TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/18 96/04/0024

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

ABGB §472;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der Z in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. Dezember 1995, Zl. VI b-221/510-1995, betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: J in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 14. Dezember 1995 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 7. Februar 1995, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Abstellplatzes für Baumaschinen und -fahrzeuge in M. an die mitbeteiligte Partei abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Sachverhaltsbeschreibung in einzelnen Punkten - wie näher dargelegt - konkretisiert wird und die Auflage 4 des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos zu entfallen hat. Hiezu wurde nach Erörterung des Verfahrensablaufes und der eingeholten Sachverständigengutachten im wesentlichen ausgeführt, bei Einhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid ausgewiesenen Auflagen sei zu erwarten, daß durch die verfahrensgegenständliche Anlage Gefährdungen i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1994 werde allerdings darauf hingewiesen, daß nach Ansicht der Gewerbebehörde das Vorhaben allenfalls aufgrund der gegebenen Widmung des Betriebsgrundstückes als Bau-Wohngebiet gemäß den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes unzulässig bzw. verboten sei. Eine verbindliche Beurteilung und Entscheidung dieser Frage liege aber nicht im Zuständigkeitsbereich der Gewerbebehörde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid - laut dem, über Berichterverfügung nachgetragenen Beschwerdepunkt - in folgendem Recht verletzt:

"Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin und des J sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde M. als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen. Die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung war aufgrund der Bestimmungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes zu versagen. Jedenfalls wäre eine Stellungnahme oder Zustimmung der Raumplanungsbehörde einzuholen gewesen.

Zugunsten der Liegenschaft des J wurde über die in der Beschwerde beschriebenen Liegenschaften ein unentgeltliches Fahrrecht zu Wohnzwecken eingeräumt. Die Ausübung der Dienstbarkeit zu gewerblichen Zwecken stellt sich als unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar. Eine gesicherte Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz ist nicht gegeben. Die entsprechenden Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes sind analog anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin fühlt sich dadurch beschwert, daß die belangte Behörde diesen Überlegungen nicht näher treten konnte." Weiters liege Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wobei die Verletzungen in der Beschwerde aufgeführt seien.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen i.S.d. § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

§ 77 GewO 1994 umschreibt die Voraussetzungen, bei deren Zutreffen die Betriebsanlage zu genehmigen ist bzw. ermächtigt die Behörde, die Genehmigung zu versagen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin stellt aber nach der GewO 1994 der Umstand, daß nach Ansicht der Gewerbebehörde im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage durch Rechtsvorschriften verboten ist, keinen Grund für die Versagung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung dar. Vielmehr sieht § 359 Abs. 1 GewO 1994 für diesen Fall vor, daß die Behörde in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen hat, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist.

Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Genehmigung weiters einwendet, daß diese zu einer unzulässigen Erweiterung der zu Wohnzwecken eingeräumten Dienstbarkeit (unentgeltliches Fahrverbot) führen werde, ist ihr entgegenzuhalten, daß damit eine Gefährdung ihres Eigentums i. S.d. § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 nicht dargetan wird. Die befürchtete Ausweitung der Dienstbarkeit wäre vielmehr auf dem Zivilrechtsweg abzuwehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1986, Zl. 85/04/0127).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - bei der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040024.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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