TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/17 99/13/0112

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §263 Abs2;
BAO §263 Abs3;
BAO §270 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. (FH) Mag. iur. Schärf, über die Beschwerde der Z GmbH in W, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in Wien I, Volksgartenstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IIIA) vom 1. Juli 1997, GZ GA 11-95/2229/13, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1991 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdeverfahren gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde (Berufungssenat IIIA) sei im gegenständlichen Fall insofern rechtswidrig zusammengesetzt gewesen, als Mag. M. und Rudolf S. an der Entscheidung mitgewirkt hätten. Beide Personen seien dem Berufungssenat nicht als ernanntes Mitglied, sondern bloß als ernannter Stellvertreter zugewiesen. Diese Heranziehung wäre nur dann möglich gewesen, wenn alle 65 ernannten Senatsmitglieder verhindert gewesen wären. Dies sei jedoch höchst unwahrscheinlich. Es sei kaum anzunehmen, dass alle 65 Personen verhindert gewesen waren. Der angefochtene Bescheid sei daher unter anderem infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. März 2001, 99/14/0105, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. September 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs. 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belangten Behörde (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun.

Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin - der die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nicht entgegen getreten ist - haben im erkennenden Berufungssenat III/A aus der Gruppe der ernannten Mitglieder zwei nur als Stellvertreter bestellte Mitglieder mitgewirkt. Dass die ernannten Mitglieder tatsächlich an der Mitwirkung verhindert gewesen wären, behauptet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nicht. Die Mitwirkung von Stellvertretern an der Entscheidung des Berufungssenates IIIA erweist sich daher als rechtswidrig.

Da der Berufungssenat IIIA nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs 2 Z 2 VwGG abzusehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130112.X00

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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