TE UVS Tirol 2006/09/28 2005/20/2048-3

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des A. P., W., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. T., K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.06.2006, Zahl FSE-185-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der mündlich verkündete Bescheid insoweit abgeändert, als es im zweiten Absatz des Spruches heißen muss, dass sich eine Entziehung der Lenkberechtigung bis einschließlich 16.10.2006 (anstelle von 17.10.2006) ergibt.

Text

Mit Mandatsbescheid vom 04.05.2006 wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Lenkberechtigung für die alle Klassen für einen Zeitraum von 5 Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (dem 01.05.2006) , entzogen. Auch wurde ausgesprochen, dass sich die Entzugsdauer gemäß § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG darüber hinaus für den Zeitpunkt der Entziehung im Hinblick auf ein im Vormerksystem eingetragenes Vormerkdelikt (§ 14 Abs 8 FSG) um 2 Wochen verlängere.

 

Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, dreirädrigen Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ausgesprochen. Auch wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Weiters wurde dem Berufungswerber auferlegt, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Es wurde auch ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet.

 

Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

 

In der Begründung verwies die Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass der Berufungswerber mittels zugleich erlassenem Straferkenntnis vom 27.06.2006, Zahl VA-185-2006, wegen Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO bestraft worden sei und die Kraftfahrbehörde nunmehr zum selben Ergebnis wie die Strafbehörde gelange. Es liege daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG vor, weshalb die Lenkberechtigung mindestens für die Dauer von 4 Monaten zu entziehen sei. Aufgrund eines Vorentzuges aus dem Jahr 2001 sei die Mindestentziehungsdauer um einen Monat verlängert worden.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Berufungswerber mit seinem KFZ auf einem Privatparkplatz gestanden sei und dort geschlafen habe.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 28.09.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Die gegenständliche Berufungsverhandlung wurde mit dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (uvs-2006/20/2047) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie der Zeugen CI J. M. und Insp. P. S. sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen gelangte die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass der gegen den Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren erhobene Schuldvorwurf zu Recht besteht. Demnach hat der Berufungswerber am 01.05.2006 um 02.15 Uhr auf der Brixentalerstraße 75 bei km 1,2 den Pkw mit dem Kennzeichen KU-346GB in einen vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auch auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Berufungsbehörde ging dabei davon aus, dass der Berufungswerber den auf ihn zugelassenen PKW unmittelbar vor der Aufforderung zur Durchführung des Alkotests auch tatsächlich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Betrieb genommen hat.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 5 Abs 2 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.

ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.

als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

§ 26 Abs 2 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Nach § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG ist für jede der im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund von § 7 Abs 3 Z 14 und 15 FSG.

 

Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Im Verfahren betreffend den Entzug der Lenkberechtigung ist die Berufungsbehörde an die rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO gebunden. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor. Dies zieht gemäß § 26 Abs 2 FSG eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten nach sich.

 

Im gegenständlichen Fall war in Bezug auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber im Jahr 2001 bereits zweimal wegen Übertretungen von § 5 Abs 1 StVO bestraft wurde, wobei in einem Fall eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 3 Monaten erfolgte. Im Vormerksystem scheint auch eine von der Bundespolizeidirektion Salzburg mit Bescheid vom 30.01.2006 ausgesprochene Strafe wegen der Begehung einer Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG am 09.08.2005 auf und zog dies nach Maßgabe des § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG eine Verlängerung um 2 Wochen nach sich.

 

Gemäß § 62 Abs 4 AVG können Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von amtswegen berichtigt werden. Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist ausgeführt, dass sich (im Falle der positiven Absolvierung der begleitenden Maßnahmen) eine Entziehung der Lenkberechtigung bis einschließlich 17.10.2006 ergibt, wobei diese Entziehungsdauer insofern näher aufgeschlüsselt ist, als die 5-monatige Entziehungsdauer vom 01.05.2006 bis einschließlich 01.10.2006 um 2 Wochen, vom 02.10.2006 bis einschließlich 16.10.2006 verlängert wird. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass die Entziehung der Lenkberechtigung - losgelöst von der Erfüllung der begleitenden Maßnahmen ? bis einschließlich 16.10.2006 dauert. Die Festsetzung mit 17.10.2006 geht offensichtlich auf ein Versehen zurück.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Im, gegenständlichen, Fall, war, in, Bezug, auf, die, Entzugsdauer, zu, berücksichtigen, dass, der, Berufungswerber, bereits, zweimal, wegen, Übertretungen, von, § 5 Abs 1 StVO, bestraft, wurde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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