TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/24 97/17/0451

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

55 Wirtschaftslenkung;

Norm

MOG 1967 §57a litb;
MOG 1985 §69 Z1;
MOG 1985 §69 Z2;
MOG 1985 §69 Z5;
MOG 1985 §69 Z6;
MOG 1985 §71 Abs1 idF 1987/138;
MOG 1985 §71 Abs2 idF 1987/138;
MOG 1985 §79;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0512 97/17/0530

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl,

1. über die Beschwerde

a)

des J A, vulgo N, in W,

b)

des H G, vulgo S, in J,

c)

des F K, vulgo S, in W,

d)

des R L in W,

e)

des J L in W,

f)

des A M, vulgo K, in W,

g)

des J S, vulgo S, in W,

h)

des F S, vulgo S, in W und

i)

des J V in M,

              2.              über die Beschwerde

a)

des F A, vulgo W, in W,

b)

des F A, vulgo S, in W,

c)

des E D, vulgo P, in S,

d)

des R E in S,

e)

des F G, in A,

f)

des H G, vulgo S, in J,

g)

des J G in K,

h)

des A und der M G in K,

i)

der M H in W,

j)

des S H, vulgo S, in R,

k)

des J J in A,

l)

des E K, vulgo W, in W,

m)

des J K, vulgo H, in W,

n)

der A K, vulgo F, in W,

o)

des E K, vulgo K, in W,

p)

des K K, vulgo F, in F,

              qu)              des R L, vulgo B, in W,

r)

des J L in W,

s)

des A O in R,

t)

des H P, vulgo S, in F,

u)

des R P in A,

v)

des J S in V,

w)

des E S in B,

x)

des H S in W,

y)

des A S, vulgo D, in W,

z)

des P S, vulgo W, in K,

aa)

des F S, vulgo B, in W,

bb)

des J S, vulgo S, in W,

cc)

des F S, vulgo S, in W,

dd)

des A S, vulgo K, in W,

ee)

des H S, vulgo M, in V,

ff)

des F S, vulgo N, in W,

gg)

des F S in L und

hh)

des J V in M,

              3.              über die Beschwerde

a)

des F A, vulgo W, in W,

b)

des F A, vulgo S, in W,

c)

des H G, vulgo S, in S,

d)

der M H in W,

e)

des J J in A,

f)

des E K, vulgo W, in W,

g)

der A K, vulgo F, in W,

h)

des E K, vulgo K, in W,

i)

des R L, vulgo B, in W,

j)

des J L in W,

k)

des A S, vulgo D, in W,

l)

des F S, vulgo B, in W,

m)

des J S, vulgo S, in W,

n)

des J S, vulgo L, in W,

o)

des F S, vulgo S, in W und

p)

des J V in M,

alle Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen die Bescheide jeweils des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria 1.) vom 20. Mai 1997, Zl. 1042- 48 E/I/1/1/Dr. Ko/R, betreffend "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag" für das Wirtschaftsjahr 1988/1989 (hg. Verfahren Zl. 97/17/0451), 2.) vom 27. Oktober 1997, Zl. 1042- 48 H/I/1/1/Ko/R, betreffend "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag", für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 (hg. Verfahren Zl. 97/17/0512), und

              3.)              vom 3. November 1997, Zl. 1042-48 G/I/1/1/Ko/R, betreffend "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag", für das Wirtschaftsjahr 1990/1991 (hg. Verfahren Zl. 97/17/0530), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien zu 1.), jene zu 2.) und jene zu 3.) haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 4.565,-- (insgesamt S 13.695,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im hg. Verfahren Zl. 97/17/0451 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde E.L. unter Spruchpunkt 1 auf Grund der im Wirtschaftsjahr 1988/89 erfolgten Lieferungen von

262.680 kg Magermilch durch elf Milcherzeuger an E.L. als Graukäseerzeuger, zum "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag" in der Höhe von S 76.177,20 ("Allgemeiner Absatzförderungsbeitrag") und S 1,103.256,-- ("Zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag") veranlagt. Mit Spruchpunkt 2 wurde dem Ansuchen des E.L. um gänzliche oder teilweise Nachsicht der Einhebung vom "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag" hinsichtlich des "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages" in der Höhe von S 1,103.256,-- statt gegeben. Der "Allgemeine Absatzförderungsbeitrag" wurde nach Spruchpunkt 3 auf S 76.177,-- gerundet und dem E.L. vorgeschrieben.

1.2. Mit dem im hg. Verfahren Zl. 97/17/0512 bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1997 wurde E.L. nach dem Spruchpunkt 1 des Bescheides auf Grund der im Wirtschaftsjahr 1991/1992 erfolgten Lieferungen von 478.964 kg Magermilch an ihn als Graukäseerzeuger zum "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag" in der Höhe von S 30.243,17 bzw. S 2,011.648,80 veranlagt. Mit Spruchpunkt 2 wurde dem Ansuchen des E.L. um gänzliche oder teilweise Nachsicht der Einhebung vom "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag" hinsichtlich des "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages" in der Höhe von S 2,011.648,80 statt gegeben. Mit Spruchpunkt 3 des Bescheides vom 27. Oktober 1997 wurde der Betrag für den "Allgemeinen Abatzförderungsbeitrag" auf S 30.243,-- gerundet und dem E.L. vorgeschrieben.

1.3. Mit Spruchpunkt 1 des im hg. Verfahren Zl. 97/17/0530 angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 3. November 1997 wurde E.L. auf Grund der im Wirtschaftsjahr 1990/1991 erfolgten Lieferungen von 405.840 kg Magermilch an ihn als Graukäseerzeuger zum "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und zum "Zusätzlichen Abatzförderungsbeitrag" in der Höhe von S 67.866,28 bzw. von S 1,704.528,-- veranlagt. Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde dem Ansuchen des E.L. um gänzliche oder teilweise Nachsicht der Einhebung vom "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und

"Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag" hinsichtlich des

"Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages" in der Höhe von S 1,704.528,-- stattgegeben. Nach Spruchpunkt 3 des Bescheides vom 3. November 1997 wurde der Betrag für den "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" auf S 67.866,-- gerundet und dem E.L. vorgeschrieben.

1.4. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung der jeweils bekämpften Bescheide auch an die jeweiligen Beschwerdeführer, wobei sie erkennbar davon ausging, dass (auch) die Beschwerdeführer Milcherzeuger seien, die an E.L. Magermilch geliefert hätten.

1.5. Mit Beschluss vom 30. September 1997, B 1636/97-3, lehnte der gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 20. Mai 1997 angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung im Sinn des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab (hg. Verfahren Zl. 97/17/0451). Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, lasse das Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Errichtung eines administrativen Instanzenzuges durch den Gesetzgeber sowie zur Parteistellung der Milcherzeuger im Verfahren über die Entrichtung von Absatzförderungsbeiträgen (Hinweise auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9.600/1983 und 13.489/1993 bzw. 12.240/1989) die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.6. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die jeweils beschwerdeführenden Parteien mit ihren im Wesentlichen gleichlautenden (im hg. Verfahren Zl. 97/17/0451 nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof ergänzten) Beschwerden die Verletzung im Recht geltend, ohne klaren Ausspruch über die Parteistellungen in ein Abgabeverfahren (nicht) hineingezogen zu werden und einen Bescheid zugestellt zu erhalten, ohne dass in diesem Bescheid auch nur eine behördliche Verfügung, unmittelbar die Beschwerdeführer betreffend ausgesprochen werde; im Weiteren würden die Beschwerdeführer auch in ihren Rechten verletzt, "frei und unabhängig von den Bestimmungen des MOG über die auf ihren landwirtschaftlichen Betrieben aus der dort selbst gewonnenen 'Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch eingezuckert' durch Separieren des Rahmes geschaffene Magermilch frei zu verfügen, ohne dadurch irgend welche wirtschaftliche Nachteile erleben zu müssen, insbesondere E.L. gegenüber als dem Abnehmer der Magermilch regresspflichtig zu werden". Sie machen Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit der jeweils bekämpften Bescheide wie auch deren Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

1.7. Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und je eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

E.L. (im hg. Verfahren Zl. 97/17/0451: T.L. und E.L.) hat (haben) sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jeweils dahin geäußert, dass die bekämpften Bescheide wegen Rechtswidrigkeit (ihres Inhaltes) aufzuheben seien.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1. Unstrittig ist in allen Beschwerdeverfahren, dass die jeweiligen Beschwerdeführer an E.L. Magermilch in den jeweiligen Wirtschaftsjahren geliefert haben, aus der E.L. Graukäse hergestellt (und vertrieben) hat.

Die im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringen lassen sich dahin zusammenfassen, dass 1. Magermilch nicht als Milch im Sinne des § 69 Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 210/1985 (in der Folge: MOG) anzusehen sei; daher sei 2. die Graukäserei des E.L. auch kein Be- und Verarbeitungsbetrieb von Milch im Sinne des Marktordnungsgesetzes, insbesondere dessen Abschnittes D, weshalb auch 3. eine Beteiligung der Beschwerdeführer am Verwaltungsverfahren (welche allenfalls auf § 80 Abs. 6 MOG zu stützen wäre) nicht in Betracht käme, jedenfalls aber 4. die belangte Behörde jeweils zur Erlassung der angefochtenen Bescheide unzuständig gewesen wäre.

Es erscheint zweckmäßig, im Folgenden die angesprochenen Rechtsfragen in dieser Reihenfolge zu behandeln, da die nachfolgende jeweils auf der Beantwortung der vorgehenden aufbaut; so folgt nach den Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der belangten Behörde aus dem Umstand, dass - nach Ansicht der Beschwerdeführer - das Marktordnungsgesetz (insbesondere dessen Abschnitt D) im Beschwerdefall nicht anzuwenden sei, was wiederum die Folge des Umstandes sei, dass Magermilch nicht als Milch im Sinne des MOG zu betrachten sei.

2.2. Die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Bemessungszeiträume für den "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und den "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag" betreffen die Wirtschaftsjahre 1988 bis 1992, also den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis zum 30. Juni 1992. Es ist daher die für diesen Zeitraum geltende Rechtslage maßgebend.

Nach § 71 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der demnach anzuwendenden Fassung durch Art. II Z 7 der MOG-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138/1987 (in der Folge: MOG), ist für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten. § 71 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt oder die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten ist.

Die Regierungsvorlage zum "Bundesgesetz ... über die Erhebung eines Absatzförderungsbeitrages auf Milch" (dem späteren Abschnitt D des MOG) führt dazu in den Erläuterungen (811 Blg NR XIV. GP, 5) wie folgt aus:

"In den ersten Nachkriegsjahren wurden von der österreichischen Milchwirtschaft große Anstrengungen unternommen, um den Inlandsbedarf an Milch und Milcherzeugnissen zu decken. Dieses Ziel wurde etwa Mitte der Fünfzigerjahre erreicht. Der laufende und sichere Erlös aus der Milchproduktion einerseits und die wünschenswerten züchterischen Fortschritte anderseits haben in der Folge dazu geführt, dass die Milchproduktion den Inlandsbedarf immer mehr überstieg. Absatzmöglichkeiten für die im Inland nicht verwertbaren Milchmengen waren auf dem Weltmarkt zunächst - wenn auch zeitweise unter Schwierigkeiten - gegeben. Mit dem in den Industrieländern immer stärker werdenden Angebot an Milch und Milcherzeugnissen wurde die Verwertung auf ausländischen Märkten schwieriger und kostenaufwendiger. Diese Entwicklung wird nach der letzten Prognose der OECD voraussichtlich in absehbarer Zeit keine Änderung erfahren. Die Notwendigkeit, immer höhere Zuschüsse für den Export von Milcherzeugnissen zu gewähren, hat damit in Österreich - ebenso wie in den vergleichbaren Gebieten der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaften - ein Ausmaß erreicht, das volkswirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. ...

Auf Grund dieser Entwicklung wurde im März 1977 eine Milchenquete einberufen, zu der Fachleute der Universitäten sowie Vertreter der bäuerlichen Interessenverbände und der Wirtschaftspartner eingeladen wurden. Zielsetzung der Enquete war es, Lösungsmöglichkeiten zur Bewältigung des Milchmarktproblems zu erarbeiten. ... Mehrheitlich wurde bei der Abschlussbesprechung die Auffassung vertreten, einer Kontingentierung als der wirksameren Maßnahme zur Anlieferungsbeschränkung den Vorzug zu geben. ...

Die Bestimmungen des Gesetzesentwurfes sehen die Entrichtung von ausschließlichen Bundesabgaben für die übernommenen Mengen an Milch vor, wobei Freimengen eingeräumt werden, und fallen nach Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG - 'Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind' - in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes."

Dementsprechend sah § 2 der erwähnten Regierungsvorlage einen Beitrag vor für Milch und für Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt.

Auch die Gesetz gewordene Regelung des "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrages" sowie des "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages" dient dem Ziel einer Anlieferungsbeschränkung:

"Die Regelung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages dient der (teilweisen) Abdeckung des Finanzierungserfordernissen, das durch die Überproduktion von Milch und Milcherzeugnissen entsteht. Während der demselben Zweck dienende zusätzliche Absatzförderungsbeitrag ... grundsätzlich an die Überschreitung der dem Milcherzeuger jeweils zustehenden Einzelrichtmenge anknüpft und daher - als flankierende Maßnahme - auch alle jene Mengen erfasst, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von dem Milcherzeuger übernimmt, wird dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag nach der Regelung bis zum 30. Juni 1984 die gesamte von einem Milcherzeuger an irgend einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gelieferte Menge an Milch und Milcherzeugnissen, nach der Regelung ab 1. Juli 1984 die gesamte von einem Milcherzeuger an einen solchen Betrieb oder an eine andere Person veräußerte Menge zu Grunde gelegt." (Erkenntnis des VwGH vom 13. März 1992, Zl. 92/17/0059).

2.3.1. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen gleichlautend vor, sie seien in bezug auf die an die Graukäserei angelieferte Magermilch weder Milcherzeuger noch Milchlieferanten. Die Magermilch sei "nicht aus den Kühen ermolken" worden, weil Magermilch nicht Milch im Sinne des § 69 Z 1 MOG sei; Magermilch sei aber auch kein Erzeugnis aus Milch, weil diese nicht unter den taxativ aufgezählten Erzeugnissen in § 69 Z 2 MOG angeführt sei.

2.3.2. § 69 MOG definiert in den Z 1, 2 und 5 die Begriffe "Milch", "Erzeugnisse aus Milch" und "Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe" für den Abschnitt D des MOG in der hier anzuwendenden Stammfassung durch BGBl. Nr. 210/1985 wie folgt:

"§ 69. Im Sinne dieses Abschnittes sind

1.

Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;

2.

Erzeugnisse aus Milch: Rahm, Butter und Käse (einschließlich Topfen);

3.

...

4.

...

5.

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe: Unternehmen, die Milch unter Erhaltung ihrer Wesensart bearbeiten (z.B. pasteurisieren, homogenisieren, auf einen bestimmten Fettgehalt einstellen) oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1973 unterliegen oder lediglich gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a der Gewerbeordnung 1973 von deren Bestimmungen ausgenommen sind, sowie die wirtschaftlichen Zusammenschlüsse solcher Unternehmen;

              6.              ..."

2.3.3. Voraussetzung für den "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" sowie für den "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag" ist - wie erwähnt (Punkt 2.2.) - die Übernahme bzw. Veräußerung von Milch und Erzeugnissen aus Milch. Lägen - wovon die Beschwerden ausgehen - diese Voraussetzungen nicht vor, käme auch die Festsetzung eines "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrages" bzw. eines "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages" nicht in Betracht.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen umfasst jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Definition des § 69 Z 1 MOG auch die Magermilch. Dies folgt zunächst schon aus dem Wortsinn, da unbestritten die verfahrensgegenständliche Magermilch Kuhmilch, "weder eingedickt noch gezuckert" ist; die Beschwerdeführer bezweifeln im gegebenen Zusammenhang auch nur, dass der Begriff "frisch" auf die verfahrensgegenständlichen Magermilchlieferungen zutrifft. Nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. den Beschwerdepunkt) wurde die Magermilch aus der (von den von ihnen gehaltenen Kühen gewonnenen) Vollmilch durch Separieren des Rahmes geschaffen. Anhaltspunkte dafür, dass keine "Kuhmilch, frisch" vorgelegen sei, bestehen daher nicht und lassen sich auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Es liegt auch kein in § 69 Z 2 MOG nicht genanntes "Erzeugnis aus Milch" vor. Wie sich aus der Z 5 leg. cit. ergibt, versteht der Gesetzgeber z.B. das Einstellen der Milch auf einen bestimmten Fettgehalt als eine Bearbeitung der Milch unter Erhaltung ihrer Wesensart. Demnach bleibt Milch, die wie die Magermilch "auf einen bestimmten Fettgehalt" eingestellt wurde, auch nach dieser Bearbeitung Milch, nämlich - im Sinne der Z 1 leg. cit. - "Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert". Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber unter "Milch" im § 69 Z 5 MOG etwas anderes verstanden hat als er in Z 1 leg. cit. definiert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. März 1992, Zl. 92/17/0059, bei vergleichbarer Gesetzeslage keine Bedenken gehabt, Graukäse als Milcherzeugnis anzusehen. Die damals anzuwendende Legaldefinition des § 57a lit. b MOG 1967 idF BGBl. Nr. 672/1978, definierte "Erzeugnisse aus Milch" ebenso wie § 69 Z 2 MOG 1985. Eine Einschränkung - so der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis weiter - auf "MOG-gerechte" Erzeugnisse, wie die damals beschwerdeführende Partei meinte und worunter der Graukäse ihrer Ansicht nach nicht falle, sei dem Gesetz - durchaus im Einklang mit dem Regelungszweck, gegen die Milchüberproduktion anzukämpfen - nicht zu entnehmen. Eine derartige Einschränkung ist - bei gleichgebliebenem Regelungszweck - auch § 69 Z 2 MOG nicht zu entnehmen.

Ist aber somit der aus Magermilch gewonnene Graukäse ein "Erzeugnis aus Milch", dann ist auch Magermilch "Milch" im Sinne des § 69 Z 1 MOG. Ob für Magermilch eine Abnahmeverpflichtung eines Be- und Verarbeitungsbetriebes bestand, kann im Hinblick auf den Regelungszweck des MOG dahingestellt bleiben, ging es doch insoweit um ein Gesamtsystem zur Regelung des Milchmarktes, das durch eine Vermarktung am zuständigen Be- und Verarbeitungsbetrieb vorbei, soweit diese nicht in Ausnahmsfällen vom Gesetz zugelassen war, empfindlich gestört worden wäre.

2.4.1. Die Beschwerdeführer stützen ihr Vorbringen, die Graukäserei des E.L. sei kein Be- und Verarbeitungsbetrieb gewesen, einerseits auf das Argument, Magermilch sei keine Milch im Sinn des § 69 Z 1 MOG, und andererseits darauf, dass für einen Be- und Verarbeitungsbetrieb ein Einzugs- oder Versorgungsgebiet typisch sei; die Graukäserei des E.L. habe aber kein Einzugs- oder Versorgungsgebiet. Zu dem erstgenannten Argument genügt es auf die eben dargelegten (Punkt 2.3.) Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

2.4.2. § 79 MOG 1985 (in der Stammfassung) lautete wie folgt:

"§ 79. Beitragsschuldner ist

1. für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernimmt oder die von diesem gemäß § 16 verrechnet werden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt wird (Betriebsinhaber),

2. in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger.

Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner."

Durch Art. II Z 49 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1993, BGBl. Nr. 969/1993, erhielt der bisherige § 79 die Absatzbezeichnung "(1)". Als neuer Absatz 2 wurde angefügt:

"(2) Sofern die Nachforderung oder Rückforderung nicht zumindest teilweise auch auf eine Mitbeteilung des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs zurückzuführen ist, ist nach einer Veranlagung gemäß § 80 Abs. 5 abweichend von Abs. 1 bei einer Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder bei einer Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien der Milcherzeuger oder sein Rechtsnachfolger Schuldner des Nachforderungs- oder Rückforderungsbetrags. Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner. An jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an jene Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, die während des Zeitraums, auf den sich die Nachforderung oder Rückforderung bezieht, hinsichtlich des Milcherzeugers der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb war, hat eine Abschrift des Bescheids über die Nachforderung oder Rückforderung zu ergehen."

2.4.3. Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheiden wurde jeweils E.L. (als Inhaber der Graukäserei) zum "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und zum "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag" veranlagt. Die belangte Behörde ging dabei jeweils davon aus, dass die Graukäserei ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb war. Sie leitete daraus die Eigenschaft von E.L. als Beitragsschuldner ab.

Zutreffend bringen nun die Beschwerdeführer vor, dass E.L. zu Unrecht als Beitragsschuldner in Anspruch genommen worden wäre, wenn die unbestritten von ihm als Inhaber betriebene Graukäserei kein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG wäre.

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind nach der bereits wiedergegebenen Definition des § 69 Z 5 MOG Unternehmen, die Milch unter Erhaltung ihrer Wesensart bearbeiten oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, soweit diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1973 unterliegen oder nur gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a der Gewerbeordnung 1973 von deren Bestimmungen ausgenommen sind (wirtschaftliche Zusammenschlüsse solcher Unternehmen kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht). - Im Beschwerdefall unbestritten ist, dass die Graukäserei des E.L. Magermilch der Beschwerdeführer übernommen und hieraus Graukäse hergestellt hat. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. Punkt 2.3.) ist Graukäse ein "Erzeugnis aus Milch". Damit kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die Graukäserei ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne der erwähnten Definition des § 69 Z 5 MOG ist; unbestritten und mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung unterlag diese Tätigkeit nach der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 1. Dezember 1992 der Gewerbeordnung 1973.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 13. März 1992, Zl. 92/17/0059, bei vergleichbarer Rechtslage ausgesprochen, dass dann, wenn vom Inhaber eines Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang damit und ohne Beschränkung der rechtlichen und faktischen Verfügungsmöglichkeit ein Detailverkaufsgeschäft geführt wird, eine dort erfolgende Übernahme von Milch oder Erzeugnissen aus Milch (von Graukäse) dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb selbst zuzurechnen ist, auch wenn es sich dabei um einen unzuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb handelt.

Auch im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, dass ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb selbst dann gegeben ist, wenn er über kein Einzugsgebiet verfügt. Dafür spricht auch, dass im § 69 Z 5 MOG der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb allgemein, in Z 6 leg. cit. der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb definiert wird, wobei das Merkmal des Einzugsgebiets nur dem letzteren zugeordnet wird.

2.5.1. Die Beschwerdeführerin bringen gegen ihre Parteistellung, die durch die Zustellung der bekämpften Bescheide an sie ausgedrückt worden sei, vor, der Umstand, dass Ermittlungen betreffend die an die Graukäserei E.L. gelieferten Milchmengen bei ihnen durchgeführt worden seien, machten sie noch nicht zu Parteien des Verfahrens betreffend den "Allgemeinen Absatzförderungsbeitrag" und den "Zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag". Es sei über keinen Rechtsanspruch oder eine Rechtspflicht der Beschwerdeführer entschieden worden; die Beschwerdeführer hätten auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde in materieller Hinsicht, sie hätten nur einen Anspruch darauf, dem Verfahren nicht als Parteien "unterzogen zu werden". Darüber hinaus habe die belangte Behörde E.L. als Beitragsschuldner angesehen, so dass daneben die Beschwerdeführer nicht als (weitere) Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden könnten. Auch aus § 80 Abs. 6 MOG könne eine Parteistellung nicht abgeleitet werden, weil die Graukäserei von E.L. mangels entsprechenden Einzugsgebietes zu den Beschwerdeführern in keinem fortlaufenden Verrechnungsverhältnis stehe und eine Anlastung im Verrechnungswege nicht möglich sei, so dass höchstens der Zivilrechtsweg "denkbar" sei; dazu komme noch, dass jede Gegenverrechnung bereits verfristet sei.

2.5.2. Gemäß § 80 Abs. 6 MOG ist der Beitragsschuldner berechtigt, die einzelnen Milcherzeuger zu dem im Abs. 1 genannten Termin anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch oder Erzeugnissen aus Milch zu belasten. Die den Milcherzeugern angelasteten Beiträge sind als durchlaufende Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen. Führt die Beitragsverrechnung zu einem Guthaben, ist der Beitragsschuldner verpflichtet, dieses dem einzelnen Milcherzeuger unverzüglich zu erstatten.

2.5.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 1989, G 237-240/89-7 = Slg Nr. 12240, mit dem § 71 Abs. 5 MOG idF der Novellen BGBl. Nr. 291/1985 und 138/1987 mit Ablauf des 30. November 1990 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, unter anderem ausgeführt, dass es der Gleichheitssatz gebiete, den Milcherzeugern im Verfahren über die Entrichtung von Absatzförderungsbeiträgen für von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben von ihnen übernommenen Milch subjektive öffentliche Rechte und damit Parteistellung zu gewähren. Das in den §§ 79 Z 1, 80 Abs. 6 und 81 Abs. 6 MOG enthaltene Regelungssystem verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn bloß dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, nicht aber dem milcherzeugenden Landwirt Parteistellung und damit Rechtsschutz gewährt würde. Durch die Bestimmungen des MOG werde bei verfassungskonformer Interpretation das wirtschaftliche Interesse der Milcherzeuger auch rechtlich geschützt, durch die Festsetzung eines Absatzförderungsbeitrages gegenüber dem (formellen) Beitragsschuldner werde (auch) in die Rechtssphäre des Milcherzeugers eingegriffen.

In seinem Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 89/17/0120, hat sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes über die Parteistellung des jeweils betroffenen milcherzeugenden Landwirtes im Abgabenverfahren betreffend die Festsetzung eines Absatzförderungsbeitrages gegenüber dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb deshalb angeschlossen, weil § 80 Abs. 6 MOG die Beitragsüberwälzung auf den Milchbauern nicht bloß offen lasse, sondern eine ausdrückliche Ermächtigung hiezu enthalte; der Milchbauer habe daher nicht bloß ein wirtschaftliches, sondern ein rechtlich geschütztes Interesse an der richtigen Festsetzung des Beitrages gegenüber dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb. Da sich die Festsetzung eines Absatzförderungsbeitrages gegenüber dem Beitragsschuldner durch die Abgabenbehörde solcher Art auf ihn beziehe, komme dem Milchbauern gemäß § 78 Abs. 3 BAO auch Parteistellung zu.

Mit Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 97/17/0154, hat etwa der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in diesem Zusammenhang wie folgt ausgeführt:

"Die belangte Behörde verkennt mit den .... Ausführungen in der Gegenschrift, dass für die Frage, welche Abgabenschuld an zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag gegenüber dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb vorgeschrieben werden kann, entscheidungserheblich ist, welche Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch in einem bestimmten Zeitraum von konkreten Milcherzeugern übernommen wurden und welche Einzelrichtmengen diesen Milcherzeugern zustanden. Die Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gegenüber ergibt sich einzig und allein aus den Umständen, die auf Seiten der Milcherzeuger vorliegen. Die Einräumung der Parteistellung an die Milcherzeuger im Abgabenfestsetzungsverfahren gemäß § 78 BAO durch die hg. Rechtsprechung erfolgte im Hinblick darauf, dass mit der Festsetzung der Abgabe dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gegenüber auch der (zivilrechtliche) Anspruch des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes gegenüber dem jeweiligen Erzeuger determiniert wird. Diese Parteistellung würde leer laufen, wollte man dem Milcherzeuger die Möglichkeit nehmen, die für die Berechnung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages im Zusammenhang mit der Anlieferung von Milch durch ihn maßgebenden Fragen ins Verfahren einzubringen. ..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 94/17/0336, gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung, ausdrücklich ausgesprochen, dass derjenige Milcherzeuger, der in den Wirtschaftsjahren 1986 und 1987 bis einschließlich 1991/1992 Milch nicht nur an den für ihn zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, sondern an den Betrieb des E.L. auch Magermilch für die Graukäseerzeugung geliefert habe, Parteistellung in einem Verfahren über die Entrichtung von Absatzförderungsbeiträgen, die dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb vorgeschrieben werden sollen, und in einem Verfahren zur Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien gegenüber dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb habe.

Die vorliegenden Beschwerdefälle bieten keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen: Wie bereits dargelegt, wurde E. L. zutreffend als Beitragsschuldner in Anspruch genommen. Er wäre daher im Sinn des § 80 Abs. 6 erster Satz MOG 1985 berechtigt, die einzelnen Milcherzeuger anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu belasten. Ob eine derartige Belastung etwa infolge der Einstellung von Milchlieferungen undurchführbar oder ob ein allfälliger bestehender privatrechtlicher Anspruch etwa infolge Verjährung (vgl. hiezu etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. April 1988, 7 Ob 561/88) undurchsetzbar wäre, ist im Verfahren betreffend den Beitragsschuldner allerdings nicht zu berücksichtigen und hat dementsprechend auch keinen Einfluss auf die Parteistellung der Milcherzeuger.

Wenn die belangte Behörde die vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheide (auch) gegenüber den Beschwerdeführern erlassen hat, entsprach dies im Hinblick auf die Parteistellung der Beschwerdeführer dem Gesetz. Eines besonderen Ausspruches über eine "Bindungswirkung" bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.

2.6.1. Die Beschwerdeführer berufen sich weiters noch darauf, dass die belangte Behörde unzuständig gewesen wäre. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringen, es habe sich bei der von ihnen gelieferten Magermilch um keine "Milch" im Sinne des § 69 Z 1 MOG, bei der Graukäserei des E.L. um keinen "Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb" im Sinne des § 69 Z 5 (bzw. Z 6) MOG gehandelt und sie hätten keine Parteistellung im Verfahren gehabt (weshalb die belangte Behörde auch zur Erlassung von Bescheiden ihnen gegenüber nicht zuständig gewesen wäre), genügt es auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen. Im Übrigen - auch soweit sie vom Bestehen eines Rechtszuges an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ausgehen - ist ihnen wie folgt zu erwidern:

2.6.2. Für die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung und des Instanzenzuges ist die im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltende Rechtslage maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, Zl. 92/17/0207).

Nach § 3 Abs. 2 Z 1 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376, hat die AMA im übertragenen Wirkungsbereich alle Aufgaben zu vollziehen, die (unter anderem) vom Milchwirtschaftsfonds im Rahmen des Marktordnungsgesetzes 1985 zu vollziehen waren. Dabei haben nach § 36 Abs. 5 AMA-Gesetz 1992 die Fachausschüsse, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit nach der Geschäftsordnung auch über jene Fälle zu entscheiden, die (wie die Beschwerdefälle) vor dem 1. Juli 1993 (unter anderem) beim Milchwirtschaftsfonds anhängig gemacht, jedoch noch nicht entschieden worden sind. Nach § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden, soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985 Berufungen zulässig sind. Nach § 83 Abs. 1 MOG (idF BGBl. Nr. 838/1987) traf "Verfügungen und Entscheidungen auf Grund dieses Abschnittes "(gemeint: Abschnitt D) der Milchwirtschaftsfonds in erster und - mit Ausnahme einer dem Milcherzeuger als Beitragsschuldner vorzuschreibenden Abhofpauschale - auch in letzter Instanz.

2.6.3. Im Hinblick auf die dargestellte Gesetzeslage hat der Verwaltungsgerichtshof somit keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde, zumal - wie bereits dargelegt - der Abschnitt D des MOG auf die beschwerdegegenständlichen Milchlieferungen anzuwenden war. Auch die Zuständigkeit des entscheidenden Organs der AMA (vgl. hiezu näher das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 94/17/0053) sowie der Ausschluss eines Rechtszuges an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft begegnet keinen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, Zl. 92/17/0207).

2.7. Soweit die Beschwerdeführer schließlich noch darauf verweisen, in § 72 MOG 1985 sei kein eigener Umrechnungsschlüssel für Magermilch enthalten; wende man nun denjenigen für fettreichen Käse an, werde der Magermilchproduzent "doppelt bestraft", weil für Magermilch nur ein geringerer Preis als für fettreichere Milch zu erzielen gewesen sei, ist dem zunächst - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt - entgegen zu halten, dass das von den Beschwerdeführern damit angestrebte Ergebnis der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des Abschnittes D des MOG auf Magermilch mit den Bestimmungen des § 69 Z 1 und 2 MOG nicht zu vereinbaren ist. Darüber hinaus kann auf das hg. Erkenntnis vom 13. März 1992, Zl. 92/17/0059, verwiesen werden, in dem der Verwaltungsgerichtshof bei vergleichbarer Rechtslage dargelegt hat, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gleichsetzung von Käseprodukten (Graukäse und fettreicher Käse) durch die pauschalierende Gesetzesbestimmung hat.

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der im hg. Verfahren Zl. 97/17/0451, beantragten Verhandlung abgesehen werden.

3.0. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Mitbeteiligung auf Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht vorgesehen ist (§ 21 VwGG) hatte ein Kostenzuspruch an E.L. und T.L. zu unterbleiben.

3.1. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 24. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997170451.X00

Im RIS seit

15.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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