TE UVS Tirol 2006/06/07 2006/12/0507-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des Herrn R. L., D-Straufhain, vertreten durch Rechtsanwalt B. D. R., D-09337 Hohenstein-Ernstthal, vom 08.02.2006, gegen die Spruchpunkte 2., 3., 4., 5. und 7. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.01.2006, Zahl KS-3849-2005, gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG 1991, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Die Berufung gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu den Spruchpunkten 2. und 3. jeweils Euro 16,-- und zu Spruchpunkt 4. Euro 20,--, sohin Euro 52,--, zu bezahlen.

 

II.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,-- auf Euro 40,--, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 4,-- neu festgesetzt.

 

III.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.01.2006, Zahl KS-3849-2005, wurde Herrn R. L. folgender

Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 31.08.2005, 13.46 Uhr, Tatort: Inntalautobahn A 12,

Kontrollstelle Radfeld, km 28,31, Fahrtrichtung Osten, Fahrzeug:

Sattelzugfahrzeug, XY (D), Sattelanhänger XY (D)

 

1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Sattelzugfahrzeuges der 2. Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 1.988 kg überschritten wurde,

 

2. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum:

28.08.2005, Lenkzeit von 22.10 Uhr bis 29.08.2005, 18.10 Uhr, das sind 11 Stunden 23 Minuten.

 

3. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 29.08.2005 nach einer Lenkzeit von 10.35 Uhr bis 16.55 Uhr, das sind 6 Stunden 15 Minuten keine Lenkpause.

 

4. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde, Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 28.08.2005 um 22.10 Uhr Ruhezeit von 29.08.2005, 18.10 Uhr bis 22.10 Uhr, das sind 4 Stunden 00 Minuten.

 

5. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am

29. und 30.08.2005 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden.

 

6. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 28., 30. und 31.08.2005 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Name und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintragungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte.

 

7. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 28.08.2005, 22.10 Uhr bis 30.08.2005, 04.50 Uhr, verwendet haben.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG

2.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85

3.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85

4.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

5.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85

6.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 5 lit a EG-VO 3821/85

7.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von

1.

140,00, 36 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

2.

80,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

3.

80,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

4.

100,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

5.

80,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

6.

§ 134 Abs 1 KFG

7.

80,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

1.

Euro 14,00

2.

Euro 08,00

3.

Euro 08,00

4.

Euro 10,00

5.

Euro 08,00

6.

Euro -

7.

Euro ? als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 608,00.?

 

Gegen diese Entscheidung wurde mit Schreiben vom 08.02.2006 fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser zu den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 24.11.2005 folgendes ausgeführt:

 

?Als erste Übertretung wird dem Betroffenen eine Achslastüberschreitung um 1.988 Kilo vorgeworfen. Bei einem Zug, der in Deutschland mit 40 Tonnen und in Skandinavien mit 60 Tonnen gefahren werden kann, ist eine Achslastüberschreitung um 1.988 Kilo für den betroffenen Fahrer nicht bemerkbar.

Insbesondere wird dem Fahrer dabei ja nicht vorgeworfen, dass das zulässige Gesamtgewicht überschritten worden wäre. Dieses hätte man vielleicht noch am Stand der Reifen bemerken können. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass der Betroffene das Fahrzeug selbst nicht geladen hat. Er hat es so übernommen.

 

Vorsatz scheidet aus und wird nach dem klarstellenden Hinweis der Verwaltungsbehörde in dem Straferkenntnis vom 23.01.2006 auf Blatt 3 auch nicht behauptet.

Allerdings versteift sich die Verwaltungsbehörde darauf, der Verstoß sei fahrlässig begangen worden.

Fahrlässiges Handeln liegt nach der Rechtsprechung erst dann vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt.

Das Fahrzeug war von seinem Gesamtgewicht her nicht überladen. Deshalb hatte der Betroffene nach dem äußeren Erscheinungsbild her keine Veranlassung, eine Gewichtsüberprüfung vorzunehmen. Er hat das Fahrzeug beladen bekommen. Nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in NZV 1997, 192 darf der Fahrer sich bei der Übernahme eines bereits beladenen LKW auf die Angaben des Verladers verlassen und braucht ? wenn nicht ausnahmsweise Anzeichen für eine Überladung vorliegen ? das Gewicht nicht selbst zu ermitteln. Anzeichen für eine Überladung lagen nicht vor. Damit hatte der Betroffene keine Veranlassung zur Gewichtsüberprüfung.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage war, das Gewicht zu ermitteln. Dazu benötigt man eine Waage. Waagen muss man gesondert anfahren und darüber hinaus ein entsprechendes Entgelt entrichten. Kostenpflichtige Aufträge in Verbindung mit dem LKW darf der Betroffene jedoch nur entsprechend dem arbeitsrechtlichen Innenverhältnis nach Weisung seines Arbeitgebers ausführen. Eine solche Weisung lag nicht vor.

Daher ist der Vorwurf, der Betroffene habe hinsichtlich einer Achsüberlastung fahrlässig gehandelt, nicht aufrecht zu halten.

 

Selbst wenn eine im Ausland begangene Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten in Österreich als Inland bestrafbar wäre, so darf eine solche im Ausland begangene Straftat im Inland jedoch nicht härter bestraft werden als im Ausland. Dieser Rechtsgrundsatz ist nicht eingehalten. Dieses wird gerügt.

 

Die Tatvorwürfe Nummer 2 und 3 korrespondieren mit dem Tatvorwurf Nummer 4. Tatvorwurf Nummer 4 ist nur die spiegelverkehrte Seite des Tatvorwurfes 2 und 3. Insoweit würde hier eine Doppelbestrafung vorliegen. Dieses ist jedoch unzulässig. Auch das gilt für den Vorwurf Nummer 5, der nicht in Österreich begangen worden ist.

 

Tatvorwurf Nummer 6 geht völlig an dem Sinn und Zweck der Norm vorbei. Die Bezeichnung des Vornamens hat doch nur den einen gesetzgeberischen Zweck, die Person des Fahrers zu konkretisieren. Diese Konkretisierung ergibt sich aber in vollem Umfange aus dem Fahrtenschreiberblatt.

Der Verwaltungssenat möge hierzu nur einmal eine richterliche Unterschrift aus einer beliebigen Akte nehmen und dieses Blatt bei Gegenlicht auf ein Fahrtenschreiberblatt halten. Diese einfache Demonstration wird mit größter Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die alltäglich ausgefertigte Unterschrift wesentlich mehr Raum einnimmt, als auf dem Fahrtenschreiberblatt überhaupt vorhanden ist. Unmögliches kann jedoch nicht verlangt werden.

Vor diesem Gesamthintergrund wird noch einmal die Ermäßigung der Geldstrafe angeregt.?

 

In weiterer Folge wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber mit Schreiben vom 04.05.2006 die Berufung zu Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mehr aufrecht erhalten, weiters wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31.05.2006 die Berufung gegen Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen, sodass noch über die Punkte 2, 3, 4, 5 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses abzusprechen ist. Hinsichtlich der Spruchpunkte

1. und 6 ist Rechtskraft eingetreten.

 

In einem weiteren bereits Schriftsatz vom 04.05.2006 wurde bezugnehmend auf das dem Berufungswerber übermittelte gutachten des kfz-technischen Amtssachverständigen Ing. H. S. betreffend die Auswertung des beschlagnahmten Originalschaublattes beantragt, die Geldstrafe aus sozialen Gründen zu ermäßigen. Der Berufungswerber sei zwar ledig und habe für keine Kinder Unterhalt zu leisten, er verdiene als Fahrer nur einen monatlichen Nettobetrag von Euro 1.000,--. Aufgrund einer früheren Selbständigkeit habe dieser das Insolvenzverfahren beantragt mit der Folge, dass er automatisch bis zur Pfändungsfreigrenze monatlich heruntergepfändet werde, diese liege bei etwas über Euro 900,--.

 

In der Sache selber sei bisher nicht berücksichtigt worden, dass bei der Benutzung des Lastkraftwagens für den Berufungswerber die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung von Fahrtenschreibern bestanden habe. Obwohl die Benutzungspflicht allein zur Überwachung sozialrechtlicher Schutzvorschriften eingeführt worden sei, sei nach herrschender Meinung in der Bundesrepublik Deutschland die Verwertung des Schaublattes zum Nachweis von anderen Ordnungswidrigkeiten zulässig. Es gebe auch grundsätzlich keine zeitliche Schranke mit Ausnahme der Verjährungsvorschriften, ab der die aus einer Tachoscheibe ersichtlichen Verstöße nicht mehr verfolgt werden dürfen. Da dies zu unerträglichen Ergebnissen führen würde, empfehle in der Bundesrepublik Deutschland der Bund-Länder-Ausschuss die Verfolgung solcher anhand der Tachoscheibe ermittelten Verkehrsverstöße auf die des Tattages und des jeweiligen Vortages aufzuteilen. Tattag sei gegenständlich in Österreich der 31.08.2005 gewesen und könnten nur Verstöße vom 31.08. und vom 30.08.2005 geahndet werden. Ein Verstoß vom 28.08. und 29.08.2005 sei somit in Deutschland nicht mehr zu ahnden. Grundsätzlich könne aber für einen Deutschen im Ausland eine Bestrafung nicht höher ausfallen als in Deutschland. Infolge dessen wären Verstöße vom 28.08. und 29.08.2005 ? die sich ohnehin nicht in Österreich ereignet hätten ? aus der Ahndung herauszunehmen. Es wurde der Vorschlag unterbreitet, die Geldbuße auf ein sozial verträgliches Maß in ihrer Gesamtheit zu ermäßigen.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31.05.2006, anlässlich welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Überschreitung der Lenkzeit, Ruhezeit und Ruhepausen darauf hinwies, dass diesem Sachverhalte zur Last gelegt würden, welche nicht in Österreich begangen worden seien. Im gegenständlichen Fall sei ein deutscher Fahrer in Österreich angehalten worden und werde ihm etwas vorgehalten, was er nicht in Österreich, sondern in einem anderen europäischen Ausland begangen habe. Dies sei eine Fallkonstellation, bei welcher ein Fahrer in der Bundesrepublik Deutschland nicht bestraft werde. Vom bayrischen Landesgericht sei diesbezüglich festgestellt worden, dass Überschreitungen von Lenk- und Ruhezeiten im Ausland wohl gegenüber dem Spediteur in Deutschland bestraft würden, nicht jedoch gegenüber dem Fahrer. Nach deutscher Rechtsprechung dürfen Sachverhalte, welche länger als zwei Tage vor dem Kontrolltag liegen, nicht mehr verfolgt werden. Angegeben wurde, dass die erfolgte Auswertung der Schaublätter hinsichtlich der nicht eingehaltenen Lenk- und Ruhezeiten sowie Lenkpausen an sich nicht bestritten werde. Die Nichteinhaltung im EU-Ausland sei allerdings nur gegen den inländischen Unternehmer, nicht aber gegen den Fahrer als Ordnungswidrigkeit verfolgbar. Hingewiesen wurde auf eine diesbezügliche Entscheidung des bayrischen Obersten Landesgerichtes. Die erhobenen Vorwürfe an sich würden nicht bestritten und darauf hingewiesen, dass im anhängigen Berufungsverfahren die akademische Frage zu lösen sei, ob ein Deutscher in Österreich für im Ausland begangene Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten geahndet werden könne.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

A) Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes lauten wie folgt:

?§ 134

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2 180, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist."

....?

 

Weiters sind nachstehende Vorschriften der Verordnung (EWG) 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr beachtlich.

 

Lenkzeiten: Artikel 6

 

1. Die nachstehend ?Tageslenkzeit? genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. ??

 

?Unterbrechungen und Ruhezeit Artikel 7

 

(1) Nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

(2) Diese Unterberechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

....

 

Artikel 8

(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

......?

 

Ebenfalls Relevanz besitzen nachfolgende Bestimmungen der Verordnung (EWG) 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr:

 

?Art.15

(?)

(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden. Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

(3) Die Fahrer - achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes Übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; - betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

a)

unter dem Zeichen: die Lenkzeiten;

b)

unter dem Zeichen: alle sonstigen Arbeitszeiten;

c)

unter dem Zeichen: die Bereitschaftszeit, also - die Wartezeit, dh die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;

die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;

die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit;

 d) unter dem Zeichen: die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.

(?)

 

Schlussendlich sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu berücksichtigen:

 

?§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

....

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

....

 

Zur Klärung des entscheidungwesentlichen Sachverhaltes hat die Berufungsbehörde eine gutachterliche Auswertung des bei der seinerzeitigen Amtshandlung beschlagnahmten Schaublattes durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen veranlasst und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

 

Im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Auswertung des am 28.08.2005 um 22.05 Uhr eingelegten und am 30.08.2005 um 04.50 Uhr entnommenen Schaublattes hinsichtlich der überschrittenen Lenk- und Ruhezeit bzw Lenkpausen nicht bestritten, sondern im anhängigen Berufungsverfahren um Lösung der akademischen Frage ersucht, ob ein Deutscher in Österreich für im Ausland begangene Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten geahndet werden kann.

 

Die Berufungsbehörde konnte somit ohne Zweifel von der Richtigkeit der Auswertung des Schaublattes durch den kfz-technischen Amtssachverständigen, welcher aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Fachkenntnisse, die ihm eine inhaltlich richtige Auswertung der Schaublätter ermöglichen, ausgehen und konnte das Ergebnis dieser Auswertung der Tachographenscheibe bedenkenlos ihrer Entscheidung zugrunde legen.

 

Zumal somit vom Berufungswerber die ihm in den Spruchpunkten 2., 3., 4., 5. und 7. zur Last gelegten Sachverhalte bis auf den Umstand, dass ihm diese am 28.08. bis 30.08.2005 im Ausland begangenen Übertretungen, welche überdies länger als zwei Tage vor dem Kontrolltag liegen, nicht zur Last gelegt werden können und die Nichteinhaltung im EU-Ausland nur gegen den inländischen Unternehmer, nicht aber gegen den Fahrer als Ordnungswidrigkeit verfolgbar ist, nicht in Abrede stellte, hatte sich die Berufungsbehörde nur mehr mit dem vom Berufungswerber aufgeworfenen Problem, ob dieser hinsichtlich der länger zurückliegenden Zeiträume und der darüber hinaus im Ausland begangenen Taten als Lenker zur Verantwortung gezogen werden kann, auseinander zu setzen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in seinem Erkenntnis vom 28.03.2002 zu Zahl 2002/02/0140 festgestellt, dass nach § 102 Abs 11d KFG - § 102 KFG regelt die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers ? sich die Lenk- und Ruhezeiten nach der EG-VO 3820/85 bestimmten, wobei ein Verstoß gegen die diesbezüglichen Artikel 6 bis 9 nach Abs 1 strafbar ist. Gemäß § 134 Abs 1a KFG ist für diese Tatbestände auch in Fällen mit Auslandsbezug Tatort der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Daraus ergibt sich eine vollständige Gleichstellung sämtlicher im Straßenverkehr begangener Übertretungen der Art 5 bis 9 EG-VO 3820/85. Daher ist es für die Strafbarkeit gemäß § 134 Abs 1 KFG und die Bestimmung des inländischen Tatortes gemäß § 134 Abs 1a KFG gleichgültig, ob die Übertretung auf einer Fahrtstrecke

die zur Gänze im Inland gelegen ist,

im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern, die Vertragsstaaten des AETR sind, oder im Durchgang durch diese Länder auf der gesamten Fahrtstrecke, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem Mitgliedsstaat oder in einem dieser Drittländer zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, mit Fahrzeugen, die im Inland, im EU-Ausland, in einem Vertragsstaat des AETR oder in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, begangen wurde.

Damit ist bei Übertretungen des § 134 KFG iVm Art 5 bis 9 EG-VO 3820/85 weder die Fahrtstrecke festzustellen, noch in den Spruch aufzunehmen, weil alle Übertretungen der gegenständlichen Art auf allen möglichen Fahrtstrecken in gleicher Weise unter Strafe gestellt sind und als Tatort immer der Ort der Betretung gilt. Hinsichtlich der EG-VO 3821/85 gilt gleiches, weil diese EG-VO in ihrem Art 3 Abs 1 bestimmt, dass das Kontrollgerät bei allen der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienenden und in einem Mitgliedsstaat zugelassenen Fahrzeugen (eingebaut und) benutzt werden muss (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen). Damit erübrigt sich auch bei Übertretungen nach einem in dieser EG-VO genannten Tatbestände die Ermittlung der Fahrtstrecke bzw deren Aufnahme in den Spruch.

 

Vom Berufungswerber wurden die Feststellungen betreffend der sich aus der Auswertung des Tachographenschaublattes ergebenden Fahrt- und Ruhezeiten bzw die fehlerhafte Betätigung der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes und die Verwendung des Schaublattes für einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden als solches nicht bestritten. Aus der Auswertung des Schaublattes lässt sich ableiten, dass die genannten jeweiligen (überschrittenen) Fahrt- und Ruhezeiten in unmittelbarer zeitlicher Abfolge ? ohne weitere (nennenswerte) Fahrtunterbrechung erfolgten. Die strikte Einhaltung der Lenkzeitbestimmungen, der Ruhezeiten und der Lenkpausen stellt eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass natürlich die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen auch im Ausland auf einer einheitlichen Transportfahrt zwangsläufig auch zu Ermüdungserscheinungen beim Fahrzeuglenker zum Zeitpunkt der Kontrolle auch in Österreich führt und damit jedenfalls das Unfallsrisiko erhöht wird. Im Ausland begangene Übertretungen der EG-VO 3820/85 und 3821/85 können somit nicht isoliert für sich, sondern ausschließlich in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage im Sinne des § 134 Abs 1 und Abs 1a KFG 1967 und die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht somit im Ergebnis fest, dass die Bestrafungen zu den Spruchpunkten 2. bis 5. und 7. dem Grunde nach zu Recht erfolgt sind und nicht nur Verkehrsverstöße im Ausland bezogen auf den Tattag und den jeweiligen Vortag geahndet werden können.

Zur Strafbemessung und zur Anwendung des § 21 VstG:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretungen ist erheblich, stellt doch die strikte Einhaltung der Lenkzeitbestimmungen, der Ruhezeiten und der Lenkpausen eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Die Überschreitung dieser Bestimmungen führt zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen beim Fahrzeuglenker und erhöht sich damit das Unfallsrisiko. Die nicht richtige Aufzeichnung der diversen Zeitgruppen bildet eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass anhand der Schaublätter eine Kontrolle hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Vorschriften erfolgen kann. Die Bestimmung, wonach Schaublätter nicht über jenen Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden dürfen, dienen der Verhinderung einer Doppelbeschriftung eines Schaublattes.

 

Dem Berufungswerber ist hinsichtlich sämtlicher ihm zur Last gelegten Übertretungen jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Mildernd war zu werten, dass der Berufungswerber zumindest bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein nicht als verwaltungsstrafvorgemerkt aufscheint. Sonstige Milderungs- bzw Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse war von den Angaben des Rechtsvertreters in der Berufungsverhandlung am 31.05.2006 auszugehen, wonach dem Berufungswerber als Kraftfahrer noch ein Einkommen von Euro 900,-- verbleibt.

 

In der Gesamtheit dieser Strafzumessungskriterien konnten hinsichtlich der dem Berufungswerber unter den Punkten 2.-4. zur Last gelegten Überschreitung der Tageslenkzeit, der Nichteinhaltung einer Lenkpause und der Nichteinhaltung einer täglichen Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden die hierüber verhängten Geldstrafen von jeweils Euro 80,-- (zu den Übertretungen 2. und 3.) bzw Euro 100,-- (Übertretung 4.) selbst unter Berücksichtigung ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht als überhöht angesehen werden, sondern entsprechen diese durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der betreffenden Übertretungen. Vor allem haben auch spezialpräventive Erwägungen gegen eine Strafherabsetzung gesprochen. Dem Berufungswerber soll nämlich das besondere Gewicht der von ihm übertretenen Bestimmungen aufgezeigt und soll dieser für die Zukunft zu einer genauen Einhaltung der betreffenden Vorschriften verhalten werden.

 

Hinsichtlich dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 5. zur Last gelegten nicht entsprechenden Betätigung der Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes s0, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden, erweist sich im Hinblick au die Auswertung des Schaublattes und die daraus resultierenden geringfügigen Abweichungen eine Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe auf Euro 40,-- noch als vertretbar.

 

Hinsichtlich der dem Berufungswerber unter Punkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwendung des Schaublattes über jenen Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus, war zugunsten des Berufungswerbers im vorliegenden Fall ins Treffen zu führen, dass durch die überlange Verwendung des Schaublattes die Lesbarkeit desselben noch weitgehend erhalten geblieben ist. Vom kfz-technischen Sachverständigen wurde diesbezüglich ausgeführt, dass eine Überschreibung lediglich durch die Ruhezeit erfolgte, wodurch die Lesbarkeit des Schaublattes nur geringfügig bezüglich des exakten Einlegezeitpunktes erschwert wurde. Im Ergebnis ist die Berufungsbehörde somit zur Auffassung gelangt, dass hinsichtlich dieser Übertretung die Voraussetzungen nach § 21 VStG vorliegen. Die Fehlleistung hat offenkundig keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen, eine solche Unachtsamkeit kann zweifelsfrei auch einem ansonsten sorgfältigen Fahrzeuglenker zuweilen unterlaufen. Damit ist aber nach Ansicht der Berufungsbehörde von einem geringen Verschulden auszugehen. Um den Berufungswerber allerdings für die Zukunft zu noch mehr Sorgfalt bei Verwendung der Schaublätter anzuhalten, war eine Ermahnung auszusprechen.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
Damit, ist, bei Übertretungen, des, § 134, KFG, iVm, Art 5, bis, 9, EG-VO 3820/85, weder, die Fahrtstrecke, festzustellen, noch, in, den, Spruch, aufzunehmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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