TE UVS Tirol 2004/12/01 2004/20/216-1

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Veröffentlicht am 01.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn Dr. A. H., V., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M. D. und Dr. M. K., I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.9.2004, Zl 703-4-692-2004-FSE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der angefochtene Bescheid gründet sich auf nachfolgende Bestimmungen:

 

§ 7 Abs 1 Z 1, Abs 3 und Abs 4, § 24 Abs 1 und Abs 3, § 25 Abs 1, § 26 Abs 1 Z 3, § 29, § 30 Abs 1, § 32 Abs 1 und Abs 2 FSG

Text

Mit Mandatsbescheid vom 7.7.2004 wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 3 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenfahrzeugen ausgesprochen. Es wurde auch das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde als begleitende Maßnahme eine Teilnahme an einem Lenkerverhaltenstraining angeordnet.

 

Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In der Begründung verwies die Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass aufgrund vorliegender Zeugenaussagen davon auszugehen sei, dass der Berufungswerber (am 19.5.2004 gegen Mitternacht) ein Kraftfahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigen Zustand auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gelenkt habe.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wurde geltend gemacht, dass der Berufungswerber das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY in der Nacht vom 19.5. auf den 20.5.2004 nicht gelenkt habe. Er habe sich ab 22.00 Uhr im Cafe Hofgarten aufgehalten und sei gegen Mitternacht von dort aus aufgebrochen, um sein Handy aus dem neben der Polizeidirektion abgestellten Fahrzeug zu holen. Dies hätte auch der von der Erstbehörde nicht einvernommene A. T. bestätigen können. Es sei auch von der Unrichtigkeit der Angaben der einvernommenen Zeugen K. und D. auszugehen. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass Gefahr in Verzug nicht mehr gegeben gewesen sei und somit der Mandatsbescheid zu Unrecht erlassen worden sei.

 

Seitens der Erstbehörde wurde parallel zum gegenständlichen Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19.5.2004 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Übertretung gegen § 5 Abs 1 StVO geführt.

 

Mit einem Straferkenntnis vom 13.7.2004 wurde dem Berufungswerber

Folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 19.5.2004 um 23.50 Uhr

Tatort: Innsbruck, Südring, Grassmayr-Kreuzung, von Westen kommend

in Richtung Osten

Fahrzeug: PKW, XY

 

1. Sie lenkten das Fahrzeug, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l) befanden.?

 

Aufgrund dessen wurde über den Berufungswerber unter Anwendung des § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis wurde mittels Berufung bekämpft, wobei auch in diesem Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass seitens des Berufungswerbers zum angelasteten Tatzeitpunkt keine Lenktätigkeit ausgeübt worden sei.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erließ die Berufungsbehörde das Berufungserkenntnis vom 8.11.2004, mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde (in Bezug auf die hiefür maßgeblichen Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung sei auf die Ausführungen des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Berufungserkenntnisses (uvs-2004/20/176-7) verwiesen).

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 872,00 bis Euro 4.360,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -  SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

?

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

?

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 26 Abs 1 FSG normiert, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Seitens des Berufungswerbers wurde, wie im Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig entschieden wurde, gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen, wobei von einer Alkoholbeeinträchtigung von 0,62 mg/l auszugehen ist. Dies stellt eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar, wobei eine Bindungswirkung bezüglich der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung besteht (vgl VwGH vom 26.11.2002, Zl 2002/11/0083).

 

Seitens der Erstbehörde wurde im Einklang mit § 26 Abs 1 Z 3 FSG die Entziehungsdauer mit der Mindestentzugsdauer von 3 Monaten festgesetzt. Die von der Erstbehörde angeordnete begleitende Maßnahme stützt sich auf § 24 Abs 3 FSG.

 

Das Lenkverbot betreffend Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge stützt sich auf § 32 Abs 1 FSG. Die Aberkennung des Rechtes von Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, steht im Einklang mit § 30 Abs 1 FSG.

 

Bezüglich der Erlassung des Mandatsbescheides durch die Erstbehörde sei ausgeführt, dass im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr in Verzug geboten ist (vgl VwGH vom 2.7.1986, Zl 85/11/0167). Die Erlassung eines Mandatsbescheides nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen (VwGH vom 27.11.1990, Zl 90/07/0102). Im gegenständlichen Fall ging dem Mandatsbescheid ein unvollständiges Ermittlungsverfahren voraus. Im Hinblick darauf, aber auch insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen der Verwirklichung der zum Entzug der Lenkberechtigung führenden Tatsache und der Erlassung des Mandatsbescheides ein Zeitraum von (lediglich) knapp mehr als 1,5 Monaten liegt, vermag die Berufungsbehörde eine Rechtswidrigkeit bezüglich der Erlassung des Mandatsbescheides nicht zu erkennen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dadurch Rechte des Berufungswerbers verletzt worden wären, zumal die Tatsache der Entziehung mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides wirksam wurde und nicht mehr aus der Welt geschafft werden hätte können (vgl VwGH 24.8.1999, Zl 99/11/0145).

 

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit der Rechtslage im Einklang stehend.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Erstbehörde, im, Einklang, Entziehungsdauer, 3, Monaten, festgesetzt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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