TE UVS Tirol 2007/01/30 2006/17/1244-3

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn P. P., H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 13.04.2006, Zl VK-4575-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung zu Punkt 1. insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs 1 VStG von einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 19.02.2006 um 23.22 Uhr

Tatort: Mils, auf der 8171, bei km 66.180 in Fahrtrichtung Westen

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben sich als, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende 8egutachtungsplakette angebracht war, weil diese an mehreren Stellen beschädigt war.

 

2. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug außen folgende vorspringende Teile oder Kanten vorhanden waren, die weder durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt oder entsprechend gekennzeichnet waren und die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen.

 

3. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet war, da der rechte Außenspiegel fehlte - abgebrochen war obwohl Kraftfahrzeuge mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein müssen, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 103 Abs 1 in Verbindung mit § 36 lit e und § 57a Abs 5 KFG, zu Punkt 2. nach § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 2 KFG und zu Punkt 3. eine Übertretung nach § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 23 KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 1., 2. und 3. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der erste Punkt stimme nicht, die Lochung sei ganz genau ablesbar gewesen. Die Plakette sei lediglich am Rand leicht beschädigt gewesen. Hinsichtlich des zweiten Punktes sei auszuführen, dass niemals scharfe Kanten vorhanden waren und hinsichtlich des dritten Punktes werde bestätigt, dass kein Spiegel vorhanden gewesen sei.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung von zwei öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlungen, zu denen sowohl der Berufungswerber wie auch der Meldungsleger erschienen sind und einvernommen werden konnten. Festgehalten wird, dass der Berufungswerber hinsichtlich Punkt 2. und Punkt 3. die Berufung zurückgezogen hat, sodass der Schuldspruch jeweils in Rechtskraft erwachsen ist. Hinsichtlich Punkt 1. wurde die Berufung aufrecht erhalten. Dazu hat der Zeuge RI H. P. angegeben, dass er den Berufungswerber beamtshandelt habe und dabei festgestellt habe, dass die Begutachtungsplakette beschädigt gewesen sei. Die Lochung sei aber erkennbar gewesen. Er habe auch bei der Stellungnahme festgehalten, dass die Lochung der Begutachtungsplakette noch eindeutig abzulesen gewesen sei, er jedoch angehalten sei Beschädigungen an der Plakette anzuzeigen so wie es im Gesetz festgehalten sei. Er könne diesbezüglich kein Organmandat einheben.

 

Der Berufungswerber selbst hat in der Verhandlung angegeben, dass es richtig sei, dass die Plakette etwas beschädigt gewesen sei, da er im Winter mit dem Eiskratzer ab und zu drüber gekommen sei.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im gegenständlichen Fall ist hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig war und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren. Der Beschuldigte hat die Plakette ordnungsgemäß aufgeklebt. Die Lochung war ablesbar. Es waren lediglich am Rand einige Ausfransungen zu sehen. Hier sind keine Folgen aufgetreten. Es war daher von einer Bestrafung abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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