TE UVS Burgenland 2006/06/12 166/10/06033

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die am 01 06 2006 eingelangte Beschwerde vom 31 05 2006 nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 157/2005, des Herrn ***, geboren am ***, serbischer Staatsangehöriger, derzeit aufhältig im Polizeianhaltezentrum der Bundespolizeidirektion ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 30 05 2006 in der heutigen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 83 Abs 2 und 4 FPG iVm § 67c Abs 3 AVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, Zl ***, vom 30 05 2006, für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegen.

Gemäß § 79a AVG hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 660,80 Euro für Schriftsatzaufwand, 826 Euro für Verhandlungsaufwand und 16,60 Euro für Stempelgebühren, insgesamt 1503,40 Euro, zu ersetzen.

Text

Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl ***, des Beschwerdevorbringens sowie der Angaben des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung vom 08 06 2006 ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Seine Identität steht aufgrund eines für ihn von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten und von ihm mitgeführten Reisepasses Nr *** fest.

 

Am 12 08 2005 beantragte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad die Ausstellung eines "Schengenvisums". In seinem Antrag vom 09 08 2005 führte er dazu aus, dass er für das in Belgrad etablierte Unternehmen "***" als "elektronischer Servicer" arbeiten würde. Sein Reiseziel sei Wien. Das Visum würde er für einen Kurzaufenthalt in Wien für eine Aufenthaltsdauer von 60 Tagen benötigen. Er beabsichtigte (laut Angaben im Antrag) am 14 08 2005 in das Bundesgebiet einzureisen und bis 13 02 2006 zu bleiben. Als Zweck der Reise wurde von ihm "Geschäftsreise" angeführt, wobei als einladendes Unternehmen die *** GmbH, Zweigniederlassung ***, angegeben wurde. Dem Visumsantrag vom 09 08 2005 wurde weiters eine (wie sich später herausstellte gefälschte) Verpflichtungserklärung der *** GesmbH beigelegt, aus der zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer als Beschäftigter des Belgrader Unternehmens "***" zu geschäftlichen Besprechungen nach Österreich eingeladen werde und sich die *** GmbH weiters verpflichten würde, für Unterhalt und Unterkunft des Beschwerdeführers aufzukommen sowie allfällige Kosten, die infolge fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen würden, zu ersetzen. Weiters wurde dem vom Beschwerdeführer gestellten Visumsantrag eine (ebenfalls gefälschte) Bestätigung der "***" beigelegt, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 22 10 2004 beim Unternehmen "***" als "elektronischer Servicer" beschäftigt sei und die ÖB Belgrad ersucht wurde, den vom Beschwerdeführer gestellten Visumsantrag zu bewilligen.

Aufgrund des Antrages vom 09 08 2005 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Belgrad am 10 08 2005 ein Visum C ausgestellt, welches im Zeitraum 14 08 2005 bis 13 02 2006 für die Aufenthaltsdauer von 60 Tagen gültig war, wobei mehrfache Einreisen gestattet wurden.

 

Die vom Beschwerdeführer im Antrag auf Erteilung eines Visums gemachten Angaben entsprachen jedoch nicht den Tatsachen. Die von ihm vorgelegten Urkunden waren gefälscht. Die darin enthaltenen Angaben waren unrichtig.

 

Der tatsächliche Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte nicht abschließend geklärt werden, bestand jedoch nicht darin, als Angestellter der "***" wegen geschäftlicher Beziehungen mit der *** GmbH zu Besprechungen nach Österreich zu kommen. Der Beschwerdeführer war auch zu keiner Zeit bei einem Unternehmen mit der Bezeichnung "***" angestellt. Ein Unternehmen mit einer derartigen Bezeichnung existierte in Belgrad nicht.

 

Auch der genaue Zeitpunkt der zuletzt nach Österreich erfolgten Einreise des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er lag jedoch vor dem 16 11 2005.

Am 16 11 2005 wurde der Beschwerdeführer in ***, von Polizeibeamten des Landeskriminalamtes Wien, nachdem er sich zuvor seiner Festnahme durch Flucht entziehen wollte, festgenommen. Dem lag der Verdacht zugrunde, dass er gemeinsam mit einem weiteren Mittäter ein Kraftfahrzeug gestohlen hätte. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft angehalten.

Laut vorliegender Strafkarte des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 04 01 2006, Zl. ***, rechtskräftig seit 09 01 2006, wegen Verletzung der §§ 127, 136 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

 

Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anführung des § 127 StGB in der Strafkarte irrtümlich erfolgt sei. Das aus der Strafkarte ersichtliche Strafausmaß wurde von ihm jedoch nicht in Frage gestellt. Ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich nur nach § 136 StGB oder auch nach § 127 StGB verurteilt wurde, konnte im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nicht abschließend geklärt werden, war jedoch auch nicht verfahrenswesentlich.

 

Mit Schreiben vom 30 12 2005 erstattete das Landespolizeikommando Burgenland, Landeskriminalamt Burgenland, Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, der sich zu dieser Zeit noch beim Landesgericht für Strafsachen Wien in Untersuchungshaft befand.

 

Dieser Anzeige lag zugrunde, dass Kriminalbeamte des Landeskriminalamtes Burgenland im Zuge von Ermittlungen Kenntnis von einem KFZ-Diebstahl vom 07 11 2005, welcher an diesem Tag in der Zeit zwischen 13 30 Uhr und 16 30 Uhr in ***, erfolgt war, erlangten. Das damals gestohlene Kraftfahrzeug Audi S 8 wurde am 09 11 2005 gegen 13 40 Uhr nach einem allein verschuldeten Verkehrsunfall der damals unbekannten Täter in Wien auf der Südosttangente A23, Abfahrt Gürtel (Rampe 20) von zwei unbekannten Tätern fluchtartig verlassen und am Unfallsort zurückgelassen. Diese Flucht wurde von Mitarbeitern der Autobahnmeisterei Wien beobachtet. Am gestohlenen Kraftfahrzeug waren weiters gestohlene Kraftfahrzeugkennzeichen (der Zeitpunkt des Diebstahles der Kennzeichentafeln lag am 08 11 2005 zwischen 10 00 Uhr und 14 45 Uhr in ***) angebracht. Das Kraftfahrzeug Audi S 8 wurde damals von Polizeibeamten einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Dabei wurden sowohl biologische als auch daktyloskopische Spuren der damals unbekannten Täter gesichert.

 

Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Festnahme vom 16 11 2005 erkennungsdienstlich, und zwar auch daktyloskopisch (Abnehmen der Fingerabdrücke), behandelt. Eine Auswertung des daktyloskopischen Spurenmaterials, welches am Audi S 8 vorgefunden wurde (Spurenträger Fahrgastraum) ergab nach Abgleich mit den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers, dass die Tatortspuren mit den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers ident waren, somit die im Fahrgastraum des Audi S8 vorgefundenen Fingerabdrücke vom Beschwerdeführer herrührten. Weiters wurde im Zuge der kriminaltechnischen Begutachtung des Kraftfahrzeuges Audi S 8 festgestellt, dass es derart verändert worden war, dass Vorrichtungen im Bereich des Kofferraumes nachträglich eingebaut wurden, damit aus dem Fahrzeuginneren über eine Rohrverbindung zum Unterboden des Kofferraums, für etwaige Verfolger unbemerkt, Gegenstände auf die Fahrbahn geworfen werden konnten. Derartige Vorrichtungen wurden den Ausführungen in der Strafanzeige zufolge in der Vergangenheit von Straftätern in Kraftfahrzeugen eingebaut um spitze Gegenstände, wie etwa Krähenfüße, zur Vereitelung von exekutivdienstlichen Verfolgungen einzusetzen. Durch diese spitzen Gegenstände, die durch derartige Verbindungen auf die Fahrbahn geworfen wurden, wurden regelmäßig die Fahrzeugreifen der verfolgenden Streifenfahrzeuge beschädigt, so dass die Verfolgung abgebrochen werden musste.

 

Es bestand daher wegen des professionellen Vorgehens der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer kriminellen Vereinigung zwecks Begehung gewerbsmäßiger Kraftfahrzeugdiebstähle und Kraftfahrzeugeinbruchsdiebstähle war.

 

Zur Klärung des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes tätigte das Landeskriminalamt Burgenland auch Erhebungen bei der *** GmbH, weil diese laut der vom LKA Burgenland beigeschafften Kopie des Visumsantrages des Beschwerdeführers eine Verpflichtungserklärung/Einladung für ihn abgegeben hatte. Im Zuge dessen wurde von Vertretern der *** GesmbH mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von der *** GesmbH eine Einladung oder Verpflichtungserklärung ausgestellt worden war. Darüber hinaus hatte die *** GesmbH auch nie eine Geschäftsverbindung mit einem Belgrader Unternehmen mit der Bezeichnung "***". Seitens der für die Abwicklung der Korrespondenz zuständigen Vertreterin der *** GesmbH, Frau ***, wurde die vom Beschwerdeführer im Zuge seines Visumsantrags vorgelegte Einladung/Verpflichtungserklärung vom 25 07 2005 zweifelsfrei als Fälschung erkannt. Erhebungen des LKA Burgenland via des in Belgrad befindlichen österreichischen Verbindungsbeamten der Polizei ergaben weiters, dass ein Unternehmen namens "***" in Belgrad nicht existierte und somit auch die diesbezügliche Bestätigung als Fälschung anzusehen war. Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse wurde gegen den Beschwerdeführer auch Anzeige wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung erstattet.

 

Mit Beschluss vom 04 01 2006, Zl *** wurde über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien unmittelbar nach der gegen ihn erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung infolge der gegen ihn neu hervorgekommenen weiteren Tatverdachte wegen Fluchtgefahr und Tatbegehungsgefahr neuerlich die Untersuchungshaft verhängt, ohne dass er zuvor aus der strafgerichtlichen Haft entlassen worden wäre.

 

Bereits mit Schreiben vom 19 11 2005 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, die ebenfalls der Bundespolizeidirektion Wien zugehörige Dienststelle Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien um Einvernahme des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie im Verfahren zur Erlassung der Schubhaft zur Sicherung des Aufenthaltsverbotsverfahrens. Die Einvernahme des Beschwerdeführers in diesen Verfahren erfolgte am 07 12 2005 durch die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien.

 

Der Beschwerdeführer, der sich seit 16 11 2005 durchgehend in Gerichtshaft befand, wurde am 06 04 2006 von der Justizanstalt Josefstadt in die Justizanstalt Eisenstadt überstellt. Mit Schreiben vom 07 04 2006, das noch am selben Tag bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt einlangte, verständigte die Justizanstalt Eisenstadt die Bundespolizeidirektion Eisenstadt von der Aufnahme des Beschwerdeführers in diese Justizanstalt unter Hinweis darauf, dass beim Landesgericht Eisenstadt ein Strafverfahren zur Zl *** anhängig war und der Beschwerdeführer sich in Untersuchungshaft befand.

 

Noch am 07 04 2006 erging seitens der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, Fremdenpolizei, eine Anfrage an die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ob die Bundespolizeidirektion Wien beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu ergreifen und ob diese durch Schubhaft gesichert werden sollten.

 

Am 11 04 2006 teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Bundespolizeidirektion Wien der Bundespolizeidirektion Eisenstadt telefonisch mit, dass beabsichtigt war, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde seitens der Bundespolizeidirektion Wien ersucht, dass die Bundespolizeidirektion Eisenstadt nach Entlassung aus der Untersuchungs- bzw Strafhaft gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft anordnen möge. Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt beabsichtigte mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes allerdings noch auf das Vorliegen des Ergebnisses des Strafverfahrens vor dem Landesgericht Eisenstadt zuzuwarten, um dieses Ergebnis im Aufenthaltsverbotsverfahren berücksichtigen zu können. Dass letzteres am 11 04 2006 im Zuge des stattgefundenen Telefonates auch der Bundespolizeidirektion Eisenstadt mitgeteilt worden wäre, ist dem am 11 04 2006 von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt über dieses Telefonat angefertigten Aktenvermerk allerdings nicht zu entnehmen.

 

Nach dem 11 04 2005 tätigte die Bundespolizeidirektion Eisenstadt allerdings bis 29 05 2006 keinerlei Verfahrensschritte. Insbesondere leitete sie kein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft ein.

 

Am 29 05 2006 langte bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt per Telefax eine Kopie des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04 01 2006, Zl ***, womit über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde, ein. Nach Abfrage in den Datenbanken "Zentrales Melderegister" und "Strafregister", die die Bundespolizeidirektion Eisenstadt noch am 29 05 2006 durchführte, langte am 30 05 2006 bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt eine Kopie der gegen den Beschwerdeführer vom Landeskriminalamt Burgenland erstattete Strafanzeige vom 30 12 2005 ein. Weiters langte bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 30 05 2006 die Kopie der mit dem Beschwerdeführer am 07 12 2005 von der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift sowie der Strafkarte des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09 01 2006 ein, wobei beide Schriftstücke von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, übermittelt wurden.

 

Am 30 05 2006 wurde gegen 14 15 Uhr der zuständigen Sachbearbeiterin der Bundespolizeidirektion Eisenstadt von Herrn BezI *** von der Justizanstalt Eisenstadt telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung über Auftrag des Landesgerichts Eisenstadt (Mag ***, Zl ***) aus der Untersuchungshaft entlassen werden wird. Da die zuständige Sachbearbeiterin der Bundespolizeidirektion Wien telefonisch mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt war, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und auch ersuchte, die Schubhaft anzuordnen, erließ die Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 30 05 2006 zur Zl *** einen Bescheid gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG, womit gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angeordnet wurde. Ein Ermittlungsverfahren hatte zuvor nicht stattgefunden. Die Schubhaft wurde von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt mittels Mandatsbescheid nach § 57 Abs 1 AVG verhängt. Es wurde die Schubhaft deshalb von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt im Rahmen des Mandatsverfahrens angeordnet, weil von ihr vor einer Schubhaftverhängung üblicherweise immer auf den Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens gewartet wird und dies auch im hier vorliegenden Fall so gehandhabt wurde.

 

Der Bescheid vom 30 05 2006 wurde dem Beschwerdeführer der vorliegenden Zustellbestätigung zufolge am 30 05 2006, 14 30 Uhr (der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass die Zustellung erst um 14 45 Uhr erfolgt sei, was aber im gegenständlichen Verfahren nicht weiter relevant war, weshalb der genaue Zustellzeitpunkt erst im bereits anhängigen weiteren Maßnahmenbeschwerdeverfahren zu klären sein wird), durch persönliche Übergabe zugestellt und sogleich unmittelbar nach Zustellung in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit dieser Zeit in Schubhaft angehalten.

 

Maßgeblich für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft war, dass nach Ansicht des Landesgerichts Eisenstadt die Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an einer kriminellen Vereinigung bis zum Enthaftungszeitpunkt nicht erhärtet werden konnten. Aufgrund der bereits langen Dauer der bisherigen Untersuchungshaft und des damals vorliegenden Ermittlungsstandes erschien daher nach Ansicht des Landesgerichtes Eisenstadt die Fortsetzung der Untersuchungshaft als nicht mehr verhältnismäßig. Jedoch war dem Enthaftungsbeschluss vom 30 05 2006, Zl ***, auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin dringend des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch sowie des Vergehens der Urkundenfälschung verdächtig war.

 

Mit Schreiben vom 01 06 2006 gewährte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Beschwerdeführer via seines rechtsfreundlichen Vertreters Parteiengehör im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Am 07 06 2006 wurde diesem der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 01 06 2006, Zl ***, zugestellt, womit gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs 1 Z 1 und Z 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid ausgeschlossen wird. Die Erlassung dieses Bescheides teilte die Bundespolizeidirektion Wien noch am 07 06 2006 auch der Bundespolizeidirektion Eisenstadt mit. Nach Einlangen dieser Mitteilung forderte die Bundespolizeidirektion Eisenstadt am selben Tag zur Durchführung der Abschiebung des Beschwerdeführers ein Flugticket nach Belgrad an. Die diesbezügliche Buchungsbestätigung des Reisebüros liegt der Bundespolizeidirektion Eisenstadt  bereits vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers, der weder über eine Unterkunft noch über Unterhaltsmittel verfügt, auch keine persönlichen oder beruflichen Bindungen in Österreich hat, und über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, ist für den 12 06 2006 (nach Belgrad) vorgesehen.

 

In der gegenständlichen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides mit folgender Begründung behauptet:

 

Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen den Schubhaftbescheid und bringt vor, dass dieser rechtswidrig sei, weil er sich bereits 6 Monate in Untersuchungshaft befunden habe. Es sei nicht einsichtig, dass weder die Bundespolizeidirektion Wien während der lang andauernden Zeit nach Ergehen des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04 01 2006 den Bescheid zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch die Bundespolizeidirektion Eisenstadt den Schubhaftbescheid erlassen habe. Es könne nicht verfassungskonform sein, wenn gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt werde, obwohl in der vorangegangenen Zeit von 6 Monaten ausreichend Zeit zur Bescheiderlassung gewesen war, die Behörde aber in dieser Zeit keinen Bescheid erlassen habe. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer inhaltliche Gründe geltend, wonach die Verhängung der Schubhaft gegen ihn zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht erforderlich gewesen wäre.

 

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Schubhaft verteidigt und die Abweisung der Beschwerde samt Zuspruch von Kosten beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:

 

§ 13 Abs 1 und Abs 2, § 15 Abs 1 und Abs 2, § 31 Abs 1, § 46 Abs 1,

§ 60 Abs 1 und Abs 2 Z 1, Z 6 und Z 7, § 67, § 76 Abs 1, Abs 3 und Abs 7, § 77 Abs 1, § 82 Abs 1, § 83 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 FPG, § 57 Abs 1 AVG sowie § 2 Abs 1 und § 5 FrG (in der zwischen 16 11 2005 und bis zum Außerkrafttreten am 31 12 2005 geltenden Fassung) lauten:

 

§ 13 FPG:

"(1) Die Fremdenpolizeibehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.

(2) In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zu Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(3) [...]."

 

§ 15 FPG:

"(1) Fremde brauchen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Sichtvermerkspflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung, eine besondere Bewilligung während zwölf Monaten nach einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Sichtvermerkspflicht.

(3) [...]."

 

§ 31 FPG:

"(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz  oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes  nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. soweit sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten oder nicht auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 48 Abs 1) oder aufgrund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 ARHG eingereist sind;

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs  Monaten, eine  Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(2) [...]."

 

§ 46 FPG:

"(1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung (§§ 53, 54 und § 10 AsylG 2005) durchsetzbar ist, können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise (§ 67, § 10 AsylG 2005) nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) [...]."

 

§ 60 FPG:

"(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

[...];

6.

gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen;

 7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

 8. [...];"

 

§ 67 FPG:

"(1) Die Ausweisung Fremder gemäß §§ 53 oder 54 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 53 Abs 1 oder § 54 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß § 53 oder gegen das Aufenthaltsverbot (§§ 58 und 64) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen."

 

§ 76 FPG:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(2) [...].

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) [...].

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden."

 

§ 77 FPG:

"(1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) [...]."

 

§ 82 FPG:

"(1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

 3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) [...]."

 

§ 83 FPG:

"(1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) [...].

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."

 

§ 57 AVG:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) [...]."

 

§ 2 FrG (mit Ablauf des 31 12 2005 außer Kraft getreten):

"(1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

(2) [...]."

 

§ 5 FrG (mit Ablauf des 31 12 2005 außer Kraft getreten):

"(1) Paßpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.

(2) Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht einen Einreise- oder Aufenthaltstitel."

 

Gemäß § 83 Abs 2 zweiter Satz FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie § 79a AVG mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Anlassfall war allerdings zwecks Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich, die am 12 06 2006 durchgeführt wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (§ 83 Abs 4 letzter Satz FPG).

 

Im Falle der andauernden Haft hat der Verwaltungssenat jedenfalls (also unabhängig vom Beschwerdevorbringen) auszusprechen (festzustellen), ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen (§ 83 Abs 4 erster Satz FPG), wobei diese Entscheidung grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat (vgl ErlBem zur RV zu § 83 FPG, 952 dB, XXII GP). Dies bedeutet, dass die Fortsetzung der Schubhaft auch dann zulässig sein kann, wenn im Zuge der bisherigen Schubhaft Rechtswidrigkeiten vorlagen. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stellt nämlich der Ausspruch eines Unabhängigen Verwaltungssenates darüber, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, einen neuen Titelbescheid für die (als zulässig erkannte) weitere Anhaltung dar.

 

Wie aus den Feststellungen hervorgeht, beruht die beschwerdegegenständliche Haft auf einem vollstreckbaren Schubhaftbescheid der belangten Behörde, und zwar einem Mandatsbescheid, der gemäß § 76 Abs 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG erlassen wurde. Es lag somit die Verhängung einer Schubhaft vor, die gemäß § 76 Abs 7 iVm § 82 FPG mit gegenständlicher Beschwerde zulässigerweise angefochten werden konnte.

 

Die Feststellungen über die bisherigen Verfahrensabläufe beruhten auf den unbedenklichen im Fremdenakt der Bundespolizeidirektion Wien erliegenden Urkunden im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland durchgeführten Erhebungen.

 

Aus dem in Kopie vorliegenden Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 29 11 2005, womit diese die Einvernahme des Beschwerdeführers veranlasste, ergab sich, dass die Bundespolizeidirektion Wien damit ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet hatte. Anhand einer Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der Bundespolizeidirektion Wien (Frau ***) gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland konnte festgestellt werden, dass nach Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens tatsächlich von der Bundespolizeidirektion Wien beabsichtigt war, die Ergebnisse des Strafverfahrens vor dem Landesgericht Eisenstadt abzuwarten, weil diese im Rahmen des Aufenthaltsverbotsverfahrens berücksichtigt werden sollten. Dies wird auch durch einen dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland in Kopie vorliegenden Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Wien gestützt, aus dem zu entnehmen ist, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Bundespolizeidirektion Wien am 10 04 2006 vermerkte, dass, sobald die Verurteilung durch das Landesgericht Eisenstadt bei der Bundespolizeidirektion Eisenstadt einlangt, diese von letzterer der Bundespolizeidirektion Wien übermittelt werden wird und sogleich der Aufenthaltsverbotsbescheid erlassen werden wird.

 

Hingegen enthielt der im von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vorgelegten Fremdenakt enthaltene Aktenvermerk keinen derartigen Hinweis, so dass sich aus der Aktenlage nicht ergab, dass dies der Bundespolizeidirektion Eisenstadt auch mitgeteilt worden wäre.

 

Dass die Bundespolizeidirektion Wien die Bundespolizeidirektion Eisenstadt bereits am 11 04 2006 ersuchte, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Aufenthaltsverbotsverfahrens zu verhängen, ging aus dem von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt über das geführte Telefonat angefertigten Aktenvermerk hervor.

 

Aus der Aktenlage ergab sich auch, dass nach dem Ersuchen der Bundespolizeidirektion Wien vom 11 04 2006 von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt kein Verfahrensschritt im Verfahren zur Verhängung der Schubhaft gesetzt wurden. Dies wurde von der Bundespolizeidirektion Eisenstadt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08 06 2006 auch bestätigt, wobei die Vertreterin der Bundespolizeidirektion Eisenstadt als Begründung dafür angab, dass vor einer allfälligen Schubhaftverhängung üblicherweise immer erst auf das Ergebnis des strafgerichtlichen Verfahrens gewartet wird und dies auch im beschwerdegegenständlichen Fall so gehandhabt wurde.

 

Dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig verurteilt wurde, ergab sich aus der Mitteilung, die vom Landesgericht für Strafsachen Wien an die Bundespolizeidirektion Wien erging, und die von letzterer auch der Bundespolizeidirektion Eisenstadt übermittelt wurde. Dabei war es nun allerdings aus rechtlichen Gründen (sh dazu unten) nicht entscheidungswesentlich, ob nun die über den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängte bedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten auch auf § 127 StGB gestützt wurde oder nur aus dem Grund des § 136 StGB erfolgt war. Es war daher nicht erforderlich, diesbezüglich Erhebungen zu pflegen und nähere Feststellungen zu treffen. Es konnte somit im vorliegenden Verfahren aus rechtlichen Gründen dahingestellt bleiben, ob nun dem Landesgericht für Strafsachen Wien - so wie der Beschwerdeführer vorbrachte - beim Ausfertigen der Strafkarte tatsächlich ein Schreibfehler unterlaufen war. Dass der Beschwerdeführer zur angeführten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden war, wurde von ihm nicht in Abrede gestellt.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthaltszweck in Österreich erwiesen sich als widersprüchlich und gänzlich unglaubwürdig. Es konnte letztlich nicht festgestellt werden, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer tatsächlich in das Bundesgebiet einreiste. Jedoch war der Zweck nicht derjenige, den er gegenüber der Österreichischen Botschaft in Belgrad angegeben hatte. Im Zuge strafgerichtlicher Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer hielten Kriminalbeamte des Landeskriminalamtes Burgenland (unter anderem auch) Rücksprache mit der Mitarbeiterin der *** GesmbH Frau ***. Diese teilte den Kriminalbeamten mit, dass ihr weder der Beschwerdeführer noch ein Unternehmen namens "***" bekannt war, und dass von der *** GesmbH niemals für den Beschwerdeführer eine Einladung oder Verpflichtungserklärung ausgestellt worden war. Frau *** legte auch eine Kopie des Briefpapiers der *** GesmbH vor, aus dem ersichtlich war, dass das Briefpapier der *** GesmbH gänzlich gegenüber dem bei der ÖB Belgrad vom Beschwerdeführer anlässlich seines Visumsantrages vorgelegten Einladungs- bzw. Verpflichtungserklärungsschreibens verschieden ist. Frau *** konnte auch deswegen mit Sicherheit ausschließen, dass von der *** GesmbH eine Einladung an den Beschwerdeführer ergangen sei, weil jeglicher Schriftverkehr von ihr erledigt wurde und sie aus ihrer Tätigkeit wusste, dass in den letzten Jahren von der *** GesmbH keine Einladungen oder Verpflichtungserklärungen für jugoslawische Staatsangehörige oder Staatsangehörige aus anderen osteuropäischen Ländern ausgestellt wurden. Auch eine von ihr in der Zentrale der *** GesmbH in Hamburg getätigte Nachfrage ergab, dass auch von der Zentrale keine Einladungen für osteuropäische Staatsangehörige ausgestellt wurden. Die auf dem von Beschwerdeführer bei der ÖB Belgrad vorgelegten Schreiben vorhandene Unterschrift des Herrn *** weicht laut Aussage von Frau *** deutlich von der Originalunterschrift dieses Mitarbeiters der *** GesmbH ab, was sie auch durch Vorlage der Kopie eines Schriftstückes, da s die tatsächliche Unterschrift von Herrn *** trug, bestätigte. Im Übrigen hat Herrn Dipl Ing *** den glaubwürdigen Angaben der Frau *** zufolge seinen Hauptsitz in Schweden und war zuletzt im I Quartal des Jahres 2005 in Wien, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, das vom Beschwerdeführer bei der ÖB Belgrad vorgelegte, angeblich von der Wiener *** GesmbH angefertigte Schriftstück am 25 07 2005 in Wien zu unterzeichnen. Auch dem Ergebnis der Erhebungen des polizeilichen Verbindungsbeamten in Belgrad wurde gefolgt, weil sich kein Anhaltspunkt dafür ergab, weshalb dieser Verbindungsbeamte den Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten sollen. Im Übrigen stellte sich das Ergebnis seiner Erhebungen mit dem sonstigen Erhebungsergebnis als im Einklang stehend und widerspruchsfrei dar.

 

Der Beschwerdeführer machte hingegen zu seinem Aufenthaltszweck unterschiedliche und widersprüchliche Angaben. Er gab am 07 12 2005 dazu befragt an, dass er von Italien kommend als Tourist nach Österreich eingereist sei. Demgegenüber beantragte er bei der Österreichischen Botschaft in Belgrad die Ausstellung des Visums für den Zweck einer Geschäftsreise. Im Zuge späterer Einvernahmen, und so auch in der mündlichen Haftprüfungsverhandlung am 08 06 2006, gab der Beschwerdeführer wiederum an, deswegen nach Österreich gekommen zu sein und auch ursprünglich kommen haben zu wollen, weil er hier Arbeit suchen wollte. Aber auch diese Angaben erwiesen sich letztlich als fragwürdig, weil sie mit den Angaben im Visumsantrag nicht in Übereinstimmung gebracht werden konnten und der Beschwerdeführer kurz nach seiner Einreise nach Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung festgenommen wurde. Im Hinblick auf die widersprüchliche Verantwortung des Beschwerdeführers drängte sich durchaus der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer nach Österreich kam, um sich hier durch die Begehung gerichtlich strafbarer Handlung eine Einnahmequelle zu verschaffen. Da letztlich der wahre Aufenthaltszweck aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte und nicht völlig ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einreise die zuletzt angeführte Absicht noch nicht hatte, waren derartige Feststellungen nicht zu treffen.

 

Feststellungen in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft mangels Fluchtgefahr entlassen worden wäre, waren allerdings ebenfalls nicht zu treffen. Derartiges war - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - dem Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt, Zl ***, vom 30 05 2006 nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde die Enthaftung des Beschwerdeführers vom Landesgericht Eisenstadt damit begründet, dass nach wie vor dringender Tatverdacht hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers wegen Einbruchsdiebstahls und Urkundenfälschung bestand, jedoch der Tatverdacht wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nicht weiter erhärtet werden konnte. Wegen der bereits langen bisherigen Dauer der Untersuchungshaft und des aktuellen Ermittlungsstandes war nach Ansicht des Landesgerichts Eisenstadt die Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig. Dass der Beschwerdeführer wegen Entfall der Fluchtgefahr enthaftet worden wäre, war dem Beschluss vom 30 05 2006 nicht zu entnehmen. Vielmehr ging das Landesgericht Eisenstadt davon aus, dass die Haftgründe noch vorhanden waren, jedoch die Dauer der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung des Ermittlungsstandes eine weitere Anhaltung nicht mehr rechtfertigte.

 

Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt:

 

Zum Beschwerdegegenstand:

 

Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde, die er als "Bescheidbeschwerde" bezeichnete, ausschließlich gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 30 05 2006, womit gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde. Eine solche Beschwerde ist gemäß § 76 Abs 7 iVm § 82 Abs 1 Z 3 FPG zulässig, wobei dies auch dann gilt, wenn ein Beschwerdeführer (noch) nicht in Schubhaft angehalten wird (vgl dazu auch die diesbezüglichen ausdrücklichen Anmerkungen in den ErlBem zur RV 952 dB, XXII GP, zu § 76 FPG, letzter Absatz). Jedoch hat der Gesetzgeber für dieses Verfahren in § 83 Abs 2 FPG ausdrücklich festgelegt, dass die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG (mit geringfügigen im FPG angeordneten Änderungen und Ergänzungen) gelten. Somit hat der Unabhängige Verwaltungssenat über eine solche Beschwerde im Rahmen eines sog Maßnahmenbeschwerdeverfahrens, nicht aber eines Berufungsverfahrens, zu entscheiden. Dies bedeutet aber auch, dass gemäß § 67c Abs 3 AVG nur in Betracht kommt, die angefochtene Maßnahme (die hier im Schubhaftbescheid zu sehen ist) für rechtswidrig zu erklären. Die Aufhebung eines solchen als rechtswidrig anzusehenden Bescheides ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland kraft gesetzlicher Anordnung, wonach jene Bestimmungen anzuwenden sind, die für das Verfahren wegen Beschwerde gegen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelten, jedoch verwehrt. Im Falle einer andauernden Rechtswidrigkeit wäre es gemäß § 67c Abs 3 letzter Satz AVG Pflicht der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand unter Bindung an die Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates herzustellen.

 

Es wäre daher nicht möglich gewesen, so wie der Beschwerdeführer ursprünglich im Antrag begehrte, den Schubhaftbescheid vom 30 05 2006 aufzuheben. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen war jedoch erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend machte, weshalb auch die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Präzisierung seines Begehrens im Sinne der Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig war.

 

In der Sache:

 

Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides:

 

§ 76 Abs 1 FPG sieht vor, dass Fremde festgenommen und angehalten werden können (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Nach Abs 3 des § 76 FPG ist Schubhaft mit Bescheid anzuordnen, wobei dieser gemäß § 57 AVG (somit im Mandatsverfahren) zu erlassen ist, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Dazu wurde in den Erl Bem zur RV (952 dB, XXII GP) ausgeführt:

"In dieser Bestimmung werden jene Fälle zusammengefasst, in denen die Verhängung der Schubhaft zulässig ist. Hiebei geht es um den Gesichtspunkt der Sicherung der erforderlichen Maßnahmen. So wie bisher ist die Verhängung der Schubhaft nur mit Bescheid zulässig. In diesem Bescheid hat die Sicherheitsbehörde darzulegen, inwiefern die Haft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen. Sie hat insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schubhaft im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung jene Maßnahme ist, die den Rückgriff auf das Mandat im "Hauptverfahren" ausschließt. Der im § 57 AVG genannten "Gefahr im Verzug" ist in Verfahren zum bescheidmäßigen Entzug der Aufenthaltsberechtigung (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) durch Verhängung der Schubhaft zu begegnen. Es kommt daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung im Mandatsverfahren nicht in Betracht.

Die in den Abs 3 und 4 getroffenen Regelungen stellen zwei weitere Parallelen zum gerichtlichen Haftrecht dar. So wie beim richterlichen Haftbefehl, aber auch wie bei dem Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft soll es bei der Erlassung des Schubhaftbescheides zunächst zu keinem weitwendigen Verfahren kommen. Es wird davon ausgegangen, dass dann, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft als solche gegeben sind, stets auch Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 AVG vorliegt. Andernfalls wird weder die Notwendigkeit bestehen, ein Verfahren oder auch eine Außerlandesschaffung zu sichern. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich der Betroffene bereits aus anderem Grund in Haft befindet. In diesen Fällen kann ohne weiteres ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Schubhaftbescheides, dessen zeitliche Geltung mit dem Ende der vorgehenden Haft einsetzt, durchgeführt werden."

 

Sowohl aus dem Gesetzestext als auch den Erl Bem zur RV geht nun deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus anderem Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder sogleich einem aufenthaltsbeendigenden Verfahren oder seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder, so wie hier der Beschwerdeführer, in nicht bloß kurzfristiger Haft angehalten wird, geboten, im Falle der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und die Wahrnehmung seiner Rechtschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen (vgl § 76 Abs 7 iVm § 82 Abs 1 Z 3 FPG), nicht zu vereiteln.

 

Diese Rechte wurden dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durch die Vorgangsweise der Bundespolizeidirektion Eisenstadt jedoch genommen. Nach dem Ersuchen der Bundespolizeidirektion Wien vom 11 04 2006, den in Untersuchungshaft angehaltenen Beschwerdeführer in Schubhaft zu nehmen und das von der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführte Aufenthaltsverbotsverfahren zu sichern, leitete die Bundespolizeidirektion Eisenstadt dennoch kein ordentliches Verfahren, das auf die Verhängung der Schubhaft gerichtet war, ein. Erst ab 29 05 2006 tätigte sie Erhebungen und war somit nahezu zwei Monate lang ab Kenntnis der strafgerichtlichen Inhaftierung des Beschwerdeführers untätig. Am 30 05 2006 erließ die Bundespolizeidirektion Eisenstadt ohne Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zur Verhängung der Schubhaft einen Mandatsbescheid nach § 57 AVG.

 

Nun erstattete der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde ein Vorbringen (Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, weil das Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes während seiner sechs Monate dauernden Gerichtshaft längst hätte abgeschlossen sein können), bei dessen Beachtung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens es nicht gänzlich ausgeschlossen war, dass die von ihm dargelegten Umstände möglicherweise zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Jedenfalls wären Ermittlungen dazu notwendig und auch zeitlich möglich gewesen. Durch das Unterlassen jeglicher, vom Gesetz aber in den Fällen wie den hier vorliegenden gebotener Ermittlungstätigkeit und Erlassung des Schubhaftbescheides als Mandatsbescheid, obwohl ihr seit 11 04 2006 bekannt war, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft angehalten wurde und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig war, belastete die Bundespolizeidirektion Eisenstadt ihren Bescheid vom 30 05 2006 mit Rechtswidrigkeit.

 

Der Rechtfertigung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt, dass üblicherweise immer erst auf das Ergebnis des gerichtlichen Strafverfahrens gewartet werde, kam keine Berechtigung zu. Zum einen vermag eine bisher immer gleichartige gehandhabte behördliche Praxis keine Rechtfertigung für eine Gesetzwidrigkeit darzustellen, zum anderen verkennt die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen den Inhalt der Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Erlassung der Schubhaft. Es ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zur Verhängung der Schubhaft zur Verfahrenssicherung bereits hinreichend, dass begründet davon ausgegangen werden kann, dass ein Aufenthaltsverbot (oder eine Ausweisung) erlassen werden wird. Völlige Gewissheit über den Ausgang des aufenthaltsbeendigenden Verfahrens ist im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht erforderlich. Somit ist für das Verfahren zur Verhängung der Schubhaft wohl eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung zu treffen, es müssen aber nicht notwendigerweise alle Determinanten mit völliger Sicherheit feststehen. Darüber hinaus hat es die die Schubhaft anordnende Behörde selbst in der Hand, den Vollzug des Schubhaftbescheides nicht durchzuführen, wenn sie nach Vorliegen des Ergebnisses des strafgerichtlichen Verfahren zum Schluss gelangt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung doch unterbleiben wird, und auch die Möglichkeit den Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG wieder zu beheben. Somit ist die Ansicht der belangten Behörde, immer auf das Ergebnis des strafgerichtlichen Verfahrens warten zu müssen, um die Schubhaft zu verhängen verfehlt und führt letztlich dazu, dass sie regelmäßig immer (wie auch von ihr zugestanden) auch dann die Schubhaft im Mandatsverfahren verhängt, wenn ein Fremder nicht bloß kurzfristig in anderer Haft angehalten wird. Dies läuft aber nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland den Bestimmungen des § 76 Abs 3 FPG zweifelsfrei zuwider.

 

Im vorliegenden Verfahren war hingegen nicht weiter zu klären, ob nun materiellrechtlich tatsächlich die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorlagen, weil Beeinträchtigungen von Verfahrensrechten, wie sie hier vorlagen, ebenfalls die Rechtswidrigkeit eines Bescheides herbeiführen können (vgl in diesem Sinne bspw auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Festnahme bzw eine Anhaltung nach einer Festnahme auch dann rechtswidrig sein kann, wenn ein Festgenommener nicht in einer für ihn verständlichen Sprache innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von den Haftgründen in Kenntnis gesetzt wurde, wobei dies unabhängig davon ist, ob die Festnahme materiellrechtlich zulässig gewesen wäre, VwGH 12 4 2005, 2003/01/0490). Insbesondere war bei der Entscheidung auch zu beachten, dass infolge des ausdrücklichen gesetzlichen Verweises in § 83 Abs 2 FPG auf die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG die Beurteilung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Maßnahmenbeschwerdeverfahren zu treffen war und daher nicht darüber zu urteilen war, ob der Bescheid letztlich aufzuheben ist oder im Rechtsbestand zu bleiben hat. Der in Beschwerde gezogene Bescheid war daher als rechtswidrig zu erklären.

 

Zum Ausspruch über Zulässigkeit der weiteren Anhaltung:

 

Wie bereits oben angeführt, hat der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland im Falle der andauernden Haft jedenfalls unabhängig vom Beschwerdevorbringen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Haft im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegen, wobei diese Entscheidung unabhängig davon ist, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechtswidrigkeit vorgelegen ist, zu erfolgen hat.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft einen neuen Titelbescheid für die weitere Anhaltung dar.

 

Ungeachtet dessen, dass der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Schubhaftbescheides Folge zu geben war, lagen im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.

 

Von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde mittlerweile gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen. Es war kein Grund ersichtlich, dass dieses Aufenthaltsverbot offenkundig rechtswidrig erlassen worden wäre, oder dass seine Erlassung von vornherein unzulässig gewesen wäre (insofern war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nur wegen der Übertretung des § 136 StGB, nicht aber des § 127 StGB, verurteilt worden wäre, im Haftprüfungsverfahren nicht weiter relevant). Im Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass einer allfälligen Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäß § 67 Abs 2 FPG wurde daher das Aufenthaltsverbot mit seinem Ausspruch durchsetzbar. Der Aufenthaltsverbotsbescheid wurde dem Vertreter des Berufungswerbers am 07.06.2006 zugestellt, weshalb das Aufenthaltsverbot im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Entscheidung infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung durchsetzbar war (§ 67 Abs 2 FPG). Infolge dessen dient die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs 1 FPG nicht mehr der Verfahrenssicherung, sondern seiner Abschiebung.

 

Gemäß § 46 Abs 1 FPG dürfen Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, was hier der Fall ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn die sonstigen in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen vorhanden sind. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland sind hier die Fälle des § 46 Abs 1 Z 1 und Z 3 FPG gegeben. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Antragstellung auf Ausstellung eines Visums gegenüber der Österreichischen Botschaft in Belgrad unrichtige Angaben gemacht. Darüber hinaus hat er zur Bekräftigung seines Vorbringens mit diesem Antrag gefälschte Urkunden vorgelegt. Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer nun deswegen ein strafrechtliches Verhalten zu verantworten haben wird, ergab sich, dass er zu einem (nicht näher feststellbaren) Aufenthaltszweck einreiste, den er gegenüber der Österreichischen Botschaft in Belgrad nicht deklarierte. Selbst wenn man seinen zuletzt getätigten Angaben Glauben schenken würde und davon ausginge, dass er nach Österreich kam, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, war der von ihm gegenüber der Österreichischen Botschaft angeführte Aufenthaltszweck, der als Geschäftsreise im Rahmen einer Tätigkeit für das Unternehmen "***" angegeben wurde, falsch. Weiters wurde der Beschwerdeführer bei gerichtlich strafbaren Handlungen betreten und deswegen zumindest wegen eines Vorfalls auch rechtskräftig verurteilt. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ist aufgrund dieses vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens die Überwachung seiner Ausreise, aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Darüber hinaus besta

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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