TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/13 92/17/0059

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

GO Milchwirtschaftsfonds 1976 Pkt13 Abs3 lita;
GO Milchwirtschaftsfonds 1976 Pkt13 Abs3 litb;
MOG 1967 §11 Abs2 idF 1974/808;
MOG 1967 §11 Abs2 idF 1984/263;
MOG 1967 §12 Abs2 idF 1974/808;
MOG 1967 §57a litb;
MOG 1967 §57c Abs1;
MOG 1967 §57c;
MOG 1967 §57d idF 1978/269;
MOG 1967 §57d;
MOG 1967 §57j Abs2;
MOG 1985 §13 Abs2;
MOG 1985 §14 Abs2;
MOG 1985 §71 Abs1;
MOG 1985 §72;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Molkereigenossenschaft S reg.Gen.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 9. Jänner 1986, Zl. Ia/Dr.K./f., betreffend Vorschreibung eines allgemeinen und eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages nach dem Marktordnungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag vorgeschrieben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 9. Jänner 1986 schrieb der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds der beschwerdeführenden Partei für die in der Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. März 1985 von J E, Bauer in F, übernommenen Mengen an Graukäse einen allgemeinen Absatzförderungsbeitrag in der Höhe von S 32.619,19 und einen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag in der Höhe von S 380.049,33, zusammen daher S 412.668,52, vor. Als gesetzliche Grundlage wurden die §§ 69 Z. 5, 71 und 79 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zitiert. (Richtig wären wohl die entsprechenden Paragraphen aus der Zeit vor der Wiederverlautbarung anzuführen gewesen.)

Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Beschwerdeführerin zur Übernahme dieses Käses nicht berechtigt gewesen, da der Betrieb des genannten Landwirtes nicht in ihrem Einzugsgebiet liege. Der Graukäse sei von dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Detailgeschäft übernommen und an Verbraucher abgegeben worden.

Beitragsschuldner sei gemäß § 57 k MOG 1967 für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernehme, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt werde (Betriebsinhaber). Gemäß § 57 j leg. cit. entstehe die Beitragsschuld mit der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch. Die Beschwerdeführerin sei ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und Betriebsinhaber des zur Genossenschaft gehörenden Detailgeschäftes. "Im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise" (§ 21 Abs. 1 BAO) gehöre auch ein Verkaufslokal zu diesem Unternehmen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise müsse es unerheblich sein, wie und wo der Betriebsinhaber eines Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes Erzeugnisse aus Milch übernehme. Die Übernahme in einem ihm gehörigen Kleinhandelsgeschäft löse daher als Übernahme im Sinne des MOG die Verpflichtung zur Entrichtung der entsprechenden Absatzförderungsbeiträge aus.

Gemäß § 57 c MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 672/1978 sei für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernehme, ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten. Gemäß § 57 c Abs. 2 leg. cit. sei für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernehme, ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten. Der Betrieb des genannten Landwirtes gehöre zum Einzugsgebiet der Käserei H H in Z. Es liege seitens der Beschwerdeführerin eine Einzugsgebietsverletzung vor. Die Beitragspflicht bestehe daher sowohl für den allgemeinen als auch für den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 12. Juni 1987, B 174/86, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten.

1.3. In ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich unter anderem in ihrem Recht auf freien Einkauf von Waren im Rahmen ihres der Gewerbeordnung unterliegenden Detailgeschäftes verletzt; die Beitragsvorschreibung stelle eine unzumutbare Wettbewerbsbelastung dar. Der Graukäse sei von der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen ihrer Aufgaben als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG erworben worden und sei keine "MOG-gerechte Ware", da es an jeglicher Regelung seitens des Milchwirtschaftsfonds über Qualitätsbestimmungen für Graukäse mangle.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Aus dieser geht hervor, daß der Landwirt J E die Silofütterungswirtschaft betreibt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bemessungszeitraum für den allgemeinen und den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag betrifft die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. März 1985. Es ist daher die für diesen Zeitraum geltende Rechtslage maßgebend.

Die Gesetzmäßigkeit der bekämpften, an die Beschwerdeführerin gerichteten Beitragsvorschreibung hängt nicht nur von der von den Verfahrensparteien in den Vordergrund gestellten Frage ab, ob die Beschwerdeführerin - angesichts des Umstandes, daß die Übernahme und Weiterveräußerung des vom Erzeuger aus einem anderen Einzugsgebiet gelieferten Graukäses nicht durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb der Beschwerdeführerin, sondern durch deren Milch-Detailgeschäft erfolgt ist - als Beitragsschuldnerin herangezogen werden durfte. Die Rechtmäßigkeit der Beitragsvorschreibung setzt vielmehr auch voraus, daß der materielle Beitragstatbestand erfüllt ist.

Dieser Beitragstatbestand war durch § 57 c Abs. 1 und 2 MOG 1967 (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 672/1978) bis zum 30. Juni 1984 wie folgt umschrieben:

"(1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt, sowie für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten."

Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1984 bestimmte § 57 c Abs. 1 und 2 MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 263/1984 (während des weiteren hier relevanten Zeitraumes):

"(1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder die ein Milcherzeuger an eine andere Person veräußert, ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.

(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder die ein Milcherzeuger über die ihm zustehende Einzelrichtmenge hinaus an eine andere Person veräußert, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten."

Die belangte Behörde hat die erstgenannte Frage anhand der gesetzlichen Umschreibung des Begriffes des Beitragsschuldners im § 57 k in Verbindung mit § 57 j MOG 1967 (bis 30. Juni 1984) und in § 57 k in Verbindung mit § 57 j MOG 1967, beide in der Fassung BGBl. Nr. 263/1984 (ab 1. Juli 1984) dahingehend beantwortet, daß die beschwerdeführende Partei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Sinne des § 21 Abs. 1 BAO als Beitragsschuldnerin anzusehen sei. Da die belangte Behörde somit die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Beitragsschuldnerin nicht von vornherein verneint hat, hat sie bei der Beitragsvorschreibung nicht nur diese Rechtsvorschriften, sondern auch jene über den materiellen Beitragstatbestand angewendet.

Während der Beitragstatbestand des § 57 c Abs. 1 MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 672/1978 bzw. 263/1984 vorsieht, daß die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch sowohl durch den zuständigen als auch durch den unzuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb die Pflicht zur Entrichtung eines ALLGEMEINEN Absatzförderungsbeitrages auslöst, normiert der Beitragstatbestand des § 57 c Abs. 2 MOG 1967 in der Fassung aus 1967 und in der Fassung BGBl. Nr. 263/1984 (unter anderem), daß für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ein ZUSÄTZLICHER Absatzförderungsbeitrag zu entrichten ist.

2.2. Die beschwerdeführende Partei macht Unzuständigkeit der belangten Behörde, nämlich des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds, geltend.

Zur Widerlegung dieses Beschwerdevorwurfes genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1990, Zl. 89/17/0161, Punkt 2.1., mit der Maßgabe zu verweisen, daß im vorliegenden Beschwerdefall nicht Punkt XIII Abs. 3 lit. a, sondern lit. b der Geschäftsordnung des Milchwirtschaftsfonds zur Anwendung kommt (vgl. aus letzter Zeit ebenso das hg. Erkenntnis vom 14. August 1991, Zl. 88/17/0005).

2.3.0. ZUR VORSCHREIBUNG DES ZUSÄTZLICHEN

ABSATZFÖRDERUNGSBEITRAGES:

2.3.1. Hinsichtlich des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages ist der Begriff des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes von Bedeutung. Dieser ist in § 57 a lit. f MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 672/1978 wie folgt definiert:

"§ 57 a. Im Sinne dieses Unterabschnittes sind

...

f) zuständiger Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, zu dessen Einzugsgebiet (§ 11 Abs. 2) der Betrieb des Milcherzeugers gehört. Dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb ist ein anderer solcher Betrieb oder ein wirtschaftlicher Zusammenschluß gleichzuhalten, an den mit Zustimmung des Milchwirtschaftsfonds Milch oder Erzeugnisse aus Milch geliefert werden;"

Damit wiederum erweist sich der gesamte Normenkomplex über die Einzugsgebiete (Bezugsberechtigung und Übernahmeverpflichtung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe; Verpflichtung der Erzeuger, nur an den festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu liefern) als verwiesener Norminhalt.

2.3.2. Was die Einzugsgebietsregelungen anlangt, hat der Verfassungsgerichtshof sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen als auch hinsichtlich der darauf gestützten hier in Betracht kommenden Einzugsgebietsverordnungen ausgesprochen, daß die ersteren verfassungswidrig, die letzteren gesetzwidrig waren.

In Entsprechung der im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenprüfungsanträge hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1991, G 140-144/91, V 56-59/91 und Folgezahlen, ausgesprochen, daß folgende gesetzliche Bestimmungen verfassungswidrig waren:

§ 11 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 808;

§ 13 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210/1985 (vordem § 11 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263);

§ 14 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210/1985 (vordem § 12 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 idF der Marktordnungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 808).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß folgende Verordnungsbestimmungen und Verordnungen gesetzwidrig waren:

1.

...

2.

...

3.

Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Molkereigenossenschaft S reg.Gen.m.b.H., S.", samt "Anlage zur Kundmachung über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Molkereigenossenschaft S reg.Gen.m.b.H., in S", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 13 (zu Heft 17) vom 7. September 1964, Punkt 29.

              4.              Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Neuregelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Sennereiinteressentenschaft K-F, Gemeinde F" samt "Anlage zur Kundmachung über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Privatkäserei H H, K-F, Gemeinde F", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 3 (zu Heft 6) vom 21. März 1965, Punkt 5.

              5.              Die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds betreffend den Zusammenschluß der Einzugs- und Versorgungsgebiete der Privatkäserei H H, L, Gemeinde N, und der Privatkäserei H H, K-F, mit dem Einzugs- und Versorgungsgebiet des Herrn H H, Käsereibesitzer in Z, gemäß §§ 11 und 12 Marktordnungsgesetz 1967 (MOG 1967), BGBl. Nr. 36/1968, in der geltenden Fassung.", samt "Anlage zur Kundmachung über die Regelung des Einzugs- und Versorgungsgebietes des Herrn H H, Käsereibesitzer in Z.", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 1 (zu Heft 3) vom 7. Februar 1985, Punkt 4.

2.3.3. Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG lauten:

"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht."

Art. 139 Abs. 6 erster und zweiter Satz B-VG ordnen dieselben Rechtsfolgen für den Fall der verfassungsgerichtlichen Aufhebung einer Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit bzw. der Feststellung, daß die Verordnung gesetzwidrig war, an.

Der Beschwerdefall bildet unbestritten den Anlaßfall für die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die angewendeten und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Gesetzesstellen und Verordnungen verfassungs- bzw. gesetzwidrig waren.

Der Verfassungsgerichtshof hat dem weiteren Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung auch jener Wortfolgen im § 57c Abs. 2 MOG 1967 in den Fassungen BGBl. Nr. 269/1978 und 263/1984, welche sich auf den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag für die Übernahme von Milch und Milcherzeugnissen durch andere als die zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe bezogen, auf Grund folgender Erwägungen nicht Folge gegeben: Die Bedenken richteten sich ausschließlich gegen die Einzugsgebietsregelungen. Zwar treffe es zu, daß die erwähnten Bestimmungen nicht mehr sinnvoll anwendbar seien, sobald die Einzugsgebietsregelungen fehlten. Daß gesetzliche Bestimmungen durch die Aufhebung anderer Bestimmungen unanwendbar würden, führe für sich allein aber noch nicht dazu, daß diese Bestimmungen miteinander in untrennbarem Zusammenhang stünden (VfSlg 11591/1987, VfGH 8.3.1991, G 227-231/90, S. 51).

Auf dem Boden dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die als verfassungswidrig bzw. gesetzwidrig erkannten Einzugsgebietsregelungen im Anlaßfall als nicht mehr der Rechtsordnung zugehörig zu betrachten sind und daß dies wiederum für den in Rede stehenden Bemessungszeitraum die Unanwendbarkeit des § 57c Abs. 2 MOG 1967 in den eben zitierten Fassungen, soweit es um die darauf gestützte Vorschreibung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages geht, nach sich zieht.

Dadurch, daß die belangte Behörde die Vorschreibung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages auf diese Rechtsnormen gestützt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch umschriebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.4.0. ZUR VORSCHREIBUNG DES ALLGEMEINEN

ABSATZFÖRDERUNGSBEITRAGES:

2.4.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde rechne den Zukauf des Graukäses zu Unrecht der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bzw. in diesem Betriebszweig zu. Wohl sei die beschwerdeführende Partei ein solcher Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG, jedoch könne nicht jede Tätigkeit der Beschwerdeführerin dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zugerechnet werden. Aus § 19 Abs. 2 MOG 1985 ergebe sich, daß sich das Einsichtsrecht des Fonds nicht auf Unterlagen, die einem Nebenbetrieb zuzuordnen seien, erstrecke. Das Detailgeschäft der Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich nicht anders zu sehen als jedes andere Lebensmittel- oder Milchgeschäft. Es habe in keiner bisherigen Fondsabrechnung Berücksichtigung gefunden. Das Detailgeschäft halte ein unabhängiges, von dem zur Erfüllung des Versorgungsauftrages der Beschwerdeführerin geführten Lager getrenntes Lager; es fänden dort auch keine Übernahmen von Milch und Erzeugnissen aus Milch in Erfüllung der den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb obliegenden Aufgaben statt.

Man dürfe auf dem Umweg über die Bestimmung des Beitragsschuldners nicht zur Schlußfolgerung kommen, daß jede Tätigkeit des Beitragsschuldners dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zuzurechnen sei. Der Milcherzeuger könne Veräußerungen auch an sonstige Personen durchführen. Durch § 57c Abs. 1 und 2 MOG werde im Falle der Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb nur die Haftung dieses Betriebes zusätzlich zur Haftung des Milcherzeugers begründet. Mehr dürfe daraus wohl nicht abgeleitet werden. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung rechtfertige die Vorschreibung des allgemeinen wie auch des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages nur, wenn für diese auf Seiten des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes auch eine Übernahmspflicht bestehe. Der Milcherzeuger Eberharter sei berechtigt gewesen, den von ihm selbst hergestellten Graukäse auch an andere Personen als an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu liefern, zumal letzteren keine Verpflichtung zur Übernahme getroffen habe. Außerdem habe es für Graukäse keinerlei im § 13 Abs. 2 MOG 1985 vorgesehene Bestimmungen des Fonds gegeben. Solange es sich aber um ein Erzeugnis aus Milch handle, das nicht MOG-gerecht sei und auch nicht mit einer Übernahmspflicht des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes behaftet sei, könne dieses Erzeugnis aus Milch nicht von den Absatzförderungsbestimmungen des Abschnittes D des MOG erfaßt sein.

2.4.2.1. Die Rechtslage bis zum 30. Juni 1984 stellt sich wie folgt dar:

Der Beitragstatbestand des § 57c Abs. 1 MOG 1967 (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 672/1978), betreffend den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag sei hier in der bis zum 30. Juni 1984 geltenden Fassung nochmals wiedergegeben:

"(1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten."

Die §§ 57j und k MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 269/1978, betreffend die Entstehung der Schuld und den Beitragsschuldner, lauteten:

"§ 57j. (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Übernahme der Milch und der Erzeugnisse aus Milch.

(2) Als Übernahme gilt der Erwerb der Verfügungsmacht durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder für dessen Rechnung.

§ 57 k. Beitragsschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt wird (Betriebsinhaber). Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner."

§ 57 l Abs. 6 erster Satz MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 672/1978 bestimmte:

"(6) Der Beitragsschuldner ist berechtigt, die einzelnen Milcherzeuger zu dem im Abs. 1 genannten Termin anteilsmäßig bis zur Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge entsprechend den von den einzelnen Milcherzeugern übernommenen Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch zu belasten."

2.4.2.2. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1984 galt auf Grund der MOG-Novelle 1984 - das Ende des hier relevanten Bemessungszeitraumes einschließend - folgende Rechtslage:

Der Tatbestand des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages im § 57c Abs. 1 MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 263/1984 lautete:

"(1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt oder die ein Milcherzeuger an eine andere Person veräußert, ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten."

Die §§ 57j und k MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 263/1984, betreffend die Entstehung der Beitragsschuld und

den Beitragsschuldner, bestimmten:

"§ 57j. (1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie mit der Veräußerung an eine andere Person.

(2) Als Übernahme gilt der Erwerb der Verfügungsmacht durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder für dessen Rechnung.

(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Veräußerung von Milch und Erzeugnissen aus Milch an eine andere Person als den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb der Milchlieferung an diesen und der Übernahme durch diesen gleichzuhalten.

§ 57 k. Beitragsschuldner ist

1. für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernimmt oder die von diesem gemäß § 14 verrechnet werden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt wird (Betriebsinhaber),

2. in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger.

Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner."

Auch in diesem Zeitraum bestand die Möglichkeit des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes, die von ihm zu entrichtenden Beiträge an den Milcherzeuger zu überwälzen.

2.4.3.1. Die Regelung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages dient der (teilweisen) Abdeckung des Finanzierungserfordernisses, das durch die Überproduktion von Milch und Milcherzeugnissen entsteht. Während der demselben Zweck dienende zusätzliche Absatzförderungsbeitrag gemäß § 57c Abs. 2 MOG in den genannten Fassungen grundsätzlich an die Überschreitung der dem Milcherzeuger jeweils zustehenden Einzelrichtmenge anknüpft und daher - als flankierende Maßnahme - auch alle jene Mengen erfaßt, die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von dem Milcherzeuger übernimmt, wird dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag nach der Regelung bis zum 30. Juni 1984 die gesamte von einem Milcherzeuger an irgendeinen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gelieferte Menge an Milch und Milcherzeugnissen, nach der Regelung ab 1. Juli 1984 die gesamte von einem Milcherzeuger an einen solchen Betrieb oder an eine andere Person veräußerte Menge zugrunde gelegt. Die Bemessung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages ist somit vom Bestehen des Systems der Einzugsgebietsregelung unabhängig und folglich von der Aufhebung der betreffenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht berührt worden. Erwägungen, die sich aus der Verfassungswidrigkeit der Einzugsgebietsregelung herleiten, vermögen daher weder Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zu begründen noch - dementsprechend - einen Auslegungsgesichtspunkt (im Sinne einer von der beschwerdeführenden Partei gedachten restriktiven, von ihr als verfassungskonform bezeichneten Auslegung) zu liefern.

Auch sind Bedenken anderer Art gegen die Verfassungsmäßigkeit des Beitragstatbestandes des § 57c Abs. 1 MOG 1967 in den genannten Fassungen in Verbindung mit der Bestimmung des Abgabenschuldners im § 57 k leg. cit. aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles im Hinblick auf die Überwälzungsmöglichkeit an den Milcherzeuger nicht entstanden. So gesehen, ist die Frage nach der Sachlichkeit der Regelung, daß der Milcherzeuger bis zum 30. Juni 1984 für Lieferungen an andere Personen als an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb keinen allgemeinen Absatzförderungsbeitrag leisten mußte (was nach der Regelung seit 1. Juli 1984 der Fall ist), nicht präjudiziell.

2.4.3.2. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe im Sinne des Abschnittes D des MOG sind nach § 57a lit. e MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 672/1978:

"Unternehmen, die Milch unter Erhaltung ihrer Wesensart bearbeiten (zum Beispiel pasteurisieren, homogenisieren, auf einen bestimmten Fettgehalt einstellen) oder zu Erzeugnissen aus Milch verarbeiten, ..., sowie die wirtschaftlichen Zusammeschlüsse solcher Unternehmen".

Die beschwerdeführende Partei ist unbestritten Inhaberin (§ 57 k leg. cit.) eines Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes.

Vor dem Hintergrund des - unbedenklichen - Regelungsinhaltes, bis 30. Juni 1984 alle Lieferungen an Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, nach dem 1. Juli 1984 sodann lückenlos alle Lieferungen (also auch jene an andere Personen) der Erhebung eines allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zugrundezulegen, ist die Zurechnungsfrage zu beantworten, ob die Übernahme in einem Detailgeschäft der beschwerdeführenden Partei eine Übernahme im Sinne des § 57c Abs. 1 MOG 1967 in den genannten Fassungen darstellt.

Als Übernahme gilt gemäß § 57j Abs. 2 MOG 1967 der Erwerb der Verfügungsmacht durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder für dessen Rechnung. Dabei ist unter einer Übernahme im Sinne des § 57c Abs. 1 MOG 1967 nicht nur eine solche, die für die in § 57a lit. e leg. cit. genannten Vorgänge dient. § 57c Abs. 1 leg. cit. spricht vielmehr ausdrücklich auch von der Übernahme von Erzeugnissen aus Milch. Ein solcher Zweck wäre im § 57a lit. e leg. cit. weder im Hinblick auf eine Weiterverarbeitung von Milcherzeugnissen noch auf eine unverarbeitete Weiterveräußerung derselben erfaßt, denn diese Bestimmung spricht nur von einer Bearbeitung und Verarbeitung von Milch, nicht aber von Erzeugnissen aus Milch. Die belangte Behörde geht daher im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, daß der Beitragstatbestand weiter geht als die Definition des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes und daß das Gesetz zwar an diese Definition anknüpft, jedoch darüber hinausgehende Rechtsvorgänge zu Tatbestandselementen macht. Wird nun vom Inhaber eines Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang damit und ohne Beschränkung der rechtlichen und faktischen Verfügungsmöglichkeit ein Detailverkaufsgeschäft geführt - wovon der angefochtene Bescheid sachverhaltsbezogen und diesbezüglich unwidersprochen ausgeht - dann ist eine dort erfolgende Übernahme von Milch oder Erzeugnissen aus Milch (hier: von Graukäse) dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb selbst zuzurechnen. Bei der gegebenen uneingeschränkten Verfügungsmacht des Betriebsinhabers über dieses Detailverkaufsgeschäft fallen die von der beschwerdeführenden Partei für die Selbständigkeit desselben ins Treffen geführten Merkmale (getrennte Lagerhaltung, Gewerbeberechtigung für den Kleinhandel mit den betreffenden Waren, keine Berücksichtigung in den "Fondsabrechnungen") nicht entscheidend ins Gewicht.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die beschwerdeführende Partei Beitragsschuldnerin der vorgeschriebenen allgemeinen Absatzförderungsbeiträge ist.

2.4.3.3. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 c Abs. 1 MOG 1967 in beiden genannten Fassungen bildet es ein weiteres Tatbestandselement, daß die Übernahme Milch oder Erzeugnisse aus Milch betrifft. Nach der Legaldefinition des § 57a lit. b MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 672/1978 sind Erzeugnisse aus Milch: Rahm, Butter und Käse (einschließlich Topfen). Der übernommene Graukäse fällt unzweifelhaft unter diese Regelung. Eine Einschränkung auf "MOG-gerechte" Erzeugnisse, wie die beschwerdeführende Partei meint und worunter der Graukäse nicht falle, ist dem Gesetz - durchaus im Einklang mit dem Regelungszweck, gegen die Milchüberproduktion anzukämpfen - nicht zu entnehmen.

2.4.4. In der Beschwerde wird auch geltend gemacht, der im § 72 MOG 1985 (§ 57d MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 269/1978) festgesetzte Umrechnungsschlüssel sei für Graukäse nicht anzuwenden, da Graukäse pro Kilogramm weniger Milch erfordere als anderer Käse, beispielsweise Emmentaler. Eine derartige "Faustregel" sei verfassungsrechtlich bedenklich, wo doch der Fonds ohnedies die Verpflichtung habe, Bestimmungen über die Beschaffenheit von Milch und Milcherzeugnissen festzusetzen.

§ 57d leg. cit. lautete:

"Die Beiträge bemessen sich nach dem Kilogramm Eigengewicht der übernommenen Milch und Erzeugnisse aus Milch. Rahm ist hiebei mit 1:7, Topfen mit 1:8, Butter mit 1:23 und Käse (ausgenommen Topfen) mit 1:13 auf Kilogramm Milch umzurechnen."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß Graukäse Käse im Sinne dieser Bestimmung ist. Darauf aber, daß zur Erzeugung eines Käses dieser Art weniger Milch als z.B. für Emmentaler erforderlich ist, kommt es nach dem Gesetz nicht an. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die pauschalierende Regelung des § 57d leg. cit. sind nicht entstanden.

2.4.5. Die von der beschwerdeführenden Partei gerügten Verfahrensmängel stehen ausschließlich mit der Frage der Ablieferungs- und Übernahmspflicht innerhalb von Einzugsgebieten und deren Beschränkung auf hartkäsetaugliche Milch im Zusammenhang und sind daher schon aus diesem Grund für das Verfahrensergebnis hinsichtlich des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages nicht relevant.

2.4.6. Aus diesen Erwägungen zur bekämpften Vorschreibung allgemeiner Absatzförderungsbeiträge folgt, daß die beschwerdeführende Partei in diesem Punkt durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 und 50 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebührenersatz war nicht zuzusprechen, da im Falle der Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer kein Ersatz der Stempelgebühren zusteht, die er im vorangegangenen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entrichten mußte (hier für den Beschwerdeschriftsatz, die Beilagen und die Vollmacht).

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170059.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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