TE UVS Tirol 2006/09/13 2006/17/2485-1

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des DI M. B. XY-Straße 14, A., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land vom 10.08.2006, Zl 703-4-953-2006-FSE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 35 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 7, 24 Abs 1 Z 1, 25, 26 Abs 3, 29, 30 Abs 1, 32 Abs 1 FSG die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von zwei Wochen beginnend ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Des Weiteren wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung untersagt und ihm das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben, worin der Berufungswerber vorbringt, dass er das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY am 21.04.2006 nicht gelenkt habe. Nach Durchsicht aller notwendigen Unterlagen werde er die Berufung mit Einzelheiten verbessern.

 

Dr gegenständlichen Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Der Berufungswerber wurde mit Datum 06.06.2006 wegen der mit dem gegenständlichen Entzug der Lenkberechtigung korrespondierenden Geschwindigkeitsübertretung gemäß § 52a Z 10a StVO von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land mit Straferkenntnis vom 06.06.2006 bestraft, wobei über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde (Zl VK-11760-2006). Dieses Straferkenntnis ist mit Datum 27.06.2006 in Rechtskraft erwachsen. Dadurch beging der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 a Z 10a StVO.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

....

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

§ 26 Abs 3 FSG normiert, dass im Falle der erstmaligen Begehung der in § 7 Abs 3 Z 4 leg cit genannten Übertretung, die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen ist, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß § 26 Abs 1 oder 2 leg cit vorliegt.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

In Anbetracht der Bindungswirkung eines rechtswirksamen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft ibhk vom 06.06.2006 ist auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 auszugehen und war dies im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zu berücksichtigen. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er nicht selbst der Lenker gewesen sei, stellt sich demnach vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar dar bzw wurde der Berufungswerber als Lenker für die Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen daher ins Leere. Auch ist lediglich hinweisend noch auszuführen, dass sich im vorliegenden Akt ein Vermerk findet, wonach der Berufungswerber im Zuge einer Lenkerauskunft sich selbst als Lenker ausgibt. Letztlich stellt sich die Berufung daher als unbegründet dar und war von den Bestimmungen des FSG zwingend Gebrauch zu machen, die Lenkberechtigung für den Zeitraum von zwei Wochen zu entziehen.

 

Zusatz: Die Behandlung der VwGH-Beschwerde wurde abgelehnt.

Schlagworte
die, jeweils, zulässige, Höchstgeschwindigkeit, um, mehr, als, 40 km/h, außerhalb, des, Ortsgebietes, um, mehr, als, 50 km/h, überschritten, hat, In, Anbetracht, der, Bindungswirkung, eines, rechtskräftigen, Straferkenntnisses, ist, auch, vom, Vorliegen, einer, bestimmten, Tatsache, auszugehen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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