TE UVS Tirol 2004/11/15 2004/23/215-1

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Veröffentlicht am 15.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn M. P., CH-8708 Männedorf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.9.2004, Zl VA-1038-2004-FSE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.9.2004, Zl VA-1038-2004-FSE, wurde Nachfolgendes ausgeführt:

 

?Die Bezirkshauptmannschaft Landeck hat Herrn P. M., wohnhaft in CH-8708 Männedorf, das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein für die Klasse/n A, Al, B, E, F und G in Österreich Gebrauch zu machen und ein Lenkverbot für einen Zeitraum von 6 Monaten gerechnet ab 02.04.2004 ausgesprochen.

 

Dagegen hat Herr P. M. fristgerecht Vorstellung erhoben.

 

Spruch

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck gibt der Vorstellung keine Folge. Das Lenkverbot bleibt bis 02.10.2004, 24.00 Uhr aufrecht. Die Frist wird ab 02.04.2004 berechnet. Während dieser Verbotsdauer darf in Österreich keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Gemäß § 64 Abs 2 AVG 1991 wird einer allfälligen Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Führerschein

ausgestellt von: Straßenverkehrsamt Zürich

am: 14.07.1987

Zahl: 587.6907

Klassen: A, A1, B, E, F und G

 

Rechtsgrundlage: §§ 7; 8; 24; 25; 26, 29, 30 Abs 1, 32 Abs 1 FSG; 64 Abs 2 AVG;?

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und darin Folgendes ausgeführt:

 

?Alles was ich Ihnen mit der Begründung vom 10.5.2004 mitgeteilt habe entspricht der Wahrheit. Beiliegend erhalten Sie Quittungen vom Ferienhotel Kirchenwirt in Feichten sowie dem Sportshop Kurtisport in Feichten. Sie sehen daraus, dass ich sowohl Skier im Auto mitführte, wie auch 2 Paar Skischuhe, nämlich die mitgeführten sowie die in Feichten gekauften, da ich ja schon am 28.3.2004 Skigelaufen bin. Ich habe ebenfalls Zeugen die gesehen haben, dass ich 1 Paar Ski mitführte. Das Alles befand sich während meiner Rückfahrt im Auto sowie hinter dem rechten Frontsitz eine kleine blaugraue Kühlbox mit dem Strohrum sowie der 1,5 lt Softdrink, (die ich beide zuhause aufbewahrt habe) und das ich im Shell Tankstellenshop in Prutz gekauft habe. Warum ich bei meiner Panne bergabwerts Richtung Landeck gestanden habe, konnte ich mich erst wieder erinnern, als ich die Strecke wieder gesehen habe. Ich hatte im Sinn über den Arlbergpass zu fahren, bemerkte aber schon Störungen an meinem Fahrzeug (Ruckende Gasannahme) und wendete dann irgendwo, vielleicht über die Arlbergtunnel Zahlstellenbrücke, uni eine der Garagen aufzusuchen die ich auf dem Weg von Landeck aus gesehen habe. Erst nach der Panne, habe ich angefangen zu Trinken. Eine ausführlichere Begründung dazu, gebe ich Ihnen gerne nach meinem, noch bis zum 21.10.04 dauernden Spitalaufenthalt.

 

Aus den oben aufgeführten Fakten und begründeten Tatsachen heraus, beantrage ich, von dem Lenkverbot vom 2. 04. 2004 bis 2. 10. 2004 abzusehen.?

 

Der gegenständlichen Berufung kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

 

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1 b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

 

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

 

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

 

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit

(§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

 

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse; wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Ziff.1;

 

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

 

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

 

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

 

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz SMG, BGBI I Nr 112/1997, begangen hat;

 

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

 

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

 

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 2 FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet den Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Nach § 24 Abs 5 FSG dürfen die Nachschulungen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3.

den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4.

die Meldepflichten an die Behörde,

5.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6.

die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

 7. die Kosten der Nachschulung.

 

Gemäß § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

§ 26 Abs 1 FSG normiert, wenn beim Lenken oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

 

Wenn jedoch 1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder 2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder 3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/I (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/I (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/1 oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/I, beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gegen den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Landeck auch ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Das diesbezügliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber gemeinsam mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugestellt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde keine Berufung erhoben.

 

Daher hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol im vorliegendem Verfahren von einer rechtskräftigen Bestrafung aufgrund einer Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO auszugehen.

 

In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 StVO hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG 1997 auszugehen (Hinweis Erkenntnis vom 21.05.1996, ZI 96/11/0102).

 

Auch im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG 1997 hat der Unabhängige Verwaltungssenat davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 StVO abgeleitet hat (VwGH vom 23.04.2002, ZI 2000/11/0091).

 

In Anwendung dieser Rechtsprechung geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes 1997 zwingend Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist darauf hinzuweisen, dass beim Berufungswerber die gesetzlich angeordnete Mindestentzugsdauer angeordnet wurde und daher für eine weitere Herabsetzung der Entzugszeit rechtlich kein Platz bleibt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bildungswirkung, rechtkräftigen, Bestrafung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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