TE UVS Salzburg 2005/01/07 34/10362/3-2005th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller  über die Berufung von Herrn Roland D in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.10.2004, Zahl 30306-6735-2004, folgendes Erkenntnis:

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren gemäß § 66 Abs 2 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Prüfung der weiteren Vorrausetzungen für die beantragte Verlängerung der Lenkberechtigung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Ansuchen von Herrn Roland D. vom 5.10.2004 um Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klasse B keine Folge gegeben und gleichzeitig ausgesprochen, dass Ihm auf die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab 19.11.2004, sohin bis 19.8.2005, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe.

Gleichzeitig wurde ihm das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges für denselben Zeitraum  verboten. Die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde ausgeschlossen.

 

Begründend verwies die belangte Behörde auf die bisherigen Vorentzüge der Lenkberechtigung des Berufungswerbers und führte aus, dass er mit Straferkenntnis vom 18.8.2004 neuerlich wegen u.a. wegen eines schweren Verstoßes (Vorrangverletzung) bestraft worden sei. Da nicht einmal drei Nachschulungen und die bisherigen Entziehungen seine Sinnesart beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ändern haben können und sein Verhalten im Straßenverkehr als äußerst rücksichtslos zu bezeichnen sei, müsse Ihm daher die Verkehrszuverlässigkeit für den im Spruch erwähnten Zeitraum abgesprochen werden.

 

Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht eine Berufung erhoben, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass der Vorfall wegen der Nichtbeachtung des Vorrangs bis April 2002 zurückliege. Er habe nicht verschuldet, dass sich das Verfahren bzw. die Strafverfügung bis Oktober 2004 hingezogen habe. Bei der Wiedererteilung des Führerscheines am 19.11.2003 hätte das wohl auffallen müssen. Seit 25.11.2002 habe er keinerlei Übertretungen begangen und auch keine neuen Strafen mehr bekommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat Folgendes festgestellt und erwogen:

 

Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich folgender maßgebender Sachverhalt:

Dem am 4.9.1983 geborenen Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 15.2.2001 gemäß § 19 FSG die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt, wobei festgestellt wurde, dass die Probezeit am 4.9.2003 (vollendetes 20. Lebensjahr des Führerscheinwerbers) endet.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.5.2002, Zl. 30306-7156-2001, hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung  dem Berufungswerber wegen eines schweren Verstoßes gegen die StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung) gemäß § 4 FSG eine Nachschulung angeordnet und festgestellt, dass sich dadurch die Probezeit um ein weiteres Jahr auf 4.9.2004 verlängert.

Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16.7.2002, Zahl 6-4179-2002, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung ab der Zustellung des Bescheides (das war der 19.7.2002) wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,44 mg/l) und Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden auf die Dauer von sechs Monaten bis 19.1.2003 entzogen. Gleichzeitig wurde ihm eine neuerliche Nachschulung angeordnet und festgestellt, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr bis 4.9.2005 verlängert.

In der Folge lenkte der Berufungswerber am 6.10.2002 trotz entzogener Lenkberechtigung einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 6.11.2002, Zahl 6-6665-2002, wurde dem Berufungswerber wegen der vorangeführten Tatsache die Lenkberechtigung ab 20.1.2003 auf die Dauer von weiteren vier Monaten bis 20.5.2003 entzogen.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.11.2002, Zl. 30306-7630-2002, hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Berufungswerber gemäß § 4 FSG eine neuerliche Nachschulung angeordnet und festgestellt, dass sich dadurch die Probezeit um ein weiteres Jahr nunmehr auf 4.9.2006 verlängert.

Am 25.11.2002 wurde der Berufungswerber wiederum beim Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung betreten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.1.2003, Zahl 30306-7824-2002, wurde dem Berufungswerber wegen dieses Vorfalls die Lenkberechtigung beginnend ab 21.5.2003 auf die Dauer von weiteren sechs Monaten bis 21.11.2003 entzogen. Seine Berufung dagegen hat der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg mit Berufungserkenntnis vom 21.8.2003, Zahl UVS-34/10072/8-2003 als unbegründet abgewiesen.

Am 28.12.2002 wurden der Berufungswerber und ein Freund von der Gendarmerie Wals beim Konsum von Cannabis (Rauchen eines Joints) in der Tiefgarage des Airportcenters Wals betreten und eine Strafanzeige an das Bezirksgericht Salzburg wegen § 27 SMG erstattet. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 2.9.2003 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung daraufhin den Berufungswerber gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, zur Feststellung seiner weiteren gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zum 21.11.2003 ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Der Berufungswerber kam dieser Aufforderung nach und unterzog sich im November 2003 beim Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 8 Abs 2 FSG. Die Amtsärztin stellte in ihrem Gutachten vom 19.11.2004 eine befristete gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers auf ein Jahr fest.

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat dann dem Berufungswerber am 24.11.2003 nach Ablauf des letzten Entzuges seiner Lenkberechtigung einen neuen Führerschein ausgestellt und darin eine Befristung bis 19.11.2004 eingetragen.

Mit Straferkenntnis vom 18.8.2004 (zugestellt am 23.8.2004) verhängte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung über den Berufungswerber wegen insgesamt fünf am 1.4.2002 begangener Übertretungen der StVO (darunter eine Übertretung gemäß § 19 Abs 7) Geldstrafen zwischen ? 36 und ? 145.

Mit Ansuchen vom 5.10.2004 ersuchte der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung um Verlängerung seiner bis 19.11.2004 befristeten Lenkberechtigung. Über dieses Ansuchen erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende Aktenlage und wird in der Berufung insofern auch nicht in Abrede gestellt.

 

Der Berufungswerber wendet im Wesentlichen ein, dass der für die Abweisung seines Ansuchens um Verlängerung der Lenkberechtigung herangezogene Vorfall wegen einer Vorrangverletzung zu lange zurück liege und er sich seit Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung im November 2003 wohl verhalten habe.

 

Mit diesem Vorbringen ist er im Ergebnis im Recht.

 

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitz seiner Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG sind strafbare Handlungen, nicht aber die Verurteilung oder Bestrafung wegen dieser Straftaten. Es kommt also darauf an, wann der Berufungswerber  die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann er ihretwegen verurteilt (bestraft) oder wann die Verurteilung (Bestrafung) rechtskräftig wurde (siehe VwGH vom 23.11.2001, 2001/11/0185 mwN).

 

Im vorliegenden Fall wurde die von der Erstinstanz für die Abweisung des Verlängerungsansuchens vom 5.10.2004 herangezogene bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG nach den Feststellungen der Behörde vom Berufungswerber  bereits am 1.4.2002 - also etwa 2 ½ Jahre vor Erlassung des Bescheides - gesetzt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde dem Berufungswerber erstmals mit Mandatsbescheid vom 16.7.2002  die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen. Da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides die nunmehr herangezogene bestimmte Tatsache (Vorrangverletzung am 1.4.2002) schon verwirklicht war, hätte sie nach der angeführten Rechtslage schon im damaligen Entziehungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Eine Verwertung dieser bestimmten Tatsache im nunmehrigen Verfahren zur Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung (Antrag des Berufungswerbers vom 5.10.2004) ist daher nicht mehr zulässig.

 

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.  Da nach der vorliegenden Aktenlage ein sonstiges Ermittlungsverfahren der Erstbehörde zur beantragten Verlängerung der Lenkberechtigung (insb. hinsichtlich der Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers) nicht aufscheint, ist das Verfahren zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

 

Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von ? 13 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.

Schlagworte
§ 7 Abs 4 FSG; Für die Prognoseentscheidung gemäß kommt es darauf an, wann der Berufungswerber die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann er ihretwegen verurteilt (bestraft) oder wann die Verurteilung (Bestrafung) rechtskräftig wurde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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