TE UVS Steiermark 2007/04/30 25.12-4/2007

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Veröffentlicht am 30.04.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter nach amtswegiger Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des O D, in Schubhaft über den 29.04.2007 hinaus, wie folgt entschieden: Es wird festgestellt, dass bei Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht mehr vorliegen. Rechtsgrundlagen:

§§ 76 Abs 2 und 6, 80 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG

Text

1. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur legte den gegenständlichen Akt mit dem Schreiben vom 25.04.2007 dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vor, wo er am 26.04.2007 einlangte. Sie teilte mit, O D befinde sich seit 04.09.2006 im PAZ Wien in Schubhaft und habe am 26.12.2006 dort einen Asylantrag gestellt. Laut Rücksprache mit der EAST-Ost sei von Italien bereits die Zustimmung zur Rückübernahme eingelangt. Hievon sei D am 27.04.2007 in Kenntnis gesetzt worden. Da sich seine Rücknahme durch Italien vermutlich über den 04.05.2007 erstrecken werde, ergehe das Ersuchen festzustellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft verhältnismäßig sei. 2. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt aufgrund der Aktenlage zu folgenden Feststellungen: Der am geborene Staatsbürger G O D reiste im April 2001 illegal in Lampedusa nach Italien ein und stellte im selben Jahr oder im Jahr 2003 einen Asylantrag. Das diesbezügliche Verfahren ist abgeschlossen. D hatte einen Reisepass Gambias bei sich und hielt sich in Mailand auf. Im Jahr 2004 reiste er für ein bis zwei Monate nach Portugal. Dort beschaffte er sich eine gefälschte Aufenthaltsberechtigungskarte. Damit reiste er nach Spanien, Deutschland und Österreich. Am 03.09.2005 fuhr er mit dem Zug von Wien nach Mailand und wurde von Beamten der Polizeiinspektion Schirmitzbühel auf der Höhe von Kapfenberg kontrolliert und festgenommen, da sich der Verdacht ergab, dass die portugiesische Aufenthaltsberechtigungskarte gefälscht sei. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur verhängte über

O D mit Bescheid vom 04.09.2006 ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und ordnete im Spruch II die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens an. Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum Graz vollzogen. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz verurteilte O D wegen Urkundenfälschung (Fälschung einer portugiesischen Identitätskarte) zu einer Strafe von einem Monat, bedingt auf drei Jahre. Das Bundesasylamt nahm Konsultationen mit dem Ministero dell'Interno Dipartimento per le Libertà Civili e l'Immigrazione Unità Dublino auf, das in seinem Antwortschreiben vom 20.09.2006 bekannt gab, dass die oben erwähnte Person in Italien um Asyl angesucht habe und eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden sei, die am 10.04.2003 erloschen sei. Im Juni 2005 seien Fingerabdrücke hergestellt worden und dies sei die letzte Spur gewesen, die man von ihm habe. Da diese auf Juni 2005 zu datieren sei und sein Aufenthalt nicht habe festgestellt werden können, könnte er die Dublin-Hoheitsgebiete für mehr als drei Monate verlassen haben. Infolge dessen benötige man Beweise über seinen Aufenthalt während des letzten Jahres und drei Monate. Sofern die ersuchende Behörde seinen Aufenthalt in den Dublin-Hoheitsgebieten beweisen könne, möge sie das Ministero dell'Interno darüber informieren, aber im Augenblick könne man dem Ersuchen nicht nachkommen. Die Bundespolizeidirektion Graz brachte O D am 03.11.2006 zur Kenntnis, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur mitgeteilt habe, dass die Schubhaft nach § 80 Abs 4 Z 1 FPG verlängert werde, da das Rücknahmeverfahren mit Italien noch nicht abgeschlossen (sei). O D äußerte seinen Wunsch, nach Italien zurückzukehren, weil er dort seine Arbeit habe. Daraufhin leitete die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur die Abschiebung des O D in die Wege und erlangte die Zustimmung der belgischen Behörden zur Durchbeförderung zum Zweck der Rückführung auf dem Luftweg über Brüssel nach Banjul und stellte den Abschiebungsauftrag vom 05.12.2006 für die Abschiebung am 14.12.2006, 06.55 Uhr, aus. Als an diesem Tag zwei Beamte des Polizeianhaltezentrums Wien O D zum Einchecken ins Flughafengebäude bringen wollten, stellten sie fest, dass er sich mit einem vorerst unbekannten Gegenstand am linken Arm mehrfach geschnitten hatte. Dazu äußerte er sich lautstark, dass er nicht nach Gambia fliegen würde, weil ihm von Beamten der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur versprochen worden sei, dass er nach Italien abgeschoben werde. Da er am linken Unterarm blutete und den Gegenstand, mit dem er sich die Verletzungen zugefügt hatte, noch im Mund hatte und sich weigerte, ihn auszuspucken, wurde er wieder ins Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände überstellt. Am 26.12.2006 stellte er einen mündlichen Asylantrag, worauf am 12.01.2007 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, die erste Einvernahme im Asylverfahren durchgeführt wurde. Am selben Tag wurde ihm nach § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 12.01.2007 Dublin-Konsultationen mit Italien geführt würden. Ein entsprechendes Ersuchen an das Ministero dell'Interno wurde am 15.01.2007 gestellt und durch Angaben in einem Standardformular belegt. Gleichzeitig vermerkte das Bundesasylamt die Antwortfrist mit 16.03.2007, da Italien erfahrungsgemäß nicht bereit ist, kürzere Fristen zu akzeptieren. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat mit dem Bescheid vom 02.03.2007, UVS 25.12-1/2007-5, ausgesprochen, dass bei Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft über den 04.03.2007 hinaus vorliegen und die Fortsetzung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Erst am 02.04.2007 langte beim Bundesasylamt die ablehnende Antwort Italiens ein. Nach einem Remonstrationsverfahren im Sinn des Art. 5 Abs 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung erteilte Italien schließlich am 23.04.2007 seine Zustimmung zur Übernahme von O D. Am 27.04.2007 erließ das Bundesasylamt einen Zurückweisungsbescheid nach § 5 AsylG und stellte ihn am selben Tag an O D zu, der einen Berufungsverzicht abgab. 3. Der Sachverhalt beruht auf den unbedenklichen Urkunden im Akt der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur und den vom Unabhängigen Verwaltungssenat vom Bundesasylamt und dem Dublin-Büro eingeholten Informationen. 4.1. Rechtliche Beurteilung: § 76 FPG lautet auszugsweise: (2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde; 2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde; 3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder 4. aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird. ... (6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs 2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs 2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten. § 80 FPG ist überschrieben mit Dauer der Schubhaft, seine Absätze 1, 4 und 6 lauten: (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. (4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, 1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder 2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder 3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren, aufrechterhalten werden. (6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den Unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, lauten: Art. 10 Abs 2: Ist ein Mitgliedsstaat nicht oder gemäß Abs 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylwerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedsstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Hat der Asylwerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedsstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedsstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrages zuständig. Art. 16 (Aufnahme und Wiederaufnahme):

(1) Der Mitgliedsstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, ist gehalten: a) einen Asylwerber, der in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen; Art. 18 Abs 1 und 7: (1)Der ersuchte Mitgliedsstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. (7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 5 der Durchführungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003) ist überschrieben mit Ablehnende Antwort und lautet: (1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben. (2). Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Art. 18 Abs 1 und 6 und Art. 20 Abs 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen. 4.2. Nach § 83 Abs 1 FPG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Nach Abs 4 hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Da O D bei einer Zugfahrt bei Kapfenberg - im Sprengel des UVS für die Steiermark - nach den Bestimmungen des FPG und nicht im Zug einer Strafverfolgung durch ein Gericht festgenommen wurde, ist der UVS für die Steiermark zur Entscheidung zuständig. 4.3. Grundsätzlich können Asylwerber, die auf Grundlage des § 76 abs 2 angehalten werden, bis zu zehn Monate in Schubhaft gehalten werden. Die am 04.09.2006 über O D verhängte Schubhaft wurde nach sechsmonatiger Dauer mit dem erwähnten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 02.03.2007 über den 04.03.2007 hinaus für zulässig erklärt. Weil danach die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung im Sinne des § 80 Abs 6 erster Satz FPG alle acht Wochen vom örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen ist, hat dieser nunmehr zu beurteilen, ob die Schubhaft über den 29.04.2007 hinaus aufrechterhalten werden darf. Die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates konnte nicht früher getroffen werden, weil die Behörde die Akten im Sinne des § 80 Abs 6 zweiter Satz spätestens am 23.04.2007 hätte vorlegen müssen, jedoch erst am 26.04.2007 vorgelegt hat. 4.4. Nach Art. 1 Abs 3 darf der Entzug der persönlichen Freiheit gesetzlich nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Z 7 darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Die Prüfung der Notwendigkeit schließt jene der Teilelemente der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Eingriffs ein, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausmachen (Kopetzky in Korinek/Holoubek, Hrsg., Österreichisches Bundesverfassungsrecht Band III, Rn 65 zu Art. 1, BVG PersFrG). Bei langer Haftdauer ist vor allem wesentlich, ob die Behörden das den Freiheitsentzug rechtfertigende Ziel mit der nötigen Ernsthaftigkeit und Raschheit verfolgen (Kopetzky a.a.O. Rn 83 zu Art. 2 BVG PersFrG). Da das Bundesasylamt die italienischen Behörden am 15.01.2007 um Aufnahme von O D ersucht hatte, endete die Frist für die Antwort im Sinne des § 18 Abs 1 Dublin II-Verordnung mit Ablauf des 15.03.2007. Somit galt im Sinne des Art. 18 Abs 7 dieser Verordnung ab 16.03.2007 die Annahme als unterstellt, dass Italien dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, was das Bundesasylamt hätte veranlassen müssen, auf Grundlage der genannten Bestimmung unverzüglich die Abschiebung von O D in die Wege zu leiten. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur wäre verpflichtet gewesen, die Frist für die Antwort vorzumerken und nach deren fruchtlosem Verstreichen ohne Verzug Kontakt mit dem Bundesasylamt herzustellen, um die Abschiebung vorantreiben. Selbst die Durchführung des Remonstrationsverfahrens konnte keine Verlängerung der Frist für die Antwort bewirken. Dass die Behörde die Zweimonatsfrist für die Antwort Italiens verstreichen ließ, ohne die Abschiebung von O D sofort in in Angriff zu nehmen, ist angesichts des klaren Wortlautes des Art. 18 Abs 7 Dublin II-Verordnung somit nicht zu rechtfertigen. Wenn sie erst aufgrund der um mehr als einen Monat verspäteten Antwort der italienischen Behörden tätig wurde, widerspricht dies den Zielsetzungen des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Z 7 BVG PersFrG. Daraus ergibt sich, dass die Fortsetzung der Schubhaft über den 29.04.2007 hinaus im Sinn des Art 1 Abs 3 BVGPersFrG außer Verhältnis wäre. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist und die Entscheidung binnen einer Woche zu ergehen hat, konnte eine mündliche Verhandlung im Grunde des § 83 Abs 2 FPG unterbleiben.

Schlagworte
Schubhaft Dauer Dublin II Antwort Aufnahme Zustimmung Remonstrationsverfahren Überprüfung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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