Begründung dafür, weshalb die Behörde I. Instanz den Parkplatz für eine öffentliche Verkehrsfläche halte. Auch diesbezüglich sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Ebenfalls seien auch die Einwendungen über die zu erwartenden Lärmimmissionen aus der Kletterhalle fälschlich als unbegründet abgewiesen worden. Es fehle schon an der überprüfbaren Feststellung der im gegenständlichen Fall vorliegenden tatsächlichen und örtlichen Verhältnisse. Das gesamte Gebiet sei durch Grünland charakterisiert und entspreche der Grundgeräuschpegel einer ruhigen Wohnlage. Durch die vorgesehenen Veranstaltungen werde er so stark überschritten, dass es bereits zu Gemeinschaftsaktionen gekommen sei und auch in Zukunft dazu kommen werde. Ein Sachverständiger auf dem Gebiet der Lärmmessung und Lärmverhütung sei nicht beigezogen worden. Der Amtssachverständige für Gewerbetechnik habe in seiner Stellungnahme bloße Mutmaßungen angestellt, die durch keinerlei Messung belegt bzw nachvollziehbar seien. Da das gegenständliche Gebäude bereits stehe, seien auch tatsächliche Messungen möglich. Durch Messungen hätte sich herausgestellt, dass die Lärmbelastung sowohl der Intensität nach als auch nach ihrer Art und dem Informationscharakter gesundheitsschädlich sei. Die im Zusammenhang mit der Lärmbelastung erteilte gewerbetechnische Auflage (Spruchteil I, B, 5), während Musikveranstaltungen jene öffenbaren Fenster und Türen, die in süd-östlicher bis zur süd-westlichen Gebäudekante in der Gebäudeaußenhaut angebracht seien, geschlossen zu halten, sei nicht geeignet, die Lärmentfaltung zu dämmen, zumal ja die Eingänge und die Hauptfenster zu der Kletterhalle nicht nur in südlicher, sondern auch in östlicher Richtung liegen würden, weshalb auch die Fenster und Türen an der Gebäudeseite zwischen süd-östlicher und nord-östlicher Gebäudekante geschlossen gehalten werden müssten. Darüber hinaus sei aber nicht überprüfbar, ob diese Fenster und Türen während der Musikveranstaltungen tatsächlich geschlossen würden. Im Gegenteil sei zu erwarten, dass diese Fenster und Türen eben nicht geschlossen bleiben, sondern gerade während der Rock- und Popveranstaltungen, wo sich etwa 1.000 Leute in der Kletterhalle befinden, die Tü

ren und Fenster möglichst offen gehalten werden, um die Räumlichkeiten auf diese Weise zu lüften. Die Kletterhalle verfüge nämlich über keinerlei Lüftungsanlage und müsse über die normalen Fenster und Türen entlüftet werden, was wohl für den Sportbetrieb, nicht aber für Musik- und Tanzfeste mit jedenfalls 1.000 Gästen ausreiche.

Der medizinische Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, dass nur unter der Voraussetzung einer niedrigen Frequenz von jährlich 6 bis 12 Musikveranstaltungen sowie bei Zutreffen der vom Gewerbetechniker angegebenen bzw prognostizierten Lärmwerte keine Gesundheitsgefahr bestehe. Der medizinische Sachverständige habe aber zudem völlig außer Acht gelassen, dass das Sportzentrum nicht nur aus der Kletterhalle, sondern auch aus Fußballplatz, Tennishalle, Eislaufplatz und verschiedenen anderen Sportplätzen bestehe, und viele weitere Möglichkeiten der Sportausübung biete, weshalb tagsüber bereits eine lebhafte Frequenz vorhanden sei. Dazu kämen nun auch nächtliche Veranstaltungen, welche bis 03.00 Uhr Früh dauern würden, weshalb die Nachbarn im Wohngebiet zuzüglich in der Nacht einer Lärmbelastung ausgesetzt seien. Es sei im angefochtenen Bescheid keineswegs festgehalten, dass eine Frequenz von jährlich 6 bis 12 Veranstaltungen nicht überschritten werden dürfe. Daher sei davon auszugehen, dass die gesundheitliche Belastung zumindest an jedem Wochenende (Freitag bis inklusive Sonntag) stattfinden werde, weil bekanntlich gerade an den Wochenenden Veranstaltungen stattfinden würden. Der angefochtene Bescheid sei daher auch hinsichtlich der Feststellung bzw Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdung sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Ausdrücklich angefochten werde auch die Zurückweisung der Anträge, die Sperrstunde für die vorgesehenen Musik- und Tanzveranstaltungen mit 22.00 Uhr festzulegen und geeignete Maßnahmen aufzutragen, um das Schließen der Türen und Fenster während der Musikver-anstaltungen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass eine Musik- und Tanzveranstaltung im ?Hafen" in Innsbruck von den Anrainern als zu laut beanstandet worden sei, obwohl diese Veranstaltung nur bis 23.00 Uhr genehmigt worden sei und bereits um 22.00 Uhr geendet habe. Der Amtssachverständige für Gewerbetechnik habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das "schwächste Glied der Kette" die Fensterkonstruktionen seien, sich also gerade durch die Fenster die größte Lärmentfaltung und Lärmbelastung ergeben werde. Es stelle einen elementaren Inhalt des Anspruchs der Nachbarn auf Lärmschutz dar, dass solche Fenster und Türen tatsächlich geschlossen bleiben, zumal ansonsten der Lärmschutz unterlaufen werde. Dasselbe gelte für die zeitliche Beschränkung der projektierten Rock- und Pop-Feste. Die Nachtzeit beginne mit 22.00 Uhr und sei die Nachtruhe ein wesentlicher Faktor und wichtiges Qualitätsmerkmal des Wohngebietes. Auch insofern sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Die Berufungswerber haben daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und die beantragte Betriebsanlagengenehmigung zu versagen. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Erstinstanz zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 zwar von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist, die Nachbarn der Betriebsanlage aber nicht berechtigt sind, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Der § 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994 räumt also den Nachbarn bezüglich eines höheren Verkehrsaufkommens keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (vgl VwGH 24.10.2001, Zl 98/04/0181 ua).

Ebenfalls nicht zielführend ist der Hinweis, das erhöhte Verkehrsaufkommen führe zu einer Gefährdung des Eigentums, weil zu befürchten sei, dass die Ein- und Ausfahrten in die Liegenschaften der Berufungswerber verparkt werden. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann von der Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist oder wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums verunmöglichen würde (vgl VwGH 20.10.1976, Zl 137/71 ua). Mit dem Hinweis, es bestehe die Gefahr eines Verparkens der Ein- und Ausfahrten, kann eine Eigentumsgefährdung im vorstehenden Sinne nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht aufgezeigt werden. Wenn sich aber ein Nachbar aus dem Grund der Eigentumsgefährdung gegen das Projekt wendet, hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch die geplante Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (vgl VwGH 12.11.1996, Zl 96/04/0137 ua). Dem vorerwähnten Berufungsvorbringen kommt eine solche Eignung - wie erwähnt - nicht zu. Schlussendlich ist der Erstinstanz auch darin Recht zu geben, dass der Hinweis auf einen Widerspruch des verfahrensgegenständlichen Vorhabens zu den raumordnungsrechtlichen Vorschriften verfehlt ist. Die Gewerbebehörde hat die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt nach den hiefür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Ein Genehmigungsverbot nach anderen Rechtsvorschriften, wie eben ein aus den raumordnungsrechtlichen Vorschriften resultierendes Verbot, stellt nach der GewO 1994 keinen Grund für eine Versagung der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung dar (vgl VwGH 18.06.1996, Zl 96/04/0024, 16.07.1996, Zl 95/04/0241). Ob daher die nunmehr geplante Nutzung des betreffenden Gebäudes für gewerbliche Zwecke mit der Widmung ?Sonderfläche Sportzentrum-Veranstaltungszentrum? übereinstimmt, hat letztlich die Baubehörde zu klären, der in erster Linie die Wahrnehmung der Widmungskonformität von Bauvorhaben bzw baulichen Nutzungen obliegt (vgl insbesondere § 26 Abs 3 lit a  TBO 2001).

 

Die Berufungswerber machen in der Berufung nun allerdings auch eine unzureichende Ermittlungstätigkeit der Erstinstanz zu entscheidungswesentlichen Fragen geltend.

Insbesondere wird bemängelt, dass jene Immissionen, die von dem der Betriebsanlage zugehörigen Parkplatz ausgehen, in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Demgegenüber vertritt die Erstinstanz die Ansicht, dass es sich bei den betreffenden Stellplätzen um eine öffentliche Verkehrsfläche handle, weshalb die davon ausgehenden Immissionen der Betriebsanlage nicht zugerechnet werden könnten.

 

Seitens der Berufungsbehörde war daher zu prüfen, ob die in Rede stehenden Stellplätze Teil der Betriebsanlage sind oder nicht.

 

Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Das heißt, dass neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch die Erteilung der Genehmigung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen darf. Das Ansuchen bestimmt also den Gegenstand des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenge-nehmigungsverfahrens.

 

Welchen Inhalt ein Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage aufweisen muss, ergibt sich aus § 353 GewO 1994. Nach dieser Bestimmung sind dem Ansuchen folgende Unterlagen anzuschließen:

1. in vierfacher Ausfertigung

a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)

die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)

ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,

3.

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,

4.

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

2.

in einfacher Ausfertigung

 a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie

 b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 - WEG 1975, BGBl Nr 417, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 800/1993 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975), und

 3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.

 

Im gegenständlichen Fall hat die Stadtgemeinde Imst mit dem Ansuchen um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung einerseits eine verbale Beschreibung der Betriebsanlage sowie anderseits Planunterlagen vorgelegt. Der Betriebsbeschreibung kommt im gewerbebehördlichen Verfahren besondere Bedeutung zu. In der Betriebsbeschreibung wird im Detail ausgeführt, in welcher Ausführung und mit welcher Ausstattung die Anlage genehmigt werden soll. Die Betriebsbeschreibung bildet damit eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung, welche von der Betriebsanlage ausgehenden und auf Nachbarliegenschaften einwirkenden Emissionen zu erwarten sind. Auch bestimmt sie im Falle der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung wesentlich die normative Tragweite des Genehmigungsbescheides. Im gegenständlichen Fall ist nun in der Betriebsbeschreibung ausgeführt, dass für die betreffende Betriebsanlage ca 100 befestige Stellplätze für Pkws vorhanden sind. Aufgrund dieses Inhaltes der Betriebsbeschreibung kann aber nach Ansicht der Berufungsbehörde kein Zweifel daran bestehen, dass die in Rede stehenden ca 100 befestigten Stellplätze für Pkws projektsgemäß Teil der Betriebsanlage sind. Der objektive Erklärungswert dieser Festlegung in der Projektbeschreibung lässt eine andere Auslegung nicht zu. Auch die Antragstellerin hat dem Akteninhalt zufolge im Verfahren nicht erklärt, dass es sich bei den in der Projektsbeschreibung erwähnten Stellplätzen nicht um einen Bestandteil der Betriebsanlage handelt. Insbesondere findet sich auch in der Verhandlungsschrift diesbezüglich kein Hinweis. Worauf sich daher die Annahme der Erstinstanz stützt, die betreffenden Stellplätzen seien nicht Teil der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage, bleibt unklar, wobei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Qualifikation eines Parkplatzes als Straße mit öffentlichem Verkehr nicht ausschließt, dass es sich dabei um einen Teil einer Betriebsanlage handelt (vgl VwGH 27.01.1999, Zl 98/04/0115). Auch wenn daher im vorliegenden Fall die betreffenden Stellplätze in den mit dem Ansuchen vorgelegten Einreichplänen nicht dargestellt wurden, kann sich am Umfang des Antragbegehrens nach Ansicht der Berufungsbehörde dennoch kein Zweifel ergeben und stellen die Stellplätze projektsgemäß einen Teil der Betriebsanlage dar. Außerdem hat auch die Bezirkshauptmannschaft Imst in der dem Spruch vorangestellten Beschreibung der Anlage diese ca 100 Stellplätze erwähnt. Da die Bewilligung ihrem Wortlaut nach für die ?Errichtung und den Betrieb der eingangs beschriebenen Anlage" erteilt worden ist, sind auch diese ca 100 befestigten Stellplätze offenkundig vom Bescheidkonsens umfasst. Dass die Bezirkshauptmannschaft sodann in der Bescheidbegründung ? ohne nähere Erklärung - a

usführt, bei den betreffenden Stellplätzen handle es sich um einen Teil der Betriebsanlage, kann insofern zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Auslegung eines Bescheidspruches findet ihre Grenze im Wortlaut. Nachdem ? wie erwähnt ? im Spruch des Bescheides ua auf den vorangestellten Befund verwiesen wird und darin die betreffenden Stellplätze ausdrücklich angeführt sind, können auch die gegenteiligen Ausführungen in der Bescheidbegründung nichts am Umstand ändern, dass die betreffenden ca 100 Stellplätze Teil des den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sind.

 

Im gewerbebehördlichen Verfahren wurden nun allerdings die vom betreffenden Parkplatz herrührenden, insbesondere durch das Zu- und Abfahren der Gäste verursachten Immissionen nicht erhoben. Nach § 77 Abs 1 GewO 1997 ist aber eine Betriebsanlage nur dann zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Diese Beurteilung setzt voraus, dass zunächst von einem Sachverständigen für Gewerbetechnik aufgrund seines besonderen Fachwissens erhoben wird, welcher Art die von einer geplanten Betriebsanlage zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quelle solcher Emissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Emissionen verhütet oder verringert werden können und welcher Art und Intensität die verringerten Emissionen noch sein werden, und darauf fußend sodann von einem ärztlichen Sachverständigen dargelegt wird, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidbaren Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. Aufgrund dieser Sachverständigengutachten hat sich schließlich die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der betreffenden Betriebsanlage zu bilden (vgl VwGH v 25.09.1990, Zl 90/04/0035 ua).

 

Nachdem nun im gegenständlichen Fall die vom antragsgegenständlichen ?Gästeparkplatz" ausgehenden Emissionen bzw die dadurch bewirkten Immissionen nicht erhoben wurden, ist die gewerbebehördliche Genehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage nicht beurteilbar. Damit liegt aber jedenfalls ein wesentlicher Ermittlungsmangel vor.

 

Nur der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass auch die baurechtlichen Vorschriften gegen die Annahme der Erstinstanz sprechen dürften, dass es sich bei den betreffenden, westlich des Gebäudes situierten Stellplätzen um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Die TBO 2001 verlangt nämlich grundsätzlich die Schaffung von der baulichen Anlage ausschließlich zugehörigen Stellplätzen. Wenn daher die einer baulichen Anlage zugehörenden Stellplätze nachträglich zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärt würden, würden die baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für die betreffende Anlage nicht mehr vorliegen und wäre ? sofern der Eigentümer der baulichen Anlage nicht ausnahmsweise von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten befreit wird ? von diesem entsprechender Ersatz zu schaffen, andernfalls die weitere Nutzung der Anlage untersagt werden müsste (vgl § 8 TBO 2001).

Im Übrigen ist es für die Berufungsbehörde auch deshalb nachvollziehbar, dass die Antragstellerin die ca 100 Stellplätze in das Projekt aufgenommen hat, weil - wie erwähnt - von der Gewerbebehörde ua der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen wahrzunehmen ist. Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung dieser Schutzinteressen kann es je nach Art, Größe bzw. Standort der Anlage erforderlich sein, dass Stellplätze für die Betriebsanlage außerhalb des öffentlichen Gutes geschaffen bzw. bereitgestellt werden (vgl Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, § 74 RN 30).

 

Den Berufungswerbern ist schließlich auch darin Recht zu geben, dass der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten von ca 6 bis 12 ?Veranstaltungen? jährlich ausgegangen ist. Eine diesbezügliche Einschränkung zulässiger Nutzungen kann aber weder dem Antrag noch dem Genehmigungsbescheid entnommen werden. Wie die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus bei einer ? durch den vorliegenden Genehmigungsbescheid nicht ausgeschlossenen - höheren Anzahl von ?Veranstaltungen? beurteilt werden, kann dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen nicht entnommen werden. Damit ist aber der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch in diesem Punkt unvollständig erhoben worden.

 

Nach § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann die Berufungsbehörde, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Im gegenständlichen Fall ist nun nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls die Notwendigkeit zu einer neuerlichen mündlichen Verhandlung gegeben. Im fortgesetzten Verfahren wird es nämlich ? bei Aufrechterhaltung des Antrages im derzeitigen Umfang - notwendig sein, hinsichtlich der exakten Situierung und Ausführung der in der Projektbeschreibung erwähnten Stellplätze geeignete Planunterlagen vorzulegen. Erst auf der Grundlage solcher Planunterlagen können aber allenfalls betroffene Nachbarn abschließend beurteilen, ob bzw inwieweit durch die Nutzung der projektsgemäß einen Bestandteil der Betriebsanlage bildenden Stellplätze eine Beeinträchtigung der im § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 angeführten Schutzinteressen zu erwarten ist. Da derartige Unterlagen zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Augenscheinsverhandlung offenkundig nicht vorgelegen haben bzw den Nachbarn nicht zugänglich gemacht wurden, ist es daher jedenfalls geboten, nach entsprechender Ergänzung der Projektsunterlagen neuerlich eine mündliche Verhandlung gemäß den §§ 40 ff AVG durchzuführen, weil nur auf diese Weise eine eindeutige Abgrenzung des Parteienkreises sichergestellt werden kann. Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestünde nämlich die Möglichkeit, dass nach allfälliger Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung weitere Personen Parteistellung als Nachbarn für sich reklamieren. Nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die damit gegebene Präklusionswirkung (vgl § 42 Abs 1 AVG) stellen sicher, dass es zu keiner Übergehung potentieller Parteien kommt.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erweist sich nach Ansicht der Berufungsbehörde aber auch aus einem weiteren Grund als notwendig. Die Stadtgemeinde Imst hat zwar die Verwendung der Kletterhalle für gastgewerbliche Zwecke (Ausschank) bzw für die Durchführung von Musikveranstaltungen und Events beantragt, eine nähere Konkretisierung fehlt aber. Vor allem kann ? worauf auch die Berufungswerber hingewiesen haben - den Projektunterlagen (insbesondere der Projektbeschreibung) nicht eindeutig entnommen werden, welche Teile des Gebäudes in welcher Weise genutzt werden. Es bleibt weiters unklar, ob bzw. welche Einrichtungen im Zusammenhang mit der beantragten gewerblichen Nutzung zum Einsatz gelangen. Dass eine Nutzung für die ihm Antrag erwähnten Zwecke ohne irgendwelche technischen Einrichtungen erfolgen wird, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde wohl auszuschließen und sprechen dagegen auch die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, der eine Pegellimitierung für die in der Betriebsanlage verwendeten Musikanlagen fordert. In den Projektunterlagen ist der Einsatz von Musikanlagen derzeit aber nicht erwähnt. Ebenfalls kann den Unterlagen nicht entnommen werden, welche Einrichtungen (Geräte etc) im Zusammenhang mit der gastronomischen Nutzung Verwendung finden. Wenn nun allerdings diesbezüglich im fortgesetzten Verfahren eine Ergänzung der Projektunterlagen erfolgt (vgl insbesondere § 353 Z 1 lit a GewO 1994), so ergibt sich wiederum das Problem, dass diese ergänzten Unterlagen zum Zeitpunkt der seinerzeit erfolgten Ausschreibung der Augenscheinsverhandlung nicht vorgelegen haben. Damit wären aber allfällige künftige Nachbareinwendungen von der Präklusionswirkung in § 42 Abs 1 AVG möglicherweise nicht erfasst. Die Präklusionswirkung setzt nämlich voraus, dass eine Identität zwischen dem der Ausschreibung zugrunde gelegenen Vorhaben und dem letztlich genehmigten Projekt besteht. Wenn nach Durchführung der Augenscheinsverhandlung Projektsmodifikationen vorgenommen werden, die potentielle Aus

wirkungen auf die Nachbarinteressen haben, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde die Präklusionswirkung im § 42 Abs 1 AVG insofern nicht mehr zum Tragen kommen.

 

Der Berufung kommt daher wegen unvollständiger Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes Berechtigung zu und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Gästeparkplatz, Emissionen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten