TE UVS Tirol 2006/06/14 2006/12/1307-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des Herrn P. S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. M. K., 6020 Innsbruck, vom 18.04.2006, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 30.03.2006, Zl VA-F-5740/06, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) idF BGBl I Nr 152/2005, wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Berufungswerber aufgefordert wird, sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides im Hinblick auf bestehende Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 30.03.2006, Zl VA-F-5740/06, wurde der Berufungswerber nach den §§ 8 und 24 Abs 4 FSG aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides (Hinterlegung am 05.04.2006) ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.

 

Die Erstbehörde stützte sich dabei auf einen Vorfall vom 27.01.2006, als der Berufungswerber im Zuge einer Schwerpunktkontrolle des Bezirkspolizeikommandos Landeck auf der Schnellstraße S16 im Gemeindegebiet von St. Jakob aA als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY einer Kontrolle unterzogen wurde und dieser, nachdem der Suchtgifthund Balko im Bereich des Aschenbechers anzeigte, gestand, in diesem Pkw einen Joint geraucht zu haben und weiters, öfters Marihuana zu rauchen, so auch am 26.01.2006.

 

Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion St. Anton aA vom 31.01.2006, Zl A1/1800/01/2006, ist weiters zu entnehmen, dass der Berufungswerber nach Abschluss seiner Befragung um 21.45 Uhr zu einer klinischen Untersuchung aufgefordert wurde, vom Sprengelarzt Dr. K. in St. Anton aA eine Fahruntüchtigkeit aufgrund Übermündung festgestellt und von diesem Blut und Harn abgenommen wurde, welches am 30.01.2006 der Gerichtsmedizin übermittelt wurde.

 

Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 30.03.2006 wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, dieser Bescheid zur Gänze angefochten und im Wesentlichen ausgeführt, dass aus diesem nicht ersichtlich sei, worauf die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides begründet sei. Weder gebe es bis dato irgendwelche Beweisergebnisse, die eine derartige Vorgangsweise rechtfertigen würden, noch sei dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt worden, Akteneinsicht zu nehmen, bevor der gegenständliche Bescheid erlassen worden sei. Das erstinstanzliche Verfahren leide daher an einer Mangelhaftigkeit. Die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, so der Berufungswerber, sei darüber hinaus auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigt. Für den Berufungswerber sei es nach wie vor nicht nachvollziehbar, warum es zu der gegenständlichen Anordnung gekommen sei. Erklärbar wäre für ihn einzig und allein der Umstand, dass er am 27.01.2006 bei einer Fahrt, die er für seinen Dienstgeber unternommen habe, einer polizeilichen Maßnahme in St. Anton aA unterzogen worden sei. Trotz mehrfacher Urgenzen sei es ihm bis dato allerdings nicht möglich gewesen, die konkrete Anschuldigung dieser polizeilichen Maßnahme gegen ihn zu erfahren. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, auch nur eine Kopie der offenkundig nunmehr vorliegenden Strafanzeige zu bekommen. Der gegenständliche Bescheid sei daher ohne jede Rechtsgrundlage erlassen worden.

 

Es wurden die Berufungsanträge gestellt, die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und von der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens Abstand nehmen, in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung in der Sache selbst an die Erstinstanz zurückverweisen.

 

Zumal es nach Ansicht des Berufungswerbers bei der Polizeiaktion in der Nacht vom 27. auf den 28.01.2006 keine Rechtfertigung dafür gab, sein Fahrzeug zu durchsuchen, den Beschwerdeführer festzunehmen bzw ihn daran zu hindern, seine Fahrt fortzusetzen, ihm Blut abzunehmen bzw eine Harnprobe zu verlangen, den Beschwerdeführer zu zwingen, mit den Polizeibeamten nach Innsbruck zu seinem Wohngebäude XY zu fahren, sich Zutritt zum Wohngebäude des Berufungswerbers bzw dessen Wohnung in der XY in 6020 Innsbruck zu verschaffen und die Wohnung des Beschwerdeführers an dieser Adresse zu durchsuchen, wurde von diesem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol eine Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und gemäß Art 129a Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 88 Abs 2 SPG eingebracht; - über diese Beschwerde wurde noch nicht entschieden.

 

Aufgrund dieser eingebrachten Beschwerde wurde Einsicht in den Beschwerdeakt zu Zl 2006/23/0719 genommen und wurde die eingebrachte Beschwerde vom 07.03.2006, die Strafanzeige der Bundespolizeiinspektion St. Anton aA vom 17.03.2006, GZ B1/1648/2006, die Gegenschriften der Sicherheitsdirektion Tirol vom 18.04.2006, Zl 1-2509, und der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.04.2006, Zl 3-15971/2, samt Niederschrift mit P. S. vom 27.01.2006, Zl B1/1648/2006, Arztbefunde 1 bis 3 des Arztes Dr. K., Untersuchungsergebnis des Instituts für gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck vom 06.02.2006 betreffend die immunologischen Voruntersuchungen im Harn und im Serum sowie chemische quantitative Untersuchung im Serum auf Cannabinoide und ein Protokoll über die am 28.01.2006 erfolgte Hausdurchsuchung in Innsbruck, XY, zum Akt genommen.

 

Dem Berufungswerber wurde in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG 1991 Gelegenheit gegeben, Akteneinsicht zu nehmen und innerhalb einer gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

 

Nach erfolgter Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde mit Schreiben vom 22.05.2006 ersucht, den beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erliegenden Akt 2006/23/0719 ? Maßnahmenbeschwerde des Berufungswerbers ? in das gegenständliche Verfahren miteinzubeziehen und wurde der Antrag auf Unterbrechung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens uvs-2006/26/0719 gestellt. Noch einmal wurde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt, als der Berufungswerber das Fahrzeug am 27.01.2006 lenkte, er körperlich und geistig dazu in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug auch tatsächlich ordnungsgemäß zu lenken. Die vom beigezogenen Arzt festgestellte Fahruntauglichkeit habe sich auf einen wesentlich späteren Zeitpunkt ? mehrere Stunden nachdem der Berufungswerber ein Fahrzeug gelenkt hatte ? bezogen. Dass allenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Übermüdung eingetreten gewesen sei, werde nicht in Abrede gestellt. Gleichzeitig sei dies allerdings eine ?normale? Reaktion des Körpers des Berufungswerbers. Die Voraussetzungen für die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens hätten nicht vorgelegen.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Nach § 24 Abs 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Sind zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, der  Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen (§ 8 Abs 2 FSG).

 

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung, dass der Antragsteller gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs 1 Z 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von KFZ hinreichend gesund eine Person, bei der ua keine Alkoholabhängigkeit oder andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des KFZ und das Einhalten der für das Lenken des KFZ geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, festgestellt wurden.

 

Gemäß § 14 Abs 1 FSG-GV darf, soweit nicht Abs 4 anzuwenden ist, Personen die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie bei Lenken eines KFZ nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol- Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Die Berufungsbehörde hat, unter Einbeziehung der Anzeige der Polizeiinspektion St. Anton aA vom 31.01.2006 sowie der ergänzend eingeholten Unterlagen, aus dem Beschwerdeakt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zu Zl 2006/23/0719, davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 27.01.2006 durch das Bezirkspolizeikommando (BPK) Landeck im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle am 27.01.2006 um ca. 19.40 Uhr auf der Schnellstraße S16 von Vorarlberg kommend in Richtung Osten im Bereich der Mautstelle St. Jakob aA angehalten wurde. Im Zuge der durchgeführten Kontrolle schlug der Suchtgifthund Balko im Bereich des Aschenbechers des vom  Berufungswerber gelenkten Pkws an und gestand dieser in weiterer Folge, in diesem Pkw einen Joint geraucht zu haben sowie öfters Marihuana zu rauchen, so auch am 26.01.2006. In weiterer Folge wurde der Berufungswerber zum Sprengelarzt Dr. K. in St. Anton aA gebracht, welcher Blut und Harn abnahm und Fachuntüchtigkeit aufgrund einer Übermüdung feststellte. Das abgenommene Blut wurde am 30.01.2006 der  Gerichtsmedizin übermittelt.

 

Im Zuge der am 27.01.2006, 20.26 Uhr, auf der Polizeiinspektion St. Anton aA mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift gab dieser zum Suchtmittelkonsum ua an, mit 17 Jahren das erste Mal angefangen zu haben, Marihuana geraucht zu haben und in dieser Zeit auch Ectasy sowie Koks probiert zu haben. Seither rauche er ab und zu einen Joint, das Cannabis für den Konsum kaufe er im Sillpark von Marokkanern ab. Zu Zeiten befragt, an welchen der Berufungswerber Suchtmittel konsumiert habe, gab dieser an, dass dies im Silvester 2005/2006 bei ihm zu Hause gewesen sei. An diesem Abend habe er sich eine ?Straße gezogen?, das Koks dafür habe er von einem Marokkaner im Sillpark abgekauft. Er rauche so ca. zwei- bis dreimal in der Woche bei sich zu Hause. Anfang der Woche habe er im Dienstfahrzeug, Lkw, Mazda, Kennzeichen XY, einen Joint geraucht. Das letzte Mal habe er am 26.01.2006 bei sich zu Hause einen Joint geraucht.

 

Vor allem aufgrund dieser Aussagen des Berufungswerbers bei der Vernehmung auf der Polizeiinspektion St. Anton aA am 27.01.2006 ist somit davon auszugehen, dass der Berufungswerber regelmäßig über einen längeren Zeitraum, das letzte Mal am 26.01.2006, Cannabis-Produkte konsumiert hat, sodass begründete Bedenken an der Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG sind nach der dargestellten Rechtslage begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ nicht mehr besitzt. Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits  mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung  geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Auch wenn die Erstinstanz ihre Entscheidung im Hinblick auf das Vorliegen begründeter Bedenken an der Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausreichend begründet hat, hat diese dennoch ihrem Bescheid den aus der Anzeige der Polizeiinspektion St. Anton aA vom 31.01.2006 sich ergebenden Sachverhalt zugrunde gelegt und liegen nunmehr im Hinblick auf die Aussagen des Berufungswerbers vom 27.01.2006 ? vgl Niederschrift vom 27.01.2006, GZ B1/1648/2006 ? ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dem Berufungswerber fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es trifft zwar zu, dass lange zurückliegender oder nur gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht berührt, von einem bloß gelegentlichen Suchtmittelkonsum des Berufungswerbers kann aber im Hinblick auf seine Ausführungen in der Niederschrift vom 27.01.2006 keine Rede sein, weil er bis zu seiner Vernehmung zumindest durch Monate hindurch in unregelmäßigen Abständen Cannabis, aber auch Koks konsumiert hat, sodass nach Einschätzung der Berufungsbehörde der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit besteht. Auf die tatsächliche ?Beeinträchtigung? des Berufungswerbers  durch Suchtgift und auf Fragen seiner Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit kommt es in diesem Zusammenhang ? wie § 14 Abs 1 FSG-GV zeigt ? nicht an(vgl VwGH 24.4.2001, 2001/11/0035).

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes hat somit die Erstinstanz zu Recht Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Lenkens von Kraftfahrzeugen beim Berufungswerber gehegt, weshalb sich grundsätzlich die Aufforderung auf Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens nach § 24 Abs 4 FSG sich als rechtmäßig erweist. Das Recht auf Modifizierung des Spruches hinsichtlich der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung dieses Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen und hinsichtlich der hiefür gesetzten Frist ergibt sich aus der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG.

 

Dem Antrag auf Unterbrechung des anhängigen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zu Zl uvs-2006/23/0719 des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (Maßnahmenbeschwerde) war deshalb nicht zu entsprechen, weil sich die begründeten Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen bereits aus der Anzeige der PI St. Anton aA vom 31.01.2006 sowie aus der Vernehmungsniederschrift vom 27.01.2006 ergaben, wobei die von den einschreitenden Beamten gesetzten und vom Berufungswerber als rechtswidrig beurteilten Maßnahmen und die in diesem Zusammenhang eingebrachte Maßnahmenbeschwerde für diese Entscheidung nicht von Relevanz sind. Der Ausgang der anhängigen Maßnahmenbeschwerde war somit als Vorfrage von der Berufungsinstanz nicht abzuwarten und der Unterbrechungsantrag  abzuweisen.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
ausreichende, Anhaltspunkte, für, den Verdacht, vor, dem, Berufungswerber, fehle, infolge Suchtmittelabhängigkeit, die, gesundheitliche, Eignung, zum Lenken, von, Kraftfahrzeugen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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