TE UVS Tirol 2006/06/16 2006/17/0990-03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn G.B., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 27.02.2006, Zahl 704-4-4-2006-FSE-2, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 26 Abs 2 FSG 1997 die Lenkberechtigung für die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab 15.12.2005, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, entzogen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber aufgetragen, dass das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten sei und zudem das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Dem Berufungswerber wurde mitgeteilt, dass er vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten beizubringen habe, welches eine verkehrspsychologische Stellungnahme beinhalten muss. Außerdem wurde dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 3. aufgetragen, eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker gemäß § 2 Abs 1 Z 2 FSG-NV zu absolvieren.

 

Begründet wurden diese Maßnahmen damit, dass der Berufungswerber sich geweigert habe, am 15.12.2005 um 00.12 Uhr in Wien 10 seine Atemluft von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, als er mit seinem PKW auf der Triester Straße in Wien die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten habe.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, er erhebe gegen den Spruch 1. bis 3. Einspruch, da die Behörde sich auf seine Angaben in keinster Weise bezogen habe und auf diese eingegangen sei. Dies sei eine gezielte Bestrafung der Behörde. Er fordere auf, ihm den Führerschein umgehend auszuhändigen und das Verfahren einzustellen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Anzeige. Außerdem wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu der der Berufungswerber jedoch nicht erschienen ist. Einen Tag zuvor langte eine Faxmitteilung ein, in welcher der Berufungswerber mitteilte, dass er erkrankt sei und Bettruhe einhalten müsse. Diese Entschuldigung wurde jedoch nicht angenommen, da eine medizinische Bestätigung nicht vorgelegt wurde. Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass der Berufungswerber an der Verhandlung nicht teilnehmen wollte und dieser sich somit selbst seines Verteidigungsrechtes begeben hat.

 

Der Anzeige des Landespolizeikommando Wien vom 15.12.2005 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber am 14.12.2005 um 23.53 Uhr (Anhaltszeit) in Wien 10 auf der Computerstraße Kreuzung Triester Straße Richtung stadtauswärts zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei, da er auf der Triester Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Im Zuge der Amtshandlung seien beim Probanden folgende Symptome einer Beeinträchtigung durch Alkoholeinwirkung festgestellt worden:

 

1.

starker Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken

2.

Rötung der Bindehäute

3.

unsicherer Gang.

 

Aufgrund dieser Symptome sei der Berufungswerber im Verdacht gestanden, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Er wurde zur Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomaten aufgefordert. Dieser Aufforderung hat der Berufungswerber zugestimmt. Er sei über die Funktionsweise des Alkomaten in verständlicher Form aufgeklärt worden und auch über die Durchführung des Testes informiert worden. Der Berufungswerber habe in der Folge fünf Fehlversuche gesetzt, wobei jedes Mal die Blaszeit zu kurz gewesen sei. Am 15.12.2005 um 00.12 Uhr sei dann der Abbruch des Alkotests erfolgt. Der unterzeichnende Beamte, der die Anzeige verfasst hat, hat auch in seiner Anzeige angeführt, dass er seit 01.10.1994 zur Durchführung von Atemluftalkoholuntersuchungen ermächtigt sei. Dem Berufungswerber sei nach jeder Messung die von ihm geforderte Tätigkeit genauestens erklärt worden. Es sei ihm nach jedem Fehlversuch auch erklärt worden, dass ein Nichtmitwirken an der Atemluftalkoholuntersuchung den Tatbestand der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung verwirkliche und ebenfalls eine vorläufige Führerscheinabnahme zur Folge habe. Der Berufungswerber habe versucht, am Mundstück anzusaugen, da dies aufgrund des im Mundstück befindlichen Ventils nicht möglich sei, habe er seine Backen extrem aufgebläht, jedoch nur mangelhaft in das Mundstück geblasen. Der Rest seiner Atemluft sei deutlich hörbar seitlich neben dem Mundstück entwichen. Nach fünf Fehlversuchen sei die Atemluftalkoholuntersuchung abgebrochen worden. Der Berufungswerber habe durch sein Nichtmitwirken an dieser Untersuchung den Alkotest verweigert. Es sei ihm in der Folge der Führerschein vorläufig abgenommen worden.

 

Der Berufungswerber habe dazu erklärt:

?Das akzeptiere ich nicht. Ich wollte ja einen Test machen, aber es geht einfach nicht. Vielleicht kann ich es nicht oder ich bin zu dumm dazu. Sie sollten es mir viel besser erklären. Aber ihr hier in Wien seid eh nur Clowns. So ein Kasperltheater könnt ihr euch sparen.?

 

Das KFZ sei von der Beifahrerin weitergelenkt worden.

 

Die Angaben in der Anzeige sind durch die Beilagen, nämlich eine Abnahmebescheinigung Nr 124527 Blatt 6, ein Lager 21bplus Messstreifen, 2 SC-Ausdrucke sowie ein WGA-Ausdruck objektiviert.

 

Außerdem ist ein Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung beigeheftet. Diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass unter A Beurteilung von Alkoholisierungssymptomen: JA angekreuzt ist, und zwar wurden als Merkmale starke Rötung der Augenbindehäute und unsicherer Gang festgehalten. Der Berufungswerber habe angegeben, von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr drei Gespritzte getrunken zu haben, den letzten Gespritzten habe er um 22.00 Uhr getrunken. Er habe keine Angaben über Medikamente bzw Suchtmittel gemacht. Die Atemalkoholuntersuchung sei mit dem Messgerät der Marke Siemens Alkomat E-927 durchgeführt worden, wobei die Nacheichfrist bis 31.12.2007 gelaufen ist. Zeitpunkt der letzten Gerätewartung (Kalibrierung) sei der 23.08.2005 gewesen. Es wären fünf Fehlversuche aufgeschienen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen worden ist.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber durch die Verweigerung, einen Atemalkoholtest durchzuführen, eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO gesetzt und war ihm daher zu Recht der Führerschein entzogen worden. Was nunmehr die Dauer von fünf Monaten betrifft, kommt hinzu, dass dem Berufungswerber nicht nur eine Verweigerung der Durchführung des Atemalkoholtests vorzuwerfen ist, sondern dass er auch zuvor eine eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzt hat.

 

§ 24 Abs 3 FSG sieht bei Übertretungen nach § 99 Abs 1 StVO zwingend die Anordnung der Nachschulung sowie die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor.

 

Es ist zu bemerken, dass der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren ein medizinisches Attest gelegt hat, wonach er am 02.12. in der Ordination des Dr. H. O. in XY zur Behandlung wegen einer Bronchitis gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt mit einer Antibiotika-Therapie begonnen hat. Der Berufungswerber hat anlässlich der Einvernahme durch die ihn anhaltenden Polizisten von keinen Medikamenten gesprochen und hiezu auch keine Angaben gemacht hat. Außerdem ist die Einnahme von Medikamenten für eine Verweigerung zur Durchführung eines Alkotestes nicht beachtlich, da die Polizei ermächtigt ist, einen Alkotest durchzuführen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Proband ein Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat. Dieser Verdacht ist im gegenständlichen Fall durch die Angaben in der Anzeige eindeutig determiniert, wurde doch beim Berufungswerber starker Geruch der Atemluft nach Alkohol sowie Rötung der Augenbindehäute und ein unsicherer Gang festgestellt. Es geht im gegenständlichen Fall somit nicht um eine Beeinflussung eines Promillegehaltes durch Medikamente, sondern lediglich um eine Verweigerung zur Durchführung des Alkotestes und war daher für die Berufungsbehörde die Einnahme von Antibiotika nicht beachtlich. Tatsache ist, dass der Berufungswerber eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO gesetzt hat.

 

Die Weigerung, einen Alkotest durchzuführen und die daraus resultierende mangelnde Kooperation mit den Beamten ist im Hinblick auf unser auf Rechtsnormen basierendem System als verwerflich einzustufen.

 

Es darf auch bemerkt werden, dass der gesamte erstinstanzliche Akt keinen Hinweis darauf enthält, dass hier eine gezielte Bestrafung gegen Gerhard Baumann durchgeführt wird.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Es, ist, zu, bemerken, dass, der Berufungswerber, ein, medizinisches, Attest, vorgelegt, hat, Behandlung, Bronchitis, Einnahme, von, Medikamenten, für Verweigerung, nicht, beachtlich.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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