TE UVS Tirol 2005/05/20 2005/13/0869-02

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Veröffentlicht am 20.05.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des T.E. vertreten durch R.G. I. Rechtsanwalt in XY, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 1.3.2005, Zl VA-1196-2004, sowie den Bescheid vom 28.2.2005, Zl VA-1196-2004-FSE, nach der am 20.5.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

I. (zu uvs-2005/13/0869, Verwaltungsstrafverfahren) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Strafnorm § 99 Abs 1 lit b StVO zu lauten hat.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 232,40, zu bezahlen.

 

II. (zu uvs-2005/13/0870, Verfahren betreffend das Lenkverbot) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

I. (zu uvs-2005/13/0869, Verwaltungsstrafverfahren)

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

?Lenkzeitpunkt: 18.09.2004, 23.05 Uhr

Unfallort: Flirsch, auf der Arlbergersatzstraße, B-316 bei km 7,9 in Richtung Landeck

Fahrzeug: PKW, XY

 

Der Beschuldigte, E. T., geb. XY, wohnhaft in XY, XY, hat sich obwohl er im Verdacht gestanden ist, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung erfolgte am 19.09.2004 um 00.15 Uhr in 6511 Zams, Sanatoriumstrasse 43, Krankenhaus Zams.?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 Z 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.162,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er sich zu keinem Zeitpunkt einem Alkotest entzogen habe. Dieses weder am Unfallort, noch später im Krankenhaus. Ein geplanter Alkomattest an der Unfallstelle sei nur deshalb nicht durchgeführt worden, weil während der Aufwärmphase des Messgerätes zwischenzeitlich Dr. Sp. an der Unfallstelle eingetroffen gewesen sei, welche seine Einlieferung in das Krankenhaus Zams verfügt habe. Worin solle also an der Unfallstelle eine Verweigerungshaltung seinerseits zu sehen sein. Außerdem sei durch eine entsprechende Blutentnahme im Krankenhaus ein Alkomattest überflüssig geworden. Er sei im Krankenhaus Zams im Rahmen seiner Behandlung diverse Male umhergeführt und zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend dem Behandlungsabschluss ordentlich entlassen worden. Weder beim Verlassen der letzten Untersuchungsräumlichkeiten noch beim ordentlichen Verlassen des Krankenhausbereiches über den Haupteingang habe irgend eine Kontaktform zum Zeugen B. bestanden. Dieser sei schlicht und ergreifend nicht anwesend gewesen. Er habe davon ausgehen können und dürfen, dass nicht nur seine Behandlung als solche abgeschlossen gewesen sei, sondern dass er auch als ?freier Mann? das Krankenhaus verlassen habe dürfen. Dies zumal auch das Krankenhauspersonal nichts anderwertiges verfügt habe. Schließlich wurde in diesem Rechtsmittel die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides beantragt.

 

II. (zu uvs-2005/13/0870, Verfahren betreffend das Lenkverbot)

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.2.2005, Zl VA-1196-2004-FSE, wurde dem Beschuldigten das Recht, von seinem ausländischem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und ein Lenkverbot für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab 4.10.2004, ausgesprochen.

 

Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 19.9.2004 um 00.15 Uhr in Zams, Sanatoriumstrasse 43, Krankenhaus Zams, gegenüber einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotestes verweigert habe, obwohl er im Verdacht gestanden sei, am 19.9.2004 um 23.20 Uhr in Flirsch, Kreuzungsbereich S-16, Arlbergstraße-L68, Stanzertalstraße, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG sei daher nicht mehr gegeben. Die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, stelle eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.2.2005, Zl VA-1196-2004-FSE, wurde der Vorstellung gegen den obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck keine Folge gegeben und das Lenkverbot auf die Dauer von 6 Monaten ausgesprochen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter ebenfalls Berufung. Der Inhalt dieser Berufung deckt sich mit jener, welche gegen das angefochtene Straferkenntnis erhoben wurde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

RI A. B. war in der Nacht vom 18.9.2004 auf den 19.9.2004 gemeinsam mit seinem Kollegen BI K. W. zur Sektorstreife in Landeck eingeteilt. Über Funk wurden sie von einem Verkehrsunfall im Gemeindegebiet von Strengen in Kenntnis gesetzt. Die beiden Beamten begaben sich zur Unfallstelle, welche sich in Flirsch im Kreuzungsbereich Arlbergschnellstraße S 16 - Stanzertaler Landesstraße L 68 befunden hat.

 

Als die Beamten an der Unfallstelle eintrafen, stellten sie fest, dass das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug auf dem Dach gelegen ist. Der Berufungswerber befand sich noch im Fahrzeug. Den Beamten ist es gelungen, die verklemmten Türen zu öffnen und den Berufungswerber aus dem Fahrzeug zu holen. Dabei konnte RI A. B. Verletzungen des Berufungswerbers am Arm und auch am Kopf feststellen. Trotz Behauptung des Berufungswerbers, dass ihm nichts fehlen würde, wurde seitens der Beamten die Rettung verständigt.

 

Im Zuge der Amtshandlung konnte RI A. B. beim Berufungswerber Alkoholisierungsmerkmale feststellen. Es roch seine Ausatemluft deutlich nach Alkohol und waren auch die Bindehäute gerötet. Der Berufungswerber wurde deshalb am 19.9.2004 um 23.20 Uhr den Vorschriften entsprechend zum Alkotest aufgefordert. Es war vorerst geplant, dass der Alkomattest noch an der Unfallstelle durchgeführt wird, weil die Beamten das Alkomatmessgerät im Fahrzeug mitgeführt haben. Der Berufungswerber stimmte der Alkotestaufforderung durch RI A. B. auch zu. Während der Aufwärmphase des Alkomatmessgerätes (15-minütige Wartefrist) ist die Rettung mit Dr. Sp., Praktischer Arzt aus XY, an der Unfallstelle eingetroffen. Über Auftrag von Dr. Sp. ist der Berufungswerber in das Krankenhaus Zams eingeliefert worden. Noch an der Unfallstelle hat RI A. B. dem Berufungswerber mitgeteilt, dass der Alkotest nunmehr im Krankenhaus Zams durchgeführt werden wird. Auch damit erklärte sich der Berufungswerber einverstanden. Beim Eintreffen im Krankenhaus Zams nahmen die Beamten das Alkomatmessgerät mit zur Unfallstation. Im Röntgenbereich des Krankenhauses Zams steht den Beamten ein eigener Raum, in welchem das Alkomattestgerät aufgestellt werden kann, zur Verfügung. Dieser Raum befindet sich neben dem Raum, in welchem die Ärzte ihre Behandlung durchführen. Dem Berufungswerber war bekannt, wo er den Test durchführen solle. Auch hat der Berufungswerber die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes wohl verstanden. Der Berufungswerber hat jedoch nach Durchführung seiner Behandlung ? wie RI A. B. noch beobachten konnte - den Behandlungsraum in Richtung Röntgenraum, welcher ca. 15 m vom Behandlungsraum entfernt ist, verlassen, sich in weiterer Folge irgend wo versteckt und war in der Folge weder für die kontrollierenden Beamten noch für das Krankenhauspersonal auffindbar.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Ablauf am Unfallsort und im Krankenhaus Zams stützen sich in erster Linie auf die glaubwürdigen Angaben des RI A. B. in Verbindung mit der Anzeige des Gendarmeriepostens Landeck vom 22.9.2004, Zl A1/3532/01/2004.

 

Der Zeuge RI A. B. hinterließ einen guten und glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er eine Falschaussage abgelegt und den Berufungswerber wahrheitswidrig belastet hätte.

 

Dass auf Seiten des Berufungswerbers Alkoholisierungssymptome vorgelegen sind sowie die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests vom Berufungswerber verstanden wurde und der Berufungswerber zunächst auch zustimmte, diesen zu absolvieren, wurde vom Zeugen RI A. B. durchaus überzeugend geschildert.

 

Der Berufungswerber ist trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter zur durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen und hat sich daher dieses seines Beweismittels begeben.

 

Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben sich für die Berufungsbehörde sohin keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Die Berufungsbehörde sieht es der Zeugenaussage des Zeugen RI A. B. als erwiesen an, dass der Berufungswerber die Ablegung des Alkotestes verweigert hat.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Der Berufungswerber hat, wie vom Zeugen RI A. B. festgestellt wurde, Alkoholisierungssymptome aufgewiesen und war daher durchaus der Verdacht berechtigt, dass der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand unterwegs war. Aufgrund dessen wurde der Berufungswerber zu Recht zur Durchführung eines Alkomattestes aufgefordert. Das gesamte Verwaltungsstrafverfahren erbrachte nicht den geringsten Hinweis dafür, dass etwa die Amtshandlung des kontrollierenden Beamten nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Aus der Einvernahme des Zeugen RI A. B. geht eindeutig und klar hervor, dass der Berufungswerber die Aufforderung zur Durchführung des Alkotestes auch verstanden hat, jedoch ist der Berufungswerber der Aufforderung der kontrollierenden Beamten letztendlich nicht nachgekommen, indem er vom Krankenhaus flüchtete.

 

Eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, liegt auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und von ihm auch verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Wer einen Amtsraum, nachdem er aufgefordert ist, sich einem Alkotest zu unterziehen, ohne dieser Aufforderung nachgekommen zu sein, fluchtartig verlässt, erfüllt den Tatbestand der Verweigerung nach § 99 Abs 1 lit b StVO. Im Gegenstandsfall wurde der Alkotest bei einem grundsätzlichen Einverständnis dadurch verweigert, dass der Berufungswerber das Zustandekommen des Testes durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert wurde. Jedes Verhalten eines Betroffenen, dass die Vornahme des Testes an dem vom Straßenaufsichtsorgan bestimmten Ort verhindert, stellt eine Verweigerung dar.

 

Der Berufungswerber hat daher die gegenständliche Verweigerung der Durchführung des Alkomattestes zu verantworten.

 

Von der Einvernahme der beantragten Zeugin Dr. C. G., Ärztin des Krankenhauses XY, zum Beweis dafür, dass sich der Berufungswerber im Krankenhaus Zams nicht versteckt hätte, ordnungsgemäß entlassen worden sei und daraufhin das Krankenhaus verlassen zu haben, konnte abgesehen werden, weil der Berufungswerber unbestrittenermaßen die Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes verstanden hat und das Zustandekommen des Testes durch das Verlassen des Krankenhauses Zams faktisch verhindert hat. Ein allenfalls ordnungsgemäßes Entlassen nach der Behandlung durch das Krankenhaus Zams ändert nichts daran, dass der Berufungswerber zur Durchführung des Alkotestes verpflichtet gewesen wäre.

 

In Bezug auf die Strafhöhe ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung erheblich ist. Schließlich geht es hierbei um eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Vermeidung von Gefahren durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker.

 

In subjektiver Hinsicht ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Der Berufungswerber musste sich im Klaren darüber sein, dass er, wenn er das Krankenhaus Zams ohne Durchführung des Alkomattestes verlässt, ein strafbares Verhalten setzt.

 

Mildernd war nichts, erschwerend fiel die vorsätzliche Begehungsweise ins Gewicht.

 

Bei der von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe, ist demnach nicht als überhöht anzusehen und war sie schuld- und tatangemessen und sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, ist folgendes festzuhalten:

 

Dem Berufungswerber wurde das Recht aberkannt, von seinem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und ein Lenkverbot für einen Zeitraum von 6 Monaten ab 4.10.2004 ausgesprochen.

 

Für das gegenständlich ausgesprochene Lenkverbot gelten folgende Entziehungsbestimmungen sinngemäß:

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind oder

15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs 1 angeordnet worden ist.

 

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass von der Erstbehörde über den Berufungswerber ein Lenkverbot von 6 Monaten ausgesprochen wurde.

 

Bei der Bemessung der Aberkennungsfrist war nun zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Personenverletzung (Eigenverletzung) verursacht hat. Dass der Berufungswerber die Durchführung des Alkotestes durch Fliehen aus dem Krankenhaus Zams faktisch verweigert hat, ist für sich allein schon als besonders verwerflich anzusehen.

 

Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde das Lenkverbot bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes wie dem gegenständlichen mit mindestens 4 Monaten festzusetzen hat.

 

Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Umstände scheint die von der Erstbehörde ausgemessene Dauer des Lenkverbotes von 6 Monaten durchaus gerechtfertigt. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Frist kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit beim Berufungswerber gerechnet werden.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Der, Berufungswerber, hat, jedoch, nach, Durchführung, seiner, Behandlung, den, Behandlungsraum, verlassen, sich, in, weiterer, Folge, versteckt, Lenkverbot, von 6, Monaten, durchaus, gerechtfertigt, Verkehrsunfall, mit Personenverletzung, (Eigenverletzung)
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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