TE UVS Steiermark 2006/11/16 26.20-20/2006

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Veröffentlicht am 16.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn Y E, vertreten durch Mag. M-T R, Rechtsanwalt in G, H 13/II, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 10.05.2006, Zl.: 1-1010842/Fr/06, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden FPG) wird der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Berufungswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 FPG ausgeschlossen. In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Interessensabwägung vorgenommen worden sei und sich das verhängte Aufenthaltsverbot als unbillig darstellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt nachfolgenden, entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest: Der Berufungswerber ist türkischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben seit 1970 in Deutschland legal aufhältig. Zuletzt sei er in H, Z S 3, wohnhaft gewesen und war als Programmierer beschäftigt. Auf Grund eines internationalen Haftbefehles wegen des Verdachtes nach § 148 StGB wurde der Berufungswerber am 10.01.2005 wie er die Justizanstalten Dortmund, Passau und Linz in die Justizanstalt Leoben in Untersuchungshaft eingeliefert. Er ist in Deutschland verheiratet und für einen Sohn namens D, sorgepflichtig. Der Berufungswerber hat in Österreich keine Angehörigen. Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 10.05.2006, 13 Hv 23/06 k, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in S in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, in wiederholten Angriffen I H durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, finanzielle Vorleistung für die Erlangung eines Kredites zu benötigen und ihr die von ihr überwiesenen Geldbeträge nach kurzer Zeit wieder zurückzuzahlen, so Handlungen nämlich zur Ausfolgung von Bargeldbeträgen im Wege von Bank- und Postüberweisungen im Gesamtbetrag von ? 97.910,00 verleitet, die I H im genannten ?

50.000,00 übersteigenden Betrag Vermögen schädigten und zwar sechzigmal im Zeitraum vom 20.07.2004 bis zum 25.11.2004. Der Berufungswerber habe hiedurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Deliktsfall StGB begangen und wurde hiefür nach § 147 Abs 3 StGB zu 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, wobei der Vollzug eines Teiles der verhängten Strafe von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aus den Feststellungen dieses Urteiles geht hervor, dass der Berufungswerber seit seinem ersten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Er hat im Mai 2004 anlässlich eines Türkeiurlaubes die österreichische Staatsangehörige I H kennen gelernt, wobei sie nach Beendigung des Urlaubes in telefonischem Kontakt blieben. Mitte Juli 2004 habe Frau H den Berufungswerber in Deutschland besucht, wobei sie ihm auch einen Geldbetrag von ? 2.700,00 übergab, da er sie um diesen Geldbetrag zur Bezahlung einer Steuerschuld ersuchte. In weiterer Folge hat der Berufungswerber Frau H wiederholt in S angerufen und sie ersucht, ihm finanziell auszuhelfen. Dabei gab der Berufungswerber vor, dass die von ihm beantragte Kreditfinanzierung grundsätzlich sichergestellt sei und Frau H nach kurzer Zeit, nämlich nach tatsächlicher Ausbezahlung der Kreditsumme, die ihm überlassenen Bargeldbeträge wieder zurückerhalten werde. Entgegen der Zusicherungen des Berufungswerbers war eine Finanzierung eines Kredites durch eine Bank jedoch keinesfalls sichergestellt, sodass der Berufungswerber weder in der Lage noch willens war, die ihm von Frau H überlassenen Bargeldbeträge wieder zurückzubezahlen. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie dem obzitierten Urteil des Landesgerichtes Leoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 60 Abs 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentliche Interessen zuwiderläuft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber Frau H beim Türkeiurlaub kennen gelernt und ist nach diesem Türkeiurlaub mit ihr telefonisch in Kontakt geblieben. Er hat sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu bewegt, ihr in 60 Banküberweisungen insgesamt ? 97.910,00 zu überweisen. Einmal hatte Frau H den Berufungswerber in Deutschland besucht und ihm dabei einen Bargeldbetrag in Höhe von ? 2.700,00 übergeben. Daraus geht für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark hervor, dass der Berufungswerber strafrechtlich wegen einer Tat verurteilt worden ist, die er zwar im Inland begangen hat, zumal die geschädigte Person in S wohnhaft ist, er jedoch zur Begehung dieser Tat das Bundesgebiet nicht betreten hat und auch nicht betreten musste. Voraussetzung für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen durch seinen Aufenthalt. Im vorliegenden Fall könnte daher auch durch ein Aufenthaltsverbot nicht verhindert werden, dass der Berufungswerber eine gleichartige Tat dennoch im Inland begeht. Damit mangelt es nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im vorliegenden Fall, da auch die in Deutschland bestehenden einschlägigen gerichtlichen Vorverurteilungen gemäß FPG nicht zu werten sind, an den in § 60 Abs 1 normierten Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, sodass der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben war.

Schlagworte
Aufenthaltsverbot Aufenthalt Betrug geeignetes Mittel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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